BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/11 Verkündet am: 19. Dezember 2013 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 364 Abs. 2 Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Glä u biger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderun g befried i gen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber. InsO § 131 Abs. 1 Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befried i- gung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrers eits anfechtbar ist. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2011 au f- gehoben und das Urteil d er 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2010 geändert . n- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hi e- raus seit dem 20. August 2008 zu zahlen. Zinsen in Höhe von 5 Pr ozentpunkten über dem Basiszinssatz hi e- raus seit dem 7. Juli 2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 76 vom Hundert und der Beklagte zu 24 vom Hundert, die Ko s- ten des Rechtsstreits in zweiter Instanz und des Rev isionsverfa h- rens der Kläger zu 10 vom Hundert und der Beklagte zu 90 vom Hundert. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 30. Juni 2008 am 20. August 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F . GbR (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb auf mehreren von dem Beklagten gepachteten Flächen unter anderem eine Erdbeerplantage. In dem am 1. November 1998 geschlossenen Pachtvertrag war eine zwanzi g- jährige Laufzeit vereinbar t. Im März 2002 schlossen der Beklagte und die be i- den Gesellschafter der Schuldnerin zusammen mit einem weiteren Beteiligten einen Vertrag, mit dem der Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen über 230.000 fgrund erhebl i- cher Zahlungsrückstände sowohl aus dem Pacht - als auch dem Darlehensve r- trag vereinbarten der Beklagte, die Schuldnerin, deren Gesellschafter und der weitere Beteiligte am 4. Mai 2007 einen Zahlungsplan, mittels dessen die Rüc k- stände durch Zah lungen der Schuldnerin - zuvörderst auf die Darlehen s schuld - abgetragen werden sollten. Die Schuldnerin kam ihren Zahlungspflic h ten im a- nuar 2008 die geschlossenen Verträge und berief sich auf sein Pfan d recht aus dem Landpachtvertrag. Am 10. März 2008 schlossen der Beklagte und die Schuldnerin einen Saison pachtvertrag für den Zeitraum 11. März bis 20. Juli 2008 über die Fl ä- chen der Erdbeerplantage. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien in Nr . 3 unter der Überschrift " Abtretung Erlöse Erdbeerernte " , dass die Erlöse aus der Erdbeerernte grundsätzlich de r Schuldnerin zustehen sollten. Allerdings ve r- pflichtete sich die Schuldnerin, die einen Anlieferungsvertrag mit der L . e.G. schließen wollte, die Abnehmerin der Erdbeeren anzuhalten, an 11 A b- 1 2 - 4 - auszuzahlen. Die Zahlungen der Abnehmerin an den Beklagten sollten vorra n- gig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden. Aus dem Ve r- kauf der Erdbeeren erhielt der Bek lagte am 18. Juni 2008 einen Betrag in Höhe Der Kläger verlangt diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt der D e- ckungsanfechtung zurück und macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in udem zwei Feststellung s- anträge gestellt, von denen er in der Berufungsinstanz nur noch einen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner von dem erkennenden Senat zug e- lassenen Revision hat der Kläger zunächst sein Zahlungsbegehren und den verbliebenen Feststellungsantrag weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er Letzteren mit Einwilligung des Beklagten zurückgeno m- men. Entscheidungsgründe: Die Revis ion hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen den B e- klagten Betrag nicht in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt habe. Es fehle an der für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachte i- 3 4 5 - 5 - ligung. Der Beklagte sei aufg rund eines Verpächterpfandrechts Inhaber eines Absonderungsrechts an den Erdbeerfrüchten gewesen. Sein Pfandrecht aus dem ursprünglich abgeschlossenen Pachtvertrag habe sich aufgrund des neu abgeschlossenen Saisonpachtvertrags an den Erdbeeren als Sachfrüc hten der Erdbeerpflanzen fortgesetzt. Zwar entstehe an Sachen eines neuen Pächters grundsätzlich kein Pfandrecht wegen der Ansprüche gegen einen früheren Pächter. Dies sei aber anders, wenn der Pächter die Pachtschuld seines Vo r- gängers übernehme. Wegen der Personenidentität von Vor - und Nachpächter sei auch ohne eine Schuldübernahme von einer entsprechenden Übernahme auszugehen, weil hier die Erfüllung der Altverbindlichkeiten in dem Saiso n- pachtvertrag klargestellt worden sei. Durch diesen sei nur formal ei