BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 127/10 vom 12. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter D r. Pape am 12. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Der Gegenstandswer t des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.543,25 Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bede u- tung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Z u- lassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keine m der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht die Inkongruenz der Zahlungen auf d ie Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der Inkongruenz die I n- dizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen 1 2 - 3 - Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt ( vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 7 69, 7 71; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2009 - 318 O 254/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 11 U 188/09 - 3 4
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