BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 127/06 vom 6. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig (247 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. R374ckzahlung des Honorars 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Weder der I. A. GmbH 3 - 3 - (im Folgenden: IAG) noch der G. A. A. (im Folgenden: GAA) noch dem Kl344ger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf R374ckzahlung des an sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. F374r das von ihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der Beklagten erhalten, die in die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2007 - IX ZR 5/06, WM 2008, 371, 372 Rn. 17). Zus344tzliche Ver-g374tungsanspr374che hat eine etwaige unterlassene Aufkl344rung 374ber Mandatsbe-ziehungen nicht ausgel366st. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. Novem-ber 2007 (aaO) besteht nicht. 2. Schadensersatzanspr374che 4 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie f374r sich genommen eine Zulassungsrelevanz haben, nicht entschei-dungserheblich, weil das Berufungsgericht die Schadensersatzanspr374che im Ergebnis mit Recht abgewiesen hat. 5 a) Der IAG stehen gegen die Beklagten wegen Bildung und Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlas-tenrisiko sowie wegen des Fortbestehens der Exklusiventsorgungsvertr344ge kei-ne Schadensersatzanspr374che zu. Zwischen ihr und den Beklagten bestand in-soweit kein Beratungsvertrag. 6 b) Schadensersatzanspr374che der GAA wegen Bildung und Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlas-tenrisiko waren in der Berufungsinstanz nicht - mehr - streitgegenst344ndlich. Das Landgericht hat s344mtliche vom Kl344ger aus eigenem und abgetretenem Recht 7 - 4 - geltend gemachten Schadensersatzanspr374che abgewiesen. Der Kl344ger hat sich mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Anspr374che der IAG gewandt (vgl. BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 f; v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, WM 1998, 1408, 1409 f; v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). Gleiches gilt f374r etwaige Schadensersatzanspr374che der GAA wegen des Fortbestehens der Exklusivmaklervertr344ge; insoweit ist 374berdies weder vorgetragen noch er-kennbar, dass deren Wegfall den Kaufpreis verringert h344tte. c) Der IAG stehen gegen die Beklagten auch keine Schadensersatzan-spr374che wegen des Abschlusses des Betriebsf374hrungsvertrages mit der D. M. G. (im Folgenden: DMG) zu. Soweit der Kl344ger den Schaden daraus herleitet, dass der Vertrag von Anfang an mit seinem sp344ter ge344nderten Inhalt h344tte abgeschlossen werden m374ssen, fehlt Vortrag, nach dem die DMG dazu bereit gewesen w344re. 334berdies hat der Kl344ger die haf-tungsausf374llende Kausalit344t nicht dargelegt; auf die Vermutung beratungsge-rechten Verhaltens kann er sich nicht berufen: Die IAG h344tte auch darauf ver-zichten k366nnen, die DMG oder eine andere Gesellschaft mit der Betriebsf374h-rung zu beauftragen. 8 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 9 Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 O 239/95 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2006 - 11 U 49/05 -
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