BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 126/06 Verk374ndet am: 15. April 2008 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 310 Abs. 3 Nr. 2 Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbraucher-vertrag bestimmt sind, tr344gt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulie-rung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. BGH, Urt. v. 15. April 2008 - X ZR 126/06 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verk374ndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement" bezeichneten Vertrag, demzufolge die Kl344gerin in 48 Behandlungen Haarkreationen in die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Kl344gerin erwor-ben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit ei-ner Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verl344ngerung der Laufzeit auf vier Jahre. Der hier ma337gebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist ge-schlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gek374ndigt und wird von der Kl344gerin auf Zahlung restlichen Werklohns abz374glich ersparter Auf-wendungen in H366he von 2.237,76 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 1 - 3 - In der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik "Umfang" die handschrift-liche Angabe "4 Jahre" eingetragen mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz "Aus-landsaufenthalt Verl344ngerung jederzeit m366glich". Die Kl344gerin sieht in dieser Be-stimmung eine Individualvereinbarung. Der Beklagte h344lt die Laufzeitvereinbarung wegen Versto337es gegen 247 309 Nr. 9 BGB f374r unwirksam. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Kla-geforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Kl344gerin entgegengetreten ist. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag rechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der H366he nach unstreitigen - Klageforderung in 247 649 Satz 2 BGB gesehen. Davon geht auch die Revision aus. 5 Dieser Vertrag ist zwischen der Kl344gerin als Unternehmerin und dem Beklag-ten als Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbraucherver-trag handelt, auf den 247 310 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Insoweit hat das Beru-fungsgericht festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Kl344gerin vorformu-liert worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und Revisionserwiderung unbe-anstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der handschriftlichen Einf374-gungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen Einordnung als vorformulierte Ver- 6 - 4 - tragsklauseln nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 141, 108 unter II 1 a zu 247 24 a AGBG). II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Vorausset-zungen f374r eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des zwischen den Par-teien geschlossenen Werkvertrages betreffenden Vertragsklausel l344gen nicht vor. Deshalb sei diese wirksam und der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Werklohn abz374glich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen. 7 Zur Begr374ndung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, die Voraussetzungen der Inhaltskontrolle nach 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB l344gen nicht vor, weil der Beklagte den Nachweis, dass die umstrittene Vertragsklausel f374r eine Viel-zahl von F344llen bestimmt gewesen sei, nicht gef374hrt habe, so dass die dort geregelte Fiktion des Stellens und die daran anschlie337ende Beweislastumkehr f374r das Aushan-deln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der Beklagte habe bez374glich der Frage, ob die umstrittene Klausel eine allgemeine Gesch344ftsbedingung sei, nur Ver-mutungen allgemeiner Art aufgestellt. Dem Berufungsgericht sei aus verschiedenen bei ihm anh344ngigen Verfahren und aus in diesen vorgelegten Urteilen bekannt, dass die Kl344gerin ihren Kunden sehr unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit einigen Monaten bis zu mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einweb-aktionen variiere. Deshalb stehe zur 334berzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Vertragsbestimmung handle, auf die 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde. 8 9 Zur Er366ffnung der Inhaltskontrolle nach 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat das Beru-fungsgericht ausgef374hrt, nach dieser Vorschrift sei neben der Vorformulierung Vor-aussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulie-rung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsklausel nehmen konnte. Diese Vor-aussetzung sei neben der Vorformulierung ein selbstst344ndiges Tatbestandsmerkmal, - 5 - f374r dessen Vorliegen der Verbraucher die Beweislast trage. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht erbracht, f374r das Vorliegen dieser Voraussetzung spr344chen auch kei-ne Indizien. Das Beharren der Kl344gerin, der Beklagte m366ge die im vorausgegange-nen Vertrag vereinbarte Option aus374ben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der Laufzeit-regelung sei weder komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch kein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Gef344lle. Aus den Einlassun-gen des Beklagten bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich viel-mehr, dass dem Beklagten bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst ge-wesen sei, dass er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus pers366nlichen und wirtschaftlichen Gr374nden eventuell nicht ohne Weiteres werde erf374llen k366nnen. W344h-rend der Beklagte aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts f374r seinen Arbeitge-ber, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder weniger wahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Kl344gerin 374ber ein m366gliches "Anh344ngen dieser Zeit" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was auch - hand-schriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach seinen eige-nen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine k374rzere Vertragsdauer als vier Jahre zu erreichen, um seiner momentanen Situation Rech-nung zu tragen. