BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/00 Verkündet am: 21. Februar 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; BRAO § 51 b a) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Pr o - zeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit ge l - tend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn j e - denfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der R e - greßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß eing e - führten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt. b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der An- spruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau b e - zeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Recht s - - 2 - streit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich. c) Die verjhrungsunterbrechende Wirkung der Streitverkndung tritt nicht ein, wenn und soweit auch vom Standpunkt der streitverkndenden Partei aus der der Streitverkndung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinfluût werden kann. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 - OLG Bamberg LG Wrzburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Januar 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerinnen wurden als Erben in mehreren Prozessen auf Erfllung von Nachlaûverbindlichkeiten in Anspruch genommen. Im Rechtsstreit 24 O 2470/88 LG Wrzburg, in dem sie in beiden Tatsacheninstanzen von den jetzt verklagten Rechtsanwlten vertreten wurden, wurden sie zunchst durch Teilurteil vom 6. August 1991 unter anderem zur Zahlung von 339.493,48 DM nebst Zinsen verurteilt. Nach Rechtskraft dieses Urteils - infolge Nichtanna h - - 4 - mebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - erlieû das Landg e - richt Wrzburg am 26. November 1993 ein Schluûurteil, durch das die Klg e - rinnen zur Zahlung von weiteren 230.779,36 DM nebst Zinsen verurteilt wu r - den; ferner wurde darin ihre Verpflichtung festgestellt, darber hinaus rund 315.000 DM sowie Zinsen in bestimmten Raten zu zahlen. Dieses Urteil wurde Anfang Januar 1994 rechtskrftig. Aufgrund des Feststellungsausspruchs wu r - den die Klgerinnen in vier weiteren Prozessen, in denen sie nicht mehr von den Beklagten vertreten wurden, zur Zahlung verurteilt. Im ersten dieser Pr o - zesse, in dem ein Teilbetrag von 105.389,68 DM nebst Zinsen eingeklagt wu r - de, machten die Klgerinnen die Beschrnkung ihrer Erbenhaftung auf den Nachlaû geltend. In erster Instanz hatten sie damit Erfolg. Das damalige Ber u - fungsgericht lieû dagegen die Haftungsbeschrnkungseinrede mit der Begr n - dung nicht zu, sie htte bereits im ersten Prozeû gegenber der Feststellung s - klage erhoben werden mssen. Vorher hatten die Klgerinnen in jenem Rechtsstreit im August 1995 den Beklagten den Streit verkndet. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nahm der Bundesgerichtshof durch Beschluû vom 2. Oktober 1996 nicht zur Entscheidung an. Auch in den folge n - den Prozessen wurden die Klgerinnen vorbehaltlos verurteilt. Mit der im jetzigen Rechtsstreit am 20. Mrz 1997 eingereichten und am 2. April 1997 zugestellten Klage nehmen die Klgerinnen die Beklagten mit dem Vorwurf, diese htten bereits im ersten jener Prozesse fr die Aufnahme des Haftungsbeschrnkungsvorbehalts in das Urteil sorgen mssen, auf Sch a - densersatz - in erster Linie durch Freistellung von den ihnen auferlegten Za h - lungsverpflichtungen - in Anspruch, soweit diese den Wert des Nachlasses bersteigen. Das Landgericht hat die Beklagten entsprechend dem von ihm festgestellten Nachlaûwert zur Freistellung verurteilt und die weitergehende - 5 - Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung der Klgerinnen zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgen diese ihre Freistellungsantrge und den in der Berufungsinstanz hilfsweise g e - stellten Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 681.711,24 DM nebst Zinsen zu verurteilen, weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene Verjhrung s - einrede fr begrndet gehalten. Das trifft jedoch nur fr einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Ansprche zu, von deren Bestehen auf der Grundl a - ge des fr die Revisionsprfung zu unterstellenden Sachverhalts auszugehen ist. 1. Nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Vor schrift des § 51 BRAO a.F. (jetzt § 51 b) verjhrt der gegen einen Rechtsanwalt gerichtete Schadensersatzanspruch in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs, sptestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Mandats. - 6 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daû ein etwaiger durch Ve r - sumung der Einrede der beschrnkten Erbenhaftung im Rechtsstreit 24 O 2470/88 LG Wrzburg begrndeter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten mit dem erstinstanzlichen Teilurteil vom 6. August 1991, in dem der nach § 780 ZPO erforderliche Vorbehalt fehlte, entstanden ist. aa) Das ist richtig, soweit es um den Schaden geht, der den Klgerinnen bereits dadurch entstanden ist, daû sie durch jenes Teilurteil zur Zahlung von 339.493,48 DM verurteilt worden sind; nach ihrem eigenen Vortrag war der Nachlaû schon im Jahre 1987 mit ber 247.000 DM berschuldet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Fhrung eines Prozesses ve r - ursachter Schaden mit Erlaû der ersten daraufhin ergehenden, fr den Ma n - danten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung ein (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Die Revision meint, auf den vorliegenden Fall sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Sie beruhe auf dem Geda n - ken, daû die erste nachteilige Entscheidung dem Mandanten Anlaû zur Pr - fung gebe, ob der Nachteil auf einem Beratungsfehler beruhe. Hier könne den Klgerinnen aber nicht vorgeworfen werden, eine solche Prfung unterlassen zu haben; denn der sich aus dem bloûen, im Urteil nicht erörterten Fehlen des Haftungsbeschrnkungsvorbehalts ergebende Nachteil sei fr sie nicht e r - kennbar gewesen. Es sei im brigen, so argumentiert die Revision, wide r - sprchlich, wenn fr den Zeitpunkt des Schadenseintritts einerseits die Kenn t - nis des Mandanten hiervon fr unbeachtlich, andererseits aber der Zeitpunkt der ersten nachteiligen Entscheidung mit der Begrndung fr maûgeblich e r - - 7 - klrt werde, sie htte dem Auftraggeber Anlaû zur Prfung geben mssen, ob ein Beratungsfehler vorliege. Dieser Gedankengang beruht auf einem Miûverstndnis. Ausschlagg e - bend fr die Anknpfung an die erste nachteilige Entscheidung ist, daû sich damit die Vermgenslage des Betroffenen objektiv sprbar verschlechtert und es unsicher ist, ob diese Vermgensverschlechterung durch eine sptere Au f - hebung der Entscheidung wieder wegfllt (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 aaO). Wenn der Senat an anderer Stelle hinzugefgt hat, ein Steuerbescheid gebe dem Steuerpflichtigen Anlaû zur Prfung, ob ein sich daraus ergebender Ste u - ernachteil auf einem Beratungsfehler seines Steuerberaters beruhe, so war damit nur gesagt, daû wegen dieser Prfungsmglichkeit der an diesen Zei t - punkt anknpfende Verjhrungsbeginn fr den Mandanten nicht unzumutbar sei (BGHZ 129, 386, 390). bb) Der weitere Schaden, der durch das Fehlen des Haftungsbeschr n - kungsvorbehalts im Schluûurteil des Landgerichts Wrzburg vom 26. Nove m - ber 1993 verursacht worden ist, ist dagegen erst mit dem Erlaû dieses Urteils entstanden. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist zwar der infolge e i - nes bestimmten Verhaltens des Schdigers eingetretene Schaden als ein ei n - heitliches Ganzes aufzufassen, so daû fr den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschlieûlich aller weiteren adquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjhrungsfrist luft, sobald i r - gendein (Teil-)Schaden entstanden ist; das gilt auch, soweit eine Wiederh o - lung desselben schdigenden Verhaltens - nochmals - denselben Schaden auslst (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 12. Februar 1998 aaO, jeweils m.w.N.). Anders ist es aber, wenn sich mehr e - - 8 - re selbstndige Handlungen (oder - pflichtwidrige - Unterlassungen) des Sch - digers ausgewirkt haben; dann beginnt mit der Entstehung des durch die jewe i - lige Handlung verursachten Schadens und des damit ausgelsten Ersatza n - spruchs eine nur fr diesen Anspruch geltende besondere Verjhrung (BGH, Urt. v. 12. Fe bruar 1998 aaO). Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daû er es im Prozeû, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaûverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterlût, die Drftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjhrung eines dadurch au s - gelsten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits mit Erlaû des ersten Gerichtsurteils, als der Regreûanspruch sich aus erst spter durch Klageerweiterung in den Prozeû eingefhrten - weiteren - Ford e - rungen gegen den Nachlaû ergibt; denn gegenber diesen bestand, solange sie nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, kein Anlaû zur Erhebung der Ei n - rede. Den bei den Akten des jetzigen Prozesses befindlichen Urteilen aus dem Rechtsstreit 24 O 2470/88 LG Wrzburg ist zu entnehmen, daû von den A n - sprchen, die zu den Verurteilungen der Klgerinnen gefhrt haben, die G e - genstand des gegen die Beklagten erhobenen Regreûanspruchs sind, vor E r - laû des Teilurteils vom 6. August 1991 nur der darin dem damaligen Proze û - gegner zugesprochene Betrag von 339.493,48 DM eingeklagt worden war. Der weitere Zahlungsanspruch von 230.779,36 DM und der die Grundlage fr die Verurteilungen in den Folgeprozessen bildende Feststellungsanspruch, ber die durch das Schluûurteil des Landgerichts Wrzburg vom 26. November 1993 entschieden worden ist, sind soweit ersichtlich, erst nach Erlaû des Te i - lurteils in den damaligen Rechtsstreit eingefhrt worden. So ist das Prozeûg e - schehen auch im spteren Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom - 9 - 18. September 1995 [S. 4 f] dargestellt, wo von einer entsprechenden Klagee r - weiterung nach Erlaû des Teilurteils vom 6. August 1991 die Rede ist. Danach bezog sich das Unterlassen der Drftigkeitseinrede bis zu diesem Zeitpunkt nur - soweit es im jetzigen Schadensersatzprozeû von Bedeutung ist - auf den bis dahin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des durch das Teilurteil zug e - sprochenen Betrages. Anlaû, die Einrede gegenber den weiteren Ansprchen einschlieûlich des Feststellungsanspruchs zu erheben, bestand erst, als diese durch Klageerweiterung in den damaligen Rechtsstreit eingefhrt wurden. Daû die Beklagten (auch) dies unterlassen haben, war ein neues Verhalten - in G e - stalt einer Unterlassung -, das einen neuen Schaden auslste. Dieser entstand erst mit Erlaû des Schluûurteils des Landgerichts Wrzburg vom 26. November 1993; er bestand in den Nachteilen, die den Klgerinnen durch die Verurteilung zur Zahlung von - weiteren - 230.779,36 DM und den Feststellungsausspruch mit den darauf beruhenden Zahlungsurteilen in den Folgeprozessen zugefgt wurden. Die Verjhrung des hierauf gesttzten Schadensersatzanspruchs g e - gen die Beklagten hat deshalb erst am 26. November 1993 begonnen. b) Daraus ergibt sich fr die (Primr-)Verjhrung folgendes: aa) Soweit den Klgerinnen ein Schaden schon aus der Verurteilung zur Zahlung der 339.493,48 DM entstanden ist, trat die Verjhrung drei Jahre nach Erlaû des Teilurteils vom 6. August 1991, also am 6. August 1994 ein. Das Mandat der Beklagten war nach der nicht angegriffenen Feststellung des B e - rufungsgerichts erst im Februar 1994 beendet. Die Verjhrungsfrist war somit nicht nur bei Klageerhebung im Mrz/April 1997, sondern auch schon im Zei t - punkt der Streitverkndung im August 1995 abgelaufen. - 10 - bb) Ein auf dem Zahlungs- und Feststellungsurteil vom 26. November 1993 beruhender Schadensersatzanspruch verjhrte dagegen erst drei Jahre nach diesem Zeitpunkt, also am 26. November 