BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 128/05 Verk374ndet am: 21. November 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg F374rth vom 15. Juli 2005 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts N374rnberg vom 27. Oktober 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte r374ckst344n-dige Miete f374r die 334berlassung eines Mietwagens geltend. 1 Nach einem Verkehrsunfall am 30. Juli 2003, bei dem der Pkw der Be-klagten besch344digt worden war, mietete diese am gleichen Tag von der Kl344ge-rin einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif. 2 Mit Rechnung vom 28. April 2003 machte die Kl344gerin insgesamt 3.141,17 200 geltend. 3 - 3 - Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung f374r den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 979,92 200, den Betrag, der bei Zugrundelegung des von der Kl344gerin 374ber das Internet angebotenen Tarifs angefallen w344re. Die Differenz von 2.161,26 200 verlangt die Kl344gerin von der Be-klagten. 4 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht die Beklagte antragsgem344337 zur Zahlung von 2.161,26 200 verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zugelas-senen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 6 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, ein gewerbliches Mietwagenunter-nehmen sei nicht verpflichtet, ungefragt auf eigene g374nstigere Tarifgestaltungen oder gar auf m366gliche Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung im Zu-sammenhang mit dem sogenannten Unfallersatztarif hinzuweisen. Der Beklag-ten stehe deshalb kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Auf-kl344rungspflicht zu. Der Mietvertrag versto337e auch nicht gegen 247 138 Abs. 1, 2 BGB. F374r die Ausnutzung einer Schw344chesituation, wie sie 247 138 Abs. 2 BGB verlange, liege kein Anhaltspunkt vor. F374r eine Nichtigkeit nach 247 138 Abs. 1 BGB fehle es an der verwerflichen Gesinnung. 7 2. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 8 a) Im Ergebnis richtig ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen 9 - 4 - Versto337es gegen die guten Sitten (247 138 BGB) nichtig ist. Der Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - in seinen Entscheidungen vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 und vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 mit der Frage der Sittenwidrigkeit von Mietvertr344gen bei Vereinbarung eines Unfallersatztarifs befasst. Danach k366nnen die Beson-derheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinan-zierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Be-wertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwa-genunternehmen u.344.) einen gegen374ber dem Normaltarif h366heren Preis recht-fertigen, wenn sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die be-sondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind. Eine Sittenwidrigkeit kann sich grunds344tzlich nicht schon daraus ergeben, dass der Unfallersatztarif 374ber dem sogenannten Normaltarif liegt. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatztarif den auf dem Markt 374blichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise 374bersteigt. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass unter diesem Ge-sichtspunkt bei Ber374cksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit 374berschritten ist. b) Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Aufkl344rungspflicht verneint hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufkl344rungspflicht gegen374ber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - aaO; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - aaO; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -). Zwar muss der Vermieter nicht 374ber den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder 374ber die eigenen verschiedenen Tarife noch 374ber g374nstigere Angebote der Konkurrenz aufkl344ren; es ist grund-s344tzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Ver- 10 - 5 - tragsbedingungen f374r ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgesch344digten aber einen Tarif an, der deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht den vollen Tarif 374bernimmt, so muss er den Mieter dar374ber aufkl344ren. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverst344ndlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif m366gli-cherweise nicht in vollem Umfang erstattet. c) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007 aaO). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Landgericht 11 - 6 - Bezug genommen hat, h344tte die Beklagte bei ausreichender Aufkl344rung ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif von 979,92 200 angemietet und sich damit Kosten in H366he der Klageforderung erspart. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 21 C 4640/04 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 15.07.2005 - 16 S 11842/04 -
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