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der fehlenden M366glichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte Vertragslaufzeit, nachdem sich die Kl344gerin in einem 344hnlichen Punkt verhandlungsbereit gezeigt ha-be, nicht gef374hrt. Mangels Nachweises der Voraussetzungen des 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB komme eine Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel nicht in Betracht, so dass diese wirksam sei. 10 2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene Laufzeitrege-lung vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die Laufzeitregelung nur f374r eine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das Berufungsgericht den Be-klagten insoweit als beweisbelastet und den Beweis als nicht gef374hrt habe ansehen d374rfen. - 6 - Die Revision macht dar374ber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle f374r einen ein-zelnen Verbrauchervertrag vorformulierter Vertragsklauseln durch 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB von der Voraussetzung abh344ngig gemacht habe, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen konnte. Die-ser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren. Die Richtlinie ma-che grunds344tzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen Gesch344ftsbedingungen und Verbrauchervertr344gen. Bei Umsetzung der Richtlinie sei aus Art. 3 der Begriff der "Einflussnahme" 374bernommen worden, wobei der Gesetzgeber 374bersehen habe, dass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme auch f374r allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen verwende, w344hrend im nationalen Recht insoweit der Begriff des "Aus-handelns" verwendet werde (247 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Begriff des Aushandelns in 247 305 Abs. 1 Satz 2 BGB m374sse daher richtlinienkonform dahin interpretiert wer-den, dass dem Verbraucher die M366glichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Ver-tragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem 12. Erw344-gungsgrund der Richtlinie sei nicht die fehlende Einflussm366glichkeit, sondern das fehlende Aushandeln der Vertragsklauseln das entscheidende Merkmal f374r die An-kn374pfung der Inhaltskontrolle. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der Ge-werbetreibende die Beweislast daf374r, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sei. Schlie337lich ergebe sich aus den Worten "immer dann" in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch keine abschlie337ende Definition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der fehlenden Einflussnah-me nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Ausnahmeregelung formulieren m374s-sen mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast daf374r trage, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung der Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. 11 - 7 - 3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg. 12 a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier streitige Klausel nicht als Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne des 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den Begriff der allgemei-nen Gesch344ftsbedingung nicht, sondern er366ffnet allgemein die Inhaltskontrolle vor-formulierter Vertragsklauseln. Sie unterscheidet jedoch in Art. 3 zwischen sonstigen vorformulierten Vertragsklauseln und sog. Standardvertragsklauseln, unter denen sie vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucher-vertr344gen versteht. Dem entspricht die Definition Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen im nationalen Recht, die 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Beschr344nkung auf Verbrau-chervertr344ge und unter Verzicht auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von 247 305 Abs. 1 BGB (BGHZ 141, 108, 113) aufgreift. 13 Eine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Vertr344gen hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Verbraucher die Beweislast daf374r tr344gt, dass die fraglichen Klauseln f374r eine Vielzahl von F344llen vorformuliert worden sind, und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast daf374r tr344gt, dass die vorformu-lierten Vertragsklauseln im einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden (Staudinger/Schlosser, BGB, Bearb. 2006, 247 310 BGB Rdn. 60; Basedow, M374nchKomm./BGB, 5. Aufl., 247 310 BGB Rdn. 49, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 310 BGB Rdn. 77; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 310 BGB Rdn. 12.; Berger in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., 247 310 BGB Rdn. 8). Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die W374rdigung der um-strittenen Klausel als f374r einen einzelnen Verbrauchervertrag und nicht f374r eine Viel-zahl von Vertr344gen bestimmte Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder Sach- noch Verfahrensr374gen. Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertrags- 14 - 8 - klausel neben der Laufzeit und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen auch noch eine Bestimmung enth344lt, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines Auslandsaufenthalts verl344ngert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in an-derem Zusammenhang ausgef374hrt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf die individuellen Verh344ltnisse des Beklagten R374cksicht genommen wurde und es sich im konkreten Fall nicht um eine f374r eine Vielzahl von Verbrauchervertr344gen vorformu-lierte Vertragsbestimmung, sondern um eine f374r den konkreten Vertrag der Parteien bestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften 374ber die Inhaltskontrolle allgemeiner Gesch344ftsbedingungen auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht nach 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern nach 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB richtet. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei ei-ner solchen Klausel der Verbraucher nicht nur die Beweislast daf374r tr344gt, dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sondern dass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren In-halt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vor-schrift, der diese mangelnde M366glichkeit der Einflussnahme zu einer der Vorausset-zungen f374r die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in Lehre und Recht-sprechung umstritten. 15 aa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie, wonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertragsklausel im ein- zelnen ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast daf374r tr344gt, dass der Verbraucher trotz der Vorfor- mulierung auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, BB 1996, 2101, 2103; Bunte, DB 1996, 1389, 1392; Schulte-N366lke in Nomos Kommentar BGB, 5. Aufl., 247 310 Rdn. 8). Zu 344hnlichen Ergebnissen gelangt eine weiter vertrete- ne Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften 374ber Verbrauchervertr344ge darin 16 - 9 - sieht, dass die Verantwortung f374r den Vertragsinhalt dem Unternehmer zugewiesen wird, der die Bestimmungen des Vertrages vorformuliert hat (Wackerbarth, AcP Bd. 200, 45, 75). Art. 3 der Richtlinie stelle als entscheidendes Kriterium auf das Aus- handeln der Vertragsbedingungen ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit einem vorformulierten Text konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zu- treffende Ankn374pfung f374r die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal d374rfe bei der Auslegung nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschr344nkt werden, dass F344lle aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in denen es typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das gesch344he, w374rde man zus344tzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussm366glich- keit und die Kausalit344t der Vorformulierung verlangen. Die fehlende Einflussnahme- m366glichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel angef374hrt (Wacker- barth, aaO, 87). 334berwiegend wird demgegen374ber die Auffassung vertreten, dass - dem Wort- laut der Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grunds344tzen die Darlegungs- und Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen des gesetzli- chen Tatbestandes tr344gt (Palandt/Heinrichs, aaO, 247 310 BGB Rdn. 17; Basedow, aaO, 247 310 BGB Rdn. 66; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., 247 310 BGB Rdn. 20; Koll- mann in Anwaltskommentar BGB, 247 310 BGB Rdn. 32; Becker in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 310 BGB Rdn. 21; Berger, aaO, 247 310 BGB Rdn. 9; Ulmer/Brandner/ Hensen, aaO, 247 310 BGB Rdn. 89; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., 247 24 a AGBG Rdn. 37; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europ344ischen Union, A 5, Art. 3 der Richtlinie Rdn. 36; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193; Eckert, ZIP 1996, 1238, 1240; Imping, WiB 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499, 501; OLG Bran- denburg NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der Einflussnahmem366glichkeit soll zwar gleichbedeutend (Palandt/Heinrichs, aaO, 247 310 BGB Rdn. 17) oder weitgehend gleichbedeutend (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, 247 24 a AGBG) mit dem Aushandeln im Sinne von 247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein (a.A. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, 247 310 17 - 10 - BGB Rdn. 85); die von dieser Vorschrift abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertige sich jedoch daraus, dass die genannten Voraussetzun- gen der Er366ffnung der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln f374r einen ein- zelnen Verbrauchervertrag Tatbestandsvoraussetzungen des 247 310 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien, denen nicht - wie im Falle des 247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB - die Funktion einer Ausnahmeregelung zukomme (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, 247 310 BGB Rdn. 84). Das Gleiche gilt, soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konn- te, ein Wiederaufleben des "Stellens" von Vertragsbedingungen im Sinne des 247 305 Abs. 1 BGB gesehen wird; die Beweislast f374r das Vorliegen dieser Voraussetzung tr344gt auch nach diesem Ansatz der Verbraucher (Staudinger/Schlosser, aaO, 247 310 BGB Rdn. 64, 66). 