BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 126/14 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MÜ Art. 19; BGB § 241 a) Werden Reisende , Reisegepäck oder Güter nicht zum Bestimmungsort b e- fördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftbeförderung im Si n- ne von Art. 19 MÜ dar. b) Sollen vor einer Luftbeförderung Reisegepäckstücke eines Fluggasts vom Transport ausgenommen werden, weil sie nach den Luftsicherheitsvorschri f- ten möglicherweise nicht mittransportiert werden dürfen, trifft das Luftfahrtu n- ternehmen grundsätzlich die vertragliche Pflicht, auf die Hinzuziehung des Fluggastes hinzuwirken, um ihm Gelegenheit zur Aufklärung z u schaffen. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - X ZR 126/14 - LG Landshut AG Erding - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 13. Oktober 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hof f mann, die Richterin Schust er und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 21. November 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Fluggesellschaft Schadensersatz wegen der Nichtbeförderung von Reisegepäck im Rahmen einer von seiner Ehefrau für bei de gebuc h ten Reise auf dem Hinflug von München nach Cancun am 6. März 2012; der Rückflug erfolgte wie vorgesehen am 27. März 2012. Beim Hinflug gab der Kläger unter anderem Teile eine r Tauchausrüstung als Reisegepäck auf, zu der eine kleinere Pressluftflas che ("Pony - Flasche") gehö r- 1 - 3 - te. Diese Flasche wurde vor dem Abflug als vorschriftswidriger Gegenstand dem Reisegepäck entnommen und nicht mittransportiert . Darüber wurde der Kläger vor dem Abflug nicht informiert. Der Kläger hat behauptet, die Flasche sei leer und ihr Ventil geöffnet g e- wesen. Am Urlaubsort habe er keinen Ersatz für die Flasche beschaffen kö n- nen, weshalb er und seine Frau keine Tauchgänge hätten unternehmen kö n- nen. Er verlangt Ersatz der gesamten Re i sekosten für beide Personen, die er als nu tzlose Aufwendungen auf 4.838,96 Klage abgewiesen . D as Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung z u- rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageford e rung weiter. Entscheidungsgründe: D ie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückve r weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entnahme der Pres s- luftflasche sei als eine Verspätung im S inne von Art. 19 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im intern a- tion a len Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen, MÜ) zu behandeln, weil die Au s wirkungen der Nichtbeförderung denjenigen einer verspäteten Beförderung entsprächen u nd das Montrealer Übereinkommen dem Verbraucherschutz s o- wie einer abschließenden Regelung der Haftung für Gepäckschäden diene. Die Beklagte treffe jedoch keine Haftung, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens zu ergreif en. Die Entnahme der Pressluftflasche als Gefahrgut sei nicht in Erfüllung von Eigensicherungspflic h- ten der Beklagten, sondern als hoheitlicher Akt durch eine Gefahrgutbeauftragte vorgenommen worden, die dabei als Beliehene der Luftsicherheitsbehörde g e- 2 3 4 - 4 - han delt habe. Ihre Fehleinschätzung sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Dem anwesenden Mitarbeiter der Beklagten habe es nicht zugestanden, diese Ei n- schä t zung in Frage zu stellen. Eine Nachforschung, auf welche Weise mit dem Kläger hätte in Kontakt getreten und eine Rück sprache gehalten werden kö n- nen, sei nicht veranlasst und zumutbar gewesen. Andere Ansprüche seien g e- mäß Art. 29 MÜ ausg e schlossen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Schadensersatzansprüche aus dem mit der Be klagten geschlossenen Beförd e- rungsvertrag gemäß § 280 BGB sind nicht gemäß Art. 29 MÜ ausgeschlossen. Der geltend gemachte Schaden zählt nicht zu den vom Montrealer Überei n- kommen erfassten Sch a densfällen. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutr effenden Gründen e i- nen Anspruch wegen eines Verlusts oder einer Beschädigung der Pressluftfl a- sche gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ verneint. Hiergegen werden von den Pa r- teien auch keine Rügen erhoben. 2 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrif ft die Ha f tung gemäß Art. 19 MÜ nicht den Fall, dass Gepäck eines ansonsten ordnungsg e- mäß zum Ziel befö r derten Passagiers wie hier am Abflugort verbleibt und von der Beförderung zum Besti m mungsort endgültig ausgenommen bleibt. Art. 19 MÜ ist im Streitfall bereits dem Grunde nach weder direkt noch entsprechend a n wendbar. a) Werden Reisende, Reisegepäck oder Güter überhaupt nicht zum Bestimmungsort befördert, stellt dies keinen Fall der Verspätung bei der Luftb e- förderung im Sinne von Art. 19 MÜ dar ( so auc h Reuschle, Montrealer Überei n- ko m me n, 2. