BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 128/13 Verkündet am: 21. November 2013 Preuß Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 a) Eine vom Schuldner veranlasste Banküberweisung ist eine Rechtshandlung, auch wenn zuvor zu Gunsten des Zahlungsempfängers der Anspruch auf Ausza hlung des Bankguthabens gepfändet und ihm zur Einziehung überwi e sen wurde. b) Ein Pfändungspfandrecht kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner die Entstehung des Pfandrechts zielgerichtet gefördert hat. BGH, Urteil vom 21. November 2013 - I X ZR 128/13 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 21. November 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 15. Mai 2013 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vo m 12. August 2010 am 30. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B . GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war von der Bundesrepublik Deutschland beauftragt worden, einen unbem an n- ten Radpanzer zu entwickeln. Hierzu bediente sie sich der Beklagten, die En t- wicklungs - und Fertigungsleistungen erbrachte. Bei einem Gespräch ihrer G e- schäftsführer am 15. Dezember 2008 vereinbarten die Schuldnerin und die B e- klagte , dass eine seit dem 16 . Dezember 200 7 fällige Forderung der Beklagten über 995.000 der Auftraggeberin der Schuldnerin übe r r und 1,7 Mio. sollte. In der Folge erwirkte die Beklagte einen rechtskräftigen Vollstreckung s- bescheid über ihre Forderung nebst Zin sen und Kosten und auf dessen Grun d- lage am 4. Mai 2009 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss betreffend 1 - 3 - ein Bankkonto der Schuldnerin. Der Beschluss wurde der Bank am 12. Mai und der Schuldnerin am 13. Mai 2009 zugestellt. Ebenfalls am 13. Mai 2009 wu rde dem Bankkonto die erwartete Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin in Höhe von knapp 1,7 Mio. Bank auf Anweisung der Schuldnerin zur Erledigung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses 1.117.949,20 Der Kläger hat die Überweisung insolvenzrechtlich angefochten und ve r- langt mit d er Klage die Rückzahlung des überwiesenen Betrags nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Rückgewähra n- spruchs wegen Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO b e- jaht. Die angefochtene Überweisung stelle sich trotz der vorausgegangenen Pfändung und Überweisung des Kontoguthabens als Rechtshandlung der Schuldnerin dar. Dies folge zwar nicht daraus, dass die Schuldnerin die Bank am 15. Mai 2009 angewiesen habe, den geschu ldeten Betrag an die Beklagte 2 3 4 - 4 - auszuzahlen, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Schuldnerin nur noch die Möglichkeit gehabt, entweder die Beklagte das gepfändete Guthaben einziehen zu lassen oder den Betrag selbst zu überweisen. Die Qualifizierung als Schul d- n erhandlung sei aber gerechtfertigt, weil die Schuldnerin mit der Absprache vom 15. Dezember 2008, nach der die Beklagte ihre Forderung im Mahnverfa h- ren titulieren lassen und die Schuldnerin dies hinnehmen sollte, und mit ihrem korrespondierenden Verhalten in der Folgezeit aktiv zu der Vermögensve r- schiebung beigetragen habe . Die Überweisung habe die Gläubiger der Schul d- nerin benachteiligt, weil das zuvor erlangte Pfändungspfandrecht nicht inso l- venzfest, sondern seinerseits nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar g ewesen sei. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung seien gegeben, weil zum Zeitpunkt der Überweisung sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte Kenntnis von der Zahlungseinstellung und damit von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geha bt hätten. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der Zahlung in Höhe von 1.117.949,20 1. M it Recht ist das Berufungsgericht von einer Rechtshandlung der Schuldnerin ausgegangen. a) N ach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer so l- chen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege d er Zwangsvollstreckung erlangt. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger durch eine Lei s- 5 6 7 - 5 - tung des Schuldners befriedigt wird, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, etwa weil der Schuldner nur noch die Wahl hat, d ie geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vol l- streckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungspe r- son zu dulden. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus A nlass einer Zwangsvol l- streckung erfolgte Vermögensverlagerung hingegen dann, wenn dazu zumi n- dest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstr e- ckung erfolgt sein . Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme oder trägt er dazu bei, dass eine Situation entsteht, in der seine Leistung wegen des sonst erfolgenden Vollstreckungszugriffs als nicht selbstbestimmt zu werten ist, kann dies die Qualifizierung de r Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8; jeweils mwN). b) N ach diesen Maßstäben ist hier eine Rechtshandlung der Schuldnerin anzunehmen. aa) D ies folgt bereits daraus, dass die Schuldnerin die kontoführende Bank angewiesen hat, den in Rede stehenden Betrag an die Beklagte zu übe r- weisen. Nach der Rechtsprechung des Senats nimmt ein Schuldner, d er eine Überweisung von seinem Bankkonto veranlasst, eine eigene Rechtshandlung vor, selbst wenn zuvor Ansprüche auf Auszahlung en von diesem Konto zugun s- ten des Zahlungsempfänger s gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/ 08 , WM 2011, 1343 Rn. 10 mwN; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9 ) . Anders als 8 9 - 6 - im Falle der Aushändigung des Kassenbestands an den bereits anwesenden Vollstreckungsbeamten steht nach der Pfändung des Anspruchs auf Ausza h- lung eines Kontoguthabens und dessen Überweisung zur Einziehung noch nicht fest, dass der Abfluss eines Vermögenswerts unmittelbar bevorsteht. Denn es bleibt zunächst offen, ob und gegebenenfalls wann der Gläubiger von seiner Ermächtigung zur Einziehung d er gepfändeten Forderung Gebrauch macht. Weist der Schuldner in dieser Situation seine Bank an, eine Überweisung an den Pfändungsgläubiger auszu führen, kann d er Handlung des Schuldners die Selbstbestimmtheit nicht abgesprochen werden. bb) Im Streitfal l kommt hinzu, dass die Schuldnerin durch weitere Ma ß- nahmen im Vorfeld der Überweisung zielgerichtet zu der Vermögensverlag e- rung beigetragen hat. In dem von den Geschäftsführern am 15. Dezember 2008 geführten Gespräch einigten sich die Schuldnerin und die Beklagte auf ein Vo r- gehen, mit dem die Beteiligten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sicher stellen wollten , dass die Forderung der Beklagten mittels einer von der Schuldnerin erwarteten Zahlung ihrer Au f- tra ggeberin ausgeglichen wurde. Nach dieser Absprache sollte die Beklagte ihre Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens titulieren lassen. Die Schuldnerin sollte dies hinnehmen, ohne gerichtliche Schritte dagegen einzule i- ten. Unverzüglich nach Einga ng eine r für Ende Mai 2009 erwarteten Zahlung des Auftraggebers der Schuldnerin in Höhe von 1,7 Mio. Betrag von 995.000 e- klagte überwiesen werden. An diese Absprache hielt sich die Schuldnerin in der Folgezeit. Ihr Beitrag zu der eingetretenen Vermögensv erlagerung auf die B e- klag te ging entgegen der Ansicht der Revision über das bloße Unterlassen von ohnehin aussichtslosen Rechtsbehelfen hinaus und umfasste neben der Ve r- einbarung des beiderseitige n Vorgehen s auch die Erteilung von Informationen 10 - 7 - über den erwarteten Zahlungseingang als Grundlage der Befriedigung der B e- klagten. 2. D ie in der vereinbarten Überweisung liegende Rechtshandlung der Schuldnerin hat zu einer Verminderung ihres Aktivvermögens und damit zu e i- ner Benachteiligung ihrer übrigen Gläubiger geführt. a) A ll erdings benachteiligt die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger dann nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändung s- pfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen des Schuldners zur abgesonderten Befr iedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 14; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 10, 13 f; jeweils mwN). Der Gläubiger erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des ins olvenzbeständigen Pfandrechts