BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 128/12 Verkündet am: 20. März 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 20. März 2014 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Juni 2012 verkünd e- te Urteil des 10. Senats (Juristischen Besc hwerdesenats und Nic h- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 1 084 317 wird mit Wirkung für die Bunde s- republik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass P a- tentanspruch 1 um sämtliche Merkmale von Patentansp ruch 2 e r- gänzt wird, dass Patentanspruch 2 entfällt und dass sich die übrigen Patentansprüche auf die so geänderte Fassung rückbeziehen. Die weitergehende Berufung der B eklagten und die Berufung der Klägerinnen werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rec htsstreits tragen die Klägerinnen 1/3 und die Beklagte 2/3. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 084 317 (Streitpatents), das am 31. Mai 1999 unter Ina nspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 3. Juni 1998 angemeldet worden ist und ein Arretiersystem zum mechanischen Verbinden von Bodenplatten und mit einem solchen Arretiersystem versehene Bodenplatten betrifft. Das Streitpatent ist im Einspruchsverf ahren in geänderter Fassung mit 16 Patentansprüchen aufrechterhalten worden . Danach lauten die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 15 in der Verfahrensspr a- che wie folgt: " 1. A locking system for mechanical joining of floorboards (1), said loc k- in g system comprising a tongue - and - groove joint (36, 38), the groove (36) and tongue (38) of which have cooperating upper abutment su r- faces (43, 49) and cooperating lower abutment surfaces (45, 52) for vertical locking of two joint edges (4a, 4b) of two adja cent floorboards (1, 1'), said upper and lower abutment sur faces (43, 49; 45, 52) being essentially parallel with the principal plane of the floorboards (1), and said locking system comprising, for horizontal mechanical joining of the joint edges (4a, 4b) perpendicular to the same, a locking groove (14) formed in the body of the floorboard in the underside (3) of a first one of the joint edges (4b) and extended in parallel therewith, and a portion (P) projecting from the second joint edge (4a) and integrat ed with a body (30, 32, 34) of the floorboard (1), said portion (P) suppor t- ing, at a distance from the joint edge (4a), a locking element (8) co - operating with the locking groove (14), wherein said tongue (38) is anglable into the gr oove (36), and wherein the lock ing element (8) i s insertable into the locking groove (14) by mutual angular motion of the boards (1, 1') about upper portions (41, 48) of the joint edges (4a, 4b), characterised in 1 - 4 - that, in the joined state, the cooperating upper abutment surfaces (43, 49) are limited horizontally inwards from the joint edge and horizonta l- ly outwards to the joint edge by an inner vertical plane (IP) and an outer vertical plane (OP), respectively; that the tongue - and - groove joint is so designed that there is in the groove (45), in the joined state, between the inner vertical plane (IP) and the outer vertical plane (OP) and below the tongue (38), a space (S) which extends horizontally from the inner vertical plane (IP) and at least halfway to the outer vertical plane (OP); that the tongue - and - groove joint is further so designed that the boards, during a final phase of the inwards angling when the locking element is inserted into the locking groove, can take a position where there is a space (S) in the groove (36) betwe en the inner and the ou t- er vertical plane (IP, OP) and below the tongue (38); that the lower abutment surfaces (45, 52) are positioned essentially outside the outer vertical plane (OP), and that the projecting portion (P) is at least partially made in one piece with a body (30, 32, 34) of the floorboard (1). 15. A floorboard (1) provided along one or more sides with a locking sy s- tem as claimed in any one of the preceding claims. " Wegen der übrigen Ansprüche, die auf einen dieser Ansprüche rückbez o- gen sin d, wird auf die neue Streitpatentschrift (EP 1 084 317 B2) verwiesen . Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitp a- tents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der im Ei n- spruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassu ng und mit sechs Hilfsanträgen ve r- teidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein G e- genstand über die mit Hilfsantrag V verteidigte Fassung hinausgeht, der P a- 2 3 4 - 5 - tentanspruch 1 um die Merkmale der Unteransprüche 2, 4 und 5 er gänzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Klägerin begehrt weiterhin eine vollständige Nichtig erklärung des Streitpatents. Die Beklagte erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage und ve r- teidigt das Streitpatent mit acht Hilfsanträgen, von denen die Hilfsanträge I bis IV mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen I bis IV übereinstimmen. Hilfsantrag V ergänzt Patentanspruch 1 nunmehr lediglich um sämtliche Merkmale von U n- teranspruch 2, während Hilfsantr ag VI dem erstinstanzlichen Hilfsantrag V en t- spricht . Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet . Die zuläss i- ge Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft ein Arretiersystem zum mechanis chen Ve r- binden von Bodenplatten und mit einem solchen Arretiersystem versehene B o- denplatten. 1. Nach der Streitpatentschrift ist zwischen herkömmlichen Bodenpla t- ten, die üblicherweise mit Hilfe verleimter Nut - und Feder - Verbindungen entlang ihren langen und kurzen Seiten verbunden werden (Beschr. Abs. 4) und so l- chen Bodenplatten zu unterscheiden, die ausschließlich mechanisch und damit ohne Leim verbunden werden können (Beschr. Abs. 5). Die nach dem Stand der Technik bekannten mechanisch verbindbaren Bode nplatten werden nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift in der Weise verbunden, dass sie im Regelfall zuerst nach unten an der langen Seite abgewinkelt werden, und dann, wenn die lange Seite arretiert ist, die kurzen Seiten durch Horizontalve r- sch iebung entlang der langen Seite zusammengeschnappt werden. Dabei kö n- 5 6 7 - 6 - nen die Platten in der umgekehrten Reihenfolge wieder aufgenommen und, o h- ne die Verbindung zu beschädigen, erneut verlegt werden (Beschr. Abs. 12). Die Streitpatentschrift verweist insowei t beispielhaft u.a. auf die internationale Patentanmeldung WO 94/26999 (D3) . Nach den Angaben in der Streitpatentschrift weisen die nach dem Stand der Technik bekannten mechanischen Arretiersysteme im Vergleich zu den herkömmlichen verleimten Böden zwar beträchtliche Vorteile auf, sind jedoch in Bezug auf Herstellung, Handhabung beim Verlegen und die Eigenschaften des verbundenen Bodens verb esserungsfähig (Beschr. Abs. 17 bis 20). E in Nachteil liege darin, dass die Herstellung der dafür vorausgesetzten ab gewinkelten Oberflächen eine äußerst genaue Einstellung der Holzbearbeitungswerkzeuge erforder e . Ferner bestehe die Schwierigkeit, die Feder optimal in die Nut ein z u- führen (Einwinkeln, Abwinkeln) und gleichzeitig eine gute Passung zwischen Nut und Feder im verbundenen Zustand zu erzielen. Nachteilig an den bekan n- ten mechanischen Arretiersystemen sei schließlich, dass sich verbundene B o- denplatten über die horizontale Position hinaus nicht nur nach oben, sondern auch nach unten um die Verbindungskanten drehen ließen (Rückwärtsbiegung oder Überbiegung). Dies könne beim Verlegen der Platten zu einer Beschäd i- gung oder Verschiebung des vorspringenden Abschnitts führen . Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein mechanisches Arre tiersystem zur Verfügung zu stellen, das ein Einwinkeln der Bodenplatten von oben ermöglicht, einer Rückwärtsbiegung (Überbiegung) der Bodenplatten um die Verbindungskanten entgegenwirkt und für eine exakte Passung zwischen Feder und Nut sorgt. Gleichzeiti g soll durch die Erfindung die Herstellung der Bodenplatten in Bezug auf Genauigkeit, Anzahl an krit i- schen Parametern und Materialkosten optimiert werden (Beschr. Abs. 22, 32). 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 ein Arretie r- system zu m mechanischen Verbinden von Bodenplatten vor , dessen Merkmale 8 9 10 - 7 - sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben): 1. Das Arretiersystem zum mechanischen Verbinden von Bode n- platten (1) [1] u mfasst 1.1 eine Feder - und Nut - Verbindung (36, 38) [1], 1.1.1 deren Nut (36) und Feder (38) zum vertikalen A r- retieren von zwei Verbindungskanten (4a, 4b) zweier angrenzender Bodenplatten (1, 1 ' ) aufwe i- sen [2]: 1.1.2 zusammenwirkende obere Anschlagflächen (43, 49) [2] und 1.1.3 zusammenwirkende untere Anschlagflächen (45, 52) [2], 1.2 eine Arretiernut (14) [3], 1.2.1 senkrecht zu den Verbindungskanten (4a, 4b) zu deren horizontalen mechanischen Verbindung [3], 1.2.2 die aus dem Körper der Bodenplatte un d in der Unterseite (3) einer ersten der Verbindungskanten (4b) ausgebildet ist [3.1] und 1.2.3 sich parallel dazu erstreckt [3.2], 1.3 einen Abschnitt (P) [4], der 1.3.1 von der zweiten Verbindungskante (4a) vorsteht [4], 1.3.2 mit einem Körper (30, 32 , 34) der Bodenplatte (1) vereinigt ist [4], - 8 - 1.3.3 wenigstens teilweise einstückig mit einem Körper (30, 32, 34) der Bodenplatte (1) gefertigt ist [9], 1.3.4 in einem Abstand zu der Verbindungskante (4a) ein Arretierelement (8) trägt [4.1]. 2. Die zusamm enwirkenden oberen Anschlagflächen (43, 49) sind 2.1 im Wesentlichen parallel zu der Hauptebene der Bode n- platten (1) [2.1], 2.2 im verbundenen Zustand horizontal nach innen von der Verbindungskante weg und horizontal nach außen zu der Verbindungskante hin durch eine innere vertikale Ebene (IP) bzw. eine äußere vertikale Ebene (OP) begrenzt [5]. 3. Die unteren Anschlagflächen (45, 52) 3.1 sind im Wesentlichen parallel zu der Hauptebene der B o- denplatten (1) [2.1], 3.2 befinden sich im Wesentlichen außerhalb der äußeren ve r tikalen Ebene (OP) [8]. 4. Das Arretierelement wirkt mit der Arretiernut (14) zusammen [4.2], 4.1 wobei die Feder (38) in die Nut (36) hineingewinkelt we r- den kann [4.3] und 4.2 wobei das Arretierelement (8) durch gegenseitige Winke l- bewe gung der Platten (1, 1' ) um obere Abschnitte (41, 48) der Verbindungskanten (4a, 4b) in die Arretierungsnut (14) eingeführt werden kann [4.4]. - 9 - 5. Die Nut - und Feder - Verbindung ist so ausgeführt, dass 5.1 in der Nut (45) im verbundenen Zustand zwischen der i n- ne ren vertikalen Ebene (IP) und der äußeren vertikalen Ebene (OP) und unterhalb der Feder (38) ein Raum (S) vorhanden ist [6]. 