BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 127/02 Verk374ndet am: 28. M344rz 2006 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 28. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Februar 1988 ange-meldeten deutschen Patents 38 03 888 (Streitpatents), das einen regelbaren Schwingungsd344mpfer betrifft und 8 Patentanspr374che umfasst, die wie folgt lau-ten: 1 "1. Regelbarer Schwingungsd344mpfer mit einer D344mpfungskraft-steuerung, insbesondere f374r Kraftfahrzeuge, wobei mindestens eine Ventileinrichtung mit mindestens einem D344mpfungsele-ment f374r die Zug- und Druckd344mpfung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, da337 mindestens zwei D344mpfungselemente (7.1; 7.2) vorgesehen sind, die jeweils einzeln oder gemeinsam - 3 - in den Str366mungsweg schaltbar sind und die f374r die Zug- und Druckd344mpfung jeweils eine Ventilbest374ckung (7.1.1; 7.1.2 bzw. 7.2.1; 7.2.2) aufweisen, wobei jeweils ein D344mpfungselement (z.B. 7.2) in der Zugd344mpfung eine hohe D344mpfungskraft und in der Druckd344mpfung eine niedrige D344mpfungskraft aufweist und das andere D344mpfungselement (z.B. 7.1) in der Zugd344mpfung eine niedrige D344mpfungskraft und in der Druckd344mpfung eine hohe D344mpfungskraft erzeugt. 2. Schwingungsd344mpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, da337 die D344mpfungselemente (7.1; 7.2) parallel zueinander angeordnet sind und zu jedem D344mpfungselement (7.1; 7.2) in Reihe ein die Druckmittelleitung (5) schaltender Schalter (8.1; 8.2) vorgesehen ist (Fig. 1c, 1d). 3. Schwingungsd344mpfer nach Anspruch 2, dadurch gekennzeich-net, da337 die Schalter (8; 8.1; 8.2) als 3/2-, 3/3- oder 3/4-Wegeventil angeordnet sind. 4. Schwingungsd344mpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, da337 die D344mpfungselemente (7.1; 7.2) in Reihe und parallel dazu die die Druckmittelleitung (5) schaltenden Schalter (8.1; 8.2) in Reihe angeordnet sind, wobei die Druckmittelleitung (5.1) zwischen den D344mpfungselementen (7.1; 7.2) und die Druck-mittelleitung (5.2) zwischen den Schaltern (8.1; 8.2) 374ber eine weitere Str366mungsverbindung (10) miteinander verbunden sind (Fig. 1a). 5. Schwingungsd344mpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, da337 die D344mpfungselemente (7.1; 7.2) in Reihe und parallel dazu die die Druckmittelleitung (5) schaltende Schalteinrichtung (8) als 3/2-, 3/3- oder 3/4-Wegeventil angeordnet ist, wobei die Druckmittelleitung (5.1) zwischen den D344mpfungselementen (7.1; 7.2) und die in der Druckmittelleitung (5) angeordnete Schalteinrichtung (8) 374ber eine weitere Str366mungsverbindung (10) miteinander verbunden sind (Fig. 1b). 6. Schwingungsd344mpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, da337 die D344mpfungselemente (7.1; 7.2) und die Schalter (8.1; 8.2) bzw. Schalteinrichtung (8) in einem separaten Bauteil au337erhalb des Schwingungsd344mpfers angeordnet und 374ber Druckmittelleitungen (5) mit dem Schwingungsd344mpfer verbun-den sind (Fig. 1a, 1c, 4a - c). - 4 - 7. Schwingungsd344mpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, da337 der Schwingungsd344mpfer einen Doppelkolben (9) auf-weist, wobei in jedem Kolben (9.1; 9.2) ein D344mpfungselement (7.1; 7.2) angeordnet ist (Fig. 3). 8. Schwingungsd344mpfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, da337 der Ventileinrichtung (4) ein unabh344ngiges D344mp-fungselement (7.3) zugeordnet ist, welches die Zu- und Ablei-tung der D344mpfungsmittelleitung (5) miteinander verbindet (Fig. 1a, 1c)." 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-tents gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn die deutschen Offenlegungs-schriften 35 24 862 (Robert Bosch GmbH), 36 01 616 (Boge GmbH) und 36 09 862 (Boge GmbH) bildeten, nicht schutzf344hig sei. Sie hat beantragt, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat in erster Linie Klageabweisung beantragt. Hilfsweise hat sie vor dem Bundespatentgericht das Streitpatent mit zwei eingeschr344nkten Fassungen des Patentanspruchs 1 verteidigt, wegen derer auf die Akten ver-wiesen wird. 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang f374r nich-tig erkl344rt. