BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 128/11 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 11. April 2013 beschlossen: Die Besch werde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33 . 4 00 e- setzt. Gründe: D ie Beschwerde ist auch unbegründet. Sie zeigt keinen Grund zur Zula s- sung der Revision auf. Die vom Kläger gerügte Verletzung seines Verfahren s- grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht festgestellt wer d en. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten dem Schuldner erteilte Kontovollmacht nicht ausdrücklich erörtert, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe den darauf bezogenen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwo gen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). 1 - 3 - V on einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 03.02.2011 - I - 2 O 480/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2011 - I - 27 U 38/11 - 2
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