BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 128/08 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Abs. 1; ZPO 247 806b Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigef374hrten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vors344tzlicher Gl344ubigerbenachteiligung anfechtbar (Erg344nzung zu BGHZ 155, 75; 162, 143). BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. September 2007 wird zur374ckge-wiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kl344ger 4.036,56 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2007 zu zahlen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten der Revisionsinstanz - an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der R. GmbH & Co. KG (fortan Schuldnerin), das auf deren Antrag vom 13. November 2006 am 29. Dezember 2006 er366ffnet wurde. Die Beklagte, eine Tr344gerin der gesetzlichen Unfallversicherung, erkl344rte am 23. M344rz, 1 - 3 - 29. Juni und 28. Oktober 2005 zuvor gegen die Schuldnerin erlassene Bei-tragsbescheide 374ber 1.414 200, 2.659,66 200 und 1.184 200 f374r vollstreckbar. Die voll-streckbaren Ausfertigungen enthielten bereits Antr344ge auf Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Pf344ndungsversuche blieben fruchtlos. Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung, die er mehrfach gem344337 247 806b Satz 2, 247 900 Abs. 3 ZPO vertagte, weil die Schuldnerin bis einschlie337lich Mai 2006 verschiedene Zahlungen auf die Beitragsbescheide erbrachte. Diese Zahlungen, die ihm teils vom Ge-sch344ftsf374hrer der Schuldnerin in bar 374bergeben, teils aber auch auf sein Dienst-konto 374berwiesen wurden, leitete er nach Abzug seiner Kosten an die Beklagte weiter. Auf einen vierten vollstreckbaren Beitragsbescheid 374ber 1.130 200 leistete die Schuldnerin keine Zahlungen mehr. Die - ausschlie337lich - auf Vorsatzanfechtung gem344337 247 133 InsO gest374tzte Klage richtet sich auf R374ckgew344hr aller Teilzahlungen, die zusammen 5.036,56 200 betrugen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben, das Oberlandesge-richt, dessen Urteil in ZIP 2008, 1687 ver366ffentlicht ist, hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Klag-antrag in vollem Umfang weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat gemeint, keiner der Zahlungsvorg344nge sei eine Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des 247 133 Abs. 1 InsO gewesen. Be-friedigungen, die ein Gl344ubiger au337erhalb der letzten drei Monate vor Antrags-stellung im Wege der Zwangsvollstreckung erhalte, unterl344gen grunds344tzlich nicht der Insolvenzanfechtung. Die Beklagte habe die Zahlungen der Schuldne-rin, die alle vor Erreichen der Dreimonatsgrenze erfolgt seien, jeweils nach Be-ginn und damit im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten. Es sei eine klare Grenzziehung zwischen der unanfechtbaren Befriedigung des Gl344ubigers im Wege der Einzelzwangsvollstreckung und anfechtbaren Befriedigungshandlun-gen der Schuldnerin, die noch im Vorfeld und zur Abwendung einer Zwangs-vollstreckung erfolgten, erforderlich. Die vom Bundesgerichtshof bislang verfolg-te Abgrenzung danach, ob der Schuldner noch in der Lage sei, frei 374ber die Verwendung seiner verbliebenen Mittel zu disponieren, k366nne in der Praxis h344u-fig nicht eindeutig getroffen werden. Sie stelle 374berzogene Anforderungen an die den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess treffende Darlegungslast. Dagegen sei die Abgrenzung anhand des verfahrensrechtlichen Beginns der Zwangsvollstreckung weit eher praktikabel. Diese Z344sur sei im Streitfall erreicht gewesen. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin die einzelnen Ratenzahlungen selbst vorgenommen und daf374r den Weg der Bareinzahlung und Bank374berwei-sung gew344hlt habe. Hierin sei keine anfechtbare freiwillige Mitwirkung an der Vollstreckungshandlung der Beklagten zu sehen. Die Schuldnerin habe nur noch die Wahl gehabt, zu zahlen oder die Fortsetzung der l344ngst begonnenen Vollstreckung in Form der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hinzu-nehmen. 4 - 5 - II. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht Stand. 