BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 126/13 vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2 014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Rich terin Dr. Menges beschlossen: Auf die N ichtzulassungsbeschwerde de r Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenat s des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5 . März 201 3 aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 23. Deze mber 2008 bis zum 2 5 . August 2009 verurteilt worden ist (§ 544 Abs. 7, § 562 ZPO) . Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung eine r einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG , § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszi nsen für die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zum 25. August 200 9 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz , was regelmäßig als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verstehen ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12 ), zugesprochen, obwohl die Klägerin dies als Nebenforderung nicht beantragt hat. Sie hat vielmehr schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass sie in ihrer B e- rechnung der Klageforderung bereits "die Zinsen bis zum Zei t- punkt der letzten Zahlung errechne t" ha t . In der Tat ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Berechnung K 4, dass diese für - 3 - die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zum 2 5 . August 2009 Ve r- zugszinsen in die Klageforderung eingerechnet hat. Eine Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ko mmt hier nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstand s wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.210,03 Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2012 - 307 O 392/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 13 U 94/12 -
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