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent in erster Linie in seiner erteilten Fassung, hilfsweise mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt, auf die sich die Patentanspr374che 2 bis 8 im Rah-men der Verteidigung nach dem Hilfsantrag zur374ckbeziehen sollen: 5 "Regelbarer Schwingungsd344mpfer mit einer D344mpfungskraftsteue-rung f374r Kraftfahrzeuge, wobei mindestens eine Ventileinrichtung - 5 - mit mindestens einem D344mpfungselement f374r die Zug- und Druck-d344mpfung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindes-tens zwei D344mpfungselemente (7.1; 7.2) vorgesehen sind, die je-weils einzeln oder gemeinsam in den Str366mungsweg schaltbar sind und die f374r die Zug- und Druckd344mpfung jeweils eine Ventilbest374-ckung (7.1.1; 7.1.2 bzw. 7.2.1; 7.2.2) aufweisen, wobei jeweils ein D344mpfungselement (z.B. 7.2) in der Zugd344mpfung eine hohe D344mpfungskraft und in der Druckd344mpfung eine niedrige D344mp-fungskraft aufweist und das andere D344mpfungselement (z.B. 7.1) in der Zugd344mpfung eine niedrige D344mpfungskraft und in der Druck-d344mpfung eine hohe D344mpfungskraft erzeugt, und dass dann, wenn entweder nur das eine oder nur das andere D344mpfungsele-ment in den Str366mungsweg geschaltet ist, die wahlweise Ansteue-rung der D344mpfungselemente hinsichtlich der Bewegungen von Fahrzeugaufbau und Radaufh344ngung allein in Abh344ngigkeit von ei-ner Erfassung der Bewegung des Fahrzeugaufbaus erfolgt." Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. R. M. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Beklagte hat ein schrift-liches Gutachten des Institutsdirektors Prof. Dr.-Ing. S. H. vorgelegt, die Kl344gerin schriftliche Gutachten von Prof. Dr.-Ing. G.-P. O. i . 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Bundespa-tentgericht hat das Streitpatent im Ergebnis zu Recht f374r nichtig erkl344rt, weil 7 - 6 - sein Gegenstand gegen374ber dem Stand der Technik nicht patentf344hig ist (247247 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG 1981). Auch mit der nunmehr hilfsweise verteidig-ten Fassung seines Patentanspruchs 1 ist das Streitpatent nicht patentf344hig. Ein eigenst344ndiger erfinderischer Gehalt der auf Patentanspruch 1 in der Fas-sung des erteilten Patents, nach Hilfsantrag in der hilfsweise verteidigten Fas-sung r374ckbezogenen Patentanspr374che 2 bis 8 ist weder geltend gemacht noch f374r den Senat erkennbar. 8 I. 1. Das Streitpatent betrifft einen regelbaren Schwingungsd344mpfer ("Sto337d344mpfer"), wie er insbesondere bei Kraftahrzeugen Verwendung findet. Die Beschreibung des Streitpatents schildert hydraulisch regelbare Schwin-gungsd344mpfer als bekannt (z.B. aus der deutschen Auslegeschrift 1 242 945), deren D344mpfungskraft in der Zug- und/oder Druckstufe w344hrend des Betriebs ver344ndert werden kann. Damit lasse sich der D344mpfungskraftverlauf z.B. an die Fahrgeschwindigkeit anpassen. Nachteilig sei dabei, dass die Verstellge-schwindigkeit konstruktionsbedingt gering sei, so dass auf Schwingungen der Radaufh344ngungen nur tr344ge reagiert werden k366nne. Dar374ber hinaus seien z.B. aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 26 014 schnellschaltende Fl374ssig-keitssteuereinrichtungen f374r Fahrzeugaufh344ngungssysteme bekannt, deren hochfrequentes Schaltverhalten es erm366glichen solle, mit der D344mpfungskraft-verstellung auf die Schwingungsd344mpferbewegungen selbst zu reagieren. Da-zu sei der Schwingungsd344mpfer so gestaltet, dass es m366glich werde, die Be-wegungen von Aufbau und von Radaufh344ngung zu erfassen und eine gro337e D344mpfungskraft in solchen Bewegungszust344nden zu w344hlen, in denen die Richtung der erzeugten D344mpfungskraft der Bewegung des Fahrzeugaufbaus entgegengerichtet sei, eine kleine D344mpfungskraft aber, wenn D344mpfungskraft und Aufbaubewegung des Fahrzeugs gleichgerichtet seien. Diese D344mp-fungsmethode wird gemeinhin als "Skyhook"-Prinzip bezeichnet. - 7 - Hierbei m374sse die Verstellung der D344mpfungskraft jeweils zu dem Zeit-punkt vorgenommen werden, zu dem der Schwingungsd344mpfer seine Bewe-gungsrichtung umkehre. Durch eine Phasenverschiebung zwischen der ange-strebten und der tats344chlich