BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/05 Verk374ndet am: 8. M344rz 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 131; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2 Die Sicherungsabtretung der einem Scheck zugrunde liegenden Forderung an die den Scheck einziehende Bank ist als inkongruente Sicherung anfechtbar. BGH, Urteil vom 8. M344rz 2007 - IX ZR 127/05 - OLG N374rnberg LG Weiden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts N374rnberg vom 20. Juni 2005 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 7. September 2004 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Die Schuldnerin unterhielt bei der Kl344ge-rin, einer Bank, ein auf Guthabenbasis gef374hrtes Girokonto. Am 15. April 2003 reichte die Schuldnerin auf dieses Konto einen Scheck in H366he von 59.967,95 200 zur Gutschrift ein. Der Scheck war der Schuldnerin von der Firma M. zur Begleichung einer Kaufpreisforderung 374bergeben worden. 1 - 3 - Aufgrund der Einreichung des Schecks f374hrte die Kl344gerin am 16. April 2003 einen 334berweisungsauftrag der Schuldnerin 374ber 51.505 200 aus. Am 17. April 2003 stellte die Schuldnerin Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens. Am selben Tag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts der Beklagte zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und be-auftragt, Au337enst344nde einzuziehen und alle eingehenden Gelder auf ein Ander-konto einzuzahlen. 2 Am 29. April 2003 wurde der Scheck von der bezogenen Bank wegen eines Formfehlers nicht eingel366st. Es erfolgte eine R374ckbelastung auf dem Kon-to der Schuldnerin, das sich sodann wegen der durchgef374hrten 334berweisung mit 51.612,71 200 im Soll befand. 3 In der Folgezeit 374bersandte die Firma M. an die Schuldnerin einen neuen Scheck zur Bezahlung der Kaufpreisforderung, der auf Anweisung des Beklagten aber nicht 374ber das Konto der Schuldnerin bei der Kl344gerin, son-dern 374ber das Anderkonto eingezogen wurde. 4 Am 1. Juni 2003 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet. Die Kl344gerin begehrt den Ausgleich des Negativsaldos auf dem Konto. Sie ist der Auffas-sung, dass der Beklagte dadurch unberechtigt 374ber die sicherungsabgetretene Kaufpreisforderung verf374gt habe, dass er den neuen Scheck angenommen, 374ber das Anderkonto eingezogen und dadurch das Erl366schen der abgetretenen Kaufpreisforderung bewirkt habe. Ihr stehe deshalb ein Ersatzabsonderungs-recht in H366he des Negativsaldos zu. 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur vollst344ndigen Abweisung der Klage. 7 I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin habe gem344337 Nr. 15 Abs. 2 ihrer AGB im Wege der Sicherungsabtretung die zugrunde liegende Kaufpreisforde-rung der Schuldnerin erworben. Die Zedentin habe die zun344chst fortbestehende Einziehungsbefugnis auch ohne ausdr374cklichen Widerruf der Kl344gerin mit Ein-reichung des Insolvenzantrages verloren. Die gleichwohl durchgef374hrte Einzie-hung habe das im Insolvenzverfahren entstehende Absonderungsrecht der Kl344-gerin vereitelt. Ihr stehe deshalb ein Ersatzabsonderungsrecht zu. Die vom Be-klagten erkl344rte Anfechtung der Sicherungsabtretung greife nicht durch. Die Kl344gerin habe die Sicherung nicht in inkongruenter Weise erworben; die Siche-rungsabtretung habe eine konkrete Forderung betroffen, n344mlich die Forderung der Schuldnerin, die mit dem am 15. April 2003 eingereichten Scheck habe er-f374llt werden sollen. Diese Abtretung habe der Sicherung der Kl344gerin f374r den Fall der R374ckbelastung gedient. Mit der - vorl344ufigen - Kontogutschrift habe die Schuldnerin ein 304quivalent erhalten. Die Voraussetzungen f374r die Anfechtung einer kongruenten Deckung gem344337 247 130 InsO l344gen nicht vor. 8 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht Stand. Da der Beklagte die Sicherungsabtretung wirksam angefoch-ten hat, steht der Kl344gerin ein Ersatzabsonderungsrecht analog 247 48 InsO nicht zu. 9 1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kl344gerin die Kaufpreisforderung der Schuldnerin zun344chst im Wege der Siche-rungsabtretung nach Nr. 15 Abs. 2 ihrer AGB erworben hatte. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt. 10 Nach Nr. 15 Abs. 1 ihrer AGB (Nr. 15 entspricht Nr. 15 der AGB-Banken) erwarb die Kl344gerin zur Sicherung ihrer Anspr374che aus der Kontoverbindung an dem (ersten) eingereichten Scheck im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungsei-gentum. Nach Nr. 15 Abs. 2 der AGB ging auf sie zugleich die zugrunde liegen-de Forderung 374ber. 11 Durch die Zahlung mittels erneutem Scheck erlosch die zugrunde liegen-de Forderung auch mit Wirkung gegen374ber der Kl344gerin, weil die Sicherungsab-tretung der Forderung gem344337 Nr. 15 Abs. 2 der AGB der Firma M. nicht bekannt war (247 362 Abs. 1, 247 407 Abs. 1 BGB). Zugleich wurde das Entstehen eines (k374nftigen) Absonderungsrechts der Kl344gerin verhindert (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; v. 