18 bb) Der Senat schlie337t sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei Ver-tragsklauseln, die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein im Ein-klang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast nicht dem Unternehmer, sondern dem Verbraucher daf374r aufzuerlegen, dass die Vertragsklau-seln vorformuliert worden sind und dass er infolge der Vorformulierung keinen Ein-fluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der Gesetzgeber bei der Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Individualvertr344ge, die vor-formulierte Vertragsklauseln enthalten (247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), den Umstand, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsklauseln kei-nen Einfluss nehmen konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Er366ffnung der In-haltskontrolle ausgebildet. F374r solche Umst344nde tr344gt nach den allgemeinen Grunds344tzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten auf ihr Vorliegen beruft. Besondere Gr374nde, die es gebieten w374rden, Darlegungs- und Beweislast hier abweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht ersichtlich. Al- 19 - 11 - lerdings ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, 247 310 Abs. 3 BGB als nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG richtli- nienkonform auszulegen (vgl. nur Basedow, aaO, 247 310 BGB Rdn. 22). Dabei sind das Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten Begriffe nicht nach Ma337gabe des nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem durch das Gemeinschaftsrecht gepr344gten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur Kollmann, aaO, 247 310 BGB Rdn. 30). Das verbietet einen einfachen R374ckgriff auf den rechtlichen Sprachgebrauch des nationa- len Rechts, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie deren Sprach- gebrauch 374bernimmt oder im nationalen Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an diesen Grunds344tzen orientierte Auslegung f374hrt indessen zu keinem anderen Ver- st344ndnis, wie der Senat angesichts der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie selbst feststellen kann; einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein- schaften bedarf es insoweit nicht. 20 Mit der Unterscheidung zwischen f374r eine Vielzahl von Verbrauchervertr344gen vorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Gesch344ftsbedingungen im Sinne von 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und (sonstigen) f374r den einzelnen Vertrag vorformulier-ten Vertragsbedingungen kn374pft die Regelung in 247 310 Abs. 3 BGB an die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europ344ischen Gemeinschaften vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen an. Wie 247 310 Abs. 3 BGB unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen f374r eine Vielzahl von Vertr344-gen bestimmten Klauseln, von der Richtlinie als Standardvertragsklauseln bezeich-net, und sonstigen Klauseln. Auf dieser Grundlage ist der in 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB verwendete Begriff der allgemeinen Gesch344ftsbedingungen richtlinienkonform als "vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Vertr344gen" zu lesen (vgl. BGHZ 141, 108, 113; Staudinger/Schlosser, aaO, 247 310 BGB Rdn. 55; Wolf/Horn/Lindacher, aaO, 247 24 a AGBG Rdn. 27; Erman/Roloff, aaO, 247 310 BGB Rdn. 13). Solche Klauseln sind ihrer Typik nach - insbesondere, wenn sie bei Verein-barungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Tragen kommen - das Er- - 12 - gebnis der Durchsetzung der gr366337eren wirtschaftlichen St344rke, das den Verbraucher als den wirtschaftlich Schw344cheren in gr366337erem Ma337e schutzw374rdig erscheinen l344sst. Dies bietet bereits im nationalen Recht der allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Anlass und Rechtfertigung daf374r, solche Klauseln trotz des das Zivilrecht beherr-schenden Prinzips der Privatautonomie einer an der Schutzw374rdigkeit und Schutzbe-d374rftigkeit der schw344cheren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier schafft das aktuelle Recht durch 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in 334bereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine weitere Erleichterung, als bei Verbrauchervertr344gen, bei denen dieses Ungleichge-wicht regelm344337ig in besonderem Ma337e Ausdruck findet, vorformulierte Klauseln f374r eine Vielzahl von Verbrauchervertr344gen als vom Unternehmer gestellt gelten mit der Folge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den 247247 307 ff. BGB unterliegen, sofern die-ser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingef374hrt wor-den sind, wobei auch eine Einf374hrung von Dritter Seite regelm344337ig nicht aus der Kon-trolle herausf374hrt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur dem unter-schiedlichen Schutzbed374rfnis der Beteiligten; sie kann auch an die Lebenserfahrung ankn374pfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der vorformulierte Vertragsbedingun-gen in den Vertrag einf374hren kann. Von daher erscheint es folgerichtig, dem Verbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast daf374r aufzuerlegen, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen f374r eine Vielzahl von Verbrauchervertr344gen handelt, w344hrend der Unternehmer entweder darlegen und beweisen muss, dass es sich bei den Klauseln um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen handelt, oder aber diese Bedingungen gegen die Lebenserfahrung durch den Verbraucher einge-f374hrt worden sind. Gelingt dem Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das natio-nale Recht im Einklang mit der Richtlinie von einer Schutzbed374rftigkeit des Verbrau-chers aus und er366ffnet die Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren Voraussetzung bedarf. - 13 - Auf die Einbeziehung von lediglich f374r einen konkreten Vertrag bestimmten, von einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken nicht ohne weiteres 374bertragen. Vorformulierte Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), wei-sen