BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 128/11 Verkündet am: 28. August 2012 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. j, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3; Rom - I - VO Art. 5 Abs. 2; BGB § 271 a) Wird der Reisende mit seinem Reisegepäck bereits am Abflugort des Zubri n- gerfluges auch für den Anschlussflug abgefertigt, setzt eine Ausgleichsza h- lung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlu ssflug weder eine erneute A b- fertigung am Umsteigeflughafen noch eine Ankunft 45 Minuten vor dem A b- flug des Anschlussfluges voraus. b) Die Teilnahme an einem Anschlussflug kann grundsätzlich nicht deshalb verweigert werden, weil das Reisegepäck vom Zubringe rflug nicht in das Flugzeug des Anschlussfluges verladen werden konnte. c) Die Nichterfüllung der Pflicht gemäß Art. 9 FluggastrechteVO zur Bereitste l- lung einer Hotelunterbringung sowie von Mahlzeiten und Getränken für die Zeit bis zur Teilnahme an einem E rsatzflug führt mit dem Verfehlen der Lei s- tungszeit ohne Weiteres zu einer dauerhaften Unmöglichkeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes. BGH, Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11 - OLG Fran k furt/Main LG Frankfurt/Main 2 Der X. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Ur teil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2011 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2010 a b- geändert: Die Beklagte wird ver urteilt, an den Kläger 5.400 Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu za h len. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch übe r die Kosten der Revision, an das Ber u fungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Fluggesellschaft aus eig e nem und dem ihm abgetretenen Recht seiner acht Mitreisenden Au s gleichszahlungen und Schadens ersatz wegen Nichtbeförderung auf einem gebuchten Flug. Der Kläger und seine Mitreisenden buchten über ein Reisebüro eine zweiwöchige Pauschalreise von München nach Cura ç ao. Die Flüge, die ein Umsteigen in Amsterdam vorsahen, sollte die Beklagte durchfüh ren. Den Re i- senden wurden in München bei Übergabe ihres Reisegepäcks sowohl die Bordkarten für den Zubringerflug nach Amsterdam als auch für den Anschlus s- flug nach Cura ç ao ausgehändigt. Die Ankunft des Zubringerflugs am 7. Februar 2009 in Amsterdam erfolgt e mit 20 Minuten Verspätung um 11: 35 Uhr. Der Kl ä- ger und seine Mitreisenden erschienen gleichwohl noch während des Einste i- gevorgangs a n dem Ausgang, der dem für 12: 05 Uhr vorgesehenen Anschlus s- flug zugewiesen war. Der Einstieg in das Flugzeug wurde ihnen j edoch verwe i- gert, weil das aufgegeb e ne Reisegepäck nicht verladen worden war. Erst am darauf folgenden Tag konnten die Reisenden nach Cura ç ao weiterfliegen. Mit der Klage verlangt der Kläger für sich und seine Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 e rung auf dem Anschlussflug und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.564,13 Übernachtung und Verpflegung sowie die Erstattung außergerichtlicher A n- waltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagege n gericht e- te Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, RRa 2011, 288). Mit der vom Berufungsgericht zug e lassenen Revision verfolgt der Kläger die Klageforderungen weiter. 1 2 3 4 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stünden keine Ausgleichsansprüche gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (nachfolgend: Fluggas t rechteverordnung FluggastrechteVO) zu. Solche Ansprüche setzten voraus, dass die Fluggäste sich man gels a b- weichender Zeitangabe spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflu g- zeit zur Abfertigung einfänden. Der Kläger und seine Mitreisenden hätten sich indessen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Abfertigung im Flugh a fen Amsterdam eingefunden. Hierfür r eiche es nicht, dass die Reisenden noch während des Einsteigevorgangs zum Ausgang gekommen seien, denn zu ihnen habe Reis e- gepäck