BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 127/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 123.564,29 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Soweit sich dies nicht bereits aus der Beschwerdeerwiderung ergibt, wird von einer 1 - 3 - weiteren Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 589/99 -
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