zusteht. Anders verhält es sich nur, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt. b) L etzteres ist hier der Fall. Das von der Beklagten erwirkte Pfändung s- pfandrecht ist nach § 133 Abs. 1 InsO anfech tbar. aa) D em Pfandrecht liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin zugru n- de, obwohl es als Folge der von der Beklagten veranlassten Forderungspfä n- dung entstanden ist. Maßgebend ist insoweit, dass die Schuldnerin zu der au s- gebrachten Pfändung aktiv bei getragen hat, indem sie sich mit der Beklagten in dem Gespräch vom 15. Dezember 2008 auf ein Vorgehen geeinigt hat, das die Befriedigung der Beklagten aus der erwarteten Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin sichern sollte. Zwar ist nicht festgestellt , dass die getroffene Ve r- einbarung auch den Zugriff der Beklagten auf das Bankguthaben der Schuldn e- 11 12 13 14 - 8 - rin im Wege der Zwangsvollstreckung beinhaltete. Mit der abgesprochenen, von der Schuldnerin hingenommenen Titulierung der Forderung der Beklagten sollte abe r die Voraussetzung für einen solchen Zugriff geschaffen werden, und Pfä n- dungsmaßnahmen der Beklagten vor der vereinbarten Überweisung durch die Schuldnerin hatten beide Beteiligte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfall s in Betracht gezogen, sodass zumindest die Möglichkeit einer Forderungspfändung Bestandteil der getroffenen Absprache war. Zudem hat die Schuldnerin eine erfolgreiche Pfändung ihres Bankguth a- bens dadurch begünstigt, dass sie die Beklagte über den voraussi chtlichen Zeitpunkt und über die erwartete Höhe des Zahlungseingangs in Kenntnis set z- te. Selbst wenn man in diesem Vorgehen noch keine Vollstreckung in einve r- nehmlichem , kollusivem Zusammenwirken sieht, hat die Schuldnerin zumindest aktiv daran mitgewirkt, dass die Beklagte ein werthaltiges Pfändungspfandrecht erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 12 ). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Mitwi r- kungshandlung des Schuldners und der Vollstreckungsmaßn ahme muss en t- gegen der Ansicht der Revision nicht bestehen. bb ) D ie Würdigung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 15. Dezember sei zumindest mitursächlich für die Titulierung der Forderung der Beklagten und für die darauf beruhende Kontenpfänd ung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die B e- klagte selbst nicht behauptet hat, sie hätte die streitgegenständliche Forderung auch ohne die Vereinbarung vom 15. Dezember 2008 bereits Anfang 2009 tit u- lieren lassen. Es hat ferner darauf abgestellt, dass die Beklagte für zwei weitere Forderungen gegen die Schuldnerin über 1.7 8 5.000 ebenfalls fällig, aber von der Vereinbarung nicht betroffen waren, keinen Titel 15 - 9 - erwirkt hat. Die auf diesen Umständen beruhende Würdigung ist recht lich mö g- lich und verstö ß t weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. cc ) Das zugunsten der Beklagten entstandene Pfändungspfandrecht hat die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt, weil es ein R echt der Beklagten zur abgesonderten Befriedigung aus den gepfändeten Forderungen begründete. 3. D ie subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung lagen sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungspfandrechts wie auch zu dem nur wenige Ta ge später liegenden Zeitpunkt der Ausführung der angefoc h- tenen Überweisung vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die gewerblich tätige Schuldnerin zu den fraglichen Zeitpunkten ihre Zahlungen eingestellt und war damit zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) . Dies war sowohl der Schuldnerin selbst als auch der Beklagten bekannt. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus diesen Umständen, die von der Revision nicht in 16 17 - 10 - Zweifel gezogen werden, auf den Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, und auf die darauf bezogene Kenntnis der Beklagten geschlo s- sen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 24.04.2012 - 1 O 647/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2013 - 13 U 823/12 -
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