5 Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Zwangsvollstreckungsma337nahmen von Gl344ubigern als solche regelm344337ig nicht der Anfechtung gem344337 247 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechts-handlung des Schuldners voraussetzt. Nach 247 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Verm366gensverla-gerung nur dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat (BGHZ 162, 143, 147 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3; Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434, 1435 Rn. 8). Die vom Berufungsgericht vertretene verfahrensrechtliche Abgrenzung ist mit dem Wort-laut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorsatzanfechtung nach 247 133 Abs. 1 InsO nicht vereinbar. 6 1. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Begr374ndung des Entwurfs der Insolvenzordnung geben Anlass zu der Annahme, der Gesetzgeber habe Rechtshandlungen des Schuldners, die die Gl344ubigergesamtheit beeintr344chti-gen, von der Insolvenzanfechtung generell ausnehmen wollen, wenn sie nach Beginn eines Verfahrens der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt sind. Schon vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung waren gem344337 247 31 Nr. 1 KO Rechtshand-lungen anfechtbar, die der Schuldner w344hrend eines Einzelzwangsvollstre-ckungsverfahrens vornahm (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 29 Rn. 12 und 247 31 Rn. 2 m.w.N.; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 31 Rn. 4). Der Gesetzgeber der Insol-venzordnung ist davon ausgegangen, dass die Neuregelung der Vorsatzanfech-tung (247 148 RegE, jetzt 247 133 InsO) der 374berkommenen sog. "Absichtsanfech-tung" gem344337 247 31 KO im wesentlichen entsprechen sollte (BT-Drucks. 12/2443, 7 - 6 - S. 160). 334berdies sollte die Anfechtbarkeit insgesamt ausgedehnt werden (aaO, S. 85, 156). Beides spricht dagegen, die Vorsatzanfechtung in Abkehr von der fr374heren Rechtslage auf Rechtshandlungen des Schuldners vor Beginn von Einzelzwangsvollstreckungsverfahren zu begrenzen. 2. Mit dem Regelungszweck der Vorsatzanfechtung gem344337 247 133 InsO ist es nicht zu vereinbaren, diejenigen Leistungen, die der Schuldner aufgrund einer Ratenvereinbarung gem344337 247 806b ZPO erbringt, als Ausnahme zu be-handeln und von vornherein von der Anfechtbarkeit auszuschlie337en. 8 a) Au337erhalb der wirtschaftlichen Krise des Schuldners, die anfechtungs-rechtliche Relevanz gem344337 247247 130 bis 132 InsO h366chstens drei Monate vor der Stellung des Insolvenzantrags entfaltet, unterliegen Gl344ubiger nur der Vorsatz-anfechtung. Gem344337 247 133 Abs. 1 InsO ist der zahlungsunf344hige Schuldner nicht berechtigt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gl344ubiger vors344tzlich zu bevorzugen, soweit die ihnen gegen374ber bestehenden Verpflichtungen gleich-rangig sind (vgl. BGHZ 162, 143, 150; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 133 Rn. 1; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 133 Rn. 6, 12; Jaeger/Henckel, InsO 247 133 Rn. 2; Schoppmeyer NZI 2005, 185, 187). Die Anfechtungsnorm des 247 133 Abs. 1 InsO missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 160). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Initiative zu dem die Gl344ubiger benachteiligenden Handeln vom Schuldner ausgeht. Gl344ubi-ger, die mit der von 247 133 Abs. 1 InsO geforderten Kenntnis den Schuldner zu einer die Gl344ubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlassen, sind deswegen nicht gegen die Anfechtung gesch374tzt (BGHZ 162, 143, 150). Ma337gebliche Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gem344337 247 133 Abs. 1 InsO ist in Abgrenzung zu unanfechtbaren einseitigen Gl344ubigerhandlungen mithin, ob ein willensgesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung beigetra- 9 - 7 - gen hat. Nur wer dar374ber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert, nimmt selbst eine Rechtshandlung im Sinne des 247 129 InsO vor. b) Soweit es um Rechtshandlungen im Vorfeld einer erst angedrohten Vollstreckung geht, entspricht diese Auslegung mittlerweile gefestigter Recht-sprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 151 ff; BGH, Beschl. v. 19. Fe-bruar 2009 aaO), die auch weitgehend die Zustimmung des Schrifttums gefun-den hat (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 9 f; Bork in K374b-ler/Pr374tting/Bork, InsO 247 133 Rn. 7 ff; Jaeger/Henckel, aaO 247 133 Rn. 5; Hess, InsO 247 133 Rn. 8 ff; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. 