BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 126/09 vom 6. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 2009 wird auf Kosten des Streithelfers zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 87.440 200 festgesetzt. Gr374nde: Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde greifen nicht durch. 1 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Berufungsge-richts wendet, durch den notariellen Vertrag vom 12. Januar 2005 seien die fr374-heren Vertr344ge vom 7. August 2001 und 15. September 2004 aufgehoben wor-den, handelt es sich um die Auslegung eines auf den konkreten Einzelfall bezo-genen Individualvertrages. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des immerhin von einem Notar formulierten Vertrages vom 12. Januar 2005 ist die Auslegung des Berufungsgerichts vertretbar. Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung ist jedenfalls nicht geboten. 2 - 3 - 2. Die R374ge, das Berufungsgericht habe unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG einen Beweis nicht erhoben, entbehrt der Entscheidungserheblich-keit. Wurde - wie das Berufungsgericht meint - der notarielle Vertrag vom 7. August 2001 durch den notariellen Vertrag vom 12. Januar 2005 aufgehoben, kommt es nicht darauf an, welchen 374ber den Wortlaut hinausgehenden Inhalt die Vertragspartner dem ersten Vertrag beigemessen hatten. 3 3. Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Zurechenbarkeit der Rechts-handlung f374r die Gl344ubigerbenachteiligung entfalle, wenn die Masseschm344le-rung durch eine gesetzlich nicht missbilligte Rechtshandlung wirksam h344tte her-beigef374hrt werden k366nnen. Die objektive Gl344ubigerbenachteiligung ist stets nach dem realen Geschehen zu beurteilen; f374r fiktive oder hinzugedachte Er-eignisse ist kein Raum (BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 326; BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, ZIP 2010, 38, 40 f Rn. 17). 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 02.06.2008 - 1 O 216/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.05.2009 - 13 U 146/08 -
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