BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 127/09 Verkündet am: 29. Juni 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1601, 1610, 1611, 1615 l ; BAföG §§ 36, 37; ZPO § 265 Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschli e- ßenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gi lt jedenfalls i n- soweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - XI I ZR 127/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt AG Bensheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts we gen Tatbestand : Die 1981 geborene Klägerin begehrt von ihrem Vater, dem Beklagten, Ausbildungsunterhalt. Die Klägerin absolvierte im Jahr 2001 das Abitur. Anschließend leistete sie bis Juli 2002 ein freiwilliges soziales Jahr ab. Im Januar 2003 geba r die - nicht verheiratete - Klägerin ein Kind, das sie bis September 2006 betre u te. Im Oktober 2006 nahm sie das Studium der Sozialpädagogik auf , das sie im A u- gust 2009 abschloss. Ihren Antrag auf B A föG lehnte das Studentenwerk z u- nächst im Hinblick auf da s Einkommen des Beklagten ab. Später gewährte es der Klägerin Vorausleistungen nach § 36 B A föG in Höhe von monatlich 585 Vom Vater des Kindes erhält die Klägerin keinen Unterhalt. 1 2 - 3 - Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom Beklagten Ausbildungsunterhalt noch für die Zeit von Juni 2008 an geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewies en. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben und Unterhal t für Juni 2008 in Höhe von 129 2008 bis August 2009 in Höhe von 206 Hiergegen richtet sich die vom Berufu ngsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Klägerin, die ohne das zurzeit betriebene Fachhochschulstudium ohne Berufsausbildung wäre, An spruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den Beklagten habe , wobei sie w e- gen der bereits erbrachten Vorausleistungen für den Zeit raum bis Juli 2009 g e- mäß § 265 ZPO Zahlungen an das Land verlangen könne . Der Ausbildungsu n- terhalt sei nicht dadurch entfallen, da ss die Klägerin im Anschluss an das Abitur und das freiwillige soziale Jahr zunächst über einen Zeitraum von rund 3 1/2 Jahren ihr nichteheliches Kind betreut habe. Die Klägerin habe ihre aus dem Prinzip der Gegenseitigkeit herrührende Obliegenheit, sich n ach Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase um die Au f- 3 4 5 6 7 - 4 - nahme einer ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbi l- dung zu bemühen, nicht verletzt. Die Geburt und die Betreuung eines nichtehelichen Kindes in den erste n drei Lebensjahren stell t e n einen Umstand dar, der die Klägerin an der zügigen Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert habe, ohne dass ihr das als Verle t- zung ihrer Ausbildungsobliegenheit vorgeworfen werden könne. Alles andere widerspräche der gewandelt en Vorstellung von der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder und der gesellschaftlichen Aufgabe, die Vereinbarkeit von Berufsausübung und Kindererziehung durch betreuende Eltern zu fördern und hätte zur Folge, dass jede Frau, die sich vor dem Abschluss ihrer Berufsausbi l- dung für ein Kind entscheide, ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verlöre. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin ergebe sich aus dem angemessenen Bedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Hausstand in Höhe von 640 zuzügl ich der von der Klägerin belegten Beiträge zur Kranken - und Pflegevers i- cherung. Auf diesen Bedarf sei das letztmals im Juni 2008 für die Klägerin g e- zahlte Kindergeld und der Vorausleistungsbetrag des Studentenwerkes, soweit er in Höhe von monatlich gerunde t 293 worden sei , anzurechnen . Für den offenen Bedarf der Klägerin hafteten der B e- klagte und die Mutter der Klägerin gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermögensverhältnissen. Auf Seiten d es Beklagten sei von einem monatlichen bereinigten Einkommen von 1.344 Auf Seiten der Mutter der Klägerin sei von einem bereinigten monatlichen Ne t- toeinkommen von 1.311 der Eltern der Klägerin n ur marginal unterschieden, sei es gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB gerechtfertigt, dass beide den offenen Bedarf der Klägerin je zur Hälfte zu tragen hätten. 8 9 - 5 - Der Anspruch der Klägerin entfalle schließlich nicht deswegen, weil sie de m Beklagten seit gerau mer Zeit den Kontakt - auch mit dem Kind - verweigert habe. Allein ein solches Verhalten begründe eine Verwirkung des Unterhaltsa n- spruchs nach § 1611 BGB nicht. Die Verweigerung des Kontakts zum unte r- haltspflichtigen Elternteil durch ein volljähriges Kind sei zumeist, wie auch hier, eine Folge der Belastung, die das Kind dur ch den Trennungs - und Scheidung s- konflikt erfahren und noch nicht verarbeitet habe. Dass es der Klägerin noch nicht gelungen sei, ihre Beziehung zum Beklagten zu normalisieren, reiche nic ht aus, den Beklagten von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entbinden, zumal der Beitrag, zu dem ihn das Berufungsgericht verurteilt habe, vergleich s- weise moderat sei. