BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 127 /1 0 Verkündet am: 28. November 2013 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Ve r- handlung vom 28. November 2013 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 18. August 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 24. Juli 2004 angemeldeten deu t- schen Patents 10 2004 036 117 (Streitpatents), das einen Thermobimetal l- schalter betrifft und 25 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet: "Thermobimetallschalter, welcher einen elektrisch isolierenden Träger (2), eine vom elektrisch isolierenden Träger (2) getragene Kontaktfeder (4) aus einem Bimetall, welche zwei Enden hat, von dene n eines festg e- legt ist, und welche mindestens in einem Teilbereich (4a) so geformt ist, dass sie bei Überschreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändert, zwei vom isolierenden Träger (2) getragene elektrische Zuleitungen (8, 9), welche zu zwei voneinander und von der Kontaktfeder (4) getren n- ten Kontaktstücken (6, 7) führen, 1 - 3 - und eine Kontaktbrücke (5), welche den beiden Kontaktstücken (6, 7) gegenüberliegend auf der Kontaktfeder (4) angebracht ist, aufweist. " Die übrigen Ansprüche sind unm ittelbar oder mittelbar auf Patenta n- spruch 1 zurückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig , und beantragt, es für nichtig zu erklären . Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Patentgeri cht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Klageziel weiterverfolgt. Die B e- klagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Als gerichtlicher Sachv erständiger hat Univ. - Prof. Dr. Ing. F . B . , Technisch e Universität I . , Institut für Elektrische Energie - und Steuerungstechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mün d- lichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Das Streitpatent betrifft einen Thermobimetallschalter. Solche Schalter sollen elektrische Geräte, Motoren, Transformatoren und dergle i- chen vor Überhitzung schützen, indem sie den Stromfluss unterbrechen, wenn die Temperatur des zu überwachenden Geräts ein en vorgegebenen Grenzwert (Schalttemperatur) übersteigt. 1. Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift müssen The r- mobimetallschalter den stetig steigenden technischen Anforderungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik entsprechen, die daraus resultie ren, dass es 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - einen Trend zur Entwicklung von Geräten mit immer höheren Leistungsdic h- ten gibt und außerdem eine zunehmende Miniaturisierung der Geräte ang e- strebt wird. Gleichzeitig sollen durch Verwendung entsprechender Materi a- lien und Verringerung der Anza hl von Bauteilen eine wirtschaftliche Produkt i- on und eine einfache Montage der Schalter ermöglicht werden. Ausgangspunkt der dem Streitpatent zugrundeliegenden Erfindung sei der in der deutschen Patentschrift 195 09 656 C2 (NK5) offenbarte The r- mobimetall schalter, bei dem eine aus einem Bimetall bestehende Kontaktf e- der von einem in einem isolierenden Träger eingebetteten metallischen Tr ä- ger getragen werde. Die Kontaktfeder sei an ihrem einen Ende mit einem Kontaktstück versehen und an ihrem gegenüberliegen den, festliegenden E n- de mit einer aus dem Gehäuse herausführenden Zuleitung verbunden. Von einem zweiten, dem ersten gegenüberliegenden Kontaktstück führe eine zweite Zuleitung aus dem Gehäuse heraus. Daran sei nachteilig, dass der Strom, der von dem zu üb erwachenden elektrischen Gerät verbraucht und von dem Thermobimetallschalter geschaltet werde, vollständig über die Ko n- taktfeder fließe und diese sich dabei erwärme. Dadurch messe der The r- mobimetallschalter unter Umständen eine höhere als die tatsächliche Te m- peratur