BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/09 Verk374ndet am: 11. Mai 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KAG-NW 247 6 Abs. 5; ZVG 247 10 Abs. 1 Nr. 3 247 6 Abs. 5 KAG-NW begr374ndet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende 366f-fentliche Last in H366he der f374r das gesamte Grundst374ck entstandenen Benut-zungsgeb374hren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundst374cksbe-zogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundst374ck gesamtschuldnerisch haften. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums an einem in Wuppertal belegenen Grundst374ck. Die Kl344gerin meldete in dem Verfahren auf das gesamte Grundst374ck bezogene Ent-sorgungsgeb374hren f374r den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 4. Dezember 2007 in H366he von 2.695,16 200 als nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig zu be-friedigende Forderungen an. In dem Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts wurden diese Forderungen nur dem Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck entsprechend in H366he von 288,79 200 ber374cksichtigt. 1 - 3 - Mit ihrer fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage (247 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, 247 878 ZPO) begehrt die Kl344gerin die 304nderung des Teilungsplans dahin, dass sie mit ihrer Forderung wegen weiterer 2.406,37 200 vor der Forderung der Beklagten zu befriedigen ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Das Amtsgericht habe in seinem Teilungsplan zutreffend lediglich die auf den Miteigentumsanteil bezogenen Be-nutzungsgeb374hren in der Rangstufe des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ber374cksichtigt und nicht die gesamte Geb374hrenforderung. Nach 247 6 Abs. 5 des Kommunalab-gabengesetzes f374r Nordrhein-Westfalen (fortan: KAG-NW) ruhten zwar die grundst374cksbezogenen 366ffentlich-rechtlichen Benutzungsgeb374hren als 366ffent-lich-rechtliche Last auf dem Grundst374ck. Diese Vorschrift sei aber nicht so aus-zulegen, dass die Last in voller H366he auf dem jeweiligen Wohnungseigentums-recht ruhe, weil sich dann die Gesamtlast entsprechend der Anzahl der Woh-nungseigentumsrechte vervielf344ltigen w374rde. Gegenstand der Zwangsvollstre-ckung sei nicht das gesamte Grundst374ck, sondern nur das Wohnungseigentum im Sinne des 247 1 Abs. 2 WEG. Es k366nnten daher nicht die Geb374hren bevorrech- 4 - 4 - tigt ber374cksichtigt werden, die dem gesamten Grundst374ck zuzuordnen seien, sondern nur anteilig die auf das Wohnungseigentum bezogenen Geb374hren. Ei-ne Gesamthaftung sei nicht ausdr374cklich im Kommunalabgabengesetz f374r Nordrhein-Westfalen normiert. Die in den Satzungen der Kl344gerin vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung sei unerheblich, weil diese nur die pers366nliche Haftung betreffe, nicht aber die Frage, welche 366ffentlich-rechtliche Last auf dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ruhe. Ein die Zwangsvollstreckung be-treibender Grundpfandgl344ubiger k366nne auch anders als ein in Anspruch ge-nommener Gesamtschuldner keinen R374ckgriff bei den anderen Gesamtschuld-nern nehmen, weil er zu diesen in keiner Beziehung stehe. Er w374rde daher kei-nen Ausgleich f374r den durch eine bevorrechtigte Ber374cksichtigung von 366ffentli-chen Lasten erlittenen Nachteil erhalten. II. 1. Die f374r die Entscheidung ma337gebliche Auslegung von 247 6 Abs. 5 KAG-NW unterliegt der Pr374fung des Revisionsgerichts. Nach Art. 111 des FGG-Reformgesetzes sind die Bestimmungen der 247247 560, 545 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 24/09, WM 2010, 771 Rn. 8). Da sich der Gel-tungsbereich von 247 6 Abs. 5 KAG-NW auf das Gebiet des gesamten Bundes-lands Nordrhein-Westfalen, mithin auf die Bezirke der Oberlandesgerichte D374s-seldorf, Hamm und K366ln erstreckt, sind die Voraussetzungen von 247 545 Abs. 1 Fall 2 ZPO a.F. gegeben. 