BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 127/06 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richte-rinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Die R374ge der Kl344gerin wegen Verletzung des rechtlichen Geh366rs nach 247 321 a ZPO wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin als Alleinerbin hat eine Tochter des Erblassers auf Aus-kunft und Herausgabe von Geldanlagen verklagt, welche die Beklagte mit Mit-teln (100.000 DM) bezahlt hat, die ihr der Erblasser auf ihr Konto 374berwiesen hatte. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbe-schwerde der Kl344gerin ist vom Senat durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen worden, dass kein Zulassungsgrund nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, einschlie337lich der Verletzung von Verfahrensgrund-rechten, gegeben sei. Von einer n344heren Begr374ndung hat der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Gegen diesen Zur374ckwei-sungsbeschluss hat die Kl344gerin eine Geh366rsr374ge nach 247 321 a ZPO erhoben, mit der sie ihre mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten R374gen ver- 1 - 3 - schiedener Verfahrensfehler, darunter die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r, wiederholt, die nach ihrer Ansicht dem Berufungsgericht un-terlaufen sind, und beanstandet, aus der Formularbegr374ndung des Zur374ckwei-sungsbeschlusses vom 30. Oktober 2007 lasse sich nicht entnehmen, dass der Senat diese Verfahrensr374gen ber374cksichtigt habe. Zugleich hat die Kl344gerin Verfassungsbeschwerde eingelegt. II. Die Geh366rsr374ge der Kl344gerin, mit der sie konkludent eine neue und ei-genst344ndige Geh366rsverletzung durch den Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE 107, 395, 410) geltend macht, ist unbegr374ndet. Der Senat hat das als 374bergan-gen ger374gte Vorbringen ber374cksichtigt, jedoch f374r nicht durchgreifend erachtet. 2 Wenn einer Geh366rsr374ge stattzugeben w344re, die allein darauf gest374tzt wird, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Zur374ckweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde auf deren R374gen nicht im Einzelnen eingegangen ist, so st374nde dies im Widerspruch zu 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wonach von einer Begr374ndung der Zur374ckweisung sogar ganz abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist. 3 Diese Befugnis des Bundesgerichtshofs zum Begr374ndungsverzicht ist auch nicht etwa durch das sp344ter erlassene Anh366rungsr374gengesetz, mit dem der Anwendungsbereich des 247 321a ZPO auf unanfechtbare Urteile aller In-stanzen erweitert worden ist, aufgehoben worden. In der Begr374ndung des Ge-setzesentwurfs hei337t es im Gegenteil ausdr374cklich, die Herabsetzung der Be-gr374ndungsanforderungen f374r eine ablehnende Entscheidung in 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO - wonach der ablehnende Beschluss kurz begr374ndet werden soll - gebe dem Revisionsgericht den erforderlichen Spielraum, die Zur374ckweisung 4 - 4 - einer Geh366rsr374ge nur unter den einschr344nkenden Voraussetzungen des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu begr374nden. Damit sei sichergestellt, dass eine Geh366rsr374-ge gegen eine Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Herbeif374hrung einer Begr374ndungserg344nzung eingelegt werden k366nne (BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Der Gesetzgeber hat somit klargestellt, dass 247 321a ZPO an der Befugnis des Bundesgerichtshofs nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, bei der Zur374ckweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begr374n-dung abzusehen, nichts 344ndern sollte. Eine Geh366rsr374ge gegen die Zur374ckweisung einer Nichtzulassungsbe-schwerde kann daher nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344n-zung herbeizuf374hren. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels der Geh366rsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO 5 - 5 - auszuhebeln (BGH, Beschl. v. 28.07.2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63; v. 12.01.2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408, zu 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 O 552/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2006 - 25 U 146/05 -
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