BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 128/05 vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.982,15 200 festgesetzt. Gr374nde: Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht bei seiner Fest-stellung, die Zustellung des Vers344umnisurteils vom 22. Oktober 2002 sei durch 334bergabe an den Beklagten pers366nlich erfolgt, Verfahrensfehler unterlaufen sind, welche die Voraussetzungen des Zul344ssigkeitsgrundes der Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erf374llen. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung des Beklagten auch mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, der Beklagte k366nne die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-s344umung der Einspruchsfrist des 247 339 Abs. 1 ZPO auch dann nicht beanspru-chen, wenn ihm das Vers344umnisurteil durch 334bergabe an seinen Sohn gem344337 247 178 Abs. 1 ZPO zugestellt worden w344re. Soweit es um diese, die angefochte-ne Entscheidung selbst344ndig tragende Begr374ndung geht, hat die Rechtssache 1 - 3 - keine grunds344tzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). 1. Der Beklagte weist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung des rechtzeitigen Eingangs eines fristgebundenen Schriftsat-zes hin. Danach ist, wenn die vorgelegten anwaltlichen und eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichen, den Nachweis des fristgerechten Eingangs zu f374hren, der beweisbelasteten Partei Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis an-zutreten oder andere Beweismittel zu bezeichnen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814; v. 7. Mai 2002 - I ZB 30/01). Der Beklagte meint, es stelle sich die Grundsatzfrage, ob diese Rechtspre-chung auf F344lle der vorliegenden Art zu 374bertragen ist, in denen die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichen, um die einer 366ffentlichen Ur-kunde nach 247 418 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft gem344337 247 418 Abs. 2 ZPO zu entkr344ften. Diese Frage stellt sich jedoch nicht. Bei seinen Ausf374hrun-gen zu einer wirksamen Zustellung gem344337 247 178 Abs. 1 ZPO durch 334bergabe des Vers344umnisurteils an den Sohn des Beklagten hat das Beru-fungsgericht nicht auf die formelle Beweiskraft der Zustellungsurkunde gem344337 247 418 Abs. 1 ZPO abgestellt. Es hat eine Wiedereinsetzung vielmehr mit der Begr374ndung abgelehnt, der vom Beklagten vorgetragene Sachverhalt sei "g344nz-lich unglaubhaft"; er werde auch durch die vorgelegten eidesstattlichen Versi-cherungen nicht glaubhaft gemacht. 2 2. Auch auf die Ma337st344be, die das Bundesverfassungsgericht zur Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand in F344llen des "ersten Zugangs" zum Gericht entwickelt hat (vgl. BVerfGE 38, 35, 38; 40, 42, 44 ff; 40, 88, 91; 54, 80, 84), kommt es hier nicht an. Diese Rechtsprechung besagt unmittelbar nichts 374ber 3 - 4 - Vorkehrungen f374r Zustellungen, die in sp344teren Verfahrensabschnitten notwen-dig werden (BVerfGE 41, 332, 335). So aber liegt es hier; denn dem Beklagten waren vor dem Erlass des Vers344umnisurteils bereits die Klage nebst Termins-ladung sowie die Klageerweiterung vom 29. Juli 2002 zugestellt worden (vgl. BVerfG aaO S. 335 f). Im 334brigen hat das Berufungsgericht die verfassungs-rechtlichen Anforderungen an den Zugang zum Gericht und die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht verkannt. Hierauf hat es vielmehr am Ende der Ent-scheidungsgr374nde in der gebotenen K374rze hingewiesen. Bleibt die M366glichkeit einer verschuldeten Fristvers344umung bestehen, ist eine Wiedereinsetzung auch in F344llen des ersten Zugangs zum Gericht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158 f; Hk-ZPO/Saenger, 247 233 Rn. 63). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 19.10.2004 - 1 O 192/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.05.2005 - I-12 U 132/04 -
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