n neues Pachtverhältnis begründet worden; bei den Pachtzinsforderungen handele es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um Forderungen aus einem einheitlichen Pachtverhältnis, das mit dem Saisonpachtvertrag faktisch fortgesetzt worden sei. Das Pfandrecht h abe die Schuldnerin durch Zahlung abgelöst, indem sie dem Beklagten ihre Zahlungsansprüche gegen die Abnehmerin der Erdbeeren abgetreten und diese zur Zahlung an den Beklagten veranlasst habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Zahlung zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt. 1. Der Insolvenzanfechtung sind gemäß § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benac h- teiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung 6 7 - 6 - entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 16 mwN; st.Rspr.). Vo n hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (vgl. HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 60) fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn sich ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts befriedigt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX Z R 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 12) oder der Schul d- ner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst (BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, WM 2009, 812 Rn. 13). Dem liegt zugrunde, dass Recht s- handlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreff en, sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit die Befriedigungsmöglichkeiten der I n- solvenzgläubiger auswirken (BGH, Urteil vom 19. März 2009, aaO). Als geset z- liches Pfandrecht begründet auch das Verpächterpfandrecht aus § 592 BGB ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO). schuldnerfremdes Vermögen betroffen. Weder hat sich der Beklagte aus einem Verpächterpfandrecht befriedigt noch hat die Schuldnerin ein solches durch Zahlung abgelöst. Im maßgeblichen Z eitpunkt war das Pfandrecht bereits erl o- schen. a) Die Zahlung hat der Beklagte durch die Abnehmerin der Erdbeeren erlangt, und zwar aus dem durch den Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 abgetretenen Recht der Schuldnerin. Nach den in diesem Vertrag g etroffenen 8 9 10 - 7 - Regelungen ist die Abtretung der Ansprüche aus dem Verkauf der Erdbeeren als Leistung erfüllungshalber zunächst auf die Darlehensforderung und sodann die Pachtforderungen aus dem früheren Pachtvertrag anzusehen. Tritt ein Schuldner einen A nspruch an den Gläubiger ab , gilt die Ausl e- gungsregel des § 364 Abs. 2 BGB zwar nicht unmittelbar. Im Allgemeinen ist aber eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen, weil der Gläubiger regelm ä- ßig nicht bereit sein wird, das Bonitätsrisiko ( § 365 BGB ) zu tr agen (Münc h- Komm - BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 364 Rn. 8; Staudinger/Olzen, BGB, 2006, § 364 Rn. 36; BeckOK - BGB/Dennhardt, Stand 1. November 2013, § 364 Rn. 5; P a- landt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 364 Rn. 6). Dies gilt vorliegend in besond e- rem Maße, denn die Abtr etung bezog sich auf künftige Forderungen aus einem noch gar nicht geschlossenen Vertrag. Noch nicht einmal die zu veräußernden Erdbeeren waren im Zeitpunkt der Abtretung existent. Nicht nur sicherungsha l- ber (vgl. MünchKomm - BGB/Fetzer, aaO § 364 Rn. 6) erf olgte die Abtretung, weil sich der Beklagte nach den Vereinbarungen der Parteien aus den abgetr e- tenen Ansprüchen befriedigen sollte und nicht nur durfte. b) Im Falle einer Leistung erfüllungshalber erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn der Gläubige r sich aus dem Geleisteten befriedigt (BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 43; MünchKomm - BGB/ Fetzer, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 8). Zuvor kann demnach auch ein Verpächterpfandrecht, das die zu befriedigende Forderung sicher t, nicht abg e- löst werden. Als der Beklagte am 18. Juni 2008 Befriedigung erlangt hat, war das Verpächterpfandrecht an den veräußerten Erdbeeren bereits erloschen (§ 592 Satz 4, § 562a Satz 1 BGB). Die Erdbeeren waren geerntet und zum Zwecke der Veräußerung von den gepachteten Flächen entfernt worden. Dies geschah mit Wissen und Wollen des Beklagten. Dessen durch den Saiso n- 11 12 - 8 - pachtvertrag vom 10. März 2008 deutlich hervor getretener Wille war es gerade, aus den an ihn abgetretenen Ansprüchen Befriedigung zu erla ngen. Hierzu mussten die Erdbeeren nicht nur geerntet, sondern auch von den gepachteten Flächen entfernt werden. 3. Weil das Verpächterpfandrecht bereits erloschen war, ist es unerhe b- lich, ob die in Rede stehenden Forderungen aus dem früheren Pachtver trag und dem Darlehensvertrag durch ein solches gesichert waren. Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings nicht frei von Recht s- fehlern. Es hat unberücksichtigt gelassen, dass die infolge Abtretung dem B e- klagten zustehenden Erlös e aus der Veräußerung der Erdbeeren vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden sollten und diese im Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlung noch mit deutlich mehr als 23.368,90 valutierte. Weil somit die erfüllungshalber erfolgte Leistung nur auf die Darl e- hensschuld erfolgt ist, hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei der Darlehensschuld des Pächters um eine Forderung " aus dem Pachtverhältnis " im Sinne des § 592 Satz 1 BGB handelt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu für das Vermieterpfandrecht entschi e- den, dass zu den durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen der Anspruch auf Rückerstattung ei nes Darlehens, das der Vermieter dem Mieter zur Durchführung einer vom Mieter vertraglich übernommenen Umbauverpflic h- tung gewährt hat, selbst dann nicht gehört, wenn der Darlehensvertrag in die über den Mietvertrag errichtete Urkunde aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - VIII ZR 179/71, BGHZ 60, 22). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verpächterpfandrecht. Tatsachen, die im Streitfall eine abwe i- chende Beurteilung in Erwägung ziehen ließen, sind nicht festgestellt. 13 14 - 9 - III. Die Entsc heidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. De r objektive n Gläubigerbenachteiligung steht auch nicht die mit dem Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 erfolgte Abtretung der Ansprüche aus der Veräußerung der Erdbeeren entgegen . Diese ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine inko n- gruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligung s- vorsatz des Schuldners und f ür die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vo r- satz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, WM 2013, 1565 Rn. 33 mwN). b) Auf die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der Ansprüche aus der Veräußerung der Erdbeeren hatte der Beklagte keinen Anspruch. Sie stellt d a- her eine inkongruente Deckung dar (BGH, Urteil vom 29 . Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 394). Aus Sicht des Beklagten bestand auch Anlass zu Zweifeln an der Liquidität der Schuldnerin. Bereits Ende 2006 waren im Ve r- hältnis zum Beklagten erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen. Die Darl e- hensschuld w ar zwei Jahre lang nicht bedient worden, der Zahlungsrückstand k- stände aus Darlehens - und Pachtvertrag führten zu dem Zahlungsplan vom 4. Mai 2007. Diesen für die Zeit bis Ende 2011 au sgelegten Plan konnte die 15 16 17 18 - 10 - Schuldnerin nur kurze Zeit erfüllen. Bereits die Zahlungen zum 31. Dezember fristlosen Kündigung sowohl des Darlehens - als auch des Pachtvertrags mit Schreib en vom 29. Januar 2008 veranlasste. Vor diesem Hintergrund musste die Liquidität der Schuldnerin Zweifeln begegnen, die durch die weitere Ve r- pachtung für die Saison 2008 nicht beseitigt wurden. 2. Auch die übrigen Voraussetzungen des von dem Kläger ge ltend g e- 143 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Zahlung der Abnehmerin der Er d- beeren an den Beklagten erfolgte am 18. Juni 2008 und damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des I nsolvenzverfahrens. Sie war inkongruent, weil nach den vorstehenden Ausführungen auch die Abtretung in dem Saiso n- pachtvertrag vom 10. März 2008 anfechtbar war und deshalb das Forderung s- recht des Beklagten nicht insolvenzfest begründet wurde (vgl. MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 131 Rn. 35a; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 131 Rn. 9; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 131 Rn. 31). 3. Zur Zahlung von Zinsen in der titulierten Höhe auf die Hauptforderung ist der Bekla gte ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, WM 2007, 556 Rn. 11 ff). Die vorg e- richtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet er unter dem Gesichtspunkt des Za h- lungsverzugs. Gleiches gilt für deren Ver zinsung, die der Kläger auch als Pr o- zesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen kann. 19 20 - 11 - IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gese t- zes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). RiBGH Vill ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Kayser Kayser Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 2 8.09.2010 - 10 O 198/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2011 - I - 12 U 173/10 - 21
Full & Egal Universal Law Academy