247 133 Rn. 7; Schopp-meyer, aaO 191 f; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 177; Lind, Zur Auslegung von 247 133 InsO, Diss. Frankfurt a.M. 2005, S. 68 f; zu-stimmend jetzt auch Kreft DStR 2005, 1192, 1195; 1232, 1235 sowie HK-InsO/ Kreft, 5. Aufl. 247 133 Rn. 6). Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm an-gedrohten, demn344chst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben. Er ist dann noch in der Lage, 374ber den angeforder-ten Betrag nach eigenem Belieben zu verf374gen. Anstatt ihn an den Gl344ubiger zu zahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenz-antrag stellen und den Gl344ubiger davon in Kenntnis setzen. Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede M366glichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners. 10 c) Die M366glichkeit zu eigenem willensgesteuerten Handeln wird dem Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat. 11 - 8 - aa) Die Situation, dass eine einzelne Zwangsvollstreckungsma337nahme erfolglos geblieben ist und deshalb demn344chst weitere Ma337nahmen drohen, unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, in welcher der Beginn der Zwangsvollstreckung noch bevor steht. Nach wie vor kann der Schuldner frei entscheiden, ob er Verm366genswerte, die das Vollstreckungsorgan bislang nicht aufgefunden hat oder die er noch von dritter Seite bekommen kann, zur Befrie-digung des Vollstreckungsgl344ubigers einsetzt oder statt dessen die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hinnimmt und die Konsequenz zieht, selbst Insolvenzantrag zu stellen. In der einen wie in der anderen Konstellation beruhen etwaige Leistungen des Schuldners auf seinem eigenen Entschluss, nicht auf dem Zugriff des Gl344ubigers. 12 bb) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Frankfurt a.M. ZInsO 2005, 1110, 1111) beruht auf einer unzutreffenden Pr344-misse. In der Einzelzwangsvollstreckung k366nnen ratenweise Leistungen des Vollstreckungsschuldners nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zu-r374ckgef374hrt werden. Bleibt ein Pf344ndungsversuch - wie im Streitfall mehrfach - ganz oder teilweise fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens ste-hende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner einige Zeit sp344ter doch Leistungen an den Gerichtsvollzieher erbringt. Der erste Zugriff ist dann viel-mehr zun344chst erfolglos geblieben, die sp344tere Leistung beruht auf der eigenen freien Entscheidung des Schuldners (ebenso M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 9a a.E.; vgl. auch Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 48 Rn. 9; Huber ZInsO 2005, 628, 631; OLG M374nchen OLGR M374nchen 2007, 533, 534). Die Entscheidungsfreiheit ist nicht dadurch aufgehoben, dass der Schuldner bei fortgesetzter Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung ab-geben m374sste. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt seine Dispo- 13 - 9 - sitionsfreiheit 374ber etwaige verbliebene Verm366genswerte nicht in Frage. Sie gibt dem Schuldner vielmehr Anlass, sich zu entschlie337en, ob er den vom Gesetz missbilligten Weg geht, einen Insolvenzantrag zum Nachteil der Gl344ubigerge-samtheit hinauszuz366gern und nur den momentan vollstreckenden Gl344ubiger zu befriedigen, oder ob er aus seiner (drohenden) Zahlungsunf344higkeit die Konse-quenz zieht, durch ein Insolvenzverfahren der Gl344ubigergesamtheit zumindest die letzten verbliebenen Verm366genswerte zu bewahren. 3. Die vom Berufungsgericht angestellten praktischen Erw344gungen ge-ben keine Veranlassung, die am Regelungszweck ausgerichtete Auslegung des 247 133 InsO im Falle von Ratenzahlungen nach 247 806b ZPO aufzugeben. 