ECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR127.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL XI ZR 127 /16 Verkündet am: 20. Februar 2018 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat gemäß § 128 Abs . 2 ZPO im schriftlichen Verfahren , in dem Schriftsätze bis zum 16 . Januar 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Ric h ter Maihold sowie die Richte rin nen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erk annt: Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2016 mit Ausnahme der E ntscheidung über die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltsko s- ten nebst Zinsen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wir ksamkeit des vom Kläger erklärten W i- derrufs seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Am 4. März 2009 schloss der Kläger zum Zwecke des Kaufs und der Renovierung eines Hauses einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Bekla g- ten über 140.0 00 Februar 2019 festgeschriebenen Nominalzins von 4,98% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 5,11% (Ve r- tragsnummer: 19) . Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Der Vertrag wurde in Anwese nheit beider Parteien in der Filiale der Beklagten geschlossen. Die Beklagte belehrte den Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrag s über sein Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 3 - 4 - - 5 - Ebenfalls am 4. März 2009 schloss der Kläger noch einen weiteren Da r- lehensvertr ag mit der Beklagten über 18.000 mi t einer Zinsbindung bis zum 30. Oktober 2014 (Vertragsnummer: 27 ) . Mit Schr eiben vom 26. April 2014 erklärte der Kläger unter der Eingang s- zeile " Kundennr.: 27 " den Widerruf seiner auf Abschluss des Darl e- hensvertrags gerichte ten Willenserklärun g . Nachdem die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen hatte, machte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Kläger s mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erneut unter Angabe der Darlehen s- nummer 27 Ausfüh rungen zu Bele hrungsfehlern und forderte die Beklagte auf, dem Kläger eine Berechnung über di e Restvaluta zukommen zu lassen . Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 stellte der vorinstanzliche Prozessb e- vollmächtigte des Klägers dann klar, dass sich seine Ausführungen auf den Da r lehensvertrag mit der Nummer 19 bezog en , und erklärte für den Kläger v orsorglich nochmals den Widerruf der auf Abschluss dieses Vertrags gerichteten Willenserklärung. Die auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld Zug u m Zu g gegen Zahlung " der Restvaluta " zum 8. Juli 2014 betreffend das bes i- cherte Darlehen mit der Nummer 19 bzw. zum 30. Oktober 2014 b e- treffend das weitere besicherte Darlehen mit der " Nummer 27 " sowie auf Zahlung vorgericht lic h verauslagter Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers, m it der er den Zug - um - Zug - Vorbehalt betreff end das Darlehen mit der Endnummer - 19 dahin neu gefasst hat, dass Zug um Zug die " Restvaluta zu m 31. Dezember 2015 (118.839,52 " zu zahlen ist, und k lageerweiternd den Feststellungsa n- trag ergänzt hat , dass sich der Darlehensvertrag mit der N ummer 19 durch " den Widerruf vom 24. Juni b zw. 8. Juli 2014 " in ein Rückgewährschul d- verhältnis umgewandelt hat , hat das Berufungs gericht zurückgewiesen. Mit se i- 4 5 6 - 6 - ner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt in dem aus der Entsche id u ngsformel er sichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 13 U 84/15, juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewä hrschuldverhältnis sei gemäß § 533 ZPO zulässig . A uch dieser Antrag sei aber in der Sache unb e- gründet. Dem Kläger habe im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden , so dass offen bleiben könne, auf welche der drei Widerrufserklärungen des Klägers gegebenenfalls abzustellen wäre . Die dem Kläger am 4. März 2009 erteilte Belehrung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die im Anschluss an die Länge der Widerrufsfrist angefügte Fußnote sei weder hi n- sichtlich der optischen Gestaltung noch hinsichtlich des Inhalts zu beanstanden. Dabei könne dahi nstehen, ob die alternative Formulierung im Fußnotentext b e- zogen auf alle denkbaren Fallkonstellationen mit dem Deutlichkeitsgebot ve r- 7 8 9 10 - 7 - einbar sei. Jedenfalls bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis Vertrags - unterzeichnung durch beide Parteien in der F iliale der Beklag t en bei gleichzeit i- ger Aushändigung der Widerrufsbelehrung sei dem Deutlichkeitsgebot G en ü- ge getan. Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der Kläger die Belehrung unmittelbar bei Vertragsschlu ss in der Filiale der Beklagten erhalten habe, habe kein Zweifel daran bestehen kö n- nen, dass es für den Fristanlauf auf den 4. März 2009 als Ereignistag anko m- me . Die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen stehe mit den gesetzlichen Vorgaben e benfalls in Einklang. Schließlich sei die Belehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift " Finanzierte G e- schäfte " eine inhaltl ich korrekte Sammelbelehrung zu verschiedenen Arten f i- nanzierter Geschäfte enthalte , obwohl hier kein verb undenes Geschäft vorgel e- gen habe. II. Diese Ausführun gen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags m it der Endnummer - 19 am 4. März 2009 gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zustand, seine auf A b- schluss des Darlehensvertrags geri chtete Willenserklärung gemäß § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. 11 12 - 8 - 2. Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei im Jahr 2014 bereits abgelaufen gewesen. a) All erdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon au s- gegangen, dass die Beklagte hinreichend deutlich über die Länge der Wide r- rufsfrist belehrt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschi e- den hat, können die nicht in der Widerru fsbelehrung selbst in Textform dok u- mentierten Umstän de ihrer Erteilung entgegen der Annahme des Berufungsg e- richts zwar nicht herangezogen werden, um einen durch objektive Auslegung ermittelten Belehrungsfehler auszuräumen (Senatsurteil e vom 2 1. Februar 201 7 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff. und vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 ). Das Berufungsgericht ist aber dennoch zum z u- treffenden Ergeb nis gelangt , weil nach objektiver A uslegung ein Belehrungsfe h- ler nicht vorliegt . Nach der e benfalls erst nach Erlass des Berufungsurteils e r- gangenen Senatsrechtsprechung macht der Verwender einer Widerrufsbele h- rung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote: " Die W i- derrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen M onat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitg e- teilt wird bzw. werden kann " im Anschluss an die Angabe " zwei Wochen (einem Monat ) " ausreichend klar, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text a lternativ genannten Fristen abhängt (Senatsurteil vom 14. März 2017 XI ZR 442/16 , WM 2017, 849 Rn. 23). b) Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt , dass die bei Verbra u- cherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Angaben der Be klagten un ter der Überschrift " Widerrufsfolgen " dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot g e- nügen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 48 und vom 28. November 2017 XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 9). 13 14 15 - 9 - c) Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die B e- lehrung nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie unter der Überschrift " Finanzierte Geschäfte " eine für sich zutreffende Sammelbelehrung für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte enthält, obwohl verbundene Verträge nicht vor lagen (S e- na tsbeschluss vom 24. Januar 2017 XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn 9 ff. , S e- natsurteil e vom 21. Februar 2017 XI ZR 467 /15, WM 906 Rn. 49 ff. und vom 28. November 2017 XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 10 ). d) Unzutreffend ist das Berufungsgerich t aber davon ausgegangen, dass die Belehrung zum Fris tbeginn den gesetzlichen Vorgaben entsprach . Mittels der Wendung " der schriftliche Vertragsantrag " brachte die Beklagte nicht hinre i- chend deutlich zum Ausdruck, dass Bedingung für das Anlaufen der Wide r- r ufsfrist die Vertragserklärung des Klä gers war (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 1 3 ff. mwN , vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24 und vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 21 ). Auf die Umstän de der Erteilung der Belehrung kommt es, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht an (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 16 ff. un d vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 ). Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die W iderruf s- belehrung kommt der Beklagten nicht zugute. Die Abweichung en der Belehrung gegenüber der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgebl i- chen zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung gingen über das Maß hinaus , das der Senat als für den Erhalt der Gesetzlic h- keitsfiktion unschädlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 20 ff.). 16 17 - 10 - III. D as Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsicht lich des Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen zurückgewi e- sen hat (§ 561 ZPO). Im Übrigen hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung auch nicht mi t anderer Begründung stand. 1. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein A n- spruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Selbst wenn man davon ausginge , dass, was das Berufungsgericht bislang offen g e- lassen hat, be reits die vom Kläger selbst am 26. April 2014 abgegebe ne Erkl ä- rung als Widerruf des Darlehensvertrags mit der Endnummer - 19 aufzufassen sei und dieses Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis u m- ge wandelt habe , könnte der Kläger Zahlung v orgerichtlicher Anwaltskosten aus Verzug nicht verlangen. Auch auf dieser Grundlage bieten d ie Feststellungen des Berufungsge richts nämlich kei nen Anhaltspunkt dafür, dass sich die B e- klagte, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, zum Zeitpun kt der Mandatierung des spätestens seit dem 24. Juni 2014 mit der Angelegenheit befassten vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Erbringung einer der ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a F) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB obliegenden Leistun gen nach den im Senatsurteil vom 21. Februar 2017 ( XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff. , 31 ) näher prä zisierten Grundsätzen bereits in Schuldne r- verzug befunden hat. Im Schreiben vo m 26. April 2014 hat der Kläger w eder eine von ihm beanspruchte Leistung bezeichnet noch seinerseits die von ihm geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründe n- den Weise angeboten. Vielmehr hat der zu diesem Zeitpunkt bereits mandatie r- te vorinstanzlich e Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben 18 19 - 11 - vom 24. Juni 2014 die Beklagte erst aufgefordert, ihre Ansprüche zum Stichtag 28. April 2014 zu beziffern. Der Kläger kann die Erstattung vorge richtlicher A n- waltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnung s- gemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe ( vgl. Senatsurteil vo m 21. Februar 2017 aaO Rn. 34 f . ) oder weil sie einen berechtigten Widerruf zurückgewi esen habe ( vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 22). Der Zahlungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif. 2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsa ntrag. a) Der Umstand, dass der Kläger in seinem Feststellungsantrag mehrere Widerrufserklärungen zitiert, führt nicht zur Unzulässigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit. Vielmehr ist der Klageantrag so auszulegen, die Widerrufserkl ä- rungen sei en in ihrer zeitlichen Abfolge in ein Eventualverhältnis gestellt (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 17) . b) Zwar fehlt dem Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandel t, w ie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgef ührt hat (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19 und vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16) , das Feststellungsinteresse ( § 256 Abs. 1 ZPO ). Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Die positive Feststellungsklage ist daher auch nicht nach Maßgabe des Senatsurteils v om 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahmsweise zulässig. Eine Auslegung als negative Feststellung s- klage kommt anders als die Revision meint mangels eines in diesem Sinne 20 21 22 - 12 - auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betr acht (einen a n- deren Fall betraf das Senatsurteil vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff., 16). Der Senat kann die Feststellungsklage, was allerdings auch auf ein Rechtsmittel des Klägers ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius statthaft wäre (Senatsurteil vom 7. November 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 20 mwN) , aber nicht als unzulässig statt als unbegründet abwe i- sen. Dem Kläger muss Gelegenheit gegeben werden, zu einem zulässigen Kl a- geantrag überzugehen (Senatsurtei le vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39 und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 32). c) Der Senat kann auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellung s- klage erkennen. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zwar nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung, so dass ein Fes t- stellungsbegehren, das das Berufun gsgericht in der Sache entsch i e den hat, bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse auch in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen wer den kann (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 mwN und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 33). Die Feststellungsklage ist jedoch nicht in der Sache abweisungsreif. Mangels hierzu getr offener Feststellungen kann der Se nat nicht von einer § 242 BGB widerstreitenden Ausübung des Wide r- rufsrechts ausgehen. 3. Der Antrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grun d- schuld ist ebenfalls nicht abweisungs reif. Zwar ist der Antrag g emäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt gefasst, weil der vom Kläger zu zahlende Betrag hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer - 27 nicht kon k- 23 24 25 - 13 - ret beziffert wird. Ihm ist jedoch , weil das Berufungsgericht insoweit Bedenken gegen die Zulä ssigkeit der Antragstellung nicht geäußert hat, noch Gelegenheit zu geben, zu einer den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Antragste l- lung überzugehen. IV. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher im Umfang der Aufh e- bung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird die im Verhältnis der Parteien zueinander maßgebliche Widerrufserklärung zu ermitteln haben. Dessen bedarf es, weil es nicht nur für die Frage, ob die Widerrufsfrist bei Ausübun g des Widerrufs ve r- strichen war, sondern auch für die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 242 BGB und für die Ermittlung der hier im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer L ö- schungsbewilligung relevanten Widerrufsfolgen auf die k onkrete Erklärung an - komm t ( Senatsurteil vom 7. November 2 017 XI ZR 3 6 9 /16, WM 2018, 45 Rn. 28) . 2. Das Berufungsgericht wird sich sodann als dazu zuvörderst berufener Tatrichter anhand der nach Erlass des Berufungsurteils präzisierten Grundsätze mit der Frage auseinanderzus etzen haben, ob der Ausübung des Widerruf s- rechts § 242 BGB entgegengestanden hat (vgl. S enatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 17 ff., 39 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff., 42 ff. sowie v om 11. Oktober 2016 XI ZR 48 2/15, BGHZ 212, 207 Rn. 29 ff. ; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 XI ZR 298/17, n.n. v .). 3 . Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Kläger h a- be seine auf Abschluss de s Darleh ensvertrags mit der Endnummer - 19 geric h- 26 27 28 29 - 1 4 - tete Willenserklär u ng wirksam widerrufen, wird es hinsichtlich des Antrag s auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld , falls der Klagean trag ander s als bislang g emäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt g e- fasst wird, Feststellungen dazu zu treffe n haben, ob die Grundschuld auch A n- sprüche aus dem Rückabwi cklungsschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB sichert (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 XI ZR 48/04, juris Rn. 19 und vom 26. September 2006 XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37) . Der Anspruch auf Rückge währ des Sich e- rungsmit tels aus der Sicherungsabre de ist im Sinne einer beständigen Vorlei s- tungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungsz w ecks aufschiebend bedingt, so dass der Kläger die A ufgabe des Rechts gemäß §§ 875, 1183, 1192 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2013 XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676 Rn. 16; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 V ZR 17 8/13, BGHZ 202, 150 Rn. 11), das er mit seine m Antrag auf Erteilung einer Löschungsbe w i lligung - 15 - beanspru cht , ledig lich nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages und nicht " Zug um Zug " verlangen kan n (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7). Ellenberger Ma ihold Menges Derst adt Dauber Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.04.2015 - 2 O 294/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2016 - 13 U 84/15 -
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