5.1.1 Der Raum (S) erstreckt sich von der inneren vert i- kalen Ebene (IP) horizontal und wenigstens halb zu der äußeren vertikalen Eb ene (OP) [6.1]. 5.2 die Platten während einer abschließenden Phase des Einwärtsabwinkelns beim Einführen des Arretierelements in die Arretiernut eine Position einnehmen können, in der ein Raum (S) in der Nut (36) zwischen der inneren und der äußeren verti kalen Ebene (IP, OP) und unterhalb der F e- der (38) vorhanden ist [7]. Patentanspruch 15 enthält in der Sache dieselbe technische Lehre in der Form eines Erzeugnis anspruchs. 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung: a) Mit dem Begriff " zusamme nwirkende Anschlagflächen " im Sinne der Merkmale 1.1.2 und 1.1.3 sind nach der Streitpatentschrift Oberflächen von F e- der und Nut gemeint, die bei Bodenplatten im verbundenen Zustand entweder direkt in vertikaler Richtung ineinandergreifen, oder zumindest s o in unmittelb a- rer Nähe zueinander angeordnet sind, dass sie in Kontakt kommen können, um zu verhindern, dass sich die Platten in vertikaler Richtung verschieben (Beschr. Abs. 26). 11 12 13 - 10 - b) Die in Merkmal 2.2 und in der Merkmalsgruppe 5 erwähnte innere Vertik alebene IP wird durch die innere Begrenzungslinie der oberen Anschla g- flächen 43, 49 festgelegt. Demgegenüber wird die äußere Vertikalebene OP, die außer in Merkmal 2.2 und der Merkmalsgruppe 5 auch in Merkmal 3.2 e r- wähnt wird, durch die äußere Begrenzungsl inie der oberen Anschlagflächen 43, 49 festgelegt (Beschr. Abs. 55). c) Während nach Darstellung der Streitpatentschrift bei einer herköm m- lichen Nut - und Feder - Verbindung sowohl die oberen als auch die unteren A n- schlagflächen in der Regel im inneren Te il der Nut angeordnet sind und damit eben übereinanderliegen, befinden sich die unteren Anschlagflächen 45, 52 nach Merkmal 3.2 horizontal versetzt im Wesentlichen außerhalb der äußeren vertikalen Ebene (OP) . Damit soll gegenüber dem Stand der Technik das Ei n- winkeln der Platten erleichtert und ihrer Rückwärtsbiegung entgegengesteuert werden. d) Dem ungehinderten Einwinkeln der Feder dient auch Merkmal 5.1 , wonach Nut und Feder so ausgeführt sind, dass in der Nut (45) im verbundenen Zustand zwischen der inneren vertikalen Ebene (IP) und der äußeren vertikalen Ebene (OP) und unterhalb der Feder (38) ein Raum (S) vorhanden ist. Diese Ausgestaltung soll f erner eine exakte Vertikalpassung zwischen den Platten und eine Herstellung mit günstigeren Anforderungen an Toleranzen für die Ve r- tikalpassung ermöglichen, als bei Bodenplatten mit gekrümmten Oberflächen in der Nut - und Feder - Verbindung (Beschr. Abs. 28 und 30). e) W as das Verhältnis der Merkmale 3.2 und 5.1.1 zueinander betrifft, erstreckt sich der Raum (S) nach dem letzteren von der inneren vertikalen Eb e- ne (IP) horizontal und wenigstens halb zu der äußeren vertikalen Ebene (OP) ; die unteren Anschlagflächen schließen sich unmittelbar in R ichtung nach außen an den Raum (S) an. Insbesondere dann, wenn dies er sich von der inneren ve r- tikalen Ebene (IP) entsprechend dem unteren von Merkmal 5.1.1 zugelassenen 14 15 16 17 - 11 - Limit nur halb oder nur geringfügig mehr zu der äußeren vertikalen Ebene (OP) hin ausdehnt , erstrecken sich die unteren Anschlagflächen zwangsläufig über die Hälfte oder nahezu die Hälfte des Bereichs zwischen der inneren und äuß e- ren vertikalen Ebene . Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium " im Wesentl i- chen außerhalb " in Merkmal 3.2 nicht dahin zu verstehen, dass die unteren A n- schlagflächen sich allenfalls nur über einen unwesentlichen Teil des Bereichs zwischen der inneren und äußeren vertikalen Ebene erstrecken dürfen . Eine solche Auslegung des Merkmals 3.2 hätte zur Folge, dass Merkmal 5.1.1 trotz seines weitergehenden Wortlauts faktisch auf den Fall red uziert wäre, dass sich der Raum (S) quasi über den gesamten Bereich zwischen der inneren und ä u- ßeren vertikalen Ebene erstreckt. Gegen ein solches Verständnis des Merkmals 3.2 in Patentanspruch 1 spricht ferner der erteilte Patentanspruch 2, der die Varian te zum Gegenstand hat , dass sich im Wesentlichen kein Teil der unteren Anschlagflächen innerhalb der äußeren vertikalen Ebene befindet. Viel m e hr bedeutet " im Wesentlichen außerhalb " im Sinne des Merkmals 3.2, dass die unteren Anschlagflächen bezogen auf ih re Gesamtlän ge mit ihrem w esentl i- chen , d.h. mit ihrem größeren Teil außerhalb der äußeren vertikalen Ebene li e- gen , unabhängig davon, wie weit sie begrenzt durch die Vorgaben des Mer k- mals 5.1.1 - in den Bereich zwischen der äußeren und inneren vertikalen Ebene hineinragen. Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist damit nicht nur eine Konstruktion, bei der die oberen und unte ren Anschlagfl ä- chen so angeordnet sind, dass sie sich nicht überlappen. Vielmehr erfasst P a- tentanspruch 1 in der e rteilten Fassung Gestaltungen, bei der sich die oberen und unteren Anschlagflächen mehr oder weniger überschneiden. