BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 128/12 Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 47, 51 Nr. 1 Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags berechtigt in der Insolvenz des Forderungs schuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 ff). BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 128/12 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . M a i 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richte r Vill, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urtei l des 5 . Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Mai 201 2 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin und die M . GmbH (M . ; fortan: Lieferantin) waren durch einen " Vertrag über den Ankauf von Ford erungen " aus dem Jahre 2002 (fortan: Factoringvertrag ) miteinander verbunden . In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zum laufenden Ankauf alle r bestehenden und künftigen Forderungen der Lieferantin aus Kaufverträgen gegenüber den mit ihr vertrag lich verbundenen Händlern . Der Kaufpreis entsprach dem Brutt o- betrag der Forderungssumme abzüglich einer Verwaltungsgebühr. Die Klägerin trug d a s Delkredere - Risiko . D ie Lieferantin garant ierte, dass die zum Kauf a n- ge b o tene Forderung einschließlich aller Neb enrechte abtretbar, frei von Rec h- ten Dritter und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet war und nicht nachträglich durch Einreden oder Eiwendungen oder Zu rückbehaltungsrechte in ihrem rechtlichen Bestand verändert wurde. Durch Abtretung der Herausga b e- 1 - 3 - ansprüche gegen die Händler übertrug die Lieferantin jegliches gegenwärtige und künftige Eigentum an den Fahrzeugen auf die Klägerin. Mit den Händlern schloss die Lieferantin jeweils einen " Händlervertrag PKW " . Dazu gehörte eine Vereinbarung über Li eferungs - und Zahlungsbedi n- gungen, nach denen sich die Lieferantin das Eigentum an den ausgelieferten Fahrzeugen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehielt. Für den Fall des Zahlungsverzugs, der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolven z- ve rfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sollten der Händlervertrag b e- endet und die Lieferantin oder das Finanzierungsinstitut berechtigt sein, die Ve r tragsware vo n der Schuldnerin heraus zu verlangen . A m 2. Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vertragshändlerin A . GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffnet und die Beklagte zur Verwalterin bestellt. Bereits zuvor, am 7. Januar 2009 , hatte die Klägerin der Beklagten als vorläufige Verwalterin gegenüber den Rücktrit t vom Kaufv ertrag erklärt und die Herausgabe von zehn Neu - und Vorführwagen verlangt . D ie Parteien kamen überein , dass die Klägerin di e Fahrzeuge verä u- ßer n und der Beklagten ans chließend vom Verwertungserlös - abhängig vom Ausgang eines nachfolgenden Recht sstreit s zur Klärung des Absonderu ngs - bzw. Aussonderungsrecht s - 4 v.H. Feststellungskosten, 2,5 v.H. Verwertung s- kosten und 19 v.H. Umsatz steuer , überweis en solle. Nach Verwertung der Fahrzeuge zahlte die Klägerin aufgrund der Vereinbarung, aber ohne Aner ke n- nung einer Rechtspflicht , 33.078,44 Nunmehr verlangt die Klägerin die Rückzahlung dieses Betrages. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit ihrer vo m Senat zugelassenen Revis i- on verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter . 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg . I. Nach Ansicht des Berufungsgericht s stand der Klägerin aufgrund de s a b- ge treten en Vorbehaltse igentums ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO an den verwerteten Fahrzeugen zu . Die Bek lagte habe daher keinen Anspruch auf Abführung der Feststellungs - und Verwertungskosten sowie der Umsatzsteuer gehabt . Die Klägerin sei durch Abtretung Inhaberin der Kaufpreisansprüche ei n- schließlich des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach §§ 323 f BGB gewo rden. Das vorbehaltene Eigentum an den Fahrzeugen habe auch nach seiner Übertragung auf die Klägerin nicht einen Geldkredit der Schuldnerin gesichert , sondern einen Warenkredit. I I . Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der K lägerin steht gegen die Beklagte e in Bereicherungsanspruch g e- mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 33.078,44 Lei s- tung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist . 5 6 7 8 - 5 - 1. Die Klägerin war Vorbehaltseigentümerin der zehn Neu - und Vorfüh r- wagen. a) Zunächst war die Lieferantin Eigentümerin dieser Fahrzeuge. Sie hat die Fahrzeuge sodann unter Eigentumsvor behalt an die Schuldnerin geliefert. Der Übergang des Eigentum s auf die Schuldnerin hing von der vollständigen Begleichung der Kaufpreisf orderung ab (§ 449 Abs. 1 BGB ). Diese Bedingung ist nicht ein ge tr e t en . Insbesondere führten die Zahlung en der Klägerin an die Lieferantin nicht zu einem Erlöschen der Kaufpreisforderungen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Klägerin zahlte nicht auf die Kaufpreis verbindlichkeit der Schuldnerin (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern auf ihre eigene Verbindlichkeit aus dem Ankauf der F order ung ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1964 - VIII ZR 305/62, BGHZ 42, 53, 56 ; Roth, KTS 2008, 526, 528 ) . b) Die Lieferantin hat ihr Vorbehaltseigentum gemäß § 929 Satz 1, § 931 BGB durch dingliche Einigung und Abtretung ihres Herausgabeanspruchs, der gem äß § 346 BGB aufgrund ein es nach § 449 Abs. 2 BGB ausgeübten Rüc k- trittsrechts entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05, BGHZ 176, 86 Rn. 16 ff), auf die Klägerin übertragen . Da s Eigentum blieb nach d ies er Übertragung weiterhin Vorbehalts eigentum , weil die Händler als Vorbehaltskä u- fer auch gegenüber der neuen Eigentümer in ihr Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 2 BGB hätten geltend machen können, solange es nicht zum Rücktritt vom Vertrag gekommen war ( vgl. BGH, Ur teil vom 27. März 2008, aaO Rn. 16 f ). 2. Zutreffend ist auch die Annahme der Vorinstanzen, dass der von der Lieferantin abgeleitete Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht nur ein Absond e- rungsrecht entsprechend § 51 Nr. 1 InsO, sondern ein Aussonderungsrecht im Sinne von § 47 I nsO begründet . 9 10 11 12 - 6 - a) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorb e- halt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden (BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 24). Der G e- setzgeber der Insolvenzordnung hat bewusst davon abgesehen, dem Vorb e- haltsverkäufer im Falle der Insolvenz des Käufers nur ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO einzuräumen ( vgl. RegE BT - Druck s. 12/2443 S. 125 zu § 58 ; so schon zur Konkursordnung BGH, Urteil vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799; Kilger/K. Schmidt, KO, 17. Aufl., § 43 Rn. 3; Kuhn/ Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 43 Rn. 28 ) . D er Warenkreditgeber , der die ihm g e- hörend e Kaufsache dem Schuldner übergibt, ohne die vollständige Gegenlei s- tung zu erhalten, erschien ihm schutzbedürftig er als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen wird und der damit nur ein Absonderung s- recht nach § 51 Nr. 1 InsO erlangt . Der Kreis der Aussonderungsberechtigten wurde indes auf die Inhaber eines einfachen Eigentumsvorbehalts beschränkt. Die Verlängerungs - und E r- weiterungsformen des Eigentumsvorbehalts sollten wie zuvo r als Sicherung s- übereignung behandelt werden, also nur zur abgesonderten Befriedigung b e- rechtigen (RegE BT - Dr ucks. 12/2443 S. 125 zu § 58). b) Diese m restriktiven Verständnis des Aussonderungsrechts und di e- se m G esetz eszweck entsprechend geht der Senat davon aus, dass Vorb e- halts ei gentum nach seiner Üb e rleitung auf einen Geldkredit geber nicht mehr zur Aussonderung nach § 47 InsO berechtigt, wenn die Sicherheit hierdurch einen Bedeutungswandel erfahren hat und seiner Funktion nach nunmehr e i- nem Sicherungs eigentum gleichgestellt