BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 126/06 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Februar 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestset-zung in dem Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grunds344tzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und ent-sprechend 247 6 ZPO nach dem Wert der Gegenst344nde, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. 247 3 Rn. 23 Stichwort "An-fechtungsklagen"). 1 Demgem344337 bel344uft sich der Gegenstandswert f374r die Beschwerde der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung in den Punkten 1 bis 3b, 4 bis 10 (Urteil des Landgerichts S. 2, 3; Urteil des Kammergerichts S. 4 unten, 8 unter II.) richtete, auf 3.012.777,44 200. Dies entspricht dem Betrag der Forderungen der Kl344gerin, die der Anfechtungsklage zuletzt noch zugrunde lagen. F374r einen geringeren Wert der Gegenst344nde, in die vollstreckt werden soll, war nichts 2 - 3 - vorgetragen (vgl. S. 16 der Beschwerdebegr374ndung der Beklagten). Soweit die Beklagte zur Begr374ndung ihrer Gegenvorstellung auf ihre Auskunft vom 17. Mai 2005 verweist, hatte diese dem Beschwerdegericht keine Veranlassung gege-ben, der Berufung in gr366337erem Umfang, als tats344chlich geschehen (n344mlich hinsichtlich der Punkte 3a und 11) stattzugeben. Im 334brigen erlaubt die nicht belegte Auskunft - ebenso wenig wie die nachfolgende vom 3. August 2006 - nicht die Feststellung des tats344chlichen Wertes der Gegenst344nde, in die vollstreckt werden soll. Ob die Duldungsverur-teilungen in den Punkten 5 und 7 wertlos sind, wie - gleichfalls ohne Beleg - behauptet wird, kann danach dahinstehen. 3 Der Gegenstandswert f374r die Beschwerde der Kl344gerin bel344uft sich auf 1.518.536,89 200 (vgl. S. 6 der Beschwerdebegr374ndung der Kl344gerin). 4 - 4 - Zusammen ergibt dies den festgesetzten Wert von 4.531.314,33 200. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2005 - 9 O 448/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 7 U 87/05 -
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