BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 128/02 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 26. April 2002 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.485,80 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO), hat aber kei-nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Der vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Zeit-punkt, zu dem die Kl344ger den beklagten Steuerberatern das Mandat erteilt ha-ben, f374r die Erstattung von Kapitalertragsteuer und K366rperschaftsteuer f374r die Jahre 1982 und 1983 zu sorgen, war in erster wie in zweiter Instanz streitig. 2 - 3 - Darlegungs- und beweispflichtig sind insoweit die Kl344ger. Die W374rdigung der Indiztatsachen durch das Berufungsgericht betrifft einen Einzelfall und l344sst Rechtsfehler, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen k366nnten, nicht er-kennen. Eine unzul344ssige 334berraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass Beweisan-tr344ge der Kl344ger (z.B. nach 247 445 ZPO) 374bergangen worden sind. Die Verneh-mung der Beklagten zu 1 von Amts wegen (247 448 ZPO) war auch von Verfas-sungs wegen nicht geboten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 28.05.2001 - 10 O 136/98 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 U 114/01 -
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