des zu überwachenden elektrischen Geräts mit der Folge, dass der Thermobimetallschalter ausgelöst werde, obwohl der vorgegebene Gren z- wert noch nicht erreicht worden sei. Die bisher bekannten Thermobimetal l- schalter, bei denen das Schaltelement vo m stromführenden Element entko p- pelt sei, so dass die Schalttemperatur der Kontaktfeder nicht beeinflusst we r- de und damit ein zuverlässiges Schaltverhalten sichergestellt werden könne, seien aufgrund ihres Aufbaus und der größeren Anzahl der erforderlichen Bauteile in der Herstellung und Montage verhältnismäßig aufwändig. Ein we i- teres Problem bestehe darin, dass unvermeidliche Fertigungstoleranzen und Unregelmäßigkeiten beim Prägen der Kontaktfeder innerhalb einer Serie von Thermobimetallschaltern zu einer u mso größeren Streuung der Schalttemp e- 9 - 5 - raturen führen könnten, je kleiner die Thermobimetallschalter konstruiert würden. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Abs. 9) ist es Aufgabe des Streitpatents , einen Thermobimetallschalter mit einer an einem Ende festgelegten Kontaktfeder aus einem Thermobimetall so zu verbessern, dass er aus einer minimalen Zahl von Bauteilen in geringer Größe preiswert he r- gestellt werden kann und zugleich ein zuverlässiges Schaltverhalten zeigt, das von der im Thermobimetal lschalter erzeugten Wärme weitgehend unb e- einflusst ist. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent einen The r- mobimetallschalter vor, dessen Bestandteile sich wie folgt in Merkmale gli e- dern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in ecki gen Klammern): 1. ein elektrisch isolierender Träger 2 [2], 2. eine Kontaktfeder 4 aus einem Bimetall [3], die 2.1 vom elektrisch isolierenden Träger 2 getragen wird [3.1], 2.2 zwei Enden hat, von denen eines festgelegt [3.2] und 2.3 mindestens in einem Teilbereich 4a so geformt ist, dass sie beim Überschreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändert [3.3], 3. zwei Kontaktstücke 6, 7, die 3.1 voneinander und 3.2 von der Kontaktfeder 4 getrennt sind, 4. zwei elektrische Zuleitungen 8, 9 [4 ], 4.1 die vom elektrisch isolierenden Träger 2 getragen werden [4], und 10 11 - 6 - 4.2 die zu den beiden Kontaktstücken 6, 7 führen [4.1], 5. eine Kontaktbrücke 5 [5], 5.1 die den beiden Kontaktstücken 6, 7 gegenüberliegend auf der Kontaktfeder 4 angeordnet ist [ 5.1]. 3. Merkmal 2.2, wonach eines der Enden der Bimetallfeder festgelegt ist, versteht sich aus fachlicher Sicht so, dass dieser Bereich der Kontaktf e- der fixiert ist, beispielsweise am Gehäuse und deshalb die temperaturabhä n- gige Verformungsbewegung der Feder nicht mitvollzieht. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents zeigt ein Ausführungsbeispiel des beanspruchten Thermobimetallschalters in Drau f- sicht. 12 13 - 7 - Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren zeigen jeweils einen Längsschnitt de s in Figur 1 dargestellten Schalters mit geschlossenen Ko n- takten (Figur 2) und mit geöffneten Kontakten (Figur 3). II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents für p a- tentfähig erachtet und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Lehre des Streitpatents sei neu. Die deutsche Patentschrift 195 09 656 C2 (NK5) betreffe einen The r- mobimetallschalter, der zwar wie das Streitpatent eine Kontaktfeder aus e i- nem Bimetall aufweise, welche zwei Enden habe, von denen eines festgelegt 14 15 1 6 17 - 8 - sei , und die im Bereich des freien Endes so geformt sei, dass sie bei Übe r- schreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändere. Ebenso weise der in NK5 offenbarte Thermobimetallschalter zwei von dem elektrisch isolierenden Träger getragene Zule itungen auf. Diese führten zwar wie beim Streitpatent ebenfalls zu zwei Kontaktstücken. Anders als beim Streitpatent seien die beiden Kontaktstücke jedoch weder voneinander noch von der Ko n taktfeder getrennt. Außerdem weise der Thermobimetallschalter nach der NK5 keine Kontaktbrücke auf. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 198 27 113 A1 (NK8) nehme die Lehre des Streitpatents nicht vorweg. D ort sei jedenfalls nicht das Mer k- mal 2.2 offenbart . Ebenso wenig werde der Gegenstand des Streitpatents durch die deutschen Offenlegungsschriften 21 21 802 (NK6), 197 08 436 A1 (NK7), 26 44 411 A1 (NK9) und 37 01 240 A1 (NK11) vorweggenommen. Dort seien ausschließlich runde Bimetallscheiben mit konvexer bzw. konkaver Krü m- mung beschrieben, so dass es jeweils an de r Offenbarung des Merkmals 2.2 fehle. Die Lehre des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgehend von der NK5 habe der Fachmann zwar erkennen können, dass sich bei dem dort beschriebenen Thermobimetallschalter die Kontaktfeder, die n ur von einem Einzelkontakt getragen werde, aufgrund des bei dieser Konstruktion durchfließenden Schalterstroms erwärme und somit den Schal t- zeitpunkt unsicher mache. Die NK5 führe den Fachmann aber nicht in nah e- liegender Weise zur Lehre des Streitpatents. S ie gebe ih m keine Veranla s- sung, an Stelle des mittig zwischen den Schenkeln des Sockels angeordn e- ten einzigen Festkontakts eine Doppelkontaktanordnung vorzusehen und an Stelle des Gegenkontakts eine Kontaktbrücke auf der Kontaktfeder anzubri n- gen. Der Fachm ann, der einen kleinen, und damit vielfältig verwendbaren Schalter bauen wolle, der sich möglichst selbst nicht erwärme, werde nicht 18 19 20 - 9 - versuchen, den der NK5 zugrundeliegenden Grundaufbau mit einer an einem Ende festgelegten Kontaktfeder weiterzuentwickeln. Er werde vielmehr auf die sich als Komplettlösung für kleine Schalterabmessungen mit geringer Eigenerwärmung anbietenden Konstruktionen übergehen, bei denen Ko n- taktbrücken auf runden, zwischen einer konvex bzw. konkav gewölbten Schnappstellung umschaltbare n Bimetallscheiben die Eigenerwärmung ve r- hinderten. Solche Thermobimetallschalter mit bewegbaren Kontaktbrücken, deren Bimetallfeder nicht vom Strom durchflossen sei, hätten, wie sich aus den Entgegenhaltungen NK7, NK8, NK9 und NK11 ergebe, schon vor dem A nmeldetag des Streitpatents zum Stand der Technik gehört. Die Auffassung der Klägerin, der Fachmann brauche nichts weiter zu tun, als bei dem aus der NK5 bekannten Schalter einen zweiten Festkontakt und eine Kontaktbr ü- cke vorzusehen, stelle eine rückschaue nde Betrachtung in Kenntnis der E r- findung des Streitpatent s dar. III. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. Das P a- tentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents zu Recht für patentfähig erachtet. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu , un d zwar entg e- gen der Ansicht der Klägerin auch gegenüber der Lehre der NK8. Die NK8 betrifft einen temperaturabhängigen Schalter mit einem te m- peraturabhängigen Schaltwerk, das in der in Figur 1 gezeigten Ausführung s- form 21 22 23 - 10 - in einem zweiteilig en Gehäuse untergebracht ist und aus einer Federsche i- be 21 besteht , die von einem Ring 17 auf einem Absatz 18 des Gehäuseu n- terteils geführt wird, sowie aus einer Bimetall - Schnappscheibe 22 . Beide si t- zen mit radialem und axialem Spiel zentrisch auf einem si e durchgreifenden Niet, über den sie mit einem Stromübertragungsglied in Form eines Kontak t- tellers 24 mechanisch verbunden sind. Der Kontaktteller weist in Richtung des Gehäusedeckels zwei miteinander verbundene Kontaktflächen 27, 28 auf, die mit stationär en Kontakten 31, 32 zusammenwirken. Im geschloss e- nen Zustand drücken Federscheibe und Bimetall - Schnappscheibe den Ko n- taktteller gegen die stationären Kontakte, wobei die