gehört, das noch nicht in das Flugzeug für den Anschlussflug habe ve r- bracht werden können. Dass die Reise n den bereits über Bord karten verfügt hätten, sei unerheblich. Damit habe nicht das Beförderungsrisiko auf die Flu g- gesellschaft verlagert werden, sondern es den Reisenden lediglich abgeno m- men werden sollen, sich beim Umsteigen um das Reisegepäck kümmern zu müssen. Hinsichtlich d er Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteveror d- nung müssten sich die Reisenden aber so behandeln lassen, als sei ihnen in Amsterdam das Reisegepäck zur erneuten Abfertigung ausgehändigt worden. Eine solche wäre jedoch selbst bei planmäßiger Ankunft de s Zubringerfluges nicht rechtzeitig möglich gewesen. Im Übrigen habe es nicht an einem vertretbaren Grund für die Nichtb e- förderung gefehlt. Auch wenn die Beförderung von Passagieren ohne Koffer möglich sei, solle die Trennung von Passagieren und Koffern im Flugbetrieb die Ausnahme bleiben und sei daher als unüblich anzus e hen. Herrenlose Koffer stellten grundsätzlich ein Sicherheitsproblem dar und seien zu vermeiden. 4 5 6 5 Weil es an einer Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung fehle, stehe dem Kläger auch kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Pflichten nach Art. 9 FluggastrechteVO zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens, weil der Zubringerflug nicht minde s- tens 3 Stunden verspätet angekommen sei. Vert ragliche Schadensersatza n- sprüche bestünden gegenüber der Beklagten nicht, weil die Flüge zu einer Pauschalreise gehört hätten, womit allein der Reiseveranstalter und nicht die Beklagte Vertragspartner der Reisenden geworden sei. II. Dies hält der rechtl ichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsg e- richt hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Au s gleichsanspruchs nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 FluggastrechteVO und damit auch eines Anspruch wegen nicht erbrachter Unterstützungsleistungen zu Unrecht für n icht gegeben erachtet. 1. Die Beklagte ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen der A n- spruchsge gner, der gemäß Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO für diese A n- sprüche einzustehen hat. Soweit sie in der Revisionsinstanz d a rauf verweist, der Flug von Amster dam nach Cura ç ao sei " unstreitig " von Air France ausg e- führt worden, setzt sie sich in Widerspruch zu der Feststellung des land gerich t- lichen Urteils, dass die Beklagte Zubringer - und Anschlussflug ausgeführt hat (LGU 3). Dies legt auch das Berufungsgericht zugrunde, das im tatbestandl i- chen Teil der Gründe seiner Entscheidung ausführt, das s die Flüge von der B e- klagten durchgeführt werden sollten (BU 3); ein Tatbestandsberichtigungsa n- trag ist weder im Hinblick auf das erst - noch im Hinblick auf das zweitinstan zl i- che Urteil gestellt worden. 2. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 hat gemäß Art. 4 Abs. 3 Flu g- gastrechteVO drei Voraussetzungen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/09, NJW 2009, 2740 Rn. 7): 7 8 9 10 6 (1) Der Fluggast verfügt entweder gemäß Art. 3 Ab s. 2 Buchst. a Flu g- gastrechteVO über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b FluggastrechteVO von einem and e ren Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug " verlegt " worden. (2) Der Fluggast hat sich - außer im Fall der " Verlegung " und j e denfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem p lanmäßigen Abflug zur Abfertigung (en g- lische Fassung: check - in ) eingefunden. (3) Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg (engl i- sche Fassung: boarding ) gegen seinen Willen verweigert und das Luftfahrtu n- ternehmen kann hierfür keine vertre tbaren Gründe im Sinne von Art. 2 Buc h st . j FluggastrechteVO vorbringen. 