BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 127/99 vom 15. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO vor § 1/Rechtsmittel Urteilsbeschwer bei Stufenklage Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsa n - spruch maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist. BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver am 15. Februar 2000 beschlossen: Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM. Gründe: I. Der Kläger, der bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten war, hat die B e - klagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Erfinderverg ü - tung für eine von ihm zusammen mit zwei Miterfindern am 27. April 1990 g e - meldete Erfindung "..." sowie zu ent- sprechender Auskunftsleistung verklagt. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, daß die gemeldete Erfindung als Rechenregel von der Patentierung ausg e - schlossen sei, daß der Kläger durch eine Vereinbarung vom 6./7. Juni 1990, auf Grund derer er einen Betrag von 633, - - DM erhalten hat, abgefunden sei und daß er in einem Schreiben vom 9. Juni 1993 auf weitere Ansprüche ve r - zichtet habe; der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er sich bei Abgabe dieser Erklärung in einem die Handlungsfähigkeit ausschließenden - 3 - Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist der Kläger im Weg der Anschlußberufung auf eine Stufenklage übergegangen; er hat b e - antragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Benutzung des Erfindung s - gegenstandes ... "..." seit Aufnah- me der Fabrikation und des Vertriebs Angaben zu machen und Rechnung zu legen über die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, verbundenen Ko n - zernunternehmen und außerbetrieblichen Verwertungshandlungen, insbeso n - dere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In- und Ausland, weiter über den Umfang der Verwertung, insbesondere Herste l - lungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkauf s - preise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen sowie Angaben über sonstige Vermögensvorteile s o - wie die bisherige Nutzungsdauer; weiter hat er beantragt, die Beklagte zu ve r - urteilen, auf der Grundlage der erteilten Auskunft und Rechnungslegung für die Benutzung der Erfindung eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Vergütung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der B e - rufung der Beklagten nach dem mit der Anschlußberufung gestellten Antrag zu Auskunft und Rechnungslegung erkannt und den Rechtsstreit zur Entsche i - dung über den in zweiter Instanz anhängig gewordenen Zahlungsanspruch und die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 10.000, - - DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, die sie noch nicht begründet hat. Sie bea n - tragt zunächst, den Wert der Entscheidungsbeschwer durch das angefochtene Urteil auf über 60.000, - - D M festzusetzen. - 4 - II. Dem nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO zulässigen Antrag (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.6.1988 - III ZR 65/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 - Grundstücksherausgabe 1) kann der Erfolg nicht versagt bleiben. 1. An den vom Berufungsgericht auf 10.000, - - DM festgesetzten Wert der Beschwer für die Beklagte ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83; NJW 1984, 371). 2. a) Die Beklagte macht geltend, dem Berufungsgericht könne nicht d a - hin gefolgt werden, daß der Zahlungsantrag in zweiter Instanz nicht angefallen sei. Der Antrag sei gestellt und über ihn sei auch in der Weise entschieden worden, daß insoweit die Sache - wenngleich nach Auffassung der Beklagten in unzulässiger Weise - an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei. b) Diesem Angriff muß der Erfolg versagt bleiben. Da die Verurteilung zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche; Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abwe i - sung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt. Die von der Beklagten ang e - zogenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964, 441 f.; Urt. v. 27.3.1972 - VIII ZR 184/70, MDR 1972, 601) betreffen lediglich die Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, - 5 - nicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesicht s - punkte. 3. a) Die Beklagte beanstandet weiter, daß der Wert des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unzutreffend angesetzt worden sei. Sie macht geltend, daß der zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Aufwand allein die Revisionssumme von 60.000, - - DM bei weitem übersteige. Der Konzern, dem die Beklagte angehöre, umfasse weltweit ca. 620 Unternehmen, von d e - nen rund 50 für die Entwicklung oder Produktion von Getrieben in Betracht k ä - men. Die Zahl der mit dem Verkauf der Getriebe befaßten Unternehmen b e - laufe sich auf einige Hundert. Die zum Umfang der Verwertung geforderten A n - gaben verursachten einen weit über 60.000, - - DM hinausgehenden Arbeits -, Reise- und Kommunikationsaufwand, zumal es den Getrieben nicht anzusehen sei, ob von der Lehre der in Anspruch genommenen Erfindung Gebrauch g e - macht werde. Es sei allein mit Personalkosten von rund 144.000, - - DM zu rechnen, insgesamt belaufe sich der Aufwand voraussichtlich auf 840.000, - - DM. b) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer die von der Verurteilung ausgehende Belastung für den Rechtsmittelkläger. Dementsprechend bestimmt sich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rec h - nungslegung nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87; BGH, Urt. v. 24.6.1999 - IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage). Für dessen E r - - 6 - mittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Au s - kunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Vers i - cherung; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen w e - sentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94, NJW -RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v. 2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW -RR 1993, 1154). bb) Angesichts dieser Rechtslage muß auf Grund der Angaben der B e - klagten unabhängig von der Frage, ob die Angaben zum erforderlichen Au f - wand, zu denen sich der Kläger bisher nicht geäußert hat, in jeder Hinsicht z u - treffen, davon ausgegangen werden, daß der zur Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs erforderliche Aufwand jedenfalls einen Betrag von 60.000, - - DM übersteigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht nicht auf tatsächlichen Feststellungen zum Umfang des mit der Auskunft verbundenen Aufwands. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung allein auf Grund der Angabe des Klägers und des sonstigen Akteninhalts vorgenommen. - 7 - Diese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben ke i - nen Bestand haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 5). Rogge Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver
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