BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 128/04 vom 13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Asendorf einstimmig beschlossen: Die Sache wird an den III. Zivilsenat abgegeben. Gr374nde: I. Die Kl344gerin klagt gegen ein Reiseb374ro auf Schadensersatz, weil es sie bei der Vermittlung einer Pauschalreise nach Bulgarien nicht darauf aufmerk-sam machte, dass f374r die Einreise ein Reisepass erforderlich war. 1 Die Sache ist als Rechtsstreit 374ber einen Reisevertrag dem X. Zivilsenat zugeteilt worden (GVP X Nr. 11). Dieser hat mit der Begr374ndung, dass zwi-schen der Kl344gerin und dem Reiseb374ro kein Reisevertrag bestanden habe, wohl aber eine Parallele zur Anlagenvermittlung gegeben sei, die unter das dem III. Zivilsenat zugewiesene Auftragsrecht falle (GVP III Nr. 7), den III. Zivil-senat um 334bernahme gebeten, der jedoch die 334bernahme abgelehnt hat. 2 II. Nach eingehender Befassung mit der Ansicht des III. Zivilsenats h344lt der X. Zivilsenat an seiner Auffassung fest und gibt die Sache daher gem344337 GVP VI 1 a an den III. Zivilsenat ab. 3 - 3 - 1. Der X. Zivilsenat ist nach dem Gesch344ftsverteilungsplan nur "f374r Rechtsstreitigkeiten 374ber Reisevertr344ge" zust344ndig. Reisevertr344ge regeln die Rechtsbeziehungen zwischen einem Reiseveranstalter und dem Reisenden, wobei Veranstalter eine Person ist, die die Reise verantwortlich organisiert und anbietet (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., vor 247 651 a Rdn. 3). Die eventuelle Vertragsbeziehung zwischen einem Reiseb374ro, das die Reisen eines Veranstal-ters lediglich vermittelt, und einem Reisekunden ist daher kein Reisevertrag (Palandt/Sprau, aaO Rdn. 4). Dies sieht auch der III. Zivilsenat nicht anders. 4 2. Der III. Zivilsenat beruft sich darauf, dass die das Reisevertragsrecht regelnden Vorschriften der 247247 651 a ff. BGB "zum Teil auch dann eingreifen, wenn das Reiseb374ro als Reisevermittler auftritt (vgl. 247 651 a Abs. 2, 247 651 k Abs. 3 und 4 BGB)". Daraus ergibt sich indes keine grunds344tzliche Zust344ndig-keit des X. Zivilsenats f374r die Rechtsbeziehungen zwischen Reiseb374ros und Reisekunden. 5 a) In diesem Zusammenhang muss der vom III. Zivilsenat herangezoge-ne 247 651 a Abs. 2 BGB von vornherein au337er Betracht bleiben, da er nicht das Verh344ltnis zwischen Reisevermittler und Reisekunden betrifft. Nach dieser Vor-schrift bleibt die Erkl344rung, nur Vermittler zu sein, unber374cksichtigt, wenn der Anschein der Leistungserbringung in eigener Verantwortung begr374ndet wird. Es geht also um den Fall, dass jemand als Reiseveranstalter auftritt und damit aus der Sicht des Kunden, die entscheidend ist (Palandt/Sprau, 247 651 a Rdn. 4), Reiseveranstalter ist, sich aber gleichwohl, n344mlich durch eine abweichende Erkl344rung, der Haftung des Reiseveranstalters entziehen will. Diese M366glichkeit wird ihm versagt. Dabei handelt es sich nur um eine ausdr374ckliche Niederle-gung des Ergebnisses, zu dem schon eine Vertragsauslegung nach 247247 133, 157 BGB f374hren w374rde (Palandt/Sprau, 247 651 a Rdn. 8). Es geht bei dieser Vorschrift also um einen Reisevertrag zwischen Veranstalter und Kunden, nicht 6 - 4 - hingegen um das Rechtsverh344ltnis zwischen dem vermittelnden Reiseb374ro und dem Reisekunden. 7 b) Anders liegt es allerdings zum Teil bei dem vom III. Zivilsenat weiter herangezogenen 247 651 k BGB. Diese Vorschrift betrifft zwar in erster Linie die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters f374r den Fall der Insolvenz. Abs. 3 Satz 4 besagt dann aber, dass der Reisevermittler dem Reisenden gegen374ber verpflichtet ist, den Sicherungsschein auf seine G374ltigkeit hin zu 374berpr374fen. Hier wird in der Tat eine Pr374fungspflicht des Reisevermittlers gegen374ber dem Reisekunden statuiert, bei deren Verletzung auch ein Schadensersatzanspruch des Reisenden besteht. Ebenso liegt es bei 247 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden nur fordern und annehmen d374rfen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein 