BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 128/10 vom 22. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfa hrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Patentverle t- zung. Nachdem er in zwei Instanzen rechtskräftig obsiegte, wurde das Klagepatent i n einem Nichtigkeitsverfahren vom Senat teilweise für nichtig erklärt, indem dem Hauptpatentanspruch drei weitere Merkmale hinzugefügt wurd en (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - X ZR 174/04 juris). Die Beklagten haben daraufhin Restitutionsklage gegen ihre Veru rteilung im Verletzungsstreit erhoben. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Restitutionsurteil rügt, dass das Oberlandesgericht ausdrücklich diejenigen Merkmale des Gegenstands des P a- tentanspruchs nicht erneut einer Prüfung unterzogen hat, deren Verwi rklichung im Ursprungsverfahren festgestellt worden sei und für die die Beklagten keine Änderung 1 2 - 3 - des Bedeutungsgehalts durch die neu hinzugekommenen Merkmale dargelegt hä t- ten. Vielmehr seien auch im Restitutionsverfahren grundsätzlich sämtliche Merkmale ei nes Patentanspruchs auszulegen sowie ihre Benutzung zu prüfen und eine B e- schränkung des Prüfungsumfangs nur insoweit zulässig, wie auch ein Teilurteil erg e- hen könnte. Diese Rechtsfrage ist im Streitfal l nicht entscheidungserheblich . Denn auch bei Anwend ung der zuletzt genannten Grundsätze wäre das angegriffene Restitut i- onsurteil im Ergebnis richtig. Ein Grund zur Zulassung der Revision ist damit nicht gegeb en (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, NJW - RR 2011, 211 Rn. 13 mwN). Die weite ren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil die Rechtssache auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten R ü- gen nicht durchgreifen und die For tbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern 3 4 - 4 - (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren B egründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S atz 2 2. Halbs atz ZPO abgesehen. Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.08.2004 - 7 O 18870/02 - OLG München, Entscheidung vom 16.09.2010 - 6 U 3430/08 -
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