die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner Gesch344ftsbedingungen (247 305 Abs. 1 BGB) nicht auf. Von den F344llen des 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unterscheiden sich die F344lle des 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Allgemeinen dadurch, dass bei der Vor-formulierung von Vertragsbestimmungen f374r einen einzelnen Verbrauchervertrag zum einen das f374r das Massengesch344ft charakteristische Rationalisierungsinteresse des Unternehmers (dazu Basedow, aaO, 247 310 BGB Rdn. 63) nicht vorliegt und zum anderen bei ihnen die Indizwirkung gegen die Ber374cksichtigung der Vertragssituation, der Interessen beider Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgepr344gt ist wie beim Stellen allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorfor-mulierter Standardvertr344ge (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Die den erweiterten M366glichkeiten einer Inhaltskontrolle nach 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB zugrunde liegenden Erw344gungen k366nnen daher nicht ohne weiteres auf die Voraus-setzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB 374bertragen werden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ver-tragsinhalt durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und deshalb durch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger Ber374cksichtigung der Interessen des Verwenders gepr344gt ist wie im Falle des Stellens allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst daher F344lle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt einer Vertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise von einer einseitigen In-teressenwahrnehmung gepr344gt ist. Das rechtfertigt, es in den F344llen des 247 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei den allgemeinen Beweisregeln zu belassen und die Beweislast f374r das Vorliegen der zur Er366ffnung der Inhaltskontrolle erforderlichen Tatbestands-voraussetzung, abweichend von den f374r allgemeine Gesch344ftsbedingungen im Sinne 21 - 14 - von 247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB geltenden Regeln und abweichend von 247 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dem sich hierauf berufenden Verbraucher aufzuerlegen. Diesem Unterschied in der Typik der F344lle und der darauf beruhenden ab-weichenden Interessenlage tr344gt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Be-weislastregel des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen be-schr344nkt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung l344sst sich aus der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten, dass in den F344llen des 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Unternehmer die Beweislast daf374r trage, dass der Verbraucher keine M366glichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt einer vorformulierten Vertragsklausel gehabt habe. Folgerichtig trifft Art. 3 Abs. 2 Unterab-satz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Beweislastrege-lung nur f374r Standardvertragsklauseln, nicht aber f374r sonstige vorformulierte Ver-tragsklauseln (vgl. Basedow, aaO, 247 310 BGB Rdn. 66, Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Damit geht auch sie von einer unterschiedlichen Gewich-tung des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen der Vorformulie-rung von Vertragsbestimmungen und der fehlenden M366glichkeit der Einflussnahme auf den Vertragsinhalt durch den Verbraucher bei Standard- und Individualvertr344gen aus. Aus dieser Beschr344nkung auf Standardklauseln und dem Fehlen entsprechen-der Vorgaben f374r sonstige vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass die f374r die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ma337gebliche Interessenbewer-tung dem nationalen Recht 374berlassen ist. Dieses kann ein h366heres Schutzniveau vorsehen (Art. 8 der Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hinter-grund insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften je-doch bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im Ver-h344ltnis von deutschem und franz366sischem Recht vgl. Basedow, aaO, 247 310 BGB Rdn. 61). Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der Ge-setzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in beweisrechtli-cher Hinsicht f374r vorformulierte Vertragsklauseln in einzelnen Verbrauchervertr344gen 22 - 15 - ein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die Richtlinie f374r vorformulierte Standardvertragsklauseln vorgibt. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, f374r ein-zelne Verbrauchervertr344ge eine den Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie f374r Standard-vertragsklauseln entsprechende Beweislastregel vorzusehen, sondern konnte die Vorgabe der Richtlinie zu solchen Klauseln dadurch umsetzen, dass er diese - wie in 247 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geschehen - als durch den Verbraucher zu beweisende Tat-bestandsvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von Individualvertr344gen ausbildete. cc) Da der Beklagte die Beweislast daf374r tr344gt, dass er aufgrund der Vorfor-mulierung der umstrittenen Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, kam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Vernehmung der von der Kl344gerin gegenbeweislich benannten Zeugin an. 23 - 16 - Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ck- zuweisen. 24 Melullis Scharen M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 C 1931/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 S 306/05 -
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