BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 129/00 vom6. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,Keukenschrijver, Dr. Schaffert und Asendorfbeschlossen:Von den gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben dieKlägerin und die Beklagte zu 1) jeweils ¼ und der Beklagte zu 2)die Hälfte zu tragen.Von den im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichenKosten der Klägerin hat der Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. Ih-re übrigen im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichenKosten haben die Parteien selbst zu tragen.Gründe: Für den Beklagten zu 2) folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1ZPO. Denn die Annahme der von ihm eingelegten Revision wurde mit dem Be-schluß des Senats vom 17. Dezember 2002 gemäß § 554b Abs. 1 ZPO a.F.abgelehnt. Die Beklagte zu 1) hat sich mit der Klägerin in Ziffer VI des außer-gerichtlichen Vergleichs vom 24. Juni 2002 darauf geeinigt, daß die Kosten"dieses Verfahrens sowie des Vergleichs" gegeneinander aufgehoben werden - 3 -sollen. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Bezugnahme auf dieses Ver-fahren und den Vergleich jedenfalls die Kostenverteilung im Revisionsverfah-ren einschließt, zu dessen Erledigung er geschlossen wurde, und daß Ziffer Ides Vergleichs der zu treffenden Kostengrundentscheidung nicht entgegen-steht. Damit hat sich die Klägerin dazu verpflichtet, die Hälfte der auf die Be-klagte zu 1) entfallenden Gerichtskosten, die gemäß §§ 515 Abs. 3 a.F., 566a.F. ZPO nach Rücknahme der Revision von dieser zu tragen gewesen wären,sowie den entsprechenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tra-gen, der nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls auf die Beklagte zu 1) ent-fallen wäre.Daß diese Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich ge-troffen wurde, hindert ihre Beachtlichkeit für die Kostenverteilung nicht. In derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß auch ein außerge-richtlicher Vergleich Einfluß auf die Kostenentscheidung hat (Sen.Beschl. v.13.6.1972 - X ZR 45/69, GRUR 1972 - "Vergleichskosten"; BGH, Urt. v.25.5.1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39; BGH, Beschl. v. 11.11.1960- V ZR 47/55, NJW 1961, 460; vgl. auch MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl.,§ 269 Rdn. 44; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 18a).MelullisScharenKeukenschrijverSchaffertAsendorf
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