erreichten Einstellung w374rde n344mlich die Wirksam-keit der D344mpfung stark beeintr344chtigt. Um im dynamischen Ablauf der Schwingbewegungen die Phasenverschiebung zwischen Soll- und Istwert auf ein tolerierbares Ma337 zu verringern, m374sse die Verstellung der D344mpfungskraft mit hoher Geschwindigkeit vollzogen werden. Unter Ber374cksichtigung der Ei-genfrequenzen der Radaufh344ngungen von ca. 10 - 15 Hz bei Personenkraftwa-gen stehe f374r das Erkennen der Aufbaubewegung des Fahrzeugs, der relativen Radbewegung, die Verarbeitung der Signale, das Ausl366sen und die Ausf374hrung des Schaltvorgangs eine Zeit von ca. 2 - 10 msec zur Verf374gung. Nachteilig sei weiter, dass zum Erkennen des jeweils vorliegenden Bewegungszustands nicht nur Messwertaufnehmer f374r die Bewegung des Fahrzeugaufbaus, sondern auch solche f374r die Bewegung jedes einzelnen Rads vorgesehen werden m374ssten. 9 Weiter seien bei Schwingungsd344mpfern, wie sie z.B. aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 862 bekannt seien, gesteuerte D344mpfungsventile in Verbindung mit zwei R374ckschlagventilen zur Verbindung der Arbeitsr344ume des Zylinders mit einem Speicherelement bekannt. Mit den R374ckschlagventilen k366nne bei einer asymmetrischen Einstellung des Drehschiebers die Zug- oder Druckstufe dem jeweils vorgesehenen Querschnitt des Drehschiebers zuge-ordnet werden. Nachteilig sei dabei, dass die D344mpfungskraft durch den ent-sprechenden freigegebenen Querschnitt des Drehschiebers bestimmt werde. Bei einem momentan eingestellten Querschnitt sei die D344mpfungskraft jedoch von der jeweiligen Geschwindigkeit des D344mpfungskolbens abh344ngig. Bei nied-riger Kolbengeschwindigkeit sei die D344mpfungskraft im Verh344ltnis gering und sie erh366he sich mit zunehmender Kolbengeschwindigkeit progressiv. Die Quer- 10 - 8 - schnitte im Drehschieber erzeugten also mit zunehmender Geschwindigkeit des D344mpfungskolbens 374berproportional h366here D344mpfungskr344fte. Ein derarti-ges Verhalten sei nicht erw374nscht. 2. Durch das Streitpatent soll demgegen374ber eine Ventileinrichtung f374r einen Schwingungsd344mpfer zur Verf374gung gestellt werden, die einfach und kosteng374nstig herstellbar und so ansteuerbar ist, dass eine einfache Sensie-rung der Bewegungen allein des Fahrzeugs - d.h. des Fahrzeugaufbaus (Sp. 1 Z. 45 - 48, Sp. 2 Z. 42 - 47) - m366glich ist, wobei wahlweise eine unterschiedli-che D344mpfungskraft erzielt werden kann (vgl. Beschreibung Sp. 2 Z. 21 - Z. 30, wobei die dortigen Angaben allerdings von L366sungsans344tzen nicht frei sind). Danach geht es nach dem vom gerichtlichen Sachverst344ndigen best344tigten Vortrag der Parteien um ein Ventil f374r einen Schwingungsd344mpfer, der nach dem aus dem Stand der Technik bekannten "Skyhook"-Prinzip arbeiten soll. 11 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des erteilten Patents einen Schwingungsd344mpfer, 12 (1) der regelbar ist, (2) eine D344mpfungskraftsteuerung aufweist, (2.1) wobei mindestens eine Ventileinrichtung vorgesehen ist (2.1.1) mit mindestens zwei D344mpfungselementen (f374r die Zug- und Druckd344mpfung), (2.1.1.1) die in den Str366mungsweg schaltbar sind (2.1.1.1.1) einzeln oder gemeinsam (2.1.1.2) die jeweils eine Ventilbest374ckung aufweisen (2.1.1.2.1) f374r die Zug- und Druckd344mpfung, wobei (2.1.1.3) das eine D344mpfungselement (2.1.1.3.1) in der Zugd344mpfung eine hohe D344mpfungskraft und - 9 - (2.1.1.3.2) in der Druckd344mpfung eine niedrige D344mpfungskraft aufweist und (2.1.1.4) das andere D344mpfungselement (2.1.1.4.1) in der Zugd344mpfung eine niedrige D344mpfungskraft und (2.1.1.4.2) in der Druckd344mpfung eine hohe D344mpfungskraft er-zeugt. 