BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 126/07 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 179, 180; ZPO 247 511 Abs. 2 Nr. 1 Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer f374r unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbed374rf-nis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null betr344gt. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem am 20. Juni 2008 ge-schlossenen schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. De-zember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens 374bertragen wird, zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hat die urspr374ngliche Beklagte (= Schuldnerin) auf Zahlung eines Restwerklohns in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die urspr374ngliche Beklagte zur Zahlung von 76.253,82 200 Zug um Zug gegen 334bergabe diverser Baumaterialien verurteilt. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Nachdem beide Seiten dagegen Beru-fung eingelegt hatten, wurde 374ber das Verm366gen der urspr374nglichen Beklagten das Insolvenzverfahren er366ffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenz- 1 - 3 - verwalter bestellt. Die Kl344gerin hat den Rechtsstreit aufgenommen und den Klageantrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle umgestellt. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des nunmehrigen Beklagten als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, im Zeit-punkt der Einlegung der Berufung (durch die urspr374ngliche Beklagte) sei die Beschwer zwar hinreichend im Sinne des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gewesen. Da der nunmehrige Beklagte nicht dargetan habe, dass die zu erwartende Quote zugunsten der Kl344gerin mehr als Null betrage, fehle es aber jetzt an dem Rechtsschutzinteresse an der Durchf374hrung des Berufungsverfahrens. Der Be-klagte verfolge kein wirtschaftlich nachvollziehbares Ziel. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 3 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der von 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderte Wert erreicht. 4 a) Nach der gefestigten h366chstrichterlichen Rechtsprechung muss die Beschwerdesumme bei Einlegung des Rechtsmittels erreicht sein; durch eine sp344tere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel nicht un-zul344ssig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verminderung der Beschwer-desumme auf einer sp344ter erfolgten willk374rlichen Beschr344nkung des Rechtsmit- 5 - 4 - tels beruht (BGHZ 1, 29 ff; BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Im vorliegenden Fall liegt eine solche willk374rliche Ver344nderung des Rechtsmittels - wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - nicht vor. Der Beklagte hat lediglich die Konsequenzen aus dem ver344nderten Antrag der Gegenseite gezogen. 6 b) Zwar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, es komme auf den Be-rufungsantrag an, den der Berufungskl344ger zur Entscheidung des Berufungsge-richts stelle; der Wert dieses Begehrens sei dann nach den Verh344ltnissen zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu bemessen (M374nchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, 3. Aufl. 247 511 Rn. 55). Dies f374hrt jedoch im vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis. 7 Das Berufungsbegehren des Beklagten richtet sich - nachdem die Kl344ge-rin in der Berufungsinstanz ihre Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle umgestellt hat - darauf, das Berufungsgericht m366ge die Forde-rung der Kl344gerin nicht zur Tabelle feststellen. Nach der vorgenannten Ansicht w344re also darauf abzustellen, was die von der Kl344gerin verfolgten Forderungen im Zeitpunkt der Berufungseinlegung - im August 2002 - wert gewesen sind. Da das Insolvenzverfahren erst am 1. April 2004 er366ffnet worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderungen bereits im August 2002 wertlos waren. 8 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Wegfalls des Rechtsschutzbed374rf-nisses unzul344ssig geworden. 