3. Der Kläger und seine Mitreisenden verfügten entsprechend der er s- ten Voraussetzung über die erforderlichen Buchungen für den Flug nach Cura ç ao. Aber auch die beiden weiteren Vora ussetzungen sind auf der Grun d- lage der getroffenen Feststellungen nicht zu verneinen. a) Die Reisenden haben sich rechtzeitig zur Abfertigung für diesen Flug eingefunden. Diese Voraussetzung ist bei einem Anschlussflug auch dann erfüllt, wenn die Ab fertigung mangels anderweitiger Angaben spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflug zeit des Anschlussfluges z u sammen mit der Abfertigung für den Zubringerflug an dessen Abflugort erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn die Reisenden bereits bei der Abfertigung für den Zubringerflug auch die Bordka r- ten für den Anschlussflug e r halten haben und ihr gegebenenfalls aufgegebenes Reisegepäck so abgefertigt worden ist, dass die Reisenden sich um dieses G e- päck beim U m steigen nicht mehr kümmern müssen, dieses ihnen vielmehr erst am Ankunftsort des Anschlussfluges wieder ausgehändigt werden soll (vgl. 11 12 13 14 15 16 7 OLG Bremen, Urteil vom 23. April 2010 - 2 U 50/07, juris; Hausmann, Europä i- sche Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspät ung von Flügen, S. 199 ff.). Das Abfertigen der Fluggäste 45 Minuten vor der Abflugzeit soll es dem Luftfahrtunternehmen zunächst ermöglichen, festzustellen, welche Passagiere tatsächlich an dem Flug teilnehmen werden, so dass gebuchte Plätze für Passa giere, die gleichwohl nicht mitfliegen möchten oder können, gegebene n- falls anderen Passagieren auf der Warteliste zugeteilt werden können. Vor a l- lem aber bezweckt die Abfertigungszeit gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Flu g- gastrechteVO, das Reisegepäck eines Pa ssagiers so rechtzeitig in Empfang ne h men zu können, dass dieses nicht in einem anderen Flugzeug transportiert werden muss. Hätte der Passagier durch ein spätes Erscheinen zur Abfertigung die Möglichkeit, einen von ihm unbegleiteten Transport seines Reiseg epäcks in einem anderen Flugzeug herbeizuführen, wäre dies ein Sicherheitsrisiko, das g e mäß Anhang I Nr. 5.3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 besondere Sicherheitskontrollen für dieses Reisegepäck erforderte. Diese mit der Abfertigungs zeit verbundenen Zwecke sind für einen A n- schlussflug erfüllt, wenn der Fluggast mit seinem Reisegepäck bereits vor dem Zubringerflug auch für den Anschlussflug abgefertigt wird, wobei es für den Streitfall nicht darauf ankommt, ob diese Form der Abfertigun g im Belieben des Luftfahrtunternehmens steht oder es gegebenenfalls au f grund der sich aus den Buchungen ergebenden Umsteigezeit gegenüber seinem Vertragspartner hie r- zu vertraglich verpflichtet ist. Dem Erscheinen am Abflugort des Zubringerfluges und der A ufgabe des Reisegepäcks bis zum Endziel ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Fluggast gewillt ist, auch den Anschlussflug zu nehmen, und bei einer für das Umsteigen vom Zubringerflug in den Anschlussflug au s- reichenden Zeitspanne an diesem Flug t atsächlich teilnehmen wird. Das U m- steigen selbst bedarf keiner erneuten Abfertigung 45 Minuten vor der Abflugzeit und kann regelmäßig in einem wesentlich kürzeren Zeitraum vollzogen werden. Mit der Abfertigung des Reisegepäcks für beide Flüge schon vor dem Zubri n- 17 18 8 gerflug kann der Passagier auf dieses Gepäck nicht mehr zugreifen und hat keine Möglichkeit mehr, den Transport des Reisegepäcks mit dem Flugzeug des von ihm bestiegenen Anschlussfluges zu vereiteln. Auch wenn der Tran s- port des Reisegepäcks vom Pass agier getrennt mit einem späteren Flug durc h- geführt werden muss, erfordern die in Anhang I Nr. 5.3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 geregelten Sicherheitsbestimmungen für die zivile Luftfahrt an europäischen Flugh ä fen es in einem solchen Fall nicht, das unbegleitet transportierte Gepäck zuvor noch einmal einer gesonderten Siche r- heitskontrolle zu unterziehen. Ist der Fluggast sowohl für den Zubringer - als auch für den A n schlussflug abgefertigt worden, ergäbe eine erneute Abfertigung am U m steigeflughafen weder einen Sinn, noch entspräche sie dem Zweck der in Art. 3 