13 4. Die Beschreibung des Streitpatents gibt an, durch die patentgem344337en Ma337nahmen werde erreicht, dass die Verstellung der Ventileinrichtung nicht mehr mit der Frequenz der D344mpferschwingung, sondern nur noch mit der we-sentlich geringeren Frequenz der Schwingung des Fahrzeugaufbaus vorge-nommen werden m374sse. Bez374glich der Sensierung gen374ge damit die Erfas-sung der Aufbaubewegung. Es seien daher keine Relativsignalaufnehmer f374r die Bewegung zwischen Radaufh344ngung und Aufbau erforderlich. Die Schalt-frequenz f374r die Verstelleinrichtung werde stark herabgesetzt und damit stelle die Verschiebung der Phaseng344nge von Soll- und Istwert kein Problem mehr dar (Beschreibung Sp. 2 Z. 42 - 61). Diese mit dem patentgem344337en Schwin-gungsd344mpfer erzielbaren Wirkungen sind aber nicht Gegenstand des von Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents gesch374tzten Gegenstands, sondern sie wer-den durch die patentgem344337e Ausf374hrung des Schwingungsd344mpfers erst er-m366glicht. Dem Schutz dieses Patentanspruchs unterfallen auch solche Ausf374h-rungen des Schwingungsd344mpfers, die von seinen (gegenst344ndlichen) Merk-malen Gebrauch machen, ohne diese Wirkungen zu verwirklichen. 5. Zum Verst344ndnis der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei zun344chst der prinzipielle Aufbau eines Schwingungsd344mpfers kurz erl344utert: 14 Der Aufbau von Kraftfahrzeugen ist 374ber Federn auf den Fahrzeugach-sen abgest374tzt und bildet zusammen mit diesen ein federndes System. Ziel der 15 - 10 - Fahrwerksentwicklung ist es, eine m366glichst gleichm344337ige und ruhige Bewe-gung des Fahrwerkaufbaus zu erreichen. Mit Schwingungsd344mpfern werden Bewegungen des Fahrzeugaufbaus ged344mpft, indem die Bewegungsenergie in W344rmeenergie umgewandelt wird und die Schwingungen zum Abklingen ge-bracht werden. Im Fahrzeugbau sind hydraulische Teleskopschwingungsd344mp-fer gebr344uchlich. Sie bestehen aus einem mit besonderem Sto337d344mpfer366l ge-f374llten Zylinder und einem Kolben, der auf beiden Seiten mit Sto337d344mpfer366l beaufschlagt ist. Die beiden Zylinderkammern, die durch den Kolben gebildet werden, sind durch eine Leitung oder durch Bohrungen im Kolben miteinander verbunden. Der Kolben kann sich im Zylinder bewegen, w344hrend das 326l von einer Kammer in die andere str366mt. Die Kolbenbewegung wird durch eine D344mpfungskraft abgebremst, die aus dem Str366mungswiderstand in der Fl374s-sigkeitsleitung entsteht, der durch Ventile im Str366mungsgang gestaut werden kann. Zu unterscheiden sind Zugbelastungen und Druckbelastungen des D344mpfers. Von Druckbelastung wird gesprochen, wenn der Kolben mit der Kol-benstange in den Zylinder hineingedr374ckt wird. Sie tritt auf, wenn das Rad auf eine Bodenwelle aufl344uft und nach oben einfedert oder wenn die Karosserie nach unten bewegt wird, eine Zugbelastung dagegen dann, wenn der Kolben mit der Kolbenstange aus dem Zylinder herausgezogen wird. Zug- und Druck-belastungen treten auch auf, wenn sich Radaufh344ngung und Fahrzeugaufbau gleichgerichtet, aber mit unterschiedlicher Geschwindigkeit bewegen. Die D344mpfungskraft ist jeweils der Bewegungsrichtung des Kolbens im Zylinder entgegengesetzt. Die St344rke der D344mpfungskraft richtet sich nach dem Str366-mungswiderstand im Abflussweg des verdr344ngten Hydraulik366ls. Dieser Wider-stand ist von der Gr366337e des 326lstroms durch das Ventil, der Str366mungsge-schwindigkeit und der konstruktiven Ausgestaltung des Ventils abh344ngig. 16 - 11 - Beim Ausfahren der Kolbenstange 366ffnet sich das Zugstufenventil und das Druckstufenventil ist geschlossen. Beim Einfahren der Kolbenstange ver-h344lt es sich umgekehrt. Das Fahrzeug besitzt, wie nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen in seinem schriftlichen Gut-achten bereits Jahrzehnte vor dem Anmeldetag des Streitpatents bekannt war, eine bessere Stra337enlage, wenn die Schwingungsd344mpfer in der Druckphase eine h366here D344mpferwirkung haben als in der Zugphase. Der Zusammenhang zwischen der D344mpfungskraft und der Kolbengeschwindigkeit wird als D344mp-fungscharakteristik ("Kraft-Geschwindigkeits-Kurve") bezeichnet. Die konstruk-tive Auslegung der Ventilfedern und der Kolbenbohrungen in Zug- und Druck-stufe erm366glicht es, den Zusammenhang zwischen Kraft und Geschwindigkeit, d.h. die D344mpfungskraft, zu variieren. Passive D344mpfer mit entsprechenden Charakteristiken (h366here D344mpferwirkung in der Druckphase als in der Zug-phase) waren bereits sp344testens seit den f374nfziger Jahren bekannt und im Ein-satz. Ebenfalls vor dem Anmeldetag des Streitpatents wurden verstellbare D344mpfer eingef374hrt. 17 Die D344mpfungskraft wird in der Praxis mit Kennlinien beschrieben. Die Kennlinien m374ssen an die verschiedenen Anforderungen im Fahrwerk ange-passt werden. 