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung insoweit stand, a ls der - die Revision führende - Beklagte durch das angegriffene Urteil beschwert ist. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin nach Wegfall ihrer Aktivlegitimation aufgrund des aus § 37 B A föG folgenden gesetzlichen Forder ungsübergangs das nunmehr für sie fremde Recht im eig e- nen Namen im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 ZPO weiter verfolgen durfte. Die hierzu erforderliche Antragsumstellung (vgl. hierzu Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 265 Rn. 6 a; Hk - ZPO/S aenger 4. Aufl. § 265 Rn. 14 - jeweils mwN ) auf Zahlung an das Land ist erfolgt. Hinsichtlich der let z- ten Unterhaltsr ent e für August 2009 ist die Klägerin nach wie vor aktivlegit i- miert, weshalb das Berufungsgericht diesen Betrag zu Recht der Klägerin selbs t zugesprochen hat. 10 11 12 - 6 - 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl ä- gerin gegen den Beklagten einen Ausbildungsunterhaltsanspruch nach § § 1601, 1610 Abs. 2 BGB hat. a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten L e- bensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und sei nem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbi l- dung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt (Senatsurteil vom 4. März 1998 XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671). Der Verpflichtung des Unterhaltsschul d- ners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten d es Unterhalt s- berechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zie l- strebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Ve r- pflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerung der Ausbildung s- zeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich da rauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671). bb) Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen . Auch ein Schula b- gänger muss auf die Belange des Unterhaltspflicht igen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichke i- ten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügun g stehen. Er muss 13 14 15 16 - 7 - sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich j eweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Leben s- umständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung d ie Eigenverantwortung für seinen Berufs - und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seine n Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss. § 1610 Abs. 2 BGB mutet den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehr e- rer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kinde s nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einen Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterun gen, Kindergeld oder kin d- bezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). Allerdings gibt es keine fes te Altersgrenze für die Aufnahme einer Au s- bildung, ab deren Erreichen der Anspruch au f Ausbildungsunterhalt entfällt (OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181). Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsb e- rechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich viel mehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1998 XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). Maßgeblich ist , ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzellfallumstände die Leistung von Ausbildungsunte r- halt in den Grenzen ihrer w irtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist. 17 - 8 - (1) S ubjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die di e- sem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychische Erkrankung, können eine verzögerte Aufnahme des Studiums rechtfertigen ( vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181, 182; Göppinger/Wax/Macc o Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 361; Ehinger /Griesche/Rasch/Ehinger Handbuch Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rn. 192). (2) Ebenso fehlt es an e ine r Obliegenheitsverletzung, wenn der Unte r- haltsberechtigte inf olge einer Schwangerschaft und der anschließenden Ki n- desbetreuung - wie hier - seine Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jede n- falls insoweit , als d er Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenen falls unter zusätzlicher B e- rücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufn immt . Wie es sich verhält, wenn sich die Aufnahme der Ausbildung deshalb deutlich länger hi n- zieht , weil der Unterhaltsberechtigte mehrere Kinder b etreut, kann hier dahi n- stehen . ( a) Der Senat hat zum Betreuungsunterhaltsanspr uch u. a. aus § 1615 l BGB entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Basisunte r- halts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615 l BGB dem b e- treuenden Elternteil die freie Entsch eidung eingeräumt hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Rn. 25 mwN ). D ie bürge rlich - rechtliche Wertung der Unterhaltsansprüche korrespondiert mit weiteren soz i al - und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahr e s durch das Kind besondere Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII ste ht einem