BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 127/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. April 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 28.348,74 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-rensgrundrechte des Kl344gers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge-richts verst366337t nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 1 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-fungsgericht sich bei der Pr374fung der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners und der Kenntnis des Gl344ubigers hiervon nicht in Widerspruch gesetzt zu der st344n-digen Rechtsprechung des Senats, wonach ein einmal zahlungsunf344higer Schuldner erst dann wieder als zahlungsf344hig angesehen werden kann, wenn er seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (BGHZ 149, 100, 2 - 3 - 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 422 Rn. 24). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht schon nicht festgestellt - und es musste dies auch nicht, weil es sich hinsichtlich des voran-gegangenen Zeitraums auf Inkongruenz st374tzte -, dass der Schuldner in jenem Zeitraum zahlungsunf344hig war. Damit fehlt es an der Pr344misse f374r den geltend gemachten Zulassungsgrund. Eine Geh366rsverletzung liegt nicht vor. Der beweisbewehrte Klagevortrag, nach dem die Insolvenzschuldnerin im Juli 2004 auf Nachfrage ihrer Vermiete-rin erkl344rt haben soll, ihr Geld lieber den Krankenkassen gegeben zu haben, "denn die h344tten ihr den Laden sonst sofort dicht gemacht" ist nur f374r den Gl344u-bigerbenachteiligungsvorsatz erheblich. Diesen hat das Berufungsgericht aber ohnehin bejaht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 11 O 1016/07*279* - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.04.2008 - 5 U 10/08 -
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