18 Der Aufbau eines Schwingungsd344mpfers nach dem Streitpatent ist aus der Schaltzeichnung 1 c des Streitpatents ersichtlich, die allerdings auch Ele-mente zeigt, die nicht in Patentanspruch 1 genannt sind: 19 - 12 - Links ist der Teleskop-Schwingungsd344mpfer mit dem Zylinder (2), dem Kolben (9) und der Kolbenstange (1) gezeigt. Der Kolben teilt den Zylinder in zwei mit Hydraulik366l gef374llte Arbeitsr344ume (3) auf. Die beiden Arbeitsr344ume sind 374ber eine au337erhalb des Zylinders gef374hrte Hydraulikleitung (5) miteinan-der verbunden, in die verschiedene Ventileinrichtungen und D344mpfungsele-mente eingeschaltet sind. Anstelle der 344u337eren Verbindungsleitung kann auch eine Bohrung durch den Kolben mit Ventilen als inneres D344mpfungselement vorgesehen werden. Rechts in der Schaltung befindet sich die Ventileinrichtung (4) mit den beiden (hier parallel, in Figur 1 b entsprechend Patentanspruch 5 des Streitpatents in Reihe geschalteten) D344mpfungselementen (7.1) und (7.2) entsprechend der Merkmalsgruppe 2.1.1. Beide D344mpfungselemente weisen je zwei Ventile (f374r die Zugd344mpfung 7.1.1 und 7.2.1 und f374r die Druckd344mpfung 7.1.2 und 7.2.2) auf. Die in Zug- und Druckrichtung jeweils unterschiedliche D344mpfungskraft in den beiden D344mpfungselementen (7.1) und (7.2) wird nach 20 - 13 - den Merkmalen 2.1.1.3, 2.1.1.3.1, 2.1.1.3.2 und 2.1.1.4, 2.1.1.4.1 und 2.1.1.4.2 des Patentanspruchs 1 erzeugt. Das weitere parallel geschaltete D344mpfungs-element (7.3) l344sst sich aus Patentanspruch 1 des Streitpatents nur indirekt entnehmen, weil dort die Regelbarkeit angesprochen ist, die nach den f374r den Senat 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen ein solches Element voraussetzt. Entsprechendes gilt f374r die die Druckmittelleitung (5) schaltenden Schalter (8.1) und (8.2), die in nachgeordneten Patentanspr374-chen auch ausdr374cklich genannt werden. Der Druckmittelspeicher (6; nur in der Beschreibung Sp. 3 Z. 59, 60; 4 Z. 62 - 64 erw344hnt) ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Er dient dem Ausgleich f374r die je nach der Stellung des Kolbens unterschiedliche Verdr344ngung der Hydraulikfl374ssigkeit in dem Zylinder. Mit der in Patentanspruch 1 gesch374tzten Schaltung k366nnen vier Schalt-stufen gew344hlt werden: 21 Zug und Druck weich (dem Kolben wird sowohl bei einer ausw344rts als auch bei einer einw344rts gerichteten Bewegung nur eine ge-ringe D344mpfungskraft (Widerstand) entgegengesetzt); Zug weich, Druck hart (ausw344rts geringe D344mpfungskraft, einw344rts hohe D344mpfungskraft); Zug hart, Druck weich (ausw344rts hohe D344mpfungskraft, einw344rts geringe D344mpfungskraft); Zug hart, Druck hart. Damit kann mit einer niedrigen Schaltfrequenz gearbeitet werden, weil die Verstellung der Ventileinrichtung nicht mehr mit der Frequenz der D344mpfer-schwingung, sondern nur noch mit der Schwingungsfrequenz des Fahrzeug- 22 - 14 - aufbaus vorgenommen werden muss und folglich nur noch diese Bewegung zu sensieren ist (Streitpatent, Beschreibung Sp. 2 Z. 42 - 61). II. Es kann offenbleiben, ob der Schwingungsd344mpfer nach Patentan-spruch 1 des Streitpatents neu ist (247 3 PatG 1981), wovon die Parteivertreter nach der m374ndlichen Verhandlung 374bereinstimmend ausgegangen sind, denn er ist nach 334berzeugung des Senats jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht deshalb nicht auf erfinderischer T344tigkeit (247 4 PatG 1981). 