Bimetallscheibe sich am Boden des Gehäuseunterteils abstützt; der Schalter ist geschlo ssen. Übe r- steigt die Temperatur der Bimetall - Schnappscheibe den vorgegebenen Grenzwert, schnappt die Scheibe von der konvexen Form im Ausgangsz u- stand in die konkave Form um. Dabei stützt sie sich mit ihrem Rand im B e- reich des die Federscheibe führenden Rin gs ab und zieht den Kontaktteller gegen die Kraft der Federscheibe von den stationären Kontakten weg. Dadurch wird der Schalter geöffnet. - 11 - In dieser Ausführungsform ist NK8, was auch die Klägerin nicht ve r- kennt, nicht neuheitsschädlich, weil die Bimetall scheibe nicht in einem b e- stimmten Bereich fest - , sondern in das Gehäuseunterteil eingelegt ist, u nd sich unterhalb der Ansprechtemperatur , konvex geformt , rundum im Bode n- bereich des Gehäuseinneren abstütz t (vgl. Figur 1) und oberhalb dieser Temperatur , in konkaver Form aber ebenfalls rundum , im Bereich des Ri n- ges 17 (vgl. NK8, Beschreibung Abs. 42) . A ußerdem wirkt die Bimetallsche i- be in dieser Ausführungsform mit eine r Federscheibe zusammen. Neuheitsschädlich soll nach Ansicht der Klägerin die in NK8 be iläufig erwähnte Ausführungsform ohne Federschei be sein (vgl. Beschreibung Abs. 25). Dem kann nicht beigetreten werden. Schon d as Patentgericht ist der Auffassung der Klägerin, dass die Bimetallscheibe in dieser Ausführung s- form ohne Federscheibe der Bimeta llkontaktfeder des Streitpatents entspr e- che und wie diese im Sinne des Merkmals 2.2 an einem Ende festgelegt sei, zu Recht nicht gefolgt. Die NK8 enthält keinerlei Angaben dazu, wie die B i- metallscheibe bei dieser Ausführungsform in den Schalter eingebaut s ein soll. E ntgegen der Auffassung der Klägerin gibt die NK8 keine Anhaltspunkte dafür, dass bei fehlender Federscheibe die Bimetallscheibe an ihrem Rand einzuspannen sei . Die zusätzlich vorgesehene Federscheibe soll lediglich die Bimetall - Schnappscheibe in ihrer Tieftemperaturstellung mechanisch entla s- ten (Beschreibung Abs. 25). Bei der Ausführungsform ohne Federscheibe ist die Kinematik der Bimetallscheibe unter wechselndem Temperatureinfluss ersichtlich aber dieselbe, wie bei der Ausführung mit Federschei be. Für eine bereichsweise Festlegung der Bimetallscheibe (oben I 3) ist dementspr e- chend auch in dieser Ausführungsform kein Raum. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird , dass die Bim e- tallscheibe bei der Ausführungsform ohne Feder - Schnapps cheibe nach der NK8 in der von ihr angenommenen Weise am Rand fest eingespannt ist , w ä- re jedenfalls das Merkmal 2.2 nicht offenbart. Auch wenn eine Scheibe nicht zwingend rund sein muss , handelt es sich jedenfalls bei der Bimetall - Scheibe 24 25 26 - 12 - nach der NK8 um e ine Kreisscheibe . Denn sie sitzt mit radia lem Spiel auf dem Niet , der sie mit dem Kontaktteller verbindet (NK8, Sp. 5 Z. 65 bis 67). Eine solche Kreisscheibe kann schon rein begrifflich wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat nicht zwei Enden h aben und dementsprechend auch nicht an einem Ende festgelegt sein, wie dies nach Merkmal 2.2 bei der erfindungsgemäßen Kontaktfeder der Fall ist. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 war dem Fachmann auch nicht d urch den Stand der Technik nahe gelegt. a) Das Patentgericht hat den maßgeblichen Fachmann zutreffend als einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufse r- fahrung in der Entwicklung und dem Einsatz von Thermobimetallschaltern definiert ; nach den unwidersprochen geblieben en Ausführungen des gerich t- lichen Sachverständigen kommen auch Fachhochschulingenieure der Fac h- richtungen Maschinenbau, Mechatronik und Feinwerktechnik in Betracht. b) Für den Fachmann, der sich vor das Problem gestellt sah, einen Thermobimetallschalter mit