374bergeben wurde. Die vom III. Zivilsenat weiter erw344hnte Regelung des 247 651 k Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB, wonach ein Reisevermittler unter Umst344nden als vom Rei-severanstalter zur Annahme von Zahlungen erm344chtigt gilt, betrifft hingegen wiederum nur das Verh344ltnis zwischen den Reisekunden und dem Reiseveran-stalter, der die Zahlung an den Vermittler als Erf374llung gelten lassen muss. Aus den zwei isolierten, punktuellen, nur im Zusammenhang mit dem Si-cherungsschein ergangenen Regelungen in 247 651 k Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 BGB, dass der Reisevermittler dem Reisekunden zur Pr374fung des Siche-rungsscheins und zur 334bergabe des Sicherungsscheins vor Zahlungsannahme verpflichtet ist, l344sst sich aber keinesfalls herleiten, dass das ganze Rechtsver-h344ltnis zwischen Reisevermittler und Reisendem unter das Reisevertragsrecht der 247247 651 a ff. BGB fallen soll. Denn diese Vorschriften geben f374r alle anderen Rechtsfragen des Verh344ltnisses zwischen Reiseb374ro und Reisekunden nichts her. Sie besagen z.B. auch nichts 374ber die im vorliegenden Fall im Streit befind-liche Aufkl344rungspflicht des Reiseb374ros 374ber die Einreisevorschriften. 8 - 5 - 9 3. Der X. Zivilsenat hat auch fr374her nicht seine Zust344ndigkeit f374r das Ver-h344ltnis zwischen Reisevermittler und Reisekunden angenommen. Aus den vom III. Zivilsenat erw344hnten beiden Entscheidungen des X. Zivilsenats ergibt sich nichts dergleichen. a) In BGHZ 156, 220, 225 ging es um einen Reisevertrag, d.h. um das Verh344ltnis zwischen Reiseveranstalter und Reisekunden. Der Reiseveranstalter hatte lediglich - erfolglos - versucht, sich als blo337er Vermittler darzustellen. 10 b) Im Urteil vom 10. Dezember 2002 (X ZR 193/99, NJW 2003, 743) er-gab sich die Anspruchsgrundlage nicht aus Rechtsbeziehungen zwischen Rei-severmittler und Reisekunden. Anspruchsgrundlage war vielmehr der Handels-vertretervertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisevermittler. Bei der Pr374fung, ob dem Reiseveranstalter der geltend gemachte Schadenser-satzanspruch gegen den Reisevermittler zustand, kam es lediglich als Vorfrage darauf an, ob das beklagte Reiseb374ro aufgrund eines Treuhandverh344ltnisses zu den Reisenden berechtigt war, wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters R374ckzahlungen an die Kunden vorzunehmen. Bei dieser Vorfrage handelte es sich nicht um den Schwerpunkt des Falls. Der Senat verneinte sie, ohne zu ent-scheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zwischen einem Reiseb374ro und einem Reisekunden ein Reisevermittlungsvertrag zustan-de kommt. F374r die rechtliche Einordnung des etwaigen Reisevermittlungsver-trages zog der Senat 374brigens schon damals einen Auftrag oder einen Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag in Betracht, die beide in die Zust344ndigkeit des III. Zi-vilsenats fallen w374rden. Der Schwerpunkt des Falls lag vielmehr in der Ausei-nandersetzung mit Funktion und Konsequenzen des Sicherungsscheins. Im vorliegenden Fall spielt der Sicherungsschein hingegen keine Rolle. 11 - 6 - Nur am Rande sei erw344hnt, dass dieser im Reisevertragsrecht gelegene Schwerpunkt des Sicherungsscheins es rechtfertigte, dass der X. Zivilsenat damals 374ber einen Anspruch aus dem Handelsvertretervertrag zwischen Reise-veranstalter und Reiseb374ro entschied. Ein solcher Anspruch f344llt grunds344tzlich in die Zust344ndigkeit des f374r das Handelsvertreterrecht zust344ndigen VIII. Zivilse-nats. Der X. Zivilsenat hat denn auch im Jahre 2005 in einem Fall, wo ein Rei-seb374ro Schadensersatz von einem Reiseveranstalter verlangte, den VIII. Zivil-senat um 334bernahme gebeten (X ZR 171/04). Dieser Bitte ist der VIII. Zivilsenat ohne weiteres nachgekommen. 12 Melullis Keukenschrijver Ambrosius M374hlens Asendorf Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2004 - 2 C 416/03 - LG Bremen, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 S 122/04 -
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