Abs. 2 Buch st. a FluggastrechteVO verlangten Abfertigungszeit. Die Annahme des Berufungsg e richts, die Reisenden müssten sich so behandeln lassen, als wäre ihnen das Reisegepäck zur erneuten Abfertigung in Amsterdam wieder ausg e- händigt worden, ist daher nicht gerechtfertigt. Mit dem rechtzeitigen Erscheinen in München und der dort erfolgten A b- fertigung auch für den Flug von Amsterdam nach Cura ç ao haben der Kläger und seine Mit reisenden folglich auch die sich aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Flu g- gastrechteVO ergebende zweite Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung erfüllt. b) Schließlich wurde dem Kläger und seinen Mitreisenden die Beförd e- rung gegen ihren Willen verweigert, ohne dass hierfür vertretbare Gründe im Sinne von Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO festgestellt wo r den sind. aa) Die deutsche Sprachfassung der Fluggastrechteverordnung bringt, indem sie von " Nichtbeförderung " spricht, das Tatbestan dsmerkmal der Ve r- weigerung des Einstiegs nur undeutlich zum Ausdruck. In anderen Sprachfa s- sungen (z.B. englisch: denied boarding ; französisch: refus d'embarquement ; italienisch: negato imbarco ; spanisch: denegación de embarque ) wird deutl i- 19 20 21 22 9 cher, dass sich d er Fluggast am Flugsteig bis zum Ende des Einsteigevorgangs eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu besteigen (BGH Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/09, NJW 2009, 2740 Rn. 8 f.). Mit dem rechtzeitigen Eintreffen am Flugsteig haben der Kläger und sein e Mitreisenden diese V o- raussetzung erfüllt. bb) Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass die Verweigerung des Einstiegs in das Flugzeug vertretbar war, weil die Trennung von Passagier und Gepäck aus Sicherheitsgründen vermi e den we rden soll. Entsprechend der beispielhafte n Aufzählung in Art. 2 Buchst. j Fluggas t- rechteVO kann ein vertretbarer Grund in einem allgemeinen oder betriebl i chen Sicherheitsrisiko bestehen, das sich im Zusammenhang mit der Beförd e rung des Fluggastes ergeb en würde. " Vertretbar " (englisch: reasonable; franz ö sisch: raisonnablement justifié ) ist eine Zurückweisung aus Sicherheitsgründen grun d- sätzlich dann, wenn diese den gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvo r- schriften entspricht, die das Luftfahrtu n tern ehmen am Abflugort, am Ankunftsort oder nach den Bestimmungen am Unternehmenssitz zu beachten hat. Sie kommt ferner dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür b e stehen, dass von einem Re i senden eine Gefahr für die Sicherheit des Fluges oder die Mi treisenden ausgeht. Weder das eine noch das andere ist im Streitfall festg e- stellt. Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 standen dem Transport des Reisegepäcks des Klägers und se i- ner Mitreisenden in einem spätere n Flug keine Sicherheitsb e denken entgegen, weil die Reisenden keinen Einfluss darauf hatten, dass das Gepäck das Flu g- zeug des Anschlussfluges nicht mehr rechtzeitig erreichen konnte. Es hätte nach dieser Bestimmung ausgereicht, das Gepäck für den dann folg enden u n- begleiteten Transport mit einem späteren Flug als unbegleitet zu kennzeichnen. Ein vertretbarer Grund, die Reisenden deshalb nicht mit dem gebuchten A n- schlussflug zu befördern, ist darin nicht zu erkennen. 23 24 25 10 Ebenso wenig hat das Berufungsgericht k onkrete Anhaltspunkte für ein von den Reisenden ausgehendes Sicherheitsrisiko festgestellt. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. 1. Der Senat kann in der Sache über die geltend gemachte Ausgleich s- zahlung gemäß Art. 7 iVm Art. 4 Abs. 3 Flu ggastrechteVO selbst abschließend entscheiden. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und auch im Hinblick auf die Rechtfertigung der Nichtbeförderung auf dem gebuchten Anschlussflug nicht zu erwarten sind, stehen dem Kläger aus eigenem und aus dem a bgetr e- tenen Recht seiner Mitreisenden Au s gleichsleistungen in Höhe von insgesamt 5.400 2. Weiterhin sind die hierauf geltend gemachten Zinsen als Verzug s- schaden entscheidungsreif und zu Gunsten des Klägers zu erkennen. Bei di e- sem Schadensersatz handelt es sich um einen weitergehenden Sc haden im Sinne von Art. 12 FluggastrechteVO, der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH U r- teil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 16 ff.). a) Gemäß Artikel 5 Abs. 2 Verordnung Rom - I, deren Anwendung die Parteien in der mündlichen Verhandlung für den Streitfall vereinbart haben, ist auf den Flug das deutsche Recht anzuwenden, denn die Re i senden haben in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort , und die von ihnen mit der Pa u- schalreise gewählte Flugverbindung hatte in diesem Land ihren Abflugsort. Bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flu g verbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen ist auf den Beginn der Personenbeförd e- rung , mithin d en Abflugsort der ersten Teilstrecke abzustellen (vgl. Staudi n ger/ Magnu s, BGB, Bearb. 2010, Art. 5 Rom I - VO, Rn. 56, 52; Münc h Komm. BG B/ Martiny, 5. Aufl., Art. 5 Rom I - VO, Rn. 29). b) Die demnach gemäß §§ 286, 288 BGB zu bemessenden Verzug s- zinsen sind für die Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung wie beantragt 26 27 28 29 30 31 11 ab dem 1. April 2009 zu leisten, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2009 (Anlage K9) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, diese Anspr ü- che nicht erfüllen zu wollen; eine Mahnung war insoweit entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). 3. Im Übrigen ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst . a und b iVm Art. 4 Abs. 3 Fluggas t rechteVO war die Beklagte verpflichtet, den Reisenden Mahlzeiten und Geträ n ke sowie eine Hotelun terbringung unentgeltlich anzubieten, nachdem der We i terflug nach Cura ç ao erst am Folgetag um 14: 00 Uhr stattfinden sollte. Weil sie diese Lei s- tungen nicht anbot, ist sie dem Kläger aufgrund dessen eigenen und der ihm abgetretenen Rechte dem Grunde nach zu m Schadensersatz verpflic h tet. Es kann insoweit offen bleiben, ob ein solcher Schadensersatzanspruch bereits aus der Fluggastrechteverordnung selbst folgt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C - 83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 44 - Rodríguez/Air France) . Jedenfalls ergibt sich aus dem nationalen Recht eine Schadensersat z pflicht der Beklagten für die Nichterbringung der Unterstützungsleistungen g e mäß Art. 9 Flu g gastrechteVO. Das für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung anzuwe n- dende nation ale Recht ist - entsprechend der Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung - auch insoweit nach Art. 5 Abs. 2 Rom I - VO zu b e- stimmen und demnach das deutsche Recht. Die in Art. 9 FluggastrechteVO vorgesehenen Unterstützungsleistungen waren gemäß § 271 BGB nach Art und Zweck auf den Zeitraum bis zum Ersatzflug am Folgetag beschränkt, insbeso n- dere die Hotelunterbringung war für die Nachtstunden zu erfüllen. Die Einha l- tung dieser Leistungszeit war für die Erfüllung des Leistungserfolgs so wesen t- lich, dass ihre Verfehlung die Leistung wie bei einem absoluten Fixgeschäft d a- nach dauerhaft unmö g lich machte, ohne dass es hierfür noch eines Rücktritts bedurft hätte (vgl. dazu BGH , Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 239/71, 32 33 34 12 BGHZ 60, 14, 16). Eine Erfüllun g nach diesen Zeiträumen wäre für die Reise n- den ohne Wert gewesen. Die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Lei s- tung begründet gemäß §§ 280, 283, 275 Abs. 1 BGB die Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Berufungsgericht wird somit festzustellen ha ben, in welcher Höhe ein Ausgleich für die nicht erbrachten Unterstützungsleistungen e r forderlich ist. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2/20 O 405/09 - OLG Frankfurt/Main, Ent scheidung vom 08.09.2011 - 16 U 220/10 - 35
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