ist (BGH Urteil vom 27. Mä rz 2008, aaO 13 14 15 - 7 - Rn. 23 ff) . Während das originäre Eigentum des Vorbehaltsverkäufers noch ausschließlich dessen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache im Rücktritt s- fall, also seinen Warenkredit, sichert (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1970 - VIII ZR 24/69, BGHZ 5 4, 214, 219), entfällt dieser Sicherungszweck ab der Übertr a- gung des Eigentums auf einen Darlehensgeber des Käufers . D ies e r tritt selbst dann, wenn ihm sicherungshalber auch der Kaufpreisanspruch abgetreten wird, nicht in den Kaufvertrag ein; er kann so mit nicht vom Kaufvertrag zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 29 f; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 96b mwN; Staudinger/Beckmann, BGB, 2014, § 449 Rn. 113; Roth, KTS 2008, 526, 527). Der übergeleitete Eigentumsvorbehalt sichert dann ausschließlich den Darlehensrückzahlungsanspruch, aus dem der Geldkredi t- geber vorrangig die Befriedigung zu suchen hat . E rst wenn feststeht , dass der Sicherungsfall eingetreten ist, kann er auf den abgetretenen Kaufpreisanspruch oder das abgeleitete Vorbehaltseigentum zurückgreif en (BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 33 ff). c) Einen vergleichbaren Bedeutungswandel hat der Eigentumsvorbehalt nach seiner Überleitung auf die Klägerin im Rahmen des Factoringvertrags nicht erfahren . Das Vorbehal tseigentum sicherte auch nach seiner Übertragung auf die Klägerin noch den Rückgewähranspruch an der Kaufsache im Rüc k- trittsfall und damit einen Warenkredit. Er berechtigte die Klägerin somit zur Au s- sonderung der Fahrzeuge gemäß § 47 InsO. aa) Der Klä gerin wurde das Vorbehaltseigentum an den Fahrzeugen im Rahmen eines echten Factoringvertrags übertragen. Dem echten Factoring kommt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine wichtige Finanzierungsfunktion zu (Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - H andbuch, 4. Aufl., § 102 Rn. 2; Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl. zu §§ 398 Rn. 146; Brink in 16 17 - 8 - Hagenmüller/Sommer/Brink, Factoring - Handbuch, 3. Aufl., S. 195). Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um einen Kaufvertrag über Rechte im Sinne von § 453 BGB (BGH, Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254, 257; vom 15. April 1987 - VI II ZR 97/86, BGHZ 100, 353, 358 ). bb) Die Kaufpreisforderungen , welche die Klägerin im Rahmen dieses Factoringvertrags von der Lieferantin ankaufte, sind nicht durch Erfüllung erl o- schen, sondern gemäß § 398 BGB im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen. Zugunsten der Klägerin kann mit dem Berufungsgericht, an dessen Vertragsauslegung der Senat grundsätzlich gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, NZI 2007, 407 Rn. 22; vom 8. Jan u- ar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 16), angenommen werden, dass die Abtretung das gesetzliche Rücktrit tsrecht des Verkäufers gemäß §§ 323 ff BGB einschloss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641). Damit erfüllte das auf die Klägerin übergeleitete Vorbehaltseigentum wie zuvor bei der Lieferantin den Zweck, einen durch den Rü cktritt vom Kaufvertrag au f- schiebend bedingten Herausgabeanspruch nach § 449 Abs. 2 BGB zu sichern. Von dieser Sicherheit machte die Klägerin anstelle der Lieferantin sodann G e- brauch, als sie mit Schreiben vom 7. Januar 2009 die Fahrzeuge herausve r- langte und damit zugleich den Rücktritt von den Kaufverträgen erklärte . Mit Blick auf den fortbesehenden Zweck des Sicherungsmittels, d ies en Herausg a- beanspruch an der Ware zu sichern, hat das Vorbehaltseigentum seine u r- sprüngliche Funktion beibehalten . Es ist damit nicht gerechtfertigt, der Klägerin 18 - 9 - im Gegensatz zum Vorbehaltsverkäufer kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zuzubilligen. Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 03.06.2011 - 9 O 1698/10 - OLG Jen a, Entscheidung vom 08.05.2012 - 5 U 513/11 -
Full & Egal Universal Law Academy