5 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten in einem entschei-denden Punkt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 247 6 Abs. 5 KAG-NW ist dahin 6 - 5 - auszulegen, dass die grundst374cksbezogenen 366ffentlich-rechtlichen Benutzungs-geb374hren in ihrer vollen auf das Grundst374ck bezogenen H366he als 366ffentlich-rechtliche Last auf dem Wohnungseigentumsrecht ruhen und nicht nur in H366he des Miteigentumsanteils an dem gesamten Grundst374ck. 7 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass nach 247 6 Abs. 5 KAG-NW die grundst374cksbezogenen Benutzungsgeb374hren als 366ffentlich-rechtliche Last auf dem Grundst374ck ruhen und nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vor-rangig zu befriedigen sind. aa) Nach dieser Vorschrift sind Anspr374che auf die Entrichtung der 366ffent-lichen Lasten des Grundst374cks wegen der aus den letzten vier Jahren r374ck-st344ndigen Betr344ge vorrangig zu befriedigen. Da 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Be-griff der 366ffentlichen Grundst374ckslast nicht n344her definiert, ist f374r die Beurtei-lung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108; v. 19. November 2009, aaO Rn. 7). Aus Gr374nden der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorge-hen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundst374ck lastet und mithin nicht nur eine pers366nliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine ding-liche Haftung des Grundst374cks besteht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911; v. 30. Juni 1988, aaO; v. 19. November 2009, aaO). 8 bb) Nach 247 6 Abs. 1 KAG-NW sind Benutzungsgeb374hren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage 374berwiegend dem Vorteil einzelner Perso-nen dient. Nach 247 6 Abs. 5 KAG-NW ruhen grundst374cksbezogene Benutzungs-geb374hren als 366ffentliche Last auf dem Grundst374ck. Es besteht mithin - vorbe-haltlich entsprechender Regelungen in den Geb374hrensatzungen - eine eindeu- 9 - 6 - tige gesetzliche Regelung 374ber eine dingliche Haftung des Grundst374cks f374r sol-che Geb374hren. 10 b) Unzutreffend ist demgegen374ber die Ansicht des Berufungsgerichts, die gem344337 247 6 Abs. 5 KAG-NW bestehende 366ffentliche Last sei nur insoweit bevor-rechtigt im Sinne des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, als es um die anteilig dem Woh-nungseigentum zuzuordnenden Geb374hren gehe. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R344umen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh366rt (247 1 Abs. 1 bis 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum geh366rt nament-lich das Grundst374ck, auf dem die R344ume errichtet sind. Die einzelnen Woh-nungseigent374mer sind damit stets Miteigent374mer des Grundst374cks (247 3 Abs. 1 WEG; vgl. VGH Baden-W374rttemberg NJW 2009, 1017; OLG Hamm NJW-RR 2009, 1463, 1464; Driehaus, Erschlie337ungs- und Ausbaubeitr344ge, 8. Aufl. 247 24 Rn. 12). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es daher f374r die Annahme einer Gesamthaftung nicht einer ausdr374cklichen gesetzlichen Normierung, sondern umgekehrt f374r eine anteilige Begrenzung der auf dem Grundst374ck ruhenden 366ffentlichen Last f374r Wohnungseigent374mer auf ihren Mit-eigentumsanteil an dem Gesamtgrundst374ck. Eine solche existiert in Nordrhein-Westfalen nicht. Dass die 366ffentliche Last auf dem Wohnungseigentum in H366he der gesamten Abgabenschuld ruht, entspricht auch der Rechtsprechung des f374r Nordrhein-Westfalen zust344ndigen OVG M374nster (NJW-RR 1992, 458, 460; KKZ 2007, 105 Rn. 30), wonach die Wohnungseigent374mer als Gesamtschuldner haf-ten. - 7 - aa) In den Kommunalabgabengesetzen der L344nder wird zum Teil aus-dr374cklich angeordnet, dass Wohnungseigent374mer nur anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil grundst374cksbezogene Benutzungsgeb374hren und Bei-tr344ge schulden und auch nur in diesem Umfang eine dingliche Last auf dem Grundst374ck ruht (Art. 5 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 BayKAG; 247 6 Abs. 8 Satz 4 2. Halbs., Abs. 9 letzter Halbs. NKAG; 247 7 Abs. 10 Satz 3, Abs. 11 Satz 1 Th374r-KAG; jeweils f374r Beitr344ge). In Baden-W374rttemberg besteht f374r grundst374cksbe-zogene Benutzungsgeb374hren eine gesamtschuldnerische Haftung der Woh-nungseigent374mer (vgl. VGH Mannheim ZMR 2006, 818, 819; NJW 2009, 1017, 1019); hingegen ruht eine dingliche Last nur entsprechend dem Miteigentums-anteil auf dem Grundst374ck (247 13 Abs. 3 i.V.m. 247 27 letzter Halbs., 247 21 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 KAG Baden-W374rttemberg). In den Gesetzen anderer L344nder fehlt eine derartige Einschr344nkung (247 6 Abs. 5 KAG-NW f374r Benutzungsgeb374h-ren und 247 8 Abs. 9 KAG-NW f374r Beitr344ge; 247 7 Abs. 7 KAG Rheinland-Pfalz f374r Geb374hren und Beitr344ge; 247 6 Abs. 4 Satz 3 KAG Mecklenburg-Vorpommern f374r Geb374hren, anders die dort in 247 7 Abs. 6 letzter Halbs., Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. getroffene Regelung f374r Beitr344ge; 247 8 Abs. 5 Satz 6 des Saarl344ndischen Abfall-wirtschaftsgesetzes f374r Abfallentsorgungsgeb374hren, anders 247 8 Abs. 8 Satz 3, Abs. 12 SaarlKAG f374r Beitr344ge). Aus der Unterschiedlichkeit dieser Regelungen folgt, dass eine Beschr344nkung ausdr374cklich h344tte angeordnet werden m374ssen. 11 (1) Vergleichbare unterschiedliche Regelungen finden sich im fr374heren Bundesbaugesetz und dem heutigen Baugesetzbuch zu Erschlie337ungsbeitr344-gen. Nach 247 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG in der bis zum 31. Dezember 1976 gel-tenden Fassung hafteten f374r Erschlie337ungsbeitr344ge mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner; hierzu geh366rten auch die Wohnungseigent374mer (vgl. VGH M374nchen NJW-RR 1990, 718). In diesem Umfang ruhte auch eine dingli-che Last auf dem Grundst374ck (247 134 Abs. 2 BBauG). Diese Regelung war so zu 12 - 8 - verstehen, dass die Erschlie337ungsbeitr344ge f374r das gesamte Grundst374ck als dingliche Last auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhten. Deshalb schlug der Bundesrat anl344sslich der Novellierung des Bundesbaugesetzes im Jahre 1974 vor, eine Beitragspflicht der Wohnungseigent374mer nur entsprechend ih-rem Miteigentumsanteil und auch nur in diesem Umfang eine 366ffentliche Last auf dem Wohnungseigentumsanteil vorzusehen, um die Gesamthaftung der Wohnungseigent374mer zu beseitigen und Erschwernisse, die in der letzten Zeit bei der Begr374ndung von Wohnungseigentum durch das Gesamtschuldverh344lt-nis aufgetreten seien, zu beseitigen (BT-Drucks. 7/2496, S. 81 Nr. 74). Die Bundesregierung hat dem Vorschlag zugestimmt (BT-Drucks. 7/2496 S. 83 un-ter A Nr. 74). Diese Fassung ist Gesetz geworden (Gesetz zur 304nderung des BBauG vom 18. August 1976, BGBl. I S. 2221, 2244) und unver344ndert in 247 134 BauGB 374bernommen worden (vgl. n344her zur Entstehungsgeschichte Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 91. Aufl. 2009 247 134 Rn. 7; BayVGH ZMR 2007, 316, 318). 