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009, 1010). Ein Ersatzabsonderungsrecht zu-gunsten der Kl344gerin ist dadurch jedoch nicht entstanden. Dies h344tte vorausge-setzt, dass der Beklagte die Einziehung unberechtigt vorgenommen hat (BGHZ 144, 192, 198; BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 797; v. 12 - 6 - 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, 961; v. 6. April 2006 aaO S. 1011) und die Si-cherungsabtretung nicht wirksam angefochten worden ist. 2. Ob die Einziehungsbefugnis der Schuldnerin mit Einreichung ihres An-trags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erloschen ist, wie das Berufungs-gericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. 13 3. Das Berufungsgericht hat jedenfalls verkannt, dass der Beklagte die Sicherungsabtretung der Forderung an die Kl344gerin wirksam gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten hat. Schon aus diesem Grund liegt ein Ersatzab-sonderungsrecht nicht vor. 14 a) Die mit der Einreichung des ersten Schecks gem344337 Nr. 15 Abs. 2 AGB-Banken verbundene Sicherungsabtretung der zugrunde liegenden Forde-rung stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine inkongruente Deckung dar. 15 Der Senat hat zu Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken entschieden, dass ein Pfandrecht an einem Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto des Kunden entsteht. Selbst wenn man Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken dahin auslegt, dass die Bank und der Kunde sich nicht nur 374ber die Pfandrechtsbestellung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begr374nden, w374rde dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die ver-pf344ndete Forderung entsteht (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651, 1652). 16 - 7 - b) Nichts anderes gilt f374r Nr. 15 Abs. 2 der AGB-Banken. Bei der Vor-ausabtretung einer Forderung tritt die Wirkung der Abtretung gem344337 247 140 Abs. 1 InsO fr374hestens mit dem Entstehen der Forderung ein (BGH, Urt. v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821 m.w.N.). Da die Abtretung hier erst zum Zeit-punkt der Scheckeinreichung erfolgte, ist dieser Zeitpunkt ma337gebend. 17 Eine pauschale Einigung dahin, s344mtliche Forderungen, die k374nftig zum Einzug eingereichten Schecks oder Wechseln zugrunde liegen, sollten abgetre-ten werden, ist nicht geeignet, eine kongruente Sicherheit im Voraus zu be-gr374nden. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall 374berlassen, ob und gegebenenfalls welche konkrete Sicherheiten erfasst wer-den, rechtfertigen die Besserstellung einzelner Gl344ubiger unter Durchbrechung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht (vgl. BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005, aaO S. 1652). Ob sich Nr. 15 Abs. 2 der AGB eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung entnehmen l344sst, kann deshalb dahinstehen. 18 Bei Einreichung des Schecks wurde von der Schuldnerin eine (neue) schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung der dem konkret eingereichten Scheck zugrunde liegenden Forderung nicht begr374ndet. Ob eine solche Abtre-tungsverpflichtung, bezogen auf die konkret individualisierte, dem gleichzeitig eingereichten Scheck zugrunde liegende Forderung, die Kongruenz begr374ndet h344tte, kann daher dahinstehen. 19 H344tte die Schuldnerin den zweiten Scheck 374ber das Konto der Kl344gerin eingezogen, h344tte diese allerdings die Gutschrift mit dem Negativsaldo verrech-nen d374rfen, weil ihr ein f344lliger Anspruch gegen die Schuldnerin zustand. Das 20 - 8 - Konto durfte nach den vertraglichen Vereinbarungen nur im Guthaben gef374hrt werden. Die Verrechnung w344re eine kongruente Erf374llung der Kreditforderung der Kl344gerin (vgl. BGHZ 150, 122, 126 f) und nur unter den Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar gewesen. Dies 344ndert indessen nichts an der hier vorliegenden Inkongruenz der Sicherungsabtretung. c) Da die Sicherungsabtretung zwei Tage vor Einreichung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, sind die Anfechtungsvorausset-zungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weiteres gegeben. 21 d) Die Anfechtbarkeit nach 247 131 InsO ist auch nicht gem344337 247 142 InsO ausgeschlossen. Bei inkongruenter Sicherung oder Deckung finden die Vor-schriften 374ber das Bargesch344ft keine Anwendung (BGHZ 123, 320, 328; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 142 Rn. 8 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 142 Rn. 7). 22 III. Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben, 247 562 Abs. 1 ZPO. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, 23 - 9 - hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung kostenpflichtig zur374ckzuweisen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 07.09.2004 - 1 O 163/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 U 3614/04 -
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