BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/14 Verkündet am: 16. Juli 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 60, 62; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzve r- walter auf Ersatz eines Gesamtschadens beginnt f rühestens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 16. Juli 2015 durch den Vorsi tzend en Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und de n Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Berufungszurückweisung s- beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan desg e- richts Hamburg vom 13. Mai 2014 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage zurück gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war selbständiger Fensterputzer. Am 6. August 2003 erlitt er aufgrund Fremdverschuldens einen s chweren Verkehrsunfall, in dessen Folge am 9. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde . In seinem Eigenantrag vom 8. Mai 2006 hatte der Kläger verschiedene Ansprüche aus dem Verkehrs unfall in der Anlage " Schuldnerverzeichnis (Außenstände) " aufge führt . Im weiteren Verlauf des Jahres 2006 verhandelten der Be klagte und der anwaltlich vertret e- 1 - 3 - ne Kläger über die Geltendmachung oder Freigabe dieser Ansprüche. Mit Schreiben vom 24. November 2006 erklärte der hierbei durch die frühere B e- klagte zu 1 (fortan: Rechtsanwältin B . ) vertretene Beklagte die Freigabe eines Anspruchs, der mit den Worten " Unfalles, der sich am 06.08.2003 ereigne te " beschrieben w urde . Am 29. November 2006 erhob der anwaltlich vertretene Kläger Klage gegen den Unfallgegner, den Fahrzeughalter und gegen dessen Versicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Am 22. Juli 2008 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher Rechtsanwältin B . als Zeugin vernommen wurde und erklärte , sie habe ausdrücklich und bewusst nur die Schmerzensgeldansprüche, nicht aber die Ansprüche auf Ersatz des materie l- len Schadens freigegeben. Durch Urteil vom 18. Mai 2010 wurde dem K läger ein Schmerzensgeld in Höhe von i- eller Schäden gerichtete Klage wurde mangels Freigabe dieser Ansprüche w e- gen fehlender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klä gers wurde durch Beschluss vom 11. April 2012 gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Gläub i- ger eingestellt. Mit seiner am 30. Dezember 2011 eingegangenen und am 1. November 2012 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten und Rechtsanwältin B . auf Die Bekla g- ten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in 2 3 4 - 4 - den Vorinstanzen erfolglos geblieben. M it seiner vom Senat zugelassenen R e- vision verfolgt der Kläger die Ansprüche gegen den Beklagten weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Auf hebung des die Berufung des Klägers zurüc k- weisenden Beschlusses , soweit e r die Ansprüche gegen den Beklagten betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch aus § 60 InsO verjährt. Der in der Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner, de n Halter und dessen Versicherung liegende Sch a- den sei mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eingetreten. Der Kläger habe Sch a- den und Schädiger gekannt. Er sei bereits im Jahre 2006 davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht tätig werden würde; denn andernfalls hätte er nicht selbst Klage auf Ersatz des materiellen Schadens erhoben. Die Freigabeerkl ä- rung vom 24. No vember 2006 habe keinerlei Raum für Interpretationen gela s- sen. Das mindestens grob fahrlässige V erhalten seines Anwalts , der die Erkl ä- rung entweder nic ht gelesen oder trotz ihres eindeutigen Wortlauts falsch ve r- standen habe, müsse der Kläger sich zurechnen lassen. 5 6 - 5 - I I. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist nicht ve r- jährt. 1 . Grundlage des Begehrens ist § 60 InsO. Nach dieser Bestimmung ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Der Kl äger wirft dem Beklagten vor, eine zur Insolvenzmasse gehörende Ford e- rung, nämlich den Anspruch auf Ersatz des ihm, dem Kläger, aufgrund des U n- falls am 6. August 2003 entstandenen materiellen Schadens, nicht vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht und durchgesetzt zu haben. Darin läge geg e- benenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht zur bestmöglichen Erhaltung und Ve r- wertung der Insolvenzmasse. Diese Pflicht obliegt dem Verwalter nicht nur g e- genüber den Insolvenzgläubigern, sondern auch und gerade gegenüber dem Schuldner ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 10 f ; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425; RGZ 152, 125, 127 [jeweils zu § 82 KO]) , der ein rechtlich geschüt z- tes Interesse daran hat, den Umfang seiner Nachhaftung (vgl. § 201 Abs. 1 InsO) möglichst zu begrenzen oder sogar einen Überschuss ausgezahlt zu e r- halten (vgl. § 199 InsO). 