247 134 BauGB l344sst nur eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigent374mer entstehen (VGH M374nchen aaO; Driehaus, aaO 247 24 Rn. 13). Nur in diesem Umfang entsteht die akzessorische (vgl. Driehaus, aaO 247 27 Rn. 2) 366ffentliche Last. (2) Durch die teilweise 247 134 BBauG a.F. und teilweise 247 134 BauGB entsprechenden unterschiedlichen Regelungen haben die jeweiligen Landesge-setzgeber bewusst eine unterschiedliche Haftung der Wohnungseigent374mer normiert (vgl. Jenni337en/Grziwotz, WEG (2008) 247 10 Rn. 115 f; Schmidt ZWE 2009, 203, 204; s. ferner BayVGH aaO S. 319). Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat sich bei der Einf374gung von 247 6 Abs. 5 KAG durch das am 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Gesetz zur St344rkung der kommunalen Selbstverwaltung (GVBl. 2007, 380) f374r eine Regelung entschieden, die der in den L344ndern Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland f374r Ge- 13 - 9 - b374hren sowie der in 247 8 Abs. 9 KAG-NW f374r Beitr344ge getroffenen entspricht (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses f374r Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform LT-Drucks. 14/4981, S. 73, 74). Die hiermit unter anderem in Bezug genommene Regelung im Saarland wird von der Rechtspre-chung des f374r dieses Bundesland zust344ndigen Oberverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass ein Wohnungseigent374mer als Gesamtschuldner f374r die gesam-te Abgabe haftet, wenn im Kommunalabgabenrecht die Schuldnerstellung an das Eigentum an einem Grundst374ck gekn374pft ist und Sonderbestimmungen f374r Wohnungs- bzw. Teileigentum fehlen (OVG Saarland D326V 1993, 165). Der be-absichtigte Regelungsinhalt kann nicht dadurch ausgehebelt werden, dass ihm durch eine Auslegung im Sinne von Kommunalabgabengesetzen anderer L344n-der eine andere Bedeutung beigemessen wird. Die von der Revisionserwide-rung bef374rchteten m366glichen nachteiligen Konsequenzen f374r die Beleihungskri-terien der Banken und die Verkehrsf344higkeit von Wohnungseigentum in Nord-rhein-Westfalen hat der Landesgesetzgeber zu verantworten, der eine bessere Sicherung der Kommunen und die Stabilisierung der Einnahmenseite der kom-munalen Haushalte durch zu erwartende landesweite Mehreinnahmen in zwei-stelliger Millionenh366he als vorrangig angesehen hat (vgl. LT-Drucks. 14/4981, S. 74). bb) Die Vorschrift des 247 10 Abs. 8 Satz 1 WEG steht als h366herrangiges Bundesrecht der landesgesetzlichen Regelung nicht entgegen. 247 10 Abs. 8 Satz 1 WEG betrifft nur die schuldrechtliche Haftung der Wohnungseigent374mer f374r Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer und nicht den Umfang der kraft Gesetzes bestehenden 366ffentlichen Last auf dem Wohnungs-eigentum. Diese Vorschrift k366nnte allerdings mittelbar Einfluss auf die dingliche Last haben, wenn durch sie eine landesgesetzliche Regelung 374ber eine ge-samtschuldnerische Haftung der Wohnungseigent374mer f374r das gesamte Grund- 14 - 10 - st374ck betreffende Benutzungsgeb374hren ausgeschlossen w344re, weil die 366ffentli-che Last akzessorisch zu der pers366nlichen Beitrags- bzw. hier Geb374hrenpflicht ist (vgl. BVerwG NJW 1985, 2658, 2659; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, aaO 247 134 Rn. 22; Driehaus, aaO 247 27 Rn. 2, 8). In Rechtspre-chung und Literatur ist aber gekl344rt, dass 247 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen pers366nlichen Haf-tung der Wohnungseigent374mer in ihrer Eigenschaft als Miteigent374mer des Grundst374cks nicht entgegen stehen (BGHZ 181, 304, 308 f Rn. 15 ff; B344r-mann/Wenzel, WEG 10. Aufl. 247 10 Rn. 310; Elzer in Riecke/Schmid, Fachan-waltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. 