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann , einem Di p- lo m ingenieur mit Fachhochschulausbildung in der Fachrichtung Holz - und Ba u- 18 19 - 12 - technik mit Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Bodenplatten, wie Holz - oder Kunststoffpaneelen, durch den Stand der Technik nahegelegt gew e- sen. In der deut schen Offenlegungsschrift 29 40 945 (D1) sei ein Arretiersy s- tem offenbart, das nahezu alle in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale aufweise. Insbesondere sei der Entgegenhaltung D1 auch ein Raum S zu en t- nehmen, der im Sinne der Merkmale 5.1 und 5.2 in de r Nut 36 im verbundenen Zustand zwischen der inneren vertikalen Ebene IP und der äußeren vertikalen Ebene OP und unterhalb der Feder 38 ausgebildet sei. Die Figuren 11 und 12 der D1 ließen erkennen, dass der der Feder 38 entsprechende Vorsprung (u n- terhalb des Bezugszeichens 20' ) gerundet oder abgeschrägt, jedenfalls aber nicht rechteckig ausgeführt sei und daher beim Einfügen in die offensichtlich rechteckig ausgeführte Nut (neben dem Bezugszeichen 30 ' ) zwangsläufig einen Freiraum unterhalb des gekrümmten b zw. abgeschrägten Bereichs der Feder belasse. Der Einwand der Beklagten, der Abbildung könne wegen ihres ledi g- lich skizzenhaften Charakters das Vorhandensein eines solchen Raumes nicht entnommen werden, greife nicht durch, da es den Anforderungen an die Of fe n- barung genüge, dass der Fachmann dieses Merkmal aufgrund seines Ve r- ständnisses ohne weiteres entnehmen könne, was hier der Fall sei. Zwar sei die relative Lage des Raumes S zu den Bezugsebenen IP und OP entspr e- chend Merkmal 5.1.1 in der D1 nicht offenba rt. Der nach den Figuren 11 und 12 der D1 offensichtlich vorhandene Raum solle wie der Gegenstand des Streitp a- tents das Einwinkeln der Platten über die Nut - und Feder - Verbindung erleic h- tern. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass es hierbei entscheidend auf die relative Lage des Raums S zu den Ebenen IP und OP ankomme, so dass er im Zuge seiner stetigen Bemühungen um eine weitere Verbesserung des Arr e- tiersystems diesen Parameter so weit variieren werde, bis er eine optimale L ö- sung gefunden habe. Der Gegen stand des Patentanspruchs 1 ergebe sich d a- 20 - 13 - mit für den Fachmann in naheliegender Weise unter Einbeziehung seines Fachwissen s aus der D1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I, mit dem die Merkmale des erteilten Unteranspru chs 4 in den Patentanspruch 1 aufgenommen werden sollen, sei dem Fachmann ebenfalls durch die D1 und sein Fachwissen nahe gelegt. Da die Platte an der mit der Feder versehenen Seite bereichsweise stirnseitig an einer korrespondierenden Fläche der anderen Pl atte (Verbindungsebene F) möglichst plan anliegen solle, verbleibe für ein Spiel zum Auffangen von Maßabweichungen zwangsläufig nur der Bereich zw i- schen Federspitze und Nutgrund. Für den Fachmann liege es daher auf der Hand, den Toleranzausgleich entspre chend den zusätzlichen Merkmalen nach dem ersten Hilfsantrag - an dieser Stelle vorzusehen und dazu die Länge der Feder zu verringern und/oder die Tiefe der Nut zu vergrößern. Hierzu könne beispielhaft auf die US - Patentschrift 25 430 200 (D2) verwiesen wer den, wo in der Figur 2 ein derartiges Spiel zwischen dem Nutgrund 6 und der Federspitze beim Bezugszeichen 19 erkennbar sei. Ebenso wenig beruhe der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fa s- sung des Hilfsantrags II, mit dem die Merkmale des erteilten U nteranspruchs 5 in den Patentanspruch 1 aufgenommen werden sollen, auf erfinderischer Täti g- keit. Das danach zusätzlich aufzunehmende Merkmal sei nach der Figur 9 und den Erläuterungen in der Streitpatentschrift dahingehend zu verstehen, dass die obere Berü hrungsfläche zwischen Feder - und Nutoberseite, bezogen auf die Richtung vom Nutgrund nach außen, mit einem Abstand vor der vertikalen Ve r- bindungsebene F ende und damit innerhalb der Flächen IP und F liege. Die A n- regung zu der über den durch die D1 nahegele gten Gegenstand des Patenta n- spruchs 1 in der erteilten Fassung hinausgehenden Formgebung der Nut - un d Feder - Verbindung entnehme der Fachmann der D2, die in den Figuren 2 und 3 erkennbar eine Abschrägung 14 der oberen Nutkante 9 zeige, die der mit dem 21 22 - 14 - zweit en Hilfsantrag beanspruchten Lage der äußeren vertikalen Ebene OP rel a- tiv zu der vertikalen Verbindungsebene F entspreche. Auch bei dem in der D3 offenbarten System sei die obere Berührungsfläche im Verhältnis zur vertikalen Verbindungsebene vergleichbar w ie in der D2 angeordnet, wie sich aus der F i- gur 2c und der dort dargestellten Abschrägung 70 ergebe. Der Fachmann we r- de daher auch durch die D3 zu der mit Hilfsantrag II beanspruchten, vorteilha f- ten Ausgestaltung der Nut - und Feder - Verbindung veranlasst. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsa n- trags III sei nicht patentfähig. Als Kombination der Hilfsanträge I und II sei diese Fassung aus den dort dargelegten Gründen durch die D1 in Kombination mit der D2 oder der D3 nahegelegt . Schließlich beruhe auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags IV, der die Patentansprüche 1, 4, 5 und 11 der ertei l- ten Fassung miteinander kombiniert, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die E r- gänzung des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen der erteilten Unteranspr ü- che 4 und 5 sei entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag III bereits durch die D1 in Kombination mit der D2 oder der D3 nahegelegt. Das darüber hinau s- gehende, Patentanspruch 11 entnommene Merkmal, das eine z um Einwinkeln der Verbindungskanten der Platten alternative Verbindungsmethode durch hor i- zontales Ineinanderschieben von Feder und Nut bzw. von Arretierelement und Arretiernut betreffe, werde dem Fachmann durch die D3 nahegelegt. Der Fachmann erkenne in de n Figuren 3a bis 3c eine Alternative zu der in den Fig u- ren 2a bis 2c dargestellten Methode des Einwinkelns und entnehme der D3 o h- ne weiteres die hierzu erforderlichen konstruktiven Mittel. Die Frage, ob die Aufnahme dieses Merkmals in Patentanspruch 1 in W iderspruch zu der dort offenbarten Lehre des Einwinkelns stehe, könne daher offen bleiben. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags V mit der Patentanspruch 1 mit den Unteransprüchen 2, 4 und 5 kombiniert wird, 2 3 24 25 - 15 - sei hingegen pa tentfähig. Ein Arretiersystem, bei dem der Raum in der Nut u n- terhalb der Feder im verbundenen Zustand so ausgebildet sei, dass er sich in Horizontalrichtung im Wesentlichen über den gesamten Bereich von der äuß e- ren Vertikalebene zu der inneren Vertikaleben e erstrecke, so dass sich im W e- sentlichen kein Teil der unteren Anschlagflächen 45, 52 innerhalb der äußeren vertikalen Ebene OP befinde, sei durch den Stand der Technik nicht naheg e- legt. Vielmehr führten die D1, D2 und D3 den Fachmann eher dahin, den Raum S klein zu halten, um eine gute Lastabtragung über die Nut - und Feder - Kontaktflächen und damit eine hohe Stabilität der Verbindung zu erreichen. Diese bekannte Maßnahme zugunsten einer optimalen Einwinkelbarkeit aufz u- geben, habe für den Fachmann nicht nah egelegen. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in e i- nem Punkt nicht stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patenta n- spruch 1 in der erteilten Fassung als nicht patentfähig angesehen. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist zwar entgegen der Au f- fassung der Klägerinnen neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ). aa) Die D1 betrifft Platten, die sich zu einer Spielfläche, wie etwa einer Kegelbahn, zusammensetzen lassen, sowie ein entsprechendes Verfahren zum Zus ammensetzen dieser Platten. Nicht offenbart ist i n dem Dokument Merkmal 2.2. Denn sowohl bei der in den Figuren 8 bis 10 gezeigten Ausführungsform als auch bei der Abwandlung hiervon in den Figuren 11 und 12 der D1 fällt die äußere vertikale Ebene OP mi t der Verbindungskante zusammen, da diese Ausführungsformen anders als das Streitpatent keine Abschrägung oberhalb der Nut aufweisen. Merkmal 2.2 ve r- langt demgegenüber insoweit, dass die oberen Anschlagflächen horizontal nach 26 27 28 29 30 - 16 - außen zu der Verbindungskante hin durch eine äußere vertikale Ebene OP b e- grenzt sind, was voraussetzt, dass diese sich nicht auf der gleichen Höhe wie die Verbindungskante befindet. Ebenso wenig ist Merkmal 5.1.1 offenbart . Figuren 11 und 12 zeigen mit der Abschrägung an der Unterse ite des freien Endes der Feder und der rech t- winklig ausgebildeten Nut zwar ein en Raum zwischen der Feder und der Nut. Die ser ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, nur schematisch und nicht maßstabsgerecht dargestellt und lässt deswegen Schlüsse auf das Vorliegen des Merkmals 5.1.1 und damit auch des nach ihrer Auffassung damit in techn i- schem Wirkzusammenhang stehenden Merkmal s 3.2, bei dem es wie bei Merkmal 5.1.1 im Wesentlichen auf die Größenverhältnisse ankommt , nicht zu . Es entspricht einhellige r Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen ( Benkard /Mel ullis, Pa tentgesetz, 10. Aufl. , § 3 PatG Rn. 27; Benkard/Scharen, § 14 PatG Rn. 29; Busse/Keukenschrijver, P a- tentgesetz, 7 . Aufl. , § 14 PatG Rn. 4 7; Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9 . Aufl. , § 34 PatG Rn. 309; BGH , Beschluss vom 16. Oktober 2012 X ZB 10/11, GRUR 2 012, 1242 Rn. 9 Steckverbindung). Damit lässt sich den Figuren 11 und 12 der D1 zwar entnehmen, dass die Feder gewölbt ist und deswegen ein Raum in der Nut unterhalb der Feder vorhanden ist und somit die Merkmale 5.1 und 5.2 offenbart sind. Dass die Besc hreibung insoweit an einer Stelle im Z u- sammenhang mit der Schilderung der einzelnen Figuren besagt, dass der Vo r- sprung 25 bei dieser abgewandelten Ausführungsform praktisch rechtwinklig ausgebildet sei (S. 8 Abs. 2), ist demgegenüber entgegen der Auffassun g der Beklagten unschädlich. So ist bereits an dieser Stelle auch das die Aussparung bezeichnende Bezugszeichen 26 genannt. Ferner ist weiter oben in der B e- schreibung, in der die in den Figuren 11 und 12 dargestellte Ausführungsform ohne Bezugnahme auf die bildliche Darstellung erläutert wird, ausgeführt, dass 31 - 17 - die Aussparung , in die die andere