23 24 1. In der deutschen Offenlegungsschrift 36 01 616 wird eine hydro-pneumatische Federung in Form eines semiaktiven D344mpfers beschrieben, bei dem mindestens eine weitere zuschaltbare Ventileinrichtung in einem separa-ten Bauteil (Sp. 2 Z. 52 - 59) die Kr344fte in der Zug- und Druckstufe unabh344ngig voneinander und nahezu beliebig einstellen kann. Die Federung weist eine D344mpfungskraftsteuerung (Merkmal 2) mit mindestens einer Ventileinrichtung (Merkmal 2.1) auf, sowie ein Drosselelement (D344mpfungselement; Bezugszei-chen 10 und 11) f374r die Zug- und Druckd344mpfung, das konstante, mit Ventilen (15 und 16) best374ckte Bohrungen f374r das Druckmittel aufweist. Dabei erkennt der Fachmann, ein an einer Universit344t ausgebildeter Diplomingenieur mit grundlegenden Kenntnissen 374ber Fahrdynamik, Schwingungstechnik, Hydraulik und Regelung, dass es wenig oder keinen Sinn macht, die Ventile 15 und 16 mit den gleichen D344mpfungseigenschaften auszulegen. Die zuschaltbare Ven-tileinrichtung besteht aus einem durch einen axial beweglichen steuerbaren Ventilk366rper beaufschlagten Durchlass, der eine Verbindung durch Zustr366m-bohrungen zu den Ventilen der Ventileinrichtung steuert (Beschreibung Sp. 2 Z. 56-59). Insgesamt verwirklicht die Entgegenhaltung die Merkmalsgruppen 2.1.1.1 und 2.1.1.2; dies hat auch die Beklagte so gesehen. Es wird weiter dar-auf hingewiesen, dass bei Verwendung von einem (passiven) Drosselelement - 15 - und zwei (aktiven) Ventileinrichtungen vier verschiedene Kennlinien der D344mp-ferkraft ansteuerbar sind (Beschreibung Sp. 4 Z. 51 - 53), indem entweder die Ventileinrichtung 10 ge366ffnet und die Ventileinrichtung 11 geschlossen ist oder umgekehrt oder beide ge366ffnet oder geschlossen sind. Es ergeben sich also folgende Kennlinien: Nur Drosselelement 5 ge366ffnet Drosselelement 5 und Ventileinrichtung 10 ge366ffnet Drosselelement 5 und Ventileinrichtung 11 ge366ffnet Drosselelement 5 und Ventileinrichtungen 10 und 11 ge366ffnet 25 Die Grundkennung (h366chste Drosselung) wird dabei erzielt, indem nur das Drosselelement 5 durchstr366mt wird, und bei Aufschalten der D344mpfungs-einrichtungen 10 und 11 wird die D344mpfungskraft entsprechend weicher ausge-legt (Beschreibung Sp. 4 Z. 60 - 64). Es wird ausgef374hrt, die Ventileinrichtun-gen (10) und (11) k366nnten entweder geschlossen oder ge366ffnet sein und bei unterschiedlicher Best374ckung der Ventile (15) und (16) w374rden weitere Kennli-nien erm366glicht, indem entweder die Ventileinrichtung (10) ge366ffnet und die Ventileinrichtung (11) geschlossen sei bzw. umgekehrt (Beschreibung Sp. 4 Z. 51 - 60). Ob die Entgegenhaltung auch die Merkmalsgruppen 2.1.1.3 und 2.1.1.4 offenbart, kann offenbleiben. 2. Die deutsche Offenlegungsschrift 35 24 862, die im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens gestanden hat, beschreibt eine Vorrichtung zur D344mpfung von Bewegungsabl344ufen, insbesondere bei einem Aufh344ngesystem Fahrzeug-rad/Fahrzeug, mithin einen Schwingungsd344mpfer, mit einem in einem Zylinder gleitenden und diesen in zwei Arbeitsr344ume unterteilenden Kolben, wobei die beiden Arbeitsr344ume jeweils 374ber entgegengesetzt wirkende (passive) R374ck-schlagventile und ein parallel geschaltetes variabel verstellbares (gesteuertes) 26 - 16 - asymmetrisches D344mpferventil (Drosselventil) miteinander verbunden sind (vgl. Beschreibung Seite 7 - 8, Seite 26 erster Absatz letzter Satz). Die Relativge-schwindigkeit, mit der sich Aufbau und Rad zueinander bewegen, entscheidet dar374ber, ob der D344mpfer auf Druck oder Zug belastet wird; negative Relativge-schwindigkeit bedeutet Druckbelastung, positive Relativgeschwindigkeit Zugbe-lastung. Den dargestellten Ausf374hrungsbeispielen ist die Anordnung mit min-destens einem ungesteuerten R374ckschlagventil und einem Hauptventil mit vari-abel asymmetrischem D344mpfungscharakter gemeinsam (Beschreibung S. 26 oben), wobei das Hauptventil in dem Ausf374hrungsbeispiel nach Fig. 10 in ge-trennte ("geteilte") Bereiche 18a222 und 18b222, jeweils versehen mit einem Teller-ventil f374r Zug- und Druckkr344fte geteilt ist (Beschreibung S. 31 oberer Abs.). Die R374ckschlagventile haben dabei keine D344mpfungswirkung (Beschreibung Seite 22 Zeilen 24, 25), verhindern aber die Erzeugung von Kr344ften mit falschem Vorzeichen, weshalb die Frequenzabh344ngigkeit nicht besonders hoch sein muss (Beschreibung Seite 23 Zeilen 8 - 4 von unten). F374r die beiden Bewe-gungsrichtungen des D344mpfers f374r das D344mpfungsmedium werden unter-schiedliche Durchflusswege mit unterschiedlichen Charakteristiken gew344hlt, wobei ein Ventilteil f374r die Zugstufe und ein Ventilteil f374r die Druckstufe zust344n-dig ist (Beschreibung Seite 27 letzter Absatz - Seite 28). Zug- und Druckstufe werden also unterschiedlich