BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 128/09 vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die abweichende W374rdigung der Bekundungen der Zeugin W. durch das Berufungsgericht ist mit 247 398 Abs. 1, 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hat seine vom Landgericht abweichenden Feststellungen nicht auf eine unterschiedliche Beurteilung der Glaubw374rdigkeit 2 - 3 - der Zeugin gest374tzt. Vielmehr ist es nur - anders als das Landgericht - von der Ergiebigkeit der Bekundungen f374r die Beweisfrage ausgegangen. Anhaltspunkte f374r eine Unvollst344ndigkeit oder Unrichtigkeit der vom Landgericht erhobenen Beweise bestehen nicht. Das Berufungsgericht durfte deshalb unter Ber374cksich-tigung der vorgelegten Urkunden zu abweichenden Feststellungen gelangen, ohne die erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholen zu m374ssen. Auch die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gten Ge-h366rsverst366337e liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat auf die M366glichkeit ei-ner abweichenden Entscheidung hingewiesen. Die Beklagte hat nicht in Frage gestellt, dass die Zeugin W. vor der 334berweisung der Beitr344ge von ihrem Privatkonto 25.000 200 - durch Bankauszug belegt - auf dieses Konto eingezahlt hat. Sie hat lediglich die Herkunft dieses Geldes aus dem Verm366gen der Schuldnerin bestritten. 3 Allgemeine Leitlinien f374r die Beurteilung der Frage, unter welchen Vor-aussetzungen die 374ber einen Leistungsmittler vollzogenen Verm366gensverschie-bungen aus der Sicht des Empf344ngers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb anfechtbar sind, k366nnen nicht aufgestellt werden. Es handelt sich bei der Beurteilung entsprechender Sachverhalte um Entscheidungen im Ein-zelfall. Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung kommt deshalb nicht in Betracht. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 4 - 4 - Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344-rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 303 O 177/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2009 - 1 U 208/08 -
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