BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 126/13 Verkündet am: 30. September 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651d; FluggastrechteVO Art. 12 a ) Bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung aufgrund großer Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB handelt es sich um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO. b) Nach den Gru ndsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggas t- rechteverordnung allein wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichslei s- tungen auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises w e- gen Minderung nach § 651d BGB aufgrund derselben großen Ve rspätung anzurechnen. BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landg e- richts Bonn vom 26. September 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin - un d Rückflug für die Zeit vom 24. Der Rückflug nach Düsseldorf erfolgte 25 Stunden später als vorges e- hen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Reg e- lung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung de r Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU 2004 L 46 vom 1 2 - 3 - 17. Februar 2004 S. 1 ff.; im Fol genden Fluggastrechteverordnung oder Ve r- Die Klägerin macht wegen der 25 - stündigen Flugverspätung einen A n- spruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von fünf Prozent des anteil i- gen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspä geltend. D ie Beklagte hält dem die Anrechnung der Ausgleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens auf die Rückzahlungsansprüche der Klägerin wegen Minderung des Reisepreises entgegen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsg ericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651 d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsver ordnung wegen Verspätung erbrachten Za h- lung von 600 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht - wie im vorliegenden Fall - allein auf den Umstand der Flugverspätung gestütz t werde. 3 4 5 6 7 - 4 - Der in Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO verwendete Begriff des Sch a- dens ersatzes sei unter Berücksichtigung der englischen Fassung der Veror d- nung umfassend zu verstehen. Er bezeichne jede Form der Entschädigung, des Ersatzes oder einer Ausgleichsz ahlung und damit auch den Minderungsa n- spruch wegen Verspätung nach deutschem Reisevertragsrecht. Die Anrec h- nung sei sachgerecht, weil mit dem Ausgleichanspruch nach der Fluggas t- rechteverordnung und dem Minderungsanspruch nach dem deutschen Reis e- vertragsrec ht gleichermaßen in der Flugverspätung gründende " Ärgernisse " und " große Unannehmlichkeiten " kompensiert werden sollten und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gerade der Vermeidung von Überkompensierungen diene, die sich aus einer Kumulierung von Anspr üchen wegen derselben Posit i- onen und Interessen ergäben. II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung des R eisepre i- ses wegen Minderung aufgrund einer erheblichen Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Fluggastes ist, auf den nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach der Veror d- nung wegen großer Verspät ung eines Flugs gewährte Ausgleichsleistung ang e- rechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff des " weitergehenden Schadens " in Art. 12 FluggastrechteVO dahin auszulegen, dass er es dem nationalen G ericht ermöglicht, unter den Vorau s- setzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinko m- men) oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen Nichterfüllung des Luf t- 8 9 10 11 - 5 - beförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C - 83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 38 - Aurora Sousa Rodríguez/Air France SA). Bei dem von der Klägerin geltend gemachten An spruch handelt es sich um einen weitergehe n- den Schadensersatzanspruch des Fluggastes nach nationalem Recht im Sinne der Verordnung. Dem steht nicht entgegen, dass der Klageanspruch nach deutschem Reisevertragsrecht auf einer Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB beruht und der Reisende unbeschadet der Minderung auch Schadense r- satz wegen Nichterfüllung nach § 651f BGB verlangen kann, wenn der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Für die Qualif ikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersat z- anspruch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO ist entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für die durch die Nicht - oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbe förderung, etwa durch eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird, wobei es sich dabei nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Sch a- den, also insbesondere auch die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, A n- null ierung oder große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten (vgl. E r- wägungsgründe 2 und 12 FluggastrechteVO), handeln kann. Entsprechend wird in anderen Sprachfassungen der Fluggastrechteverordnung, wie etwa der en g- lischen, französischen, italienischen, n iederländischen und spanischen Sprac h- fassung, der umfassende Begriff einer " further compensation " , " indemnisation complémentaire " , " risarcimenti supplementari " , " verdere compensatie " oder " compensación suplementaria " verwendet. In diesem Sinne handelt es s ich j e- denfalls bei einer Minderung des Reisepreises, die allein auf eine große Ve r- spätung des Rückfluges nach § 651d BGB zurückzuführen ist, um einen weite r- gehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, da 12 - 6 - dem Reisenden durch die Min derung des Reisepreises ein Ausgleich für die ihm durch die große Verspätung entstandenen Unannehmlichkeiten gewähr t wird (ebenso: Staudinger/Stau din ger (2011), § 651d BGB Rn. 8; Führich, Reis e- recht, 6. Aufl. 2010 Rn. 1065a; Tonner, Der R eisevertrag, 5. Au fl. 2006, S. 259 Rn. 47; Leffers, RRa 2008, 258, 260 f.; B ollweg, RRa 2009, 10, 12 ff.; aA noch Führich , RRa 2007, 58, 61). Dies entspricht im Übrigen auch der Entstehung s- geschichte des Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, wonach für die deutsche Sprachfassung der Begriff des " Schadensersatz " statt der Begriffe " Schaden s- ersatz und Minderung " gewählt wurde, ohne dass damit eine Minderung des Reisepreises vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden sollte (vgl. den Bericht von Bollweg zur Entsteh un gsgeschichte von Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechte VO und insbesondere d er deutschen Sprachfassung, aaO , 14 f.). 