2 . Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolven zverwalters entstanden ist, richtet sich gemäß § 62 Satz 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § § 195 , 199 Abs. 1 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung sfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schlu ss des Ja h- 7 8 9 - 6 - res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruch s- begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 3. Der in der Verjährung des Schadensersatzansp ruchs liegende Sch a- den ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eingetreten. Ob der anwaltlich vertr e- tene Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits aufgrund der Freigabeerklärung vom 24. November 2006 Kenntnis von Schaden und Sch ä- diger hatte ode r hätte haben müssen, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Der Anspruch aus § 60 InsO ist jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil der Kläger bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens am 11. April 2012 aus Rechtsgründen an der Geltendmachung dieses Anspruch s gehindert war. a ) Der Schaden, welchen der Kläger geltend macht, besteht in der pflichtwidrigen Verkürzung der Insolvenzmasse um den Wert des Schadense r- satzanspruchs, welchen der Beklagte nach der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Darstellung des Klägers pflichtwidrig hat ve rjähren lassen. Es handelt sich also um einen Gesamt scha den , der während der Dauer des Insolvenzve r- fahrens durch Zahlung an die Insolvenzmasse auszugleichen ist (vgl. BGH, U r- teil vom 17 . Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 20 09 Rn. 11). Gemäß § 92 InsO können die Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines solchen Schadens während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzve r- walter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwa l- ter, ist wegen des Interessenkonfliktes ein neuer Insolvenzverwalter oder ein Sonderinsolvenzverwal ter zu bestellen ( HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 92 Rn. 40; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 [zu § 82 KO]; vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 11 [zu § 82 KO] mwN ) . 10 11 - 7 - Glei ches gilt im Falle eines Insolvenzschuldner s , der einen Anspruch auf Ersatz eines Gesamtschadens hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 92 InsO, folgt jedoch unmittelbar aus § 80 Abs. 1 InsO. Ansprüche des Schuldners, die d ieser vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, gehören gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse und unterstehen damit der Ve r- waltungs - und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. So weit sich der betreffende Anspruch gegen den Verwa lter richte t , muss insoweit ein neuer I n- solvenzverwalter oder ein Sonderinsolvenzver walter bestellt werden. Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO am 11. April 2012 waren folglich sowohl die Insolvenzgläubiger als auch der Kläger aus Rechtsgründen gehindert, den Schadensersatzanspruch gegen den B e- klagten aus § 60 InsO einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. b) Grundsätzlich beginnen Ve rjährungsfristen dann zu laufen , wenn der betrof fene Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen (vgl. § 203 f BGB) einzuleiten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 13). Die Vorschrift des § 206 BGB, nach welcher die Ve r- jährung gehemmt ist, solange der Gläubi ger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, bringt diese Wertung klar zum Ausdruck. Der Bundesgerichtshof nimmt fo l- gerichtig in ständiger Rechtsprechung an, dass die Verjährungsfris t für Sch a- densersatzansprüche der Konkurs - oder Insolvenzgläubiger, die von ihnen selbst nicht durchgesetzt werden können, nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses beginnt, mit welchem das Konkurs - oder Insolvenzverfahren aufgehoben oder einges tellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 28 [zu § 82 KO] ; 29 f InsO zu § 92 InsO mwN ; 12 13 14 - 8 - MünchKomm - InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 62 Rn. 4 ; Ja e ger/ Gerhardt, InsO, § 62 Rn. 8 ). Für den entsprechenden Anspruch des S chuldners kann nichts anderes gelten. Grundsätzlich beginnt die Verjährung s frist - das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 199 BGB unte r stellt - erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. c) D er Bundesgerichtshof hat bis her offen gelassen, ob trotz fehlender rechtlicher Befugnis zu verjährungsunterbrechenden Maßnahmen dann auf die Kenntnis der Gläubiger abzustellen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im