ausgelegt und unterschiedlich angesteuert. Deutli-cher als das vom Bundespatentgericht herangezogene Ausf374hrungsbeispiel nach Fig. 9, nach dem ein einziges asymmetrisches und verstellbares D344mp-ferventil (18) f374r beide Durchflussrichtungen vorgesehen ist, zeigt dies das Aus-f374hrungsbeispiel nach Fig. 10 mit den beiden Tellerventilen 18a222 und 18b222: - 17 - - 18 - Bei Druckbelastung flie337t die Fl374ssigkeit aus der unteren Arbeitskammer (12b) 374ber das (dann ge366ffnete) Tellerventil 18b222 und das R374ckschlagventil 16a in die obere Arbeitskammer (12a). Bei (anschlie337ender) Zugbelastung str366mt die Fl374ssigkeit aus der oberen Arbeitskammer 374ber das ge366ffnete Tellerventil 18a222 und das R374ckschlagventil 16b in die untere Arbeitskammer (12b). Da die D344mpfungskraft der R374ckschlagventile gegen Null geht, also jedenfalls ganz gering ist, h344ngt die D344mpfungskraft insgesamt von den Verh344ltnissen an den Tellerventilen 18a222 und 18b222 ab. Wie diese gew344hlt wird, ergibt sich aus dem neben der Figur stehenden Diagramm: Dieses zeigt in den durchgezogenen und gestrichelten Linien zwei asymmetrische Verl344ufe, die durch "mehr oder weniger" direkte Steuerung gew344hlt werden k366nnen (Beschreibung Seite 30 Zeilen 1 - 3). 27 Der Schwingungsd344mpfer nach Fig. 10 ist somit steuerbar. Das Merkmal der Regelbarkeit in Merkmal 1 in Patentanspruch 1 des Streitpatents kann er-sichtlich nicht in einem weitergehenden Sinn verstanden werden. Auf die Defi-nition des Regelns etwa in DIN 19226, auf die das Parteigutachten H. abstellt, kann dabei nicht zur374ckgegriffen werden, denn das Streitpatent enth344lt keinen Hinweis auf einen Regelvorgang in diesem Sinn, der 374ber eine Steue-rung nach Fig. 10 der Entgegenhaltung hinausgeht. Auch der gerichtliche Sachverst344ndige ist davon ausgegangen, dass dieses Merkmal erf374llt ist. Der Schwingungsd344mpfer nach Fig. 10 weist auch eine D344mpfungskraftsteuerung mit Ventileinrichtung auf (Merkmale 2, 2.1). Es kann letztlich dahinstehen, ob zwei D344mpfungselemente vorhanden sind (Merkmal 2.1.1). Dies h344ngt davon ab, ob man in den Elementen 18a222 und 18b222 diese zwei Elemente sieht oder ob man Patentanspruch 1 des Streitpatents dahin verstehen will, dass jeweils doppelte Elemente gefordert werden. Auch wenn man das im letzteren Sinn verstehen will, ist das Merkmal aber jedenfalls nahegelegt. Schon die deutsche 28 - 19 - Offenlegungsschrift 35 24 862 zeigt, dass das einheitliche Drosselventil 18 in Figur 9 ohne Einbu337e in der Funktionalit344t in zwei getrennte Drosselventile 18a222 und 18b222 zerlegt werden kann. Eine weitere Zerlegung der steuerbaren Teller-ventile 18a222 und 18b222 in jeweils zwei einander zuschaltbare Ventile, die im 374bri-gen auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 36 01 616 bekannt ist (Sp. 2 Zeilen 52 - 54), war f374r den Fachmann eine auf der Hand liegende Alternative, f374r die zum einen das Streitpatent keine besonderen Wirkungen angibt (etwa in Form einer Erh366hung der Zahl der m366glichen Kennlinien) und die der gerichtli-che Sachverst344ndige zudem als Selbstverst344ndlichkeit bezeichnet hat. Die Merkmale 2.1.1.1 und 2.1.1.1.1 ergeben sich dann als naheliegende, wenn nicht notwendige Folge aus der Ver344nderung des Merkmals 2.1.1. Geht man von der Auffassung der Parteien aus, so weist allerdings nur die D344mpfungs-kraftsteuerung als solche eine Ventilbest374ckung f374r die Zug- und Drucksteue-rung (vgl. Ventil 18a222: Zug; Ventil 18b222: Druck) auf, der Unterschied beruht hier aber auch nur auf der Verdoppelung der D344mpfungselemente und kann eine erfinderische Leistung nicht begr374nden. Die Merkmalsgruppen 2.1.1.3 und 2.1.1.4 werden durch geeignete Steuerung der beiden Tellerventile verwirklicht, wie sich aus dem Diagramm in Fig. 10 ergibt; dies wird von der Beklagten auch nur mit dem Argument in Abrede gestellt, dass nach der deutschen Offenle-gungsschrift 35 24 862 die D344mpfungskraft bei der zweiten auftretenden Be-wegungsrichtung (Zug bzw. Druck) Null oder nahezu Null sei. Hierin besteht sachlich aber kein Unterschied zum Streitpatent, das (auf einer h366heren Abs-traktionsstufe) zwischen hoher und