BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 127/99 Verkündet am: 16. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ArbEG § 9, BG B § 242 Be Abgestuftes Getriebe a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsa n - spruchs des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hi n - sichtlich Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nu t - - 2 - zungsrecht geknpft htten, inwieweit der Arbeitnehmer ber diese Umst n - de in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. b) Erhlt der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung dafr, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es fr die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber ber die Nu t - zung im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernnftige Lizen z - vertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht htten, dieser Rec h - nung getragen htten. BGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/ 99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mhlens und den Richter Dr. Meier-Beck fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Juni 1999 verk n - dete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit die Beklagte zur Auskunft ber die Nu t - zung der Erfindung bei verbundenen Konzernunternehmen veru r - teilt worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhan d - lung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Revisionsve r - fahrens - an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger war bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten, einer einem inte r - nationalen Konzernverbund angehörenden Automobilherstellerin. - 4 - Am 27. April 1990 meldete der Klger der Beklagten zusammen mit zwei Miterfindern eine Diensterfindung betreffend ein "doppelt logarithmisch abg e - stuftes Getriebe". Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschrnkt in Anspruch. Sie zahlte dem Klger aufgrund eines Schreibens vom 6. Juni 1990 eine "ei n - malige" Vergtung in Höhe von 633, - - DM, mit der sich der Klger einversta n - den erklrte. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Klger Auskunft und Rec h - nungslegung ber die Nutzung der Erfindung. In erster Instanz hat er zustzlich die Feststellung beantragt, daû die Beklagte verpflichtet ist, ihm fr die Benu t - zung der genannten Erfindung weitere Vergtung zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der Klger im Wege der Anschluûberufung auf eine Stufenklage bergegangen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Klger Auskunft ber die Benutzung des Erfindungsgegen- standes M 1... "doppe lt logarithmisch abgestuftes Getriebe I" seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs (zu erteilen) und Rechnung zu legen ber - die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, bei verbundenen Konzernunternehmen und auûerbetriebliche Verwertungshand- lungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland; - 5 - - den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Ve r - kaufspreise, Lieferzeiten und Abnehmer und/oder Lizenzei n - nahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr - gen sowie sonstige Vermögensvorteile; - die bisherige Nutzungsdauer. Wegen des Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Recht s - streit an das Landgericht zurckverwiesen. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als Auskunft ber die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verlangt wird. Im brigen und wegen des Grundes des Auskunftsanspruchs hat er die Revision nicht angenommen. Die Revision verfolgt ihren Antrag im Umfang der Annahme weiter. Der Klger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist im noch anhngigen Umfang begrndet. Die bisherigen tatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den zuerkannten Anspruch auf Auskunft ber die Art der Nutzung der Diensterfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzerngesellschaften nicht. - 6 - I. Nachdem der Senat die Revision hinsichtlich des Grundes des Au s - kunftsanspruchs nicht angenommen hat, steht fest, daû der Klger von der B e - klagten Auskunft und Rechnungslegung ber die Nutzung des "doppelt lo g - arithmisch abgestuften Getriebes" als einer von ihr unbeschrnkt in Anspruch genommenen Diensterfindung verlangen kann. Zu entscheiden ist allein noch ber die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese Pflicht auch auf Ausknfte ber die Verwertung der Erfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzernunternehmen erstreckt. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Das Au s - kunftsbegehren sei auch insoweit begrndet, als der Klger in den geltend g e - machten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung eine eventuelle Nutzung im Konzern einbezogen habe. Dem Arbeitnehmere r - finder stehe gemû Nr. 17 der Richtlinien fr die Vergtung von Arbeitne h - mererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinien) auch fr die aus Austauschvertrgen gezogenen Nutzungen grundstzlich Arbeitnehmererfi n - dervergtung zu. Wenn die Erfindung im Rahmen von Konzern-Austausch- vertrgen genutzt werde, könne der Arbeitnehmer daher jedenfalls Auskunft darber verlangen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wechse l - seitige Nutzung im Rahmen von Konzerngesellschaften vorliege. Die Revision meint hingegen, der Arbeitnehmer habe grundstzlich ke i - nen Anspruch darauf, daû bei der Berechnung der