14 a) Der bargeldlose Zahlungsverkehr, dessen sich Schuldner nach Beo-bachtung des Berufungsgerichts h344ufig auch im Rahmen des 247 806b ZPO zur Erf374llung von Ratenzahlungsvereinbarungen bedienen, erschwert die Abgren-zung zwischen anfechtbaren eigenverantwortlichen Leistungen des Schuldners und unanfechtbaren einseitigen Vollstreckungshandlungen nicht. Auch tr344gt er nicht zur Beeintr344chtigung der Rechtssicherheit des Vollstreckungsgl344ubigers bei, weil dieser etwaige zus344tzlich er366ffnete Anfechtungsrisiken vermeiden kann (vgl. dazu Huber ZInsO 2005, 628, 630 f). 15 aa) Die Abgrenzung ist im Fall einer bargeldlosen Zahlung sogar einfa-cher als bei Hingabe von Bargeld an den Gerichtsvollzieher. 334berweisungen, Lastschriften und Scheckbegebungen erfordern zwingend, dass der Schuldner noch freien Zugriff auf sein Girokonto hat. Ist das Konto wegen 334berziehung gesperrt oder unterliegt es einer Pf344ndung, wird der vom Schuldner veranlasste Zahlungsvorgang erfolglos bleiben. Akzeptiert die Bank die Kontobelastung, beruht die Zahlung auf der eigenverantwortlichen Verf374gung des Schuldners 16 - 10 - 374ber sein Konto und ist daher anfechtbar (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 aaO Rn. 6; v. 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, ZIP 2009, 2009, z.V.b. in BGHZ; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 133 Rn. 9a; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. 247 133 Rn. 6; Jaeger/Henckel, aaO 247 133 Rn. 6; Henkel EWiR 2005, 901, 902; Kayser, H366chstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 876; Zeuner, aaO). bb) Der Vollstreckungsgl344ubiger kann die Anfechtung vermeiden, indem er - ebenso wie er gem344337 247247 808 ff ZPO anfechtungsfrei auf k366rperliche Sa-chen und Bargeld des Schuldners zugreifen kann - gem344337 247247 828 ff ZPO auf dessen Kontoguthaben zugreift und den Auszahlungsanspruch des Schuldners pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen l344sst. Auch dieser Zugriff unter-liegt au337erhalb der wirtschaftlichen Krise nicht der Insolvenzanfechtung, weil er einseitig und ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgt. 17 Das Berufungsgericht beachtet nicht hinreichend die im Gesetz vorge-nommene Unterscheidung zwischen der Zwangsvollstreckung in k366rperliche Sachen einschlie337lich Bargeld einerseits und der Zwangsvollstreckung in For-derungen einschlie337lich Bankguthaben andererseits (ebenso OLG Frankfurt a.M., aaO). Die fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung in k366rperliche Gegen-st344nde ist nur Anlass f374r Zahlungen unter Einsatz eines Bankguthabens, bei denen noch ein eigener Willensentschluss des Schuldners hinzutritt (so auch M374nchKomm-InsO/Kirchhof aaO, FK-InsO/Dauernheim aaO; Henkel EWiR 2005, 901, 902; Kayser aaO). Ohne diesen Willensentschluss k366nnte der Ge-richtsvollzieher auf das Bankguthaben nicht zugreifen. Dies zeigt, dass es sich bei solchen Zahlungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des OLG Frankfurt a.M. (aaO) nicht um den Teil eines zwangsvollstreckungsrechtli-chen "Gesamtzugriffs" handelt. 18 - 11 - b) Auch Bareinzahlungen des Schuldners bei einer Bank mit anschlie-337ender 334berweisung des eingezahlten Betrages auf das Dienstkonto des Ge-richtsvollziehers f374hren nicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Sie sind ebenso willensgetragene Leistungen des Schuldners wie Ratenzahlungen, die er in bar am Dienstsitz des Gerichtsvollziehers erbringt. Mithin sind sie der Vorsatzan-fechtung zug344nglich. Davon geht auch der Gesetzgeber des j374ngst verk374ndeten Gesetzes zur Reform der Sachaufkl344rung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2009 I, S. 2258 ff) aus. Im zweiten Absatz des k374nftigen 247 802b ZPO, der die bisherige Regelung des 247 806b ZPO ersetzen wird, hei337t es, die Vollstreckung sei "aufgeschoben", soweit der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Ratenzahlung gestattet hat. Die Ratenzahlungen sollen mithin au337erhalb einer der Vorsatzan-fechtung entzogenen Vollstreckungshandlung erfolgen. Der vom Berufungsge-richt hervorgehobene Umstand, dass sich Gl344ubiger in der Praxis auf derlei Ra-tenzahlungen einlassen, um "374berhaupt etwas zu bekommen", legt die Anfech-tung gerade nahe und rechtfertigt keineswegs deren Einschr344nkung. 