BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 127/02 vom5. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller undDr. Wassermannam 5. November 2002beschlossen:Die Beschwerde der Streithelferin zu 1) der Beklagtengegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteildes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Streithelferin zu 1) der Beklagten hat die Kostendes Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kostendes Streithelfers der Klägerin zu tragen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 744.464,25 nrn DM).Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keineentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage aufgezeigt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allge-meinheit hat. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechts- - 3 -fragen werden durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der SacheXI ZR 381/01 geklärt. Andere Zulassungsgründe macht die Beschwer-deführerin nicht geltend.Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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