einer an einem Ende festgelegten Kontaktfeder aus einem Thermobimetall so zu verbessern, dass er aus einer minimalen Zahl von Bauteilen in geringer Größe preiswert hergestellt werden kann und zugleich ein zuverlässiges, von der im Thermobimetallschalt er erzeugten Wärme weitgehend unbeeinflusstes Schaltverhalten zeigt, bot der Stand der Technik keine hinreichend konkrete Anregung dafür, einen Bimetallschalter mit den Merkmalen von Patentanspruch 1, insbesondere mit der Anordnung einer Kontaktbrücke (Mer kmal 5.1) auf der nach Maßgabe von Merkmal 2.2 gestalteten Kontakt feder anzuordn en . aa) Die NK5 offenbart einen Thermobimetallschalter, der von seinem Konstruktionsprinzip her demselben Grundtypus wie das Streitpatent ang e- hört. Wie der im Streitpatent o ffenbarte Thermobimetallschalter besteht er aus einer von einem isolierenden Träger getragenen Kontaktfeder aus einem Bimetall, die zwei Enden aufweist, von denen eines festgelegt ist, und die 27 28 29 30 - 13 - mindestens in einem Teilbereich so geformt ist, dass sie bei Üb erschreiten ihrer Schalttemperatur sprunghaft ihre Krümmung ändert. Damit sind das Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 2 des Streitpatents erfüllt. Anders als das Streitpatent weist der Schalter nach der NK5 allerdings keine Kontaktbrücke auf und sieht led iglich einen Festkontakt vor, so dass die Merkmalsgruppen 3 und 4 sowie das Merkmal 5 nicht offenbart sind. Vielmehr werden der gesamte Träger 4 über die Schenkel 4a und den A n- schluss 4b sowie die Kontaktfeder mehr oder weniger über ihre gesamte Länge in d en Stromfluss hin zum Anschluss 3b einbezogen. Eine Anregung dafür , statt eines Festkontakts auf dem Sockel zwei voneinander und von der Kontaktfeder getrennte Kontaktstücke und an Stelle des Gegenkontakts eine Kontaktbrücke auf der Kontaktfeder vorzusehen , um so den nach den Erlä u- terungen des Sachverständigen für ein robustes Schaltverhalten nachteiligen Stromfluss durch das Thermobimetall zu verhindern, ergibt sich aus der NK5, wie auch die Klägerin nicht bestreitet, nicht. Auch die NK8 gibt dem Fachma nn keine Anregung zu einer solchen Lösung . Dort wird zwar ein Schalter gezeigt, bei dem das Problem der En t- kopplung des Thermobimetalls vom Stromfluss dadurch gelöst ist, dass ein gesondertes Stromübertragungsglied in Form eines Kontakttellers vorges e- hen i st. D ie Lösungswege von NK5 auf der einen und NK8 auf der anderen Seite repräsentieren aber zwei technisch - konstruktiv grundsätzlich unte r- schiedliche Herangehensweisen . Den Kontaktteller 24 aus NK8 konstruktiv als Brücke auszugestalten und an das dem festg elegten Ende der Kontaktf e- der in NK5 gegenüberliegende Ende zu verlegen, übersteigt das Vermögen eines durchschnittlich ausgebildeten und bewanderten Fach manns . Dieser ist , wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, en t- weder dem einen oder dem anderen Ansatz verhaftet und wird deshalb eine Weiterentwicklung nur innerhalb des von ihm jeweils favorisierten Systems anstre ben . Elemente beider Systeme so miteinander zu verknüpfen, wie es 31 32 - 14 - erforderlich ist, um zum Gegenstand von Patentanspruc h 1 zu gelangen , üb er steigt dagegen sein fachliches Vermögen . An einer hinreichend konkreten Anregung dafür, den Weg des Strei t- patents zu beschreiten, fehlt es auch dann, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Bimetallscheibe bei der Au sführungsform ohne F e- der - Schnappscheibe nach der NK8 in der von ihr angenommenen Weise am Rand fest eingespannt ist (oben I 3 am Ende). Ein Anlass dafür, diese Fes t- legung so zu reduzieren, dass es Merkmal 2.2 entspricht, ist nicht ersichtlich. D er Fach mann wird auch in der deutschen Offenlegungsschrift 26 44 411 (NK9) keine Anregung für eine Weiterentwicklung des