1996. Das Ende der Verj h - rungsfrist lag damit zwar vor der Klageerhebung, aber nach der Streitverk n - dung im August 1995. (1) Die Streitverkndung hat gleichwohl die Verjhrung nur insoweit u n - terbrochen, als der Schaden auf dem Feststellungsausspruch beruht, der die Verurteilung in den Folgeprozessen nach sich gezogen hat. Die Streitverkndung unterbricht gemû § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB die Verjhrung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit verkndet wird, abhngt und binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses Prozesses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 215 Abs. 2 BGB). Die Sechsm o - natsfrist ist hier gewahrt; sie begann mit der den damaligen Rechtsstreit bee n - denden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 und war bei Einreichung der jetzigen Klage am 20. Mrz 1997 (nebst Zustellung am 2. April 1997) noch nicht abgelaufen. Abhngigkeit im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen fr eine Strei t - verkndung nach § 72 ZPO vorliegen, wenn also die Partei fr den Fall eines ihr ungnstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewhrle i - stung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu knnen glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt (BGHZ 36, 212, 214; 134, 190, 194). Der Umfang der verjhrungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkndung beschrnkt sich nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entsche i - dung ber den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten ta t - schlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (BGHZ 36, 212, 215). - 11 - Im vorliegenden Fall spielt es danach fr die Reichweite der Wirkung der Streitverkndung grundstzlich keine Rolle, daû in dem ersten Folgepr o - zeû, in dem den Beklagten der Streit verkndet wurde, nur ein Teil der im Fes t - stellungsurteil des Landgerichts Wrzburg vom 26. November 1993 dem Gru n - de nach gegen die Klgerinnen ausgeurteilten Betrge in Form des Zahlung s - begehrens eingeklagt wurde. Der Prozeûbevollmchtigte der Beklagten hat in der mndlichen Revisionsverhandlung unter Hinweis auf ein Urteil des Obe r - landesgerichts Dsseldorf vom 19. Januar 1995 (BauR 1 996, 869, 870) die Ansicht vertreten, die Ansprche, die der Streitverkndende im Fall des ihm ungnstigen Prozeûausgangs zu haben glaube, mûten im einzelnen in der Streitverkndungsschrift bezeichnet werden. Daran ist richtig, daû diese nach § 73 ZPO den Grund der Streitverkndung bezeichnen muû. Damit ist das Rechtsverhltnis gemeint, aus dem sich der Rckgriffsanspruch gegen den Dritten (oder dessen Anspruch gegen den Streitverkndenden) ergeben soll (Stein/ Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 73 Rn. 3). Dieses Rechtsverhltnis ist unter Ang a - be der tatschlichen Grundlagen so genau anzugeben, daû der Streitverk n - dungsempfnger prfen kann, ob es fr ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (Wiezcorek/Schtze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 73 Rn. 9, 12). Das ist im vorliegenden Fall, soweit sich das dem Prozeûstoff entnehmen lût, g e - schehen. Hierauf deutet der Inhalt eines Anwaltsschreibens vom 18. Juli 1995 hin, in dem als Grund fr die im damaligen ersten Folgeprozeû erklrte Strei t - verkndung angegeben wird, daû die Beklagten es unterlassen htten, bereits 1993 im ersten Rechtsstreit fr die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 ZPO zu sorgen. Damit ist der Anspruchsgrund in ausreichendem Maûe bezeichnet. Eine Streitverkndungsschrift braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch - 12 - nicht bereits auch der Hhe nach zu konkretisieren. Daraus ergibt sich, daû die Verjhrung fr den gesamten Schadensersatzanspruch unterbrochen worden ist, der den Klgern mglicherweise daraus erwachsen ist, daû der Festste l - lungsausspruch im Urteil des Landgerichts Wrzburg vom 26. November 1993 nicht unter den Vorbehalt nach § 780 ZPO gestellt worden ist. Das