19 c) Die Darlegungslast in Anfechtungsprozessen ist damit nicht 374ber-spannt. Bei bargeldlosen Zahlungen des Schuldners bestehen keine Probleme. Findet der Insolvenzverwalter keine geordneten Unterlagen f374r die Kassenf374h-rung und Buchhaltung vor, kann die Entwicklung eines jeden Girokontos mit Hilfe der kontof374hrenden Bank aufgekl344rt werden. Gleiches gilt f374r 334berweisun-gen im Anschluss an eine Pf344ndung. Bez374glich barer Zahlungen gen374gen Er-kundigungen bei dem zust344ndigen Gerichtsvollzieher. Dieser hat gem344337 247 762 Abs. 1 ZPO, 247247 110, 135 GVGA 374ber jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Schon Zahlungen, die in einem solchen Protokoll als Folge einer Pf344ndung bzw. eines Pf344ndungsversuchs verzeichnet sind, unterliegen nicht der Anfechtung. 20 - 12 - III. 1. Danach sind mit Ausnahme der vier Barzahlungen, die der Gerichts-vollzieher am 9. Februar und 16. M344rz 2006 auf den zweiten und dritten Bei-tragsbescheid vereinnahmte, alle Zahlungen gem344337 247 133 Abs. 1 InsO an-fechtbar. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend gekl344rt ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 21 a) Bei der Zahlung vom 7. September 2005 auf den zweiten Beitragsbe-scheid in H366he von 468,40 200 und den beiden letzten Zahlungen vom 19. April und 19. Mai 2006 auf den dritten Beitragsbescheid in H366he von zusammen 391 200 handelte es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Sie erbrachte sie aus ihrem Barverm366gen, auf das der Gerichtsvollzieher im Zahlungszeit-punkt nicht zugreifen wollte, mithin aufgrund eigenverantwortlichen Willensent-schlusses. Die Zahlung am 7. September 2005 374bergab ihr Gesch344ftsf374hrer dem Gerichtsvollzieher in bar. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist dem Kl344ger g374nstig. Sie wird von der Revisionserwiderung ausdr374cklich hinge-nommen. Die dagegen gerichtete Revisionsr374ge ist deshalb unerheblich. Das Berufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass der Gerichtsvollzie-her sich zu jenem Zeitpunkt zum Zwecke eines (weiteren) Pf344ndungsversuchs in die Gesch344ftsr344ume der Schuldnerin begeben habe. Gleiches gilt f374r die bei-den letzten Zahlungen auf den dritten Beitragsbescheid. Beide Betr344ge zahlte die Schuldnerin in bar bei einer Bank ein, die sie sodann auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers 374berwies. 22 b) Auch bei den f374nf Teilzahlungen auf den ersten Beitragsbescheid, die vom 8. Juli bis zum 5. November 2005 erfolgten, sowie denjenigen 334berwei-sungen, die der Gerichtsvollzieher am 18. Oktober, 11. November und 21. De- 23 - 13 - zember 2005 sowie am 24. April und 23. Mai 2006 auf seinem Dienstkonto auf den zweiten Beitragsbescheid vereinnahmte, handelt es sich um Rechtshand-lungen der Schuldnerin. Es kann offen bleiben, ob es sich um 334berweisungen vom Bankkonto der Schuldnerin handelte oder um Bareinzahlungen bei der Bank mit anschlie337ender Weiterleitung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollzie-hers. So oder so w344ren die Zahlungsvorg344nge auf einen freien Willensent-schluss der Schuldnerin zur374ckzuf374hren. c) Die Zahlungen benachteiligten die Gl344ubigergesamtheit. Ohne sie h344t-ten die verwendeten Mittel sp344ter der Gl344ubigergesamtheit zur Verf374gung ge-standen. Die von der Revisionserwiderung aufgegriffenen Zweifel des Beru-fungsgerichts, ob das Geld aus dem Verm366gen der Schuldnerin stammte, k366n-nen dahinstehen. Auch Zahlungen, die etwaige Dritte aus ihrem Verm366gen - etwa unter Gew344hrung eines 334berziehungskredits - f374r den Schuldner er-bracht haben k366nnten, w344ren der Anfechtung nicht entzogen. Es gen374gt, wenn sich die Zahlung f374r den Gl344ubiger als Leistung des Schuldners darstellt, die dieser unter Einsatz seiner noch bestehenden Bonit344t bewirkt hat (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2009 aaO, S. 2011, Rn. 14). 24 d) Zum Vorsatz der Schuldnerin, ihre 374brigen Gl344ubiger durch die Zah-lungen an die Beklagte zu benachteiligen, hat das Berufungsgericht keine aus-dr374cklichen eigenen Feststellungen getroffen, weil es f374r seine Entscheidung darauf nicht ankam. Das Landgericht hatte den Vorsatz festgestellt. Die Beklag-te hat dies weder mit ihrer Berufungsbegr374ndung noch mit ihrer Revisionserwi-derung angegriffen. 