niedriger D344mpfungskraft unterscheidet; auch die Kurven nach dem Diagramm in Fig. 10 weisen zwar beim Wechsel von der Druck- in die Zugstufe oder umgekehrt Nulldurchg344nge auf, aber kei-nen Bereich, in dem die D344mpfungskraft F gleich Null w344re. Zwischen den An-gaben (niedrige D344mpfungskraft und D344mpfungskraft nahezu Null) besteht da-mit sachlich 334bereinstimmung. Zudem hat der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend erkl344rt, dass auch ein reines R374ckschlagventil eine bestimmte, - 20 - wenn auch geringe, D344mpfungskraft erzeugt und zum anderen bei der Lehre des Streitpatents im Hinblick auf diese Merkmale sogar gegen Null geht. Auch wenn dieser Wert selbst praktisch nicht erreicht wird, ist er doch das an sich angestrebte Ziel. 3. Die deutsche Offenlegungsschrift 36 09 862 beschreibt einen regelba-ren Sto337d344mpfer, bei dem eine Kolbenstange mit einem Kolben einen D344mp-fungsfl374ssigkeit enthaltenden Zylinder in zwei Arbeitsr344ume unterteilt. Mindes-tens ein die D344mpfungskraft erzeugender Durchtrittskanal hat einen durch ein (aktives) Drosselventil verstellbaren Querschnitt. Ein Steuerbypass dient der Steuerung des Durchtrittskanals und weist ein Stellorgan auf. Zug- und Druck-stufe sind mit jeweils eigenen Ventilen versehen; der aktive Eingriff wird durch ein regelbares (Membran-)Ventil verwirklicht. Der Str366mungsquerschnitt des Ventils und damit seine Drosselcharakteristik sind durch konstruktive Gr366337en an die D344mpfungserfordernisse des Fahrzeugs anpassbar (Parteigutachten H. Seite 26). Jedenfalls die Merkmalsgruppen 2.1.1.3 und 2.1.1.4 sind nicht beschrieben und der Offenlegungsschrift auch nicht entnehmbar. 29 III. Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung f374gt - ne-ben der f374r die Pr374fung der Schutzf344higkeit irrelevanten Beschr344nkung des Pa-tentanspruchs auf Schwingungsd344mpfer f374r Kraftfahrzeuge - das Merkmal an, wonach 30 (3) dann, wenn entweder nur das eine oder nur das andere D344mp-fungselement in den Str366mungsweg geschaltet ist, die wahlweise Ansteuerung der D344mpfungselemente hinsichtlich der Bewegungen von Fahrzeugaufbau und Radaufh344ngung allein in Abh344ngigkeit von einer Erfassung der Bewegung des Fahrzeugaufbaus erfolgt. - 21 - Diese Ma337nahme wird bereits in der deutschen Offenlegungsschrift 35 24 862 beschrieben, wo es hei337t, dass die D344mpfer oder Steuerventile im einfachsten Fall als Folge des zugef374hrten Signals umgeschaltet werden k366nn-ten, wobei das Signal beispielsweise das Messergebnis der absoluten Aufbau-geschwindigkeit sein k366nne (Beschreibung Seite 30 Zeilen 5 - 9). Dies ist nichts Anderes als die Lehre des zus344tzlichen Merkmals, wenn auch in sprachlich abweichender Formulierung und als M366glichkeit und nicht als zwingende Vor-gabe formuliert. Das steht dem Ergebnis aber nicht entgegen, dass in der Of-fenlegungsschrift die zus344tzliche Ma337nahme bereits angesprochen ist. Das zus344tzliche Merkmal ist damit zumindest nahegelegt. 31 32 Dies folgt zudem auch aus Patentanspruch 2 und Fig. 2 der deutschen Patentschrift 23 46 279, die die Kl344gerin auf den Hilfsantrag der Beklagten hin noch vorgelegt hat. Dort erfolgt die Steuerung 374ber den Sensor 41, der auf die Absolutbewegung des ersten K366rpers, n344mlich der vor Vibrationen zu sch374t-zenden Masse (Beschreibung Sp. 4 Z. 62/63) richtungsabh344ngig anspricht. Da-zu ist ein Beschleunigungsmesser 41 an dieser Masse angebracht (Beschrei-bung S. 7 Z. 19 - 21). Das erzeugte Signal wird zu einer Signalverarbeitungs-einrichtung 50 geleitet, wo es in einen Steuerbefehl umgewandelt wird, der proportional zur Absolutgeschwindigkeit der Masse sein kann (Beschreibung Sp. 7 Z. 35 - 38). Zus344tzliche Signale k366nnen zwar, m374ssen aber nicht zuge-f374hrt werden (Beschreibung Sp. 7 Z. 31/32: "Falls zus344tzliche Signale zugef374hrt werden 205"). Dies entspricht auch der Darstellung in Fig. 2, wo nur das vom Sensor 41 kommende Signal gezeigt wird. - 22 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG 1981, 247 91 ZPO. 33 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2002 - 4 Ni 30/00 -
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