Klaren waren, ab er keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersat z- pflichtigen und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat (BGH, U r- teil vom 22. April 2004, aaO S. 30). Auch der Schuldner kann entsprechende Maßnahmen des Inso lvenzgerichts anregen oder sich um die Freigabe des A n- spruchs be mühen . Gleichwohl bedarf die im Urteil vom 22. April 2004 aufgewo r- fene Rechtsfrage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Sie stellt sich nur deshalb, weil die Gläubiger in ihrer Gesamtheit durchaus Einfluss auf den Gang des Insolvenzverfahrens nehmen, insbesondere die Abberufung eines Verwa l- ters oder die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erzwingen können. Die verfahrensrechtlichen Befugnisse des Schuldners blei ben hingegen so weit hinter den jenigen der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zurück, dass es wä h- rend des lau fenden Verfahrens nicht auf seine Kenntnis ankommen kann . aa) Die Gläubigerversammlung, deren Einberufung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO von einer qualifiziert en Minderheit der Insolvenzgläubiger ve r- langt werden kann, kann gem äß § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO bei V orliegen eines wichtigen Grundes die Abberufung des Insolvenzverwalters beantragen. Auch der Gläubigerausschuss ist antragsberechtigt. Gegen die Ablehnung ei nes so l- 15 16 - 9 - chen Antrags steht de m Gläubigerausschuss und dann, wenn die Gläubigerve r- sammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige B e- schwerde zu. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters können die ei n- zelnen Gläubiger zwar nur n ach § 58 InsO anregen. Ein Antragsrecht steht ihnen allein ebenso wenig zu wie die Befugnis zur sofortigen Beschwerde, wenn ein Sonderinsolvenzverwalter nicht bestellt wird. Die Frage einer So n- derinsolvenzverwaltung ist jedoch zulässiger Beratungsgegenstan d einer Glä u- bigerversammlung. Diese hat das Recht, die Bestellung eines Sonderinso l- venzverwalters zu beantragen oder jedenfalls anzuregen. Zur Durchsetzung einer solchen Entscheidung kommt entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Beschwerderec ht jedes einzelnen Gläubigers in Betracht (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung dazu zu nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspru ch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 15). Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderins olvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines A n- spruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Inso l- venzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantr a- gen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13 , WM 2014, 571 Rn. 9 ff). bb) Demgegenüber hat der Insolvenzschuldner nicht das Recht, die En t- lassung des Insolvenzverwalters zu beantragen und sofortige Beschwerde g e- gen die Ablehnung der Entlassung einzulegen . Gleiches gilt hinsichtlich der Einsetzu ng eines Sonderinsolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 f; vom 18. Juni 2009 - IX ZA 13/09, NZI 17 - 10 - 2009, 517 Rn. 3). Ihm bleibt allein die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts nach § 58 InsO anzuregen . Ob und inwieweit das Gericht d a- raufhin tätig wird, steht jedoch allein in seinem pflichtg emäßen Ermessen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht tätig zu we r- den, sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Dafür gibt es gute Gründe. D ie Inso l- venzordnung will verhin dern, dass die Arbeit des Insolvenzverwalters durch A n- träge des Schuldners behindert und das Insolvenzv erfahren durch Rechtsmittel unnötig in die Länge gezogen wird. Dann kann man dem Schuldner jedoch nicht vorwerfen, keinen Einfluss auf das seine n Ein wirkungsmöglichkeiten wei t- gehend entzogene Verfahren genommen zu haben. Auf seine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht a bgestellt werden. cc) Der Kläger hätte noch die Möglichkeit gehabt, den Beklagten um die Freigabe des Schadensersatzanspruchs aus § 60 InsO zu bitten. Auch insoweit handelt es sich jedoch nur um eine Anregung, nicht um einen durchsetzbaren Anspruch. D er Beklagte behauptet selbst nicht, dass er zur Freigabe diese s Anspruchs bereit gewesen wäre. Der Anspruch gehörte zur Insolvenzmasse und hätte vorrangig im Interes se der Insolvenzgläubiger geltend gemacht we r- den müssen. Auch insoweit kommt eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzschuldners nicht in Betracht. 18 - 11 - I II . Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.1 2.2013 - 311 O 441/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2014 - 14 U 7/14 - 19
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