247 10 Rn. 496a; Schmidt aaO; vgl. ferner (vor Inkrafttreten von 247 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG) BVerwG NJW 2006, 791, 792 Rn. 13 ff; KG, NJW 2006, 3647 f; BayVGH ZMR 2007, 316, 318; a.A. Hager, FS f374r Spiegelberger (2009), 1213, 1214 f; Sauren ZMR 2006, 750, 752). cc) Schlie337lich erfordern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder eine sonst eintretende Vervielf344ltigung der Gesamtlast entsprechend der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte noch fehlende R374ckgriffsm366glichkeiten eine abweichende Auslegung. 15 (1) Die 366ffentliche Last endet mit dem Erl366schen der Geb374hrenschuld (vgl. BVerwG ZMR 1975, 283, 285; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, aaO 247 134 Rn. 23, 24; Driehaus, aaO 247 27 Rn. 8 jeweils zu Bei-tr344gen). Werden mehrere Wohnungseigentumsrechte versteigert und der Ge-b374hrenanspruch jeweils rechtzeitig (247 45 Abs. 1, 247 37 Nr. 4 ZVG) angemeldet, wird die in der Regel wegen eines der 4. Rangklasse angeh366renden Rechts oder wegen einer in die 5. Klasse des 247 10 ZVG geh366renden Anspruchs statt-findende Zwangsversteigerung bei der ersten Versteigerung zu einer Befriedi- 16 - 11 - gung des Geb374hrengl344ubigers f374hren, weil seine Forderung im geringsten Ge-bot zu ber374cksichtigen ist (vgl. Driehaus, aaO 247 27 Rn. 18). Bei den Versteige-rungen der weiteren Wohnungseigentumsrechte ist die 366ffentliche Last dann nicht mehr zu ber374cksichtigen. 17 (2) Sofern die Wohnungseigent374mer als Gesamtschuldner haften, wovon das Berufungsgericht ausgeht, bestehen Anspr374che des von der Zwangsver-steigerung betroffenen Eigent374mers nach 247 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, die sich der betreibende Gl344ubiger aus einem pers366nlichen Titel gegen den Woh-nungseigent374mer pf344nden und 374berweisen lassen kann. Handelt es sich um einen Grundschuldgl344ubiger, wird er in der Regel 374ber einen solchen Titel ver-f374gen oder ihn sich jedenfalls unschwer beschaffen k366nnen. Die danach eintre-tende Belastung der Grundpfandgl344ubiger 374berschreitet die verfassungsrechtli-che Opfergrenze nicht. III. Die angefochtene Entscheidung ist damit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 1. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus zutreffend noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Benutzungsgeb374hren grundst374cks-bezogen ausgestaltet sind. Hierf374r ist der Inhalt der ma337geblichen Satzungen der Kl344gerin festzustellen und zu w374rdigen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30. Juni 19 - 12 - 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107 ff; OLG Saarbr374cken WM 2008, 179 f; LG Kleve KKZ 2010, 17 f; AG Dortmund ZMR 2008, 999 f). 20 2. Die streitgegenst344ndlichen Benutzungsgeb374hren sind zum 374berwie-genden Teil vor Inkrafttreten der Regelung in 247 6 Abs. 5 KAG-NW am 17. Okto-ber 2007 entstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt hieraus je-doch nicht, dass nur solche Benutzungsgeb374hren als 366ffentliche Lasten im Sin-ne des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anerkannt werden k366nnen, die nach diesem Da-tum entstanden sind. Ma337geblich ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttre-tens der Regelung die Zwangsversteigerung bereits angeordnet war (LG Kleve aaO S. 18 f; a.A. AG M374nster KKZ 2009, 230, 234, wonach alle erst nach dem 17. Oktober 