ECLI:DE:BGH:2018:050718UIXZR126.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 126/17 Verkündet am: 5 . Ju l i 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1 Es ist bei der Schenkungsanfechtung nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen, ob er eine Leistung des Schuldners erhalten hat. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 126/17 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5 . Ju l i 2018 durch den Richter Grupp als Vorsitzenden, d e n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: A uf die Revision des Beklagten we rd en das Teil - und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. März 2015 und das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechts streits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der E . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 18. Dezember 2012 eröffneten Insolvenzverfa h- ren. Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war mit 75,1 v om Hu ndert und der frühere Beklagte zu 1 mit 24,9 v om Hundert am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt, die sich mit der Organisation und Vermittlung von Schülerabiturbällen 1 2 - 3 - befasste. Beide Gesellschafter verkauften ihre Geschäftsanteile durch notarie l- len Vert rag vom 3. Mai 2011 für insgesamt 400.000 , wovon 360.000 gezahlt werden sollten, an R . . Im Rahmen des Vertrag s schlu s- ses wurde der frühere Beklagte zu 1 von seinem Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und S . zum neuen Geschäftsführer b e- stellt. Noch a m 3. Mai 2011 wies R . den Geschäftsführer S . an, vom Geschäftskonto der Schuldnerin 360.000 r- kundenden Notars zu überweisen. Dieser leitete nach Eingang der Zahlung entsprechend den Beteiligungsverhältnissen am 6. Mai 2011 270.000 Beklagten und 90.000 1 weiter. Eine von R . dem Geschäftsführer S . zum Zwecke der Deckung der Überwe i- su ng ausgehändigte "Money Pay Order" der W . Bank über 996.810 US - Dollar erwies sich als wertlos . Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 270.000 - ein gegen den früheren Beklagten zu 1 auf Zahlung von 90.000 s Ve r- säumnisurteil ist rechtskräftig geworden - stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revisi on des Bek lagten hat Erfolg . 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Zutreffend sei das Erstgericht von einem Zahlungsanspruch des Klägers nach § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 1 InsO ausgegangen. Der Beklagte sei richtiger Anfechtungsgegner. Im Ergebnis habe der Beklagte 270.000 Kaufpreises erhalten. Welche Leistungsvorgänge im bereicherungsrechtlichen Sinne dem Zahlungsvorgang zugrunde lägen, sei für den Anfechtungsanspruch nach § 134 InsO nicht erheblich. J edenfalls ermögliche die Tilgung der fremden Schuld eines Dritten in der Insolvenz des Leistungsmittlers im Grundsatz eine Anfechtung gegen den Leistungsempfänger. Der Beklagte selbst habe den Umstand einer Überweisung vom Konto der Schuldnerin bei Erh alt der Folgeüberweisung des zwischengeschalteten Notars nicht erkannt. Eine Kenntnis des Notars könne ihm möglicherweise nur entsprechend § 166 BGB zugerechnet werden. Rechtlich entscheidend falle indessen ins Gewicht, dass dem Zahlungsempfänger bei der A nfechtung im Drei - Personen - Verhältnis das Insolvenzrisiko des Leistungsmittlers zugemutet werden könne. Die Leistung sei unentgeltlich erfolgt. Im hier gegebenen Drei - Personen - Verhältnis komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst e i- nen Ausgleich für seine Leistung erhalten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen habe. Die Gegenleistung liege in aller Regel darin, dass der Zuwendungsempfänger eine werthaltige Forderung ver liere. Hingegen sei d ie Tilgung einer fremden 6 7 8 9 - 5 - Schuld unentgeltlich, wenn die Forderung des Zahlungsempfängers wertlos sei. Eine Werthaltigkeit der Kaufpreisforderung des Beklagten gegen R . könne nicht festgestellt werden. Ein Vermögensstatus des R . oder Feststellungen zu einer ausdrücklichen Zahlungsunfähigkeit lägen zwar nicht vor. Die ang e- führten Indizien für die faktische Unmöglichkeit des Beklagten, den Kaufpreis von R . zu erlangen, seien aber überzeugend und auch im zweiten Recht s- zug nicht widerlegt. Auch wegen der einschlägigen Vorstrafen verhalte es sich so, dass R . den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln habe zahlen wollen. Er habe vie lmehr eine Money Order der W . Bank eingesetzt, die von keiner Bank eingelöst worden sei und einem Fälschungsverdacht unterliege . Überdies habe R . in dem anschließenden Strafprozess angegeben, von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin abhängig zu sein. Die Unentgeltlichkeit sei nicht dadurch beseitigt worden, dass R . mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Dem schriftlichen Darlehensvertrag könne ein Vertrag zugunsten des Beklagten und des früheren Beklagten zu 1 nicht entnommen werden. II. Diese Ausführungen halten im entscheidend en Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen haben als Rechtshand lungen der Schuldnerin i nfolge des Vermögensabflusses eine o b- jektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO ) bewirkt (BGH, Urt eil vom 7. Mai 2015 IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 10 11 12 - 6 - 2015 IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13; vom 15. September 2016 IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11; vom 7. September 2017 IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 11). Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Zahlungen z u- nächst an den Notar als uneigennützigen Treuhä nder flossen, der die Mittel au f- tragsgemäß an den Beklagten als Leistungsempfänger ausgekehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 11 ; vom 9. November 2017 IX ZR 319/16, WM 2018, 343 Rn. 8 ). 2. Jedoch fehlt es an einer Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) de r Schuldnerin an den Beklagten, weil dieser die Zahlung nicht der Schuldnerin, sondern se i- n em Vertragspartner R . zuordnete . a) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Anfec htung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Diese Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereich e- rungsrechtlichen Sinne (BGH, aaO). Diese Rechtsprechung gilt zwar vorneh m- lich in Fällen der Deckungsanfechtung (BGH, aaO; Urteil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 18). Eine mittelbare Zuwendung kommt fre i- lich ebenso im Anwendungsb ereich des § 134 InsO in Betracht ( BGH, Urteil vom 11. November 1954 IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409; RGZ 167, 199, 202 f; OLG Celle, KTS 1963, 50, 52; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 6. Aufl., § 134 Rn. 6 ; FK - InsO/Dauernheim, 9. Aufl., § 134 Rn. 24 ). Darum h at im Falle der Einschaltung eines uneigennützigen Treuhänders die Schenkungsanfec h- tung grundsätzlich nicht diesem gegenüber, sondern gegenüber dem Empfä n- 13 14 - 7 - ger der Leistung stattzufinden . Bei ein er mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung muss der Empfänger jed och erkennen, von wem die Leistung herrührt. Darum muss er wissen, dass es sich um eine freigiebige Leistung des Schuldners ha n- delt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 21). Dies beurteilt sich nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers ( MünchKomm - Ins O/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 14 ; MünchKomm - AnfG/Kirchhof, 2012, § 4 Rn. 14; Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 466; vgl. Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 24 ; Uhlenbruck/Ede/ Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 61 ). b) Aus der Warte des Beklagten war bei objektiver Be wer tung in der e r- haltenen Zahlung über 270.000 eine Leistung seines Vertragspartners R . , aber nicht der Schuldnerin zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 1 7. De - zember 2009 IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 12 ; vom 19. Januar 2012, aaO). Ausweislich des Vertrages über die Veräußerung des Geschäftsant eils war R . als Erwerber verpflichtet, den Kaufpreis an den Notar zu entrichten , der die empfangene n Mittel an den Beklagten auszukehren hatte. Da ein Za h- lungsanspruch gegen die Schuldnerin nicht bestand, konnte der Beklagte , z u- mal keine Anhaltspunkte für ein uneigennütziges Dazwischentreten eines Dri t- ten bestanden, bei objektiver Betrachtung allein dav on ausgehen, dass der Notar eine von R . erhaltene Zahlung an ihn weitergeleitet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 23; vom 24. Oktober 2013 IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 18 ; vom 12. April 2018 IX ZR 88/17, DB 2018, 1203 Rn. 12 ) . Nach dem Verständnis des Beklagten war der Notar als Leistungsmittler seines Vertragspartners R . und nicht der Schuldnerin tätig geworden. Danach war aus der Warte des Beklagten eine an ihn bewirkte mittelbare Zuwendung des R . und nicht der Schuldnerin 15 16 - 8 - erfolgt . Es bestanden für den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin ihm eine unentgeltliche Leistung zuwenden wollte (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - IX ZR 207/13, WM 2015, 1531 Rn. 2). c) Eine etwaige Kenntnis des beurkunde nd en Notars, wonach die Za h- lung nicht durch R . , sondern durch die Schuldnerin erfolgt war, ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Denn der Notar war was der Senat selbst fes t- stellen kann n icht bevollmächtigter Vertreter (§ 167 Abs. 1, § 166 Abs. 1 BGB) des Beklagten. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Za h- lungen auf ein Notaranderkonto in der Regel - wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben keine Erfüllungswirkung (BGH, Urteil vom 25. März 1983 V ZR 168/81 , BGHZ 87, 156, 163; vom 17. Februar 1994 IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404; vom 20. November 1997 IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747; vom 7. Dezember 2006 IX ZR 161/04, NJW - RR 2007, 845 Rn. 12) . Ein Notar, der als Treuhänder Geld zur Aufbewahrung oder Ablieferung übe r- nimmt, wird nicht als Vertreter einer Partei, sondern als unparteiischer Betreuer für sämtliche Beteiligten tätig (§ 14 Abs. 1 Satz 2 B N otO; BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404). bb) Ausweislich des notariellen Vertrages hatte der Beklagte den beu r- kunde nd en Notar nicht bevollmächtigt, für ihn den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Eine sonstige Vollmachterteilung an den Notar durch den Beklagten 17 18 19 - 9 - wird von dem Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann die Klage infolge Entscheidungsreife abgewiesen werden. Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2015 - 8 O 425/13 - KG B erlin, Entscheidung vom 11.04.2017 - 14 U 43/15 -
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