Erfindervergtung Umstze eines Dritten zugrunde gelegt wrden; Konzerngesellschaften seien Dritte in diesem Sinne. Zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestnden blicherweise Beherrschungsvertrge oder es bestehe eine faktische Beher r - schung; diese Situation und die aus ihr folgende, von der Tochtergesellschaft - 7 - nicht kontrollierbare Nutzung einer Erfindung im Konzern htten die Tochterg e - sellschaft und mithin auch der bei ihr beschftigte Arbeitnehmererfinder hinz u - nehmen. Nr. 17 der Richtlinien fhre zu keinem anderen Ergebnis, da es bei freier Nutzbarkeit jeglicher Schutzrechte innerhalb des Konzerns keinen ve r - wertbaren Überblick darber gebe, welches Unternehmen welches Schutzrecht gerade nutze. Die im Tenor des angefochtenen Urteils verwendete Formuli e - rung "verbundene Konzernunternehmen" sei berdies zu unbestimmt. Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. II. Der Klageantrag und der diesem stattgebende Urteilstenor sind alle r - dings hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Begriffe "verbundene Unternehmen" und "Konzernunternehmen" sind durch die §§ 15 und 18 AktG gesetzlich definiert und fr das gesamte Konzernrecht maûgeblich. Werden diese Begriffe ohne nhere Erluterung verwen det, liegt darin in der Regel eine Bezugnahme auf die gesetzliche Def i - nition. Anhaltspunkte, die dafr sprechen könnten, daû der Klger oder das Berufungsgericht die Begriffe hier in anderem Sinne verstanden haben, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich def i - nierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien im Einzelfall kein Streit ber deren Auslegung besteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsantrge m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren sind solche Streiti g - keiten, etwa ber die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen zum Konzern, - 8 - nicht ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs "verbundene Konzernunterne h - men" und die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 15 und 18 AktG ist hier deshalb nicht zu beanstanden. III. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden tatschlichen Feststellungen getroffen, die die Schluûfolgerung rechtfertigen, daû die B e - klagte dem Klger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch Auskunft ber die Art der Nutzung der Diensterfindung im Konzern erte i - len muû, damit der Klger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden A n - spruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG auf eine angemessene Vergtung der von der Beklagten unbeschrnkt in Anspruch genommenen Diensterfindung abschli e - ûend zu beziffern. 1. Nach § 9 Abs. 2 ArbEG sind fr die Bemessung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergtung dafr, daû alle nach § 6 PatG dem Erfinder zustehenden Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber bergegangen sind (§ 7 Abs. 1 ArbEG), insbesondere die wirtschaftliche Ve r - wertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitne h - mers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Dienst erfindung maûgeblich. In die Bemessung der angemessenen Vergtung flieûen damit unterschiedliche Kriterien ein. Whrend die Bercksichtigung von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des B e - triebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem fr Arbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen, daû die Erfindung zwar die schpferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt, jedoch nicht unabhngig vom Arbeitsverhltnis gesehen werden kann, sondern aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Ttigkeit entstanden ist oder - 9 - maûgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Bercksic h - tigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftl i - chen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung bei der Ermittlung der angemessenen Vergtung. Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "ber e - chenbar", daû er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weit e - res ermittelbaren Umstnden abgeleitet werden knnte. Regelmûig rechtfe r - tigt sich jedoch die Annahme, daû von dem Arbeitgeber tatschlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines mglichst groûen Erfolges seiner unternehmerischen Ttigkeit sachlich mglich und wirtschaftlich vernnftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers lût sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner E r - mittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums. In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Prfung der Frage, welche Gegenleistung fr die Überlassung der Erfi n - dung vernnftige Parteien vereinbart htten, wenn es sich bei der Diensterfi n - dung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlieûlichen Nutzung berlassene freie Erfindung handeln wrde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Mark t - preis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen wrde (Sen., BGHZ 137, 162, 166 f. - Copolyester II). - 10 - 2. Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild ber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatschlich zieht, bedarf er g e - genber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Hhe der ihm zustehenden Erfindervergtung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsa n - spruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umstnden und unter Einbeziehung der Verkehrsbung bestimmt. Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, daû nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der B e - rechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwend i - gen Ausknfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Sen., BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur fr die Frage bedeutsam, ob berhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschrnkt alle Angaben verlangen, die zur B e - stimmung und Überprfung der angemessenen Erfindervergtung irgendwie hilfreich und ntzlich sind oder sein knnen, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergtung unter Bercksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die fr ihn mit einem unverhltnismûigen Aufwand verbunden wren, der in keinem vernnftigen Verhltnis zu der d a - durch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergtung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines b e - - 11 - rechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schut z - vorkehrungen zuzumuten ist (Sen., BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben fr den Ve r - gtungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemhungen um Aufklrung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je strker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfltiger muû geprft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergtung unu m - gnglich sind. 3. Steht fest, daû zur Ermittlung der angemessenen Vergtung - wie r e - gelmûig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzg e - ber zustehen wrde, wenn vernnftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Ve r - einbarung gemacht htten. Bei eigenen Umsatzgeschften mit dem Gege n - stand der Erfindung sind hiernach regelmûig jedenfalls die Umsatzerlse a n - zugeben, da die Lizenzgebhr typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlsen des Lizenzgebers ve r - einbart wird. Darberhinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt fr die z u - treffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebhr entgolten wird (vgl. Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf). - 12 - Welche Angaben im einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an welche tatschlichen Umstnde vernnftige Parteien die Gegenleistung des "Lizenznehmers" geknpft htten, inwieweit der Arbeitnehmer ber diese U m - stnde in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Die Bestimmung der geschuldeten Angaben obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, der - gegebenenfalls mit sachverstndiger Hilfe - festzustellen hat, welche Verei n - barung blicherweise in vergleichbaren Fllen ber die Bemessungsgrundlage der Lizenzgebhr getroffen werden und, falls vergleichbare Flle nicht fes t - stellbar sein sollten, was vernnftige Parteien unter angemessener Berc k - sichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben wrden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen Übereinkunft gemacht htten. Das Berufungsgericht hat solche tatschlichen Feststellungen nicht g e - troffen. Es hat namentlich nicht festgestellt, daû die Vertragsparteien bei der Einrumung einer ausschlieûlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem weltweit ttigen Konzernverbund angehrende Lizenznehmerin blicher- oder vernnftigerweise vereinbart htten, daû die geschuldete Lizenzgebhr - auch - von der Art (und gegebenenfalls dem Umfang) der Nutzung der Erfindung durch konzernangehrige Unternehmen abhngig sein solle. Schon in Anb e - tracht der von der Beklagten behaupteten tatschlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Ermittlung auch nur des Obs einer solchen Nutzung ve r - steht sich dies auch nicht von selbst. Ausknfte ber die Benutzung des Patents bei Konzerngesellschaften schuldet der Arbeitgeber jedoch - vor behaltlich weiterer Beschrnkungen unter - 13 - dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - nur insoweit, als diese Handlungen fr die Bemessung der Vergtung relevant sind. Daher kann das angefochtene Urteil in dem noch zur Entscheidung st e - henden Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit dieses die erfo r - derlichen Feststellungen nachholen kann. IV. Fr die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: 1. Mit dem Erwerb einer ausschlieûlichen Lizenz erwirbt der Lizenzne h - mer, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Recht, die Erfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu g e - statten. Da er ein solches aus der ausschlieûlichen Lizenz abgeleitetes Nu t - zungsrecht typischerweise nicht einrumen wird, ohne sich seinerseits eine Gegenleistung versprechen zu lassen, bereitet ein solche Konstellation im Hi n - blick auf die Vergtung fr die ausschlieûliche Lizenz im allgemeinen keine Probleme. Sofern diese nicht in Gestalt von einzelnen oder regelmûig zu zahlenden Festbetrgen vereinbart wird, wird sich der Lizenzgeber eine Bete i - ligung an den Unterlizenzgebhren ausbedingen. Ist daher verbundenen Ko n - zernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Diensterfindung mit umsatza b - hngiger Vergtung erteilt worden, so daû sich die Umstze der Konzernunte r - nehmen in eigenen (Lizenz -) Umstzen des Arbeitgebers nieder schlagen, reicht diese Grûe fr die Bemessung des Erfindungswerts aus. Je nach Fal l - gestaltung wird der Arbeitgeber bei der Rechnungslegung gegenber dem A r - beitnehmererfinder aufzuschlsseln haben, wie sich die erzielten Lizenzei n - nahmen im einzelnen zusammensetzen. Weiterer Angaben zur Nutzung der - 14 - Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es grun d - stzlich nicht. 