2007 entstehenden Benutzungsgeb374hren 366ffentliche Lasten dar-stellen). Der Bundesgesetzgeber hat zu 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG dies in 247 62 Abs. 1 WEG entsprechend geregelt. a) Der Landesgesetzgeber hat f374r 247 6 Abs. 5 KAG-NW in Art. XI des Ge-setzes zur St344rkung der kommunalen Selbstverwaltung keine 334bergangsvor-schrift vorgesehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung werden da-mit auch Benutzungsgeb374hren aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung von der Einstufung als 366ffentliche Last erfasst (LG Kleve aaO). Aus Gr374nden des Vertrauensschutzes kann aber die Norm nicht unbegrenzt auf alle noch nicht erf374llten r374ckst344ndigen Geb374hrenanspr374che angewendet wer-den. Hierf374r gelten begrenzend die Grunds344tze 374ber die echte und unechte R374ckwirkung von Gesetzen. Eine grunds344tzlich unzul344ssige echte R374ckwirkung liegt dann vor, wenn ein Gesetz nachtr344glich in abgewickelte, der Vergangen-heit angeh366rende Tatbest344nde eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f; BGH, Urt. v. 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03, NJW 2005, 1428). Eine unechte R374ckwirkung ist hingegen dann gegeben, wenn eine Norm auf gegenw344rtige, noch nicht ab- 21 - 13 - geschlossene Sachverhalte einwirkt und damit Rechtspositionen f374r die Zukunft entwertet (BVerfGE 101, 239, 263; BGH, Urt. v. 26. Januar 2005, aaO). Gren-zen der Zul344ssigkeit k366nnen sich aber auch hier aus dem Grundsatz des Ver-trauensschutzes ergeben; diese sind etwa dann 374berschritten, wenn die Be-standsinteressen des Betroffenen die Ver344nderungsgr374nde des Gesetzgebers 374berwiegen (BVerfGE 101, 239, 263; BGH, Urt. v. 26. Januar 2005, aaO). b) Wenn die in 247 6 Abs. 5 KAG-NW getroffene Neuregelung so ausgelegt w374rde, dass sie auch auf bereits durch eine Beschlagnahme begr374ndete Rechtspositionen Einfluss h344tte, so l344ge hierin zwar keine unzul344ssige echte R374ckwirkung, weil es sich vor Verteilung des Versteigerungserl366ses noch um keinen abgeschlossenen Tatbestand handelt. Gleichwohl ist eine solche Ausle-gung aus Gr374nden des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. War zum Zeit-punkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits die Beschlagnahme zugunsten des die Zwangsversteigerung betreibenden Gl344ubigers wirksam geworden (247 22 Abs. 1 Satz 1, 247 20 Abs. 1 ZVG), hatte dieser bereits ein schutzw374rdiges Vertrauen dahin erworben, dass seine Rechtsposition nicht durch die nachtr344g-liche Begr374ndung einer vorrangigen Belastung beeintr344chtigt wird. Dieses Inte-resse 374berwiegt gegen374ber dem der Kommunen an einer effektiven Durchset-zung des Geb374hrenaufkommens durch die nachtr344gliche Begr374ndung einer Si-cherheit f374r r374ckst344ndige Geb374hren. 22 c) Zum danach ma337geblichen Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsver-steigerung hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. So-weit die Zwangsversteigerung bei Inkrafttreten von 247 6 Abs. 5 KAG-NW am 17. Oktober 2007 noch nicht angeordnet war, sind grundst374cksbezogene Be-nutzungsgeb374hren in vollem Umfang im Rang des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu ber374cksichtigen. War die Anordnung dagegen vor diesem Zeitpunkt getroffen 23 - 14 - worden, k366nnen nur die ab dem 17. Oktober 2007 entstandenen Geb374hren be-r374cksichtigt werden. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 11.06.2008 - 95 C 27/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.06.2009 - 9 S 174/08 -
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