BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 127/12 vom 10. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill, die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Januar 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil de s 3. Zivil senats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahre ns der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 59.500 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Z u- lassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Recht s oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für gegeben erachtet. 1 2 - 3 - Von einer weite ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2011 - 1 O 39/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 3 U 4/12 - 3
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