Platte eingreift, rechtwinklig ist, während der Vorsprung mit dem auf eine Wölbung im vorderen Bereich hindeutenden Begriff Nase bezeichnet wird (Beschr. S. 4 Abs. 3) . Da die Figuren 11 und 12 der D1 nicht maßstabsgerecht sind und die Beschreibung der D1 mangels entspr e- chender Angaben ebenfalls keine Rückschlüsse in Bezug auf die Ausdehnung des Raumes unterhalb der Feder zulässt, ist die Lage dieses Raums innerhalb der inneren und äußeren vertikalen Ebene allerdings nicht eindeutig und unmi t- telbar im Sinne des Merkmals 5.1.1 definiert. Ob damit gleichzeitig, wie die B e- klagte meint, feststeht, dass auch Merkmal 3.2 nicht offenbart ist, kann letztlich offen bleiben. Denn der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist jedenfalls au f- grund des Fehlens der Merkmale 2.2 und 5.1.1 neu gegenüber der D1. bb) Das vorstehend Ausgeführte gilt sinngemäß auch für D2, die zwar auch einen Raum im Sinne der Merkmale 5.1 und 5.2 in der Nut unt erhalb der Feder offenbart, die aber weder in ihrer Beschreibung noch in den Figuren A n- gaben über die Lage die Erstreckung dieses Raumes innerhalb der inneren und äußeren vertikalen Ebene im Sinne des Merkmals 5.1.1 enthält . b) Der Gegenstand von Patent anspruch 1 war dem Fachmann, gegen dessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Ei n- wände erhoben haben, jedoch durch den Stand der Technik nahe gelegt (Art. 56 EPÜ). Der Fachmann, der sich vor die Aufgabe gestellt sah, ein me chanisches Arretiersystem zu entwickeln, das nicht nur ein leichteres Einwinkeln der Platten von oben ermöglicht, sondern auch einer Rückwärtsbiegung (Überbiegung) der Bodenplatten um die Verbindungskanten entgegenwirkt sowie eine exakte Pa s- sung zwischen F eder und Nut gewährleistet und gleichzeitig präzise und wir t- schaftlich hergestellt werden kann, wurde sowohl durch die D1 als auch die D2 veranlasst, die dort gezeigten Verriegelungssysteme auf der Grundlage der dort offenbarten Lösungen für die bei einem mechanischen Arretiersystem auftr e- 32 33 34 - 18 - tenden Probleme weiter im Sinne der erfindungsgemäßen Lösung zu optimi e- ren. aa) Die D1 stellt sich die Aufgabe, Platten zur Verfügung zu stellen, die sich ohne zusätzliche Spannmittel verbinden lassen, und schlägt hierf ür neben einer Ausführungsform, die sich durch entsprechende Gestaltung von Nut und Feder für die Stabilität der Verbindung die Keilwirkung zu Nutze macht (vgl. B e- schr. S. 4 Abs. 2, S. 6 Abs. 2 bis S. 7 und Figuren 1 bis 6), eine Ausführung s- form vor, bei d er die Aussparung rechtwinklig und der Vorsprung nasenförmig ausgestaltet ist (vgl. Beschr. S. 4 Abs. 3, S. 8 Abs. 2 und Figuren 11 und 12). Als besonderer Vorteil dieser Ausführungsform wird neben dem möglichen Ve r- zicht auf Spannmittel genannt, dass gerin gfügige Abweichungen von der vorg e- sehenen Form der Kantenbildung das Zusammensetzen der Platten nicht b e- einträchtig t e n (Beschr. S. 4 Abs. 2 a E). Insbesondere i m Zusammenhang mit der dritten in der D1 offenbarten Ausführungsform wird das erleichterte Einwi n- keln der Platten als Vorteil genannt, der dadurch erreicht werde , dass die eine der zu verbindenden Platten einen gewölbten Vorsprung und die andere eine entsprechend gewölbte Ausnehmung aufweise (vgl. Beschr. S. 9 und Figuren 14 bis 16). Wie schon das Pat entge richt im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, gibt die D1 dem Fachmann Anlass, die Feder so auszugestalten, dass sie sich nicht formschlüssig in die Nut einfügt, sondern unterhalb der Feder im Nutgrund ein freier Raum entsteht und so das Einwinkeln der Platten erleichtert wird. Der Einwand der Beklag ten, dass sich bei der D1 die oberen und unteren Anschlagflächen überlapp t en und diese Entgegenhaltung dem Fachmann daher keine Anregung dazu gebe, die oberen und unteren Anschlagflächen zu sep a- rieren, fü hrt zu keiner anderen Beurteilung. Wie oben dargelegt, lehrt Patenta n- spruch 1 des Streitpatents nicht die völlige Separierung der oberen und unteren Anschlagflächen, sondern erfasst auch Gestaltungen, bei denen sich diese A n- schlagflächen mehr oder weniger überlappen. 35 36 - 19 - bb) D ie Aufgabe der in der D2 gezeigten Erfindung besteht darin, ein u.a. auch für Bodenplatten geeignetes Arretiersystem zur Verfügung zu stellen, das eine standardisierte einfache Struktur aufweist, die ein rasches und dennoch ordnungsgemä ßes Zusammenfügen und damit eine stabile Verbindung der Platten ermöglicht (Sp. 1 Z. 2 bis 30 = S. 1 bis S. 2 Z. 5 der Übers.). Damit en t- spricht die Aufgabenstellung der D2 weitgehend derjenigen des Streitpatents, so dass für den Fachmann auch Anlass beste ht, von dieser Entgegenhaltung auszugehen . Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entg e- genhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und ei n- deutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 X ZR 134/11, GRUR 2013, 363 Rn. 27 - Polymerzusa m- mensetzung). Um das Problem des Ei nwinkelns zu lösen, sieht das Arretiersystem nach der D2 eine abgeschrägte Verbindungskante 14 über der Nut vor, die nach den Ausführungen der Beschreibung ein problemloses Eintreten der Feder i n die Nut gestattet (Sp. 3 Z. 5 bis 7 = S. 4 Z. 27 bis 30 der Übers. sowie Figuren 2 und 3). Der Fachmann wird aufgrund seines Fachwissens darüber hinaus e r- kennen, dass auch die Abschrägung der Feder an der oberen Kante (Bezug s- zeichen 19 der Figuren 2 und 3) das Einwinkeln der Platten erleichtert, auch wenn in der Be schreibung nur die Abschrägung der Feder als solche, nicht aber ihr Zweck erwähnt wird (Sp. 2 Z. 24 f. = Übers. S. 3 Z. 26 f.). Die abgeschrägte Kante 14 und die Abschrägung 19 an der Feder bewirken, dass die oberen und unteren Anschlagflächen nicht mehr ü bereinander und weitgehend in der Nut liegen, sondern die unteren Anschlagflächen vielmehr horizontal weg von den oberen Anschlagflächen und in Richtung Arretierelement verschoben werden. 37 38 39 - 20 - Dem Fachmann wird damit offenbart, dass die Versetzung der unteren A n- schlagflächen nicht nur keine nachteiligen Auswirkungen auf die Stabilität der Verbindung hat, sondern dass eine solche Verbindung auch Zug - und Druckb e- lastungen zu widerstehen vermag (Sp. 3 Z. 12 bis 15 = Übers. S. 4 Z. 35 bis S. 5 Z. 2). Für den Fachman n ergab sich daher das Grundprinzip der erfi n- dungsgemäßen Lösung aus der D2, so dass ihm dadurch auch die Ausgesta l- tung und insbesondere die Positionierung des Raums S in der Nut unterhalb der Feder im Sinne des Merkmals 5.1.1 nahegelegt war. Der Einwan d der Beklagten, die D2 lehre wie schon die D1 - nicht die Separierung der oberen und unteren Anschlagflächen, führt aus den gleichen Gründen wie bei der D1 nicht zu einer anderen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. 2. Das Patentgericht hat eben falls zu Recht entschieden, dass der G e- genstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags I nicht paten t- fähig ist. Nach Hilfsantrag I sollen Patentanspruch 1 folgende, in Unteranspruch 4 enthaltene Merkmale hinzugefügt werden: - " wobei die Nut (36) im verbundenen Zustand eine obere und eine untere horizontale Fläche aufweist, die nach innen gerichtete Ve r- längerungen der oberen Anschlagfläche (43) bzw. der unteren A n- schlagfläche (45) der Nut (36) bilden, und - wobei im verbundenen Zustand ein hori i schen dem Nutgrund (36) und der Spitze der Feder (38) vorha n den ist. " Nach der Streitpatentschrift soll mit dem horizontalen Spiel zwischen dem Nutgrund und der Spitze der Feder ein Toleranzausgleich für horizontale Maßabweichung en der Plattenkante erreicht werden, während gleichzeitig eine 40 41 42 43 - 21 - exakte vertikale Passung und ein ungehindertes Einwinkeln möglich bleiben sollen (vgl. Streitpatentschrift Abs. 36). Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist dem Fachmann berei ts durch die D 1 nahegelegt. Bei der dort als zweite Ausführungsform beschriebenen Variante ist der Vorsprung an der einzuwinkelnden Platte nasenförmig und die Aussparung, in die der Vo r- sprung eingeführt werden soll, rechtwinklig ausgestaltet (vgl. Beschr. S. 4 Abs. 3, S. 8 Abs. 2 und Figuren 11 und 12). Der Vorteil dieser Aus führungsform besteht nach der Beschreibung insbesondere darin, dass geringfügige Abwe i- chungen von der vorgesehenen Form der Kantenbildung das Zusammensetzen der Platten nicht beeinträch tige n und die Platten dennoch ohne den Einsatz besonderer Spannteile miteinander verbunden werden können (Beschr. S. 4 Abs. 2 aE). Dies legte es dem Fachmann, der mit der Aufgabe befasst war, B o- denpaneele zu entwickeln, die sich auch bei Maßabweichungen le icht und stabil verbinden lassen, nahe, auch bei der erfindungsgemäßen Bodenplatte ein Spiel zwischen Feder und Nutgrund vorzusehen . 3. Zu Recht hat das Patentgericht auch den Gegenstand von Patenta n- spruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II für nicht patentfähig erachtet. D a- nach soll der Gegenstand von Patentanspruch 1 um folgendes, in Untera n- spruch 5 enthaltendes Merkmal ergänzt werden: " wobei die äußere vertikale Ebene (OP) in einem horizontalen A b- stand innerhalb einer vertikalen Verbindungsebene (F) angeordnet ist, die durch aneinandergrenzende obere Abschnitte (41, 48) der verbundenen Verbindungskanten (4a, 4b) der zwei Platten (1, 1' ) g e- bildet wird. " Soweit die Beklagte geltend macht, die technische Lehre dieser Mer k- malskombination erschöpfe sic h entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht in der Ausbildung einer Abschrägung an der Verbindungskante oberhalb der Nut, kann dem nicht beigetreten werden. Die Beklagte will d a s mit Hilfsa n- 44 45 - 22 - trag II zusätzlich eingefügte Merkmal dahingehend verstande n wissen, dass es lehre, dass die patentgemäßen Wirkungen, das Einwinkeln zu erleichtern und eine Überbiegung der Paneele zu vermeiden, auch bei einem geringeren Raum S erreicht werden könnten, wenn die Ebene OP weiter in den Nutgrund versetzt werde. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Insoweit weisen die Klägerinnen zutreffend darauf hin, dass das mit Hilfsantrag II hinzugefügte Merkmal keinerlei Angaben über die Größenverhältnisse zwischen der A b- schrägung der Verbindungskante und damit der Verschieb ung der äußeren ve r- tikalen Ebene OP weg von der vertikalen Verbindungsebene F einerseits und der Größe des Raums S unterhalb der Feder im Nutgrund andererseits enthält. Die Anregung die Verbindungskante oberhalb der Nut anzuschrägen, mit der Folge, dass si ch dadurch die äußere vertikale Ebene OP von der vertikalen Verbindungsebene F weiter nach innen verschiebt, ergibt sich für den Fac h- mann daher ohne weiteres aus der D2. 