BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 129/02 vom4. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 4. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom29. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf493.754,01 nrGründe: Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinenErfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gege-ben ist.1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Freistellungsantrags inerster Linie darauf gestützt, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiertdargelegt, daß die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten für den geltendgemachten Schaden ursächlich geworden sei, weil seine Ausführungen nicht indem erforderlichen Maße auf die finanziellen Verhältnisse aller Steuersubjekteeingegangen seien. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache in diesem - 3 -Punkt ersichtlich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs istdie Revision allerdings auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht beider Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende,verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat,so daß eine Entscheidung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf. EineVerletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Will-kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eines Verfahrensgrundrechts, insbesondereder Garantie des gesetzlichen Richters und des Anspruchs auf Gewährungrechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM2003, 987, 989 f; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994)vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Zwar trifft es zu,daß das Berufungsurteil nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen ist,der Beklagte habe ein Sonderabschreibungspotential von 225.454 DM nichtberücksichtigt. Da sich aus seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen je-doch nicht klar ergibt, daß der Erwerb der Immobilien bei einem Jahresein-kommen von ca. 200.000 DM verfehlt war, folgt aus der Art und Weise, wie dasBerufungsgericht unter 2.1.1. sein Urteil begründet hat, kein Verstoß gegenVerfahrensgrundrechte.2. Da die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Haupt-begründung richtet, nicht durchgreift, wird die Frage nicht entscheidungserheb-lich, ob dem Berufungsurteil in den Ausführungen zum Schutzzweck der Steu-erberaterhaftung zu folgen ist. - 4 -3. Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen wor-den ist, kann dahingestellt bleiben, weil deren Begründetheit nach denselbenKriterien wie der Freistellungsantrag zu beurteilen wäre.KreftFischer GanterKayser Vill
Full & Egal Universal Law Academy