2. Die demzufolge nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO mögl i- che Anrechnung der der Klägerin und ihrem Ehemann von dem ausführenden Luftf ahrtunternehmen nach der Verordnung gewährten Ausgleichsleistung auf den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises w e- gen Minderung folgt nach deutschem Recht aus den Grundsätzen der Vorteil s- ausgleichung. a) Nach den von der Rec htsprechung im Bereich des Schadensersat z- rechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Gesch ä- di g ten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in ad ä- quatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall wide r- streitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nu r solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch 13 14 - 7 - angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Nach diesen Grundsätzen, die auch auf Minderungsansprüche anwen d- bar sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZR 100/10, NJW - RR 2011, 377 Rn. 2), sind die der Klägerin und ihrem Ehemann gewährten Au s- gleichsleist ungen nach der Fluggastrechteverordnung auf deren Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises anzurechnen. Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO zielen zwar nicht notwendigerweise auf den Au s- gleich derselben Nachteile wie Minderungsans prüche aufgrund eines Reis e- mangels nach § 651d BGB. Im vorliegenden Fall sind beide Ansprüche jedoch nicht nur adäquat kausal auf die starke Verspätung des Rückfluges nach Dü s- seldorf zurückzuführen, sondern dienen auch gleichermaßen dem Ausgleich der der K lägerin und ihrem Ehemann verspätungsbedingt entstandenen Una n- nehmlichkeiten. Durch die Kumulierung der Ansprüche würden die Klägerin und ihr Ehemann eine Doppelentschädigung erhalten, ohne dass es für eine solche Überkompensation, etwa auch im Vergleich m it Reisenden, die ein anderes Verkehrsmittel benutzen, eine gesetzliche Rechtfertigung gibt. Von daher ist die Anrechnung des Ausgleichs für die Klägerin und ihren Ehemann auch zumu t- bar. b) Eine Anrechnung ist auch nicht im Hinblick darauf ausgeschlosse n, dass Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen und Schuldner des Anspruchs auf Rückza h- lung eines Teils des Reisepreises nach § 651d BGB der Reiseveranstalter ist. Denn bei Erfüllung der ihm aus A rt. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Ve r- pflichtungen ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftfahrtunterne h- 15 16 - 8 - men mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt (BGH, Beschluss vom 1 1. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18). 3. Es handelt sich auch um eine hinreichend geklärte Rechtslage, so dass es keiner Vorlage an den Gerichtshof d er Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO bedarf. Die dem Uniongerichtshof vom Senat vorgelegten Fragen, ob ein vom nationalen Recht gewährter Schadensersatz, der auf die Erstattung von zusät z- lichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fl u- ges angefallen sind, auf d en Ausgleichsanspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO angerechnet werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtu n- gen nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 FluggastrechteVO erfüllt hat, und ob dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endz iel der Flugreise gilt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 113/12, EuZW 2013, 840 [Leitsä t- ze]), stellen sich im vorliegenden Fall nicht, weil die von der Klägerin geltend gemachte Minderung allein auf eine starke Verspätung des Rückfluges gestützt ist und damit weder zusätzliche Reisekosten noch die Kosten einer Ersatzb e- förderung betrifft. Auch die seinerzeit weiterhin vorgelegte Frage, ob bei einer möglichen Anre chnung das Luftfahrunternehmen d ie se stets vornehmen kann oder die Anrechnung davon abhäng ig ist, inwiefern das nationale Recht sie z u- lässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet (BGH, aaO; vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwäl tin Sharpston vom 28. Juni 2011 C83/10 Rn. 64), g ibt keinen Grund zur Vorlage, weil alle Alternativen im vo r- liegenden Fall gegeben sind. Dass die Beklagte die Anrechnung der Au s- gleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens geltend macht und die Anrec h- nung nach deutschem Recht zulässig ist, ist bereits ausge führt worden. Die obigen Erwägungen zur Vorteilausgleichung rechtfertigen es zudem, die A n- 17 18 - 9 - rechnung im Rahmen einer die beidseitigen Interessen der Parteien berücksic h- tigenden Ermessensentscheidung, die auch vom Senat auf Grundlage der ta t- sächlichen Festste llungen des Berufungsgerichts getroffen werden kann, als angemessen zu erachten. Schließlich stellt sich auch die vierte seinerzeit vo r- g e legte Frage nicht (vgl. BGH, aaO), weil es im vorliegenden Fall allein um e i- nen Ausgleich verspätungsbedingter Unannehm lichkeiten der Klägerin und d a- mit nicht auch um den Ausgleich materieller Schäden geht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Schuster Deichfuß Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2013 - 113 C 2 04/12 - LG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2013 - 8 S 156/13 - 19
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