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 2; Schmid in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommen tar zum Luftverkehrsrecht, Band 3, Montrealer Übereinkommen (2011), Art. 19 Rn. 1; Ruhwedel, Münchener Komme n tar zum HGB, Band 7, 5 6 7 8 - 5 - 3. Aufl. 2014 , Art. 19 MÜ Rn. 10; Führich, Reis erecht, 7. Aufl. 2015, § 37 Rn. 43). aa) Dieses Verständnis entspricht dem üblichen Sprachgebrauch der Worte "delay" und "retard" in den englischen und französischen Fassungen des Übe r einkommens. bb) D ie Entstehungsg eschichte der Vorschrift deutet ebenfalls darauf hin, dass die Nichtbeförderung nicht als Fall von Verspätung geregelt werden soll te . Art. 19 Satz 1 MÜ entspricht wörtlich Art. 19 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über di e Beförderung im internation a- len Luftverkehr (Warschauer Abkommen, WA). In den Verhandlungen für di e- ses Abkommen wurde darauf hingewiesen, dass im Abkommen zwar eine R e- gelung unter anderem für die verspätete Befö r derung von Reisenden, Gepäck oder Gütern vo rgesehen sei, nicht aber für den Fall der Nichtbeförderung ("cas de non exéc u tion") und dass, wenn Letztere einbezogen werden solle, dies zum Ausdruck gebracht werden müsse. In der weiteren Erörterung wurde n der B e- darf einer Regelung der Nichtbeförderung i n dem vorgesehenen Abkommen und die Angemessenheit einer damit verbunden Ha f tungsbeschränkung des Luftfrachtführers verneint, weil die Interessen des Kunden vom nationalen Recht hinreichend geschützt würden (vgl. OACI, II ème Conférence Internati o nale de Dr oit Privé Aérien, Warschau, 1930, S. 52, 115; vgl. dazu US Court of Appeals, 7th Circuit, Urteil vom 12. Juni 1987 W olgel v. Mexicana Airlines, 821 F. 2d 442 (444 f.)). Dies legt die Annahme nahe, dass die Nichtbeförderung dem Warschauer Abkommen zufolge nicht als ein Fall von Verspätung aufz u- fassen ist. In der Rechtsprechung zum Warschauer Abkommen wurden Fälle der vollständigen Nichtausführung der Luftbeförderung dementsprechend im Hi n- blick auf die aufgezeigte Entstehungsgeschichte nicht als Verzöge rung, so n- 9 10 11 12 - 6 - dern als Nichtleistung behandelt, we s halb die betreffenden Fälle nicht unter die Regeln des Abkommens fielen, sondern nach den Regeln des nationalen Schuldrechts zu beurteilen seien (vgl. BGH, Urteil vom 28. Se p tember 1978 VII ZR 116/77, NJW 197 9, 495 unter II 1; US Court of Appeals, 7th Circuit, Urteil vom 12. Juni 1987 Wolgel v. Mexicana Air lines, 821 F. 2d 442 (444 f.)). I n den Verhandlungen zum Montrealer Übereinkommen wurde daran e r- innert, dass Fälle der Nichterfüllung des Transportvert rages vom Anwendung s- bereich des Warschauer Abkommens nicht erfasst waren und deshalb auch nicht vom neuen Montrealer Übereinkommen umfasst sein sollten (ICAO, Inte r- national conference on air law, Montreal 1999, Doc 9775 - DC/2, Vol. I - Minutes, S. 235 Nr. 9 ). Demnach besteht kein Anlass, die Frage für das Montrealer Übereinkommen anders zu beantworten als für das Warschauer Abko m men. cc) Diesem Verständnis stehen Sinn und Zweck des Montrealer Übe r- einkommens nicht entgegen. Seine Regelungen dienen zwar de r Harmonisi e- rung des Luftfahrtrechts. Dies bedingt, im Sinne eines in sich geschlossenen Sy s tems , die Anwendung von davon abweichenden nationalen Regelungen im Geltungsbereich des Übereinkommens gemäß Art. 29 MÜ auszuschließen (vgl. MünchKomm . HGB/Ruhwedel, 3. Aufl., Art. 29 MÜ Rn. 1). So weitgehend und detailliert die Regelungen des Montrealer Übereinkommens im Einze l nen auch sein mögen, folgt aus dem Regelungszweck aber nicht, dass die Recht s- beziehungen zwischen einem Luftfahrtunternehmen und seinen Passag ieren s o wie den an einer Fracht Beteiligten vollständig, umfassend und abschließend durch das Übereinkommen geregelt werden müssten (vgl. etwa nur EuGH, U r- teil vom 9. Juli 2009 - C - 204/08, Slg. 2009, I - 6073 Rn. 27 Rehder; Urteil vom 23. Oktober 2012, C - 5 81/10 und C - 629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a. für Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 [Fluggas t- rechteverordnung]) . 