25 - 14 - e) Die Beklagte hatte auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Das Berufungsgericht hat diese Kenntnis festgestellt, indem es (jedenfalls) die "Vermutungsvoraussetzungen des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO" f374r gegeben erachtet hat. Die dagegen gerichtete R374ge der Beklagten, die eine Verletzung des 247 286 ZPO geltend macht, bleibt erfolglos. Das Berufungsge-richt hat auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts Bezug ge-nommen, das im Einzelnen ausgef374hrt hat, welche Umst344nde objektiv f374r eine zumindest drohende Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin sprechen und warum sich diese der Beklagten aufgedr344ngt haben. Damit setzt sich die Revisionser-widerung nicht auseinander. Die Ausf374hrungen des Landgerichts sind im recht-lichen Ausgangspunkt zutreffend. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofes steht schon eine Kenntnis von Umst344nden, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunf344higkeit schlie337en lassen, der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunf344higkeit sowie von der Benachteiligung anderer Gl344ubiger gleich (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1514; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. 13. Au-gust 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8). Von solchen Umst344n-den sind Land- und Berufungsgericht ausgegangen; sie haben auf dieser Grundlage die erforderliche Gesamtw374rdigung des Geschehens (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO) angestellt. 26 2. Hinsichtlich der vier Barzahlungen, die der Gerichtsvollzieher am 9. Februar und 16. M344rz 2006 in H366he von insgesamt 1.000 200 vereinnahmte, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 27 - 15 - a) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Ge-richtsvollzieher die Schuldnerin an jenen Tagen wegen Nichteinhaltung der nach 247 806b Satz 2 ZPO getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung aufsuchte und daraufhin Bargeldbetr344ge auf den zweiten Beitragsbescheid erhielt, die er in H366he von 306,10 200 und 200 200 an die Beklagte weiterleitete. In aller Regel ist davon auszugehen, dass derartige Zahlungen keine eigenen Rechtshandlungen des Schuldners mehr sind. 334bergibt ein Schuldner dem vollstreckungsbereit anwesenden Gerichtsvollzieher Bargeld, auf das dieser andernfalls sogleich zugreifen k366nnte, liegt kein freier Willensentschluss zur Leistung mehr vor; vielmehr kommt der Schuldner in einer solchen Situation nur dem sonst unab-wendbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers zuvor. Anderes g344lte nur dann, wenn dessen Zugriff mit einiger Wahrscheinlichkeit tats344chliche Hindernisse - etwa die Verwahrung in einer "schwarzen Kasse" oder einem Versteck - entgegen-gestanden h344tten. Der Vortrag derartiger Besonderheiten obliegt dem Insol-venzverwalter, weil er als Kl344ger die anspruchsbegr374ndenden Voraussetzungen und mithin auch die Rechtshandlung des Schuldners darzulegen hat. Im Streit-fall gibt die Zur374ckverweisung dem Kl344ger Gelegenheit, etwaigen Vortrag zu dieser Frage nachzuholen. 28 b) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Gerichtsvollzieher sowohl am 9. Februar als auch am 16. M344rz 2006 jeweils eine weitere Barzahlung der Schuldnerin - insoweit auf den dritten Bei-tragsbescheid - entgegen, die er in H366he von 300 200 und 193,90 200 an die Be-klagte weiterleitete. Sollten diese Zahlungen, was nahe liegt, anl344sslich seines Besuchs am Gesch344ftssitz der Schuldnerin gleichzeitig mit den soeben er366rter-ten Zahlungen erfolgt sein, w344ren sie rechtlich in gleicher Weise zu behandeln. Sollten sie hingegen zwar am selben Tag, aber andernorts und noch vor oder erst nach Erscheinen des Gerichtsvollziehers am Gesch344ftssitz der Schuldnerin 29 - 16 - erbracht worden sein, h344tten sie auf freien Willensentschl374ssen des Gesch344fts-f374hrers der Schuldnerin beruht und unterl344gen deshalb der Anfechtung. Hierzu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2007 - 6 O 166/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2008 - 8 U 186/07 -
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