Kind von der Vollendung des dritten Leben s jahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. § 15 B E EG (zuvor § 15 BErzGG ) räumt den Eltern Elternzeit bis zur Vollendung des dritten L e bensja h- 18 19 20 - 9 - res ihres Kindes ein. Bis dahin werden nach § 5 6 SGB VI Kindererzi e hungsze i- ten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet ( vgl. Senat s urteile BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362, 1365 und BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, 348 f.). Aus alledem folgt die gesetzliche Wertung , dass es dem e r- ziehungsber echtigten Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich sein muss, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzuste l len, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein; insoweit ist eine persönliche Betreuung durch einen Elt e r nteil regelmäßig geboten (vgl. BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362, 1364). ( b) Die se vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungskompetenz (s. BVerfG FamRZ 2007, 965, 972) liegende Grundentscheidung gilt nicht nur im Verhältnis de s unterhaltsberechtigt en zum unterhaltsverpflichteten Elternteil ( § 1615 l BGB bzw. § 1570 BGB ), sondern strahlt auch auf das Unterhalt s- rechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhalt s- pflichtigen Eltern aus. Der Senat hat bereits im Jahr 1984 entschied en, dass das Gesetz in § 1615 l BGB einen Anhaltspunkt dafür g ibt , ob und unter we l- chen Umständen ein erwachsener Abkömmling wegen der Betreuung eines Kindes von der Erwerbsobliegenheit freigestellt ist , der er seinen Eltern gege n- über gemäß § 1602 Abs. 1 B GB grundsätzlich unterlieg t (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - IV b ZR 53/83 - FamRZ 1985, 273, 274 ; s. auch NK - BGB/ Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 33 mwN) . Vorliegend ist jedoch nicht über den - im Wege der Ersatzhaftung zum Tragen kommenden - Unter haltsanspruch der Mutter gegenüber ihren eigenen Eltern nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1607 Abs. 1 BGB wegen Kindesbetreuung zu entscheiden. Die streitgegenständliche Fallkonstellation verhält sich allein zu der Frage, ob die Mutter wegen der verzögerten Au fnahme ihrer Ausbildung einen an sich ohnehin geschuldeten, nunmehr lediglich zeitlich versetzten A n- 21 22 - 10 - spruch auf Ausbildungsunterhalt verlier t . Diese Frage ist zu verneinen. Denn jedenfalls fehlt es in Anbetracht des oben Gesagten an einer Obliegenheitsve r- le tzung , wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des dri t- ten Lebensjahres der Kindesbetreuung eines eigenen Kindes widmet, anstatt eine Ausbildung aufzunehmen ( vgl. auch OLG Koblenz FamR Z 2004, 1892 zum Fall der Ausbildung sunterbrechung) . b) Den vorstehenden Grundsätzen wird das Berufungsurteil gerecht . Die Klägerin hat 1981 ihr Abitur gemacht und anschließend ein freiwill i- ges soziales Jahr absolviert. Letzteres ist ihr im Rahmen einer Orientierung s- phase zuzugestehen. Dass die Klägerin vor der Aufnahme ihrer Ausbildung schwanger geworden ist und anschließend ihr Kind betreut hat, ist ihr - wie oben dargetan - unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Zwar hat die Klägerin nicht sofort nach Vollendung de s dritten Lebensjahres ihres Kindes mit ihrem Studium begonnen, sondern erst im Oktober 2006. Dass das Berufungsgericht ihr insoweit eine Übergangszeit zugestanden hat, liegt indes im tatrichterlichen Ermessen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan de n. Dass der ausgeurteilte Unterhalt den Beklagten un zumutbar belasten könnte , ist vor dem Hintergrund der tatrichterlich getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der mit der Ausbildung einhergehe n- de n und dem Beklagten zukommen den Zuwendungen und dem relativ langen Zeitraum bis zur Aufnahme des Studiums nicht ersichtlich. Es handelt sich um die erste Ausbildung der Klägerin , die der Beklagte zu finanzieren hat ; zudem muss der Beklagte vergleichsweise niedrige Beträge für einen r elativ kurzen Zeitraum ( Juni 2008 bis August 2009 ) zahlen . 3. Auch hinsichtlich der Höhe des ausgeurteilten Unterhalts hält das B e- rufungsurt eil einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Zwar hätte das B e- 23 24 25 26 - 11 - rufungsgericht das als Vorausleistung gewährte Darlehen nicht bedarfsmi n- dernd in die Unterhaltsberechnung einstellen dürfen. Dieser Gesichtspunkt b e- schwer t den Beklagten als Revisionsführer jedoch nicht . 4. Schließlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision im Übrigen a uch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht eine Verwi r- kung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB abgelehnt hat (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 476). Hahne Weber - Monecke RiBG H Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt ver - hindert zu unterschreiben. Hahne Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 07.01.2009 - 72 F 108/07 UK - OLG Frankfurt in Darmstadt , Entscheidung vom 08.07.2009 - 6 UF 31/09 - 27
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