9 - 5 - a) Allerdings kann - entgegen der Ansicht der Revision - das Fehlen des Rechtsschutzbed374rfnisses ausnahmsweise zur Unzul344ssigkeit eines Rechtsmit-tels f374hren. Die Entscheidung BGHZ 57, 224, 225, auf welche die Revision sich beruft, besagt nichts anderes. Gemeint sind damit jedoch regelm344337ig die Rechtsmittel eines Anspruchstellers (BGHZ aaO; BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250, 251). Handelt es sich um das Rechtsmittel einer Person, die zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, ist deren Inte-resse an der formellen Beseitigung eines stattgebenden Erkenntnisses grund-s344tzlich auch dann rechtlich sch374tzenswert, wenn dieses sie materiell nicht be-lastet. Ein solcher Fall ist im 334brigen kaum vorstellbar, weil der Rechtsmittelf374h-rer jedenfalls durch die Kostenentscheidung betroffen wird. 10 b) Selbst wenn die voraussichtliche Quote Null betr344gt, kann dem Begeh-ren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer f374r unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, das Rechtsschutzbed374rfnis auch aus ande-ren Gr374nden nicht abgesprochen werden. Dem auf Feststellung zur Insolvenz-tabelle klagenden Gl344ubiger wird bei fehlender Quotenaussicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen; spiegelbildlich muss f374r den Ver-walter, der unberechtigte Feststellungsbegehren abwehren will, dasselbe gel-ten. 11 aa) Ein dem Interesse der Insolvenzgl344ubiger an der Feststellung ihrer Forderungen zur Tabelle korrespondierendes Interesse des Insolvenzverwalters an dem Unterbleiben dieser Feststellung folgt aus dem mit der Feststellung verbundenen Recht auf Teilhabe an der Masse (M374nchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. 247 179 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 179 Rn. 11; HmbK-InsO/Herchen, 2. Aufl. 247 179 Rn. 17 f; H344semeyer, Insolvenz-recht 4. Aufl. Rn. 22.03). 12 - 6 - Dass es aus der Masse nichts an die Insolvenzgl344ubiger zu verteilen gibt, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Nicht selten gelingt es den Insolvenzverwaltern, in anf344nglich masselosen Verfahren - etwa im Wege von Anfechtungen - Masse zu generieren. F374r solche F344lle, in denen sich sp344ter Masse herausstellt, sieht das Gesetz eine Nachtragsverteilung (247 203 InsO) vor. Schon die nicht auszuschlie337ende Aussicht auf eine solche rechtfertigt selbst bei zun344chst masselosen Verfahren das Feststellungsinteresse f374r eine Klage nach 247 180 InsO und umgekehrt das Interesse des Insolvenzverwalter an der Verteidigung gegen diese. 13 bb) Das Rechtsschutzinteresse f374r die Feststellungsklage und - umge-kehrt - f374r die Verteidigung des Insolvenzverwalters gegen eine solche kann auch deswegen nicht verneint werden, weil die Feststellung des Bestehens der Forderung das Insolvenzteilnahmerecht sichert (Uhlenbruck, aaO). Selbst in masselosen Verfahren haben die Insolvenzgl344ubiger ein rechtlich sch374tzens-wertes Interesse, an einem geordnet durchgef374hrten Insolvenzverfahren teilzu-nehmen. Immerhin wird in diesem Verfahren m366glicherweise auch dar374ber ent-schieden, ob ihre Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden (vgl. 247 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). W344ren sie von der Teilnahme an dem Verfah-ren ausgeschlossen, weil sie die Feststellung ihrer bestrittenen Forderungen zur Tabelle nicht durchsetzen k366nnen, wenn die Quote voraussichtlich Null be-tr344gt, k366nnte ihre Forderung durch die Restschuldbefreiung undurchsetzbar werden, ohne dass sie die M366glichkeit hatten, ihren Standpunkt hierzu vorzu-tragen. Dadurch w344re das Grundrecht der Gl344ubiger bestrittener Forderungen auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. 14 - 7 - Dem Interesse der Insolvenzgl344ubiger im Hinblick auf ihr Teilnahmerecht entspricht auf Seiten des Insolvenzverwalters das Interesse, dass an dem von ihm betriebenen Verfahren alle Gl344ubiger teilnehmen, die eine Insolvenzforde-rung gegen den Schuldner haben, aber eben nur diese, nicht solche Personen, die sich eines derartigen Anspruchs zu Unrecht ber374hmen. 15 Ganter Kayser Gehrlein Vill Fischer Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 08.07.2002 - 3 O 347/00 - OLG Rostock, Entscheidung vom 28.12.2006 - 7 U 132/02 -
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