in der NK5 offenbarten Schalters im Sinne der erfindungsgemäßen Lösung finden . Denn der in der NK9 gezeigte Temperaturwächter gehört von seine m Konstrukt i- onsprinzip her derselben Kategorie an wie der Schalter nach der NK8. bb) Das vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend, wenn als Au s- gangspunkt für eine Weiterentwicklung NK8 gewählt wird, wobei hinz u- kommt, dass mit der Konstruktion nach der N K8 das Problem, das Bimetall vom Stromfluss zu entkoppeln, bereits gelöst war und nicht ersichtlich ist , was den Fachmann hätte veranlassen sollen, die in der NK8 vorgesehene runde und randseitig frei bewegliche Bimetallscheibe durch eine Bimetallko n- taktfe der mit zwei Enden, von denen eines festgelegt ist, zu ersetzen. cc) Im Streitfall ist auch nicht anzunehmen , dass der Fachmann die ihm nicht durch den Stand der Technik nahegelegte Lösung des Streitpatents aufgrund seines allgemeinen und fachtypischen Fachwissens aus dem Vo r- handenen entwickeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Rn. 16 f. Installiereinrichtung II). Zwar ist d a- von auszugehen , dass dem Fachmann die einzelnen Elemente des erfi n- dungsgemäßen Thermob imetallschalters aufgrund seines Fachwissens als Bestandteile des einen oder des anderen Schaltertyps bekannt waren . D a r- aus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass d ie Kombination der ei n- 33 34 35 36 - 15 - zelnen Elemente in der erfindungsgemäßen Form f ür den Fachmann nah e- g e legt war . Die gezielte Auswahl von Elementen der beiden Schaltertypen, die miteinander kombiniert werden können, um einen Schalter mit einem r o- busten und zuverlässigen Schaltverhalten zu erhalten, geht über ein rein fachmännisches Handeln hinaus . c) Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bestreben, die Bildung von Lichtbögen und die damit einhergehende une r- wünschte - Hitzeentwicklung zu vermeiden, den Fachmann zu der erfi n- dungsgemäßen Lösung veranlasst habe n könnte . In de r NK5 wird d as Problem der Bildung von Lichtbögen zwar ang e- sprochen . So heißt es dort, dass sich bei dem offenbarten Schalter je nach Höhe der zu schaltenden Stromstärke zwischen den Kontakten ein Lichtb o- gen bilde, wenn die Kontakte bei Erreichen der vorge geben Temperatur g e- trennt w ü rde n . Dabei könne die entstehende Hitze den aus Kunststoff best e- henden Sockel des Schalters beeinträchtigen und zu Funktionsstörungen führen (Sp. 2 Z. 43 bis 46). Jedoch sieht die NK5 hierfür selbst durch eine entsprechende Kons truktion des Trägers eine Lösung vor, die die Hitzeei n- wirkung auf den Sockelansatz des Schalters vermeidet (Sp. 2 Z. 46 bis 51) . Ausgehend hiervon hatte der Fachmann also keinen Anlass zu einer Weite r- entwicklung im Sinne des Streitpatents . Das gilt umso me hr, als lichtboge n- bedingte Hitzeentwicklungen nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, insbesondere von durchschnittlich ausgebildeten und bewanderten Fachleuten am Anmeldetag n icht als vorrangiges Problem für die Weiteren t- wicklung von Temperaturschutzschaltern erkannt wurden . D e m Fachmann, der nach einer Lösung zur Vermeidung von Lichtb ö- gen gesucht hat, war die erfindungsgemäße Lösung auch weder durch die Kombination der NK5 mit der NK8 noch aus der NK8 alleine nahe gelegt. I n- sofern gelten die Erwägungen, die schon bei der Suche nach Möglichkeiten, 37 38 39 - 16 - das Bimetall vom Stromfluss zu entkoppeln, dagegen gesprochen haben, dass der Fachmann hierfür dem nach einem anderen Grundprinzip konstr u- ierten Schalter nach der NK8 Anregungen entnimmt , entsprechend. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Gröning Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.08.2010 - 4 Ni 16/09 - 40
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