4. Ebenso wenig ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fa s- sung des Hilfsant rags III, mit dem Patentanspruch 1 die weiteren Merkmale in den Fassungen der Hilfsanträge I und II in Kombination hinzugefügt werden, patentfähig. Das Patentgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass mit der Komb i- nation dieser Merkmale kein über die Einzelwirkungen hinausgehender G e- samteffekt eintritt. Die Beklagte hat auch in ihrer Berufungsbegründung einen solchen Gesamteffekt nicht dargetan. 5. A uch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags IV ist nicht patentfähig. Dieser fügt Patentanspruch 1 folgende, in Unteranspruch 11 enthaltene Merkmale hinzu: 46 47 48 - 23 - - " wobei durch gegenseitige horizontale Verbindung der Verbi n- dungskanten (5a, 5b) der Platten die Feder (38) in die Nut (36) eingeführt werden kann und - das Arretierel ement (8) in die Arretiernut (14) eingeführt werden kann. " Das Patentgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass dieses - aufgrund der Bezeichnung der Verbindungskanten mit den Bezugszeichen 5a und 5b (anstatt der ansonsten für die Verbindungs kanten verwendeten Bezug s- zeichen 4a und 4b) offenbar lediglich die Verbindung der Schmalseiten betre f- fende Merkmal die Patentfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen vermag. Dieses Merkmal betrifft eine gegenüber dem Einwinkeln andere Art der Verbindung de r Bodenplatten, bei der die Platten horizontal aufeinander zubewegt werden. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Fachmann diese Art der Verbindung durch die auch in der Streitpatentschrift ausführlich diskutierte i n- ternationale Anmeldung W O 94/2699 9 (D3) nahegelegt wurde. Dort ist dieses Verbindungsverfahren als Alternative zu dem Verlegeverfahren des Einwinkelns dargestellt (vgl. S. 16 Z. 23 ff. = Übers. S. 20 Z. 1 ff.). IV . Demgegenüber war der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der im Berufungsverfahren mit Hilfsantrag V verteidigten Fassung durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. In der Fassung dieses Hilfsantrags soll Patentanspruch 1 um folgendes, in Unteranspruch 2 enthaltenes Merkmal ergänzt werden : " wobei sich der Raum ( S) im verbundenen Zustand horizontal unte r- halb der Feder (38) im Wesentlichen über die gesamte Strecke von der inneren vertikalen Ebene (IP) zu der äußeren vertikalen Ebene (OP) erstreckt, so dass sich im Wesentlichen kein Teil der unteren 49 50 51 - 24 - Anschlagflächen (45, 52) innerhalb der äußeren vertikalen Ebene (OP) befindet. " 1. Hilfsantrag V in dieser Form ist , worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, zulässig. Zwar hat die Beklagte di e- sen konkreten Hilfsantrag erst im Berufungsve rfahren gestellt. Nachdem sich dieser Antrag von dem bisherigen Hilfsantrag V nur dadurch unterscheidet , dass Patentanspruch 1 ausschließlich um die Merkmale von Unteranspruch 2 ergänzt ist und nicht zusätzlich durch die Merkmale der Unteransprüche 4 und 5 , liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §§ 116 Abs. 2, 117 PatG in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO vor. 2. Patentanspruch 1 in der nunmehr mit Hilfsantrag V verteidigten Fa s- sung betrifft im Unterschied zur erteilten Fassung nur noch ein Arr etiersystem, bei dem sich die oberen und unteren Anschlagflächen nicht oder allenfalls nur unwesentlich überlappen , da der Raum in der Nut unterhalb der Feder im ve r- bundenen Zustand so ausgebildet ist, dass er sich in Horizontal richtung im W e- sentlichen übe r den gesamten Bereich zwischen der inneren und äußeren Ve r- tikalebene erstreckt (vgl. oben I 3 e) . Eine solche Ausgestaltung ist dem Fac h- mann durch keine der Entgegenhaltungen nahegelegt. Sowohl bei den Platten nach der D1 als auch bei den Arretiersystemen nach der D2 und D3 sowie bei dem in der internationalen Anmeldung WO 97/47834 (D4) gezeigten Fußb o- denbelag überlappen sich die oberen und unteren Anschlagflächen mehr oder weniger. Wie das Patentgericht in Bezug auf d as dem Unteranspruch 2 en t- nommene Merk mal zutreffend ausgeführt hat, führen diese Entgegenhaltungen den Fachmann eher dahin, den Raum S klein zu halten, damit sich die unteren Anschlagflächen mit den oberen zu einem gewissen Grad zu überschneiden, weil damit auf jeden Fall eine gute Lastabtrag ung über die Nut - und Feder - Kontaktflächen und damit auch eine hohe Stabilität der Verbindung sicherg e- stellt werden kann . Die komplette Separierung der oberen und unteren A n- 52 53 - 25 - schlagflächen , um das Einwinkeln der Bodenplatten weiter zu erleichtern, stellt vor diesem Hintergrund keine rein handwerkliche Maßnahme dar, die dem Fa chmann ohne weiteres nahe gelegt war. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Gröning Dr. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2012 - 10 Ni 24/10 (EU) - 54
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