13 14 - 7 - b) Diese Grundsätze gelten auch, soweit der Luftbeförderungsvertrag nur teilwe i se nicht erfüllt wird. Die teilweise Nichtleistung des Luftfrachtführers unterscheidet sich nicht von der vollständigen. In beiden Fällen haftet der Schuldner auf materiellen Schadensersatz für die nicht erbrachte Leistung. Auch im internationalen Ve r- gleich gilt für eine teilwei se wie für eine vollständige, vom Schuldner zu vertr e- tende Nichtleistung die Rechtsfolge des Schadensersatzes (vgl. Kötz, Europä i- sches Vertragsrecht, 2. Aufl., S. 386), weshalb insoweit kein Bedürfnis für eine Harmonisierung durch das Montrealer Überei n kom men zu erkennen ist. c) Eine Anwendung des Art. 19 MÜ folgt auch nicht aus dem U m stand, dass es sich bei der teilweise nicht erfüllten Hauptpflicht, der Beförd e rung des Reisegepäcks, um eine akzessorische Pflicht handelt, die zusammen mit der Beförderun g des Fluggastes zu erfüllen ist (vgl. zu letzterem BGH , Urteil vom 15. März 2011 - X ZR 99/10, NJW - RR 2011, 589 Rn. 12). Das Übereinkommen sieht für die Fälle von Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck keine Differenzierung danach vor, ob die Pflicht zur Beförderung des Pa s sagiers ebenfalls verletzt worden ist oder nicht , noch ist darüber hinaus ein Grund ersichtlich , wegen der Akzessorietät der Gepäc k- beförderung eine teilweise Nichterfüllung bei der Beförderung des Reiseg e- päcks eine r Ve rspätung im Sinne des Montrealer Übereinkommens gleichz u- stellen . d) Auf die im Streitfall ausgebliebene Gepäckbeförderung der Pressluf t- flasche kommt daher das Montrealer Übereinkommen hinsichtlich der in Art. 19 getroffenen Regelung für den Fall einer V erspätung nicht zur Anwendung. Art. 29, der sich allein auf die im Montrealer Übereinkommen geregelten Ha f- tungstatbestände bezieht, betrifft folglich keine Schadensersatzansprüche w e- gen Nichterfüllung (vgl. MünchKomm . HGB/Ruhwedel, aaO, Art. 29 Rn. 7). A n- 15 16 17 18 19 - 8 - sp rüche aus dem nationalen Recht sind auch bei einer nur teilweisen Nichterfü l- lung nicht ausg e schlossen. III. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis ric h tig. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffe nen Festste l- lungen kann ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nach § 280 BGB nicht ausgeschlossen we r den . 1. Der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch aus einem Befö r- derungsvertrag unterliegt gemäß Art. 5 Abs. 2 Rom - I - VO deutschem Sac h recht, we il der Kläger und seine Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland h a- ben und hier sich auch der A b flugort befindet. 2. Die Beklagte war auf Grund des Beförderungsvertrages , in den der Kläger als berechtigter Dritter einbezogen war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 Rn. 14), verpflic h tet, das gesamte vom Kläger aufgegebene Reisegepäck zu befördern (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2011 X ZR 99/10, NJW - RR 2011, 787, juris Rn. 12). Hierzu gehörte grun d- sät z lich auch die zus ammen mit dem übrigen Reisegepäck aufgegebene Pres s- luftflasche. Abgesehen von der akzessorischen Hauptleistungspflicht zur Befö r- derung des Reisegepäcks (vgl. dazu BGH, Urteile vom 31. Juli 2012 X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 27; vom 25. November 2014 X ZR 105/13, NJW 2015, 853 Rn. 9) war die Beklagte auch gemäß § 241 Abs. 2 BGB und nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, auf die Erre i- chung des Leistungserfolgs hinzuwirken, soweit dies erforde r lich und zumutbar war , und auf die Interessen der Ve rtragspartner Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört es insbesondere, Hindernisse zu beseitigen, die der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht im Wege stehen (vgl. BGH , Urteile vom 18. Juni 1971 20 21 22 23 - 9 - - V ZR 45/69, WM 1971, 1475 unter III a; vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61, 70 Rn. 33). 3. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und deshalb für das Revis i onsverfahren bindenden Feststellungen im Berufungsurteil (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist die Entnahme der Pressluftflasche aus dem Gepäck zwar von de r G e- fahrgutbeauftrag ten veranlasst worden, die dabei als Beliehene hohei t lich und durch Verwaltungsakt handelte . D ies er Umstand entband die Beklagte aber nicht von allen we iteren vertraglichen Pflichten. Diese Pflichten geboten ihr vielmehr, in der durch d ie Detektion der Flasche bei der Gepäckkontrolle en t- standenen Sachlage darauf B edacht zu nehmen, dass die Interessen des Kl ä- gers, die nat u rgemäß auf eine Mi t nahme der Flasche gerichtet waren, möglichst gewahrt wurden. D ie Beklagte musste in dieser Situatio n darauf hinwirken, dass der Kläger beteiligt wurde, bevor endgültig über die Aussonderung der Flasche aus dem Gepäck disponiert wurde. Dies war der Beklagten grundsätzlich auch möglich, weil nach den vom B e rufungsgericht getroffenen Feststellungen ein Bea uftragter ihres Unternehmens zu dem Vorgang hinzugezogen wo r den war. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revision s rechtszug zu unterstellen , dass der Kläger auch nach den zeitlich - räumlichen Verhältnissen hätte beteilig t werden können . Nach der vom Ber u- fungsgericht in Bezug genommenen A n lage K5 wurde die Flasche schon um 10:25 Uhr dem Gepäck entnommen, während der A b flug für 13:05 Uhr anstand. Revisionsrechtlich ist zugunsten des Klägers des Weiteren zu unterstellen, das s, wäre er etwa durch Ausruf über Lautsprecher beteiligt worden, hätte aufgeklär t werden können, dass die Flasche leer und ihr Ventil geöffnet war. Revisionsrechtlich ist darüber hinaus zu unterstellen, dass die Luftsicherheit s- stelle ihre Bedenken gege n den Transport der Fl a sche unter diesen Umständen aufgegeben und die Flasche zur Mitbeförderung freigegeben hä t te. 24 25 - 10 - 4. Unter den wie vorstehend ausgeführt zu unterstellenden Vorausse t- zungen besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 280 B GB . D ie Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Beklagte ist d a nach ursächlich dafür, dass die Flasche bis zum Tage des Rückflugs nicht ans Flu g- ziel transportiert worden ist und dem Kläger nicht zu der nach seinem Vorbri n- gen vorgesehenen Ausgestal tung des Aufenthalts in Mexiko zur Verfügung stand. Gemäß § 281 BGB kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen. E ine Fristsetzung ist jedenfalls nach dem Ende des Urlaubs gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich , weil ein Nachholen der Leist ung von diesem Zeitpunkt an für den Kläger nicht mehr von Interesse ist (vgl. dazu BGH , Urteile vom 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315 Rn. 26; vom 12. September 2002 - VII ZR 344/01, NJW - RR 2003, 13 unter II 2 a). Dass der Kläger einen Teil des e ntstandenen Schadens durch eine Fristsetzung noch wä h rend des Urlaubs hätte abwenden können, ist weder festgestellt noch sonst e r sichtlich. IV. Nach allem ist d as angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuve r weisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. V. Im neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kläger rechtzeitig zu der G e- päcköffnung hätte hinzugezogen und die Flasche unbedenklich hätte transpo r- tiert werden können , weil sie leer war . Wenn dem Kläger danach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, kann er gemäß § 284 BGB E r- satz der Aufwendungen verlangen, die er im Ve rtrauen auf den Erhalt der Lei s- tung gemacht hat und billigerweise machen durfte. 26 27 28 29 - 11 - Sofern ein Schadensersatzanspruch zu bejahen ist, wird das Berufung s- gericht im Hinblick auf § 254 BGB zu prüfen haben, ob es dem Kläger möglich und zumutbar war, vor Ort e ine Ersatzflasche zu beschaffen oder auf ein Lei h- system zurückzugreifen. Die Darl e gungs - und Beweislast hierfür liegt bei der Beklagten. Nach dem Sinn und Zweck von § 284 BGB besteht ein Anspruch auf E r- satz von Aufwendungen ferner nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Au f- wendungen durch die Nichterbringung der Leistung nicht erreicht oder vereitelt worden ist (vgl. Staudi n ger/Schwarze, BGB, Bearb. 2014, § 284 Rn. 59). Ob und in welchem Umfang dies hinsichtlich der Au f wendungen, die der Kläger für die R eise getätigt hat, zu bejahen ist, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter Abwägung aller Umstände zu beurteilen haben (§ 287 ZPO). Hierbei wird es insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger mit seiner Frau unter Verlängerung des ursprün glich g e buchten Hotelaufenthalts drei Wochen 30 31 - 12 - am Urlaubsort verbracht hat . Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getr a- gen werden, dass die Aufwendungen nur in dem Umfang zu ersetz en sind , in dem ein Reisender den Reisepreis für eine Tauchreise mit Blick au f vorentha l- tene Tauchmöglichkeiten mindern könnte (§ 651d BGB). Gröning Bacher Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 19.06.2013 - 2 C 1777/12 - LG Landshut, Entscheidung vom 21.11.2014 - 14 S 1887/13 -
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