bedeutet, daû ein solcher Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht verjhrt ist, als er auf den im zweiten, dritten und vierten Folgeprozeû gegen die Klgerinnen ausgeurteilten Betrgen beruht. (2) Soweit der Schaden sich aus der im Schluûurteil des Landgerichts Wrzburg vom 26. November 1993 enthaltenen Verurteilung zur Zahlung von 230.779,36 DM nebst Zinsen und Kosten ergibt, hat di e Streitverkndung die Verjhrung dagegen nicht unterbrochen. In diesem Umfang - wie im brigen auch hinsichtlich der 339.493,48 DM (einschlieûlich Zinsen und Kosten), zu deren Zahlung die Klgerinnen durch das Teilurteil vom 6. August 1991 veru r - teilt worden sind (s. dazu unten c) - konnte ein ihnen gegen die Beklagten z u - stehender Schadensersatzanspruch durch den Ausgang der Folgeprozesse unter keinen Umstnden beeinfluût werden; eine nachtrgliche Erhebung der Einrede der beschrnkten Erbenhaftung kam insoweit nicht mehr in Betracht. Die verjhrungsunterbrechende Wirkung der Streitverkndung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkndenden Partei aus - der der Streitverkndung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berhrt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 f). c) Das Berufungsgericht hat einen zur Verlngerung der Verjhrungsfrist fhrenden sogenannten Sekundranspruch (grundlegend dazu BGHZ 94, 380, - 13 - 386 ff) mit der Begrndung verneint, fr die Beklagten habe kein Anlaû besta n - den, ihr frheres Verhalten zu berprfen und die Klgerinnen auf die Mglic h - keit eines Regreûanspruchs gegen sich selbst - und auf die dafr geltende Verjhrungsfrist - hinzuweisen. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe gerechtfertigt sind, ist fr die Beurteilung der Verjhrungsfrage ohne Bede u - tung; denn ein auf die Verurteilung der Klgerinnen zur Zahlung von insgesamt 570.272,84 (339.493,48 + 230.779,36) DM ges ttzter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wre auch bei Bejahung eines solchen Sekundra n - spruchs verjhrt. Ein Sekundranspruch hat zur Folge, daû mit Eintritt des durch die Verletzung der Hinweispflicht bewirkten Schadens (Eintritt der Pr i - mrverjhrung), sptestens aber mit Beendigung des Mandats (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 aaO Seite 961 f), die dreijhrige Verjhrungsfrist erneut b e - ginnt. Da, wie bereits erwhnt, das Mandat der Beklagten im Februar 1994 b e - endet war, konnte eine Sekundrverjhrungsfrist, die danach im Februar 1997 abgelaufen wre, durch die im Mrz 1997 eingereichte Klage nicht mehr unte r - brochen werden. Sie wre allerdings noch nicht abgelaufen gewesen, als den Beklagten im August 1995 der Streit verkndet wurde. Die Streitverkndung war aber aus denselben Grnden, aus denen sie, wie oben dargelegt, die Pr i - mrverjhrung nicht unterbrechen konnte, auch nicht geeignet, die Unterbr e - chung einer etwaigen Sekundrverjhrung zu bewirken. II. Das Berufungsurteil kann danach, soweit d er Schaden durch die in den Folgeprozessen auf der Grundlage des frheren Feststellungsausspruchs g e - gen die Klgerinnen ergangenen Verurteilungen entstanden ist, mit der bish e - - 14 - rigen Begrndung nicht aufrechterhalten werden. Da das Berufungsgericht bi s - her keine Feststellungen zum Umfang der Überschuldung des Nachlasses und damit zum Umfang des verjhrten und des nicht verjhrten Teils des Klagea n - spruchs getroffen hat, muû das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Das B e - rufungsgericht wird nunmehr zu der Frage, ob die Beklagten unter den U m - stnden des Streitfalls den Vorbehalt der beschrnkten Erbenhaftung in den Titel htten aufnehmen lassen mssen (zur grundstzlichen Pflicht eines - 15 - Rechtsanwalts, dies zu tun, vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2021 m.w.N.), und zum Nachlaûwert (vgl. oben I 1 a aa) die erfo r - derlichen Feststellungen zu treffen haben. Damit dies geschehen kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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