2. Schwierigkeiten knnen entstehen, wenn der (gedachte) Lizenzne h - mer, wie vielfach bei konzernverbundenen Unternehmen, keine Unterlizenzg e - bhren dafr erhlt, daû er anderen konzernangehrigen Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangehrigen Unternehmen lizenzg e - bhrenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Unte r - lizenzgeber zuflieûende Vorteil darin, daû er seinerseits die Erfindungen der anderen konzernangehrigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfr eine Vergtung zahlen zu mssen. An diesem Vorteil partizipiert der Hauptlizenzg e - ber jedoch nicht. Zu fragen ist daher, wie vernnftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht htten, dieser Rechnung getragen h t - ten. Mglich ist, daû bei Einbringung von Erfindungen in den Patentpool eine Bewertung der Erfindung erfolgt. In einem solchen Fall ist denkbar, daû ve r - nnftige Lizenzvertragsparteien an eine solche Bewertung angeknpft htten, sofern sie nicht offenbar unrichtig sein sollte. Findet eine solche Bewertung nicht statt, erscheint auch denkbar, daû die Lizenzvertragsparteien an den Wert der Teilnahme am Patentpool selbst anknpfen wrden. Das mag allerdings um so ferner liegen, je umfangreicher der Pool ist und je schwieriger und aufwendiger daher sowohl die Bewertung des Pools einerseits als auch des Beitrags andererseits erscheinen muû, den die Erfindung zu diesem Wert leistet. - 15 - Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch die Mglic h - keit, daû die Lizenzvertragsparteien an die Umstze des- oder derjenigen U n - ternehmen anknpfen wrden, dem der Lizenznehmer die Benutzung der E r - findung gestattet. In der Literatur wird dies fr einen konzernangehrigen A r - beitgeber bejaht, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt (vgl. dazu Bartenbach/ Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 188; di e - selben, Arbeitnehmererfindervergtung, 2. Aufl., Richtlinie Nr. 17 Rdn. 81 und Richtlinie Nr. 7 Rdn. 78; Busse, PatG, 5. Aufl., § 11 ArbEG Rdn. 10; Reimer/ - Schade/ Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., Anh. zu § 11, Richtlinie Nr. 17 Rdn. 1), etwa dergestalt, daû der Arbeitgeber des Erfinders eine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegrndete Tochterg e - sellschaft ist (s. dazu auch Schade, GRUR 1978, 569, 572) oder daû die ei n - zelnen Konzerngesellschaften wie unselbstndige Abteilungen eines einheitl i - chen Unternehmens gefhrt werden. Jedoch gilt dies nicht von Gesetzes w e - gen, sondern hngt wie stets davon ab, was die gedachten Lizenzvertragspa r - teien vereinbart htten, und ist daher eine Frage des Einzelfalles. Eine Beme s - sung der Lizenzgebhr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes Unternehmen kann etwa dann naheliegen, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Grnden wie bei der rechtlichen Verselbst n - digung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesel l - schaft. In einem solchen Fall kann es vernnftigen Parteien sachgerecht e r - scheinen, die Hhe der Lizenzgebhren an die Umstze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knpfen. - 16 - Dagegen wird eine Bercksichtigung der Umstze der gedachten Unte r - lizenznehmer um so ferner liegen, je grûer die tatschlichen und/oder rechtl i - chen Schwierigkeiten sind, die sich der tatschlichen Feststellung dieser U m - stze durch den Hauptlizenznehmer entgegenstellen. Ist etwa die Situation e i - nes konzernangehrigen Hauptlizenznehmers dadurch gekennzeichnet, daû die Nutzung der Erfindung im Rahmen eines weltweit ttigen Verbundes einer groûen Anzahl von Unternehmen stattfindet, die bei der Produktion komplexer technischer Produkte eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwertet, von denen die Unternehmen zudem je nach Produkt in unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen, kann es ausgeschlossen erscheinen, daû vernnftige Pa r - teien bei Abschluû des Hauptlizenzvertrages die Hhe der Lizenzgebhr davon abhngig gemacht htten, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in we l - chem Umfang die einzelnen Konzernunternehmen von der lizenzierten Erfi n - dung Gebrauch machen. 3. Ob und gegebenenfalls welche Alternative die Vertragsparteien g e - whlt htten, kann einerseits vom Umfang dieser Schwierigkeiten abhngen, andererseits davon, welche brauchbaren Alternativen ihnen zur Verfgung standen. Rechtfertigt sich beispielsweise die Erwartung, die Konzernumstze annherungsweise durch das Produkt der Eigenumstze des Hauptlizenzne h - mers und eines bestimmten Multiplikators oder auch durch eine Anhebung des Lizenzsatzes erfassen zu knnen, kann ein solcher Maûstab vernnftig e r - scheinen, insbesondere dann, wenn das Schwergewicht der Benutzung auf den Eigenumstzen liegt. Sind andererseits die Eigenumstze gering oder fehlen gar ganz, kann es nherliegen, daû die Vertragsparteien einen Maûstab verwendet htten, der in irgendeiner Weise zumindest das wirtschaftliche G e - samtpotential der Nutzung der Erfindung im Konzern wiedergibt. - 17 - Melullis Jestaedt Scharen Frau Richterin am BGH Mhlens ist urlaubsbedingt abwesend und daher verhindert zu unterschre i - ben. Melullis Meier-Beck
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