BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 129/06 Verk374ndet am: 19. November 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1581, 1603; SGB II 247247 7, 33; SGB V 247 47 a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht be-darfsdeckend und l344sst den Unterhaltsanspruch als subsidi344re Sozialleistung nicht entfallen. b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grunds344tzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbst344tigenbonus abzusetzen. c) Im Rahmen der Leistungsf344higkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen F344llen dem Selbstbehalt eines Nichter-werbst344tigen. Gegen374ber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss ihm aber grunds344tzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbst-behalt gegen374ber einem Unterhaltsanspruch minderj344hriger Kinder (247 1603 Abs. 2 BGB) 374bersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (247 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Das gilt auch gegen374ber einem An-spruch auf Betreuungsunterhalt. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - OLG Karlsruhe AG Freiburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. M344rz 2006 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 30. Juni 2005 unter Zur374ckwei-sung der weitergehenden Berufung teilweise abge344ndert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 1. r374ckst344ndigen Trennungsunterhalt f374r die Zeit von Januar bis M344rz 2005 in H366he von insgesamt 573 200 zuz374glich 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 4. M344rz 2005, 2. laufenden Trennungsunterhalt, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. jeden Monats, a) f374r die Zeit von April bis Juni 2005 in H366he von monatlich 191 200, b) f374r Juli 2005 in H366he von 106 200, c) f374r die Zeit von August bis Dezember 2005 in H366he von monatlich 191 200, - 3 - d) f374r Januar 2006 in H366he von 159,66 200 und e) f374r die Zeit von Februar bis zum 14. August 2006 in H366he von monatlich 116,28 200, zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz ha-ben die Kl344gerin 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt f374r die Zeit vom 19. Januar bis zum 14. August 2006. 1 Die Parteien hatten im Januar 2002 geheiratet und lebten seit Dezember 2004 dauernd getrennt. Die Kl344gerin war in Teilzeit mit 30 Stunden pro Woche erwerbst344tig, w344hrend der Beklagte vollzeitbesch344ftigt war. Seit dem 19. Januar 2006 bezog der Beklagte Krankengeld in H366he von t344glich 32,11 200. Verm366-genswirksame Leistungen erhielt der Beklagte seit dieser Zeit nicht mehr. Einen Bausparvertrag, auf den fr374here verm366genswirksame Leistungen eingezahlt wurden, l366ste der Beklagte im Januar 2006 auf. Mit dem daraus erlangten Be-trag und dem Erl366s aus dem Verkauf seines PKW f374hrte er einen Kredit zur374ck, 2 - 4 - den er f374r den Kauf des PKW aufgenommen hatte. Einen restlichen Betrag in H366he von rund 7.000 200 legte er an. 3 Am 28. Juni 2005 wurde die gemeinsame Tochter der Parteien geboren, die bei der Kl344gerin lebt. F374r das Kind ist gegen374ber dem Beklagten ein Unter-haltsanspruch in H366he von 100 % der fr374heren Regelbetragverordnung tituliert. Die Kl344gerin bezieht seit Juli 2005 Grundsicherung f374r Arbeitssuchende (im Fol-genden: Arbeitslosengeld II). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Tr344ger dieser Leistungen die Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin gegen den Beklagten auf sich 374bergeleitet hatte. Mit Vereinbarung vom 22. Januar 2007 zwischen dem Leistungstr344ger und der Kl344gerin wurden die Anspr374che wieder auf die Kl344gerin zur374ck 374bertragen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt, an die Kl344-gerin Trennungsunterhalt in H366he von monatlich 191 200 zu zahlen. Auf die Beru-fung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt f374r Juli 2005 auf 106 200 und f374r die Zeit ab Februar 2006 auf monatlich 143 200 her-abgesetzt. Die weitergehende Berufung des Beklagten mit dem Ziel einer voll-st344ndigen Klagabweisung hat es zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er eine weitere Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts auf 159,66 200 f374r Januar 2006 und auf monatlich 116,28 200 f374r die Zeit ab Februar 2006 begehrt. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist in dem eingelegten Umfang begr374ndet und f374hrt insoweit zur Ab344nderung der angefochtenen Entscheidungen. 5 - 5 - I. 6 Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten nur teilweise stattgegeben und den Trennungsunterhalt f374r die Zeit ab Februar 2006 auf mo-natlich 143 200 herabgesetzt. F374r die Zeit ab dem 19. Januar 2006 seien auf Sei-ten des Beklagten der Bezug des Krankengeldes in H366he von t344glich 32,11 200 und ein Selbstbehalt in H366he von monatlich 770 200 zu ber374cksichtigen. Es sei angemessen, dem Beklagten gegen374ber seiner Ehefrau nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen, weil sie das gemeinsame Kind der Parteien betreue. Zudem sei nur der reduzierte notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbst344ti-gen zu ber374cksichtigen. Denn der erh366hte Selbstbehalt eines Erwerbst344tigen beruhe auf einem Arbeitsanreiz und einer "Belohnung" f374r die Erwerbst344tigkeit, die beim Bezug von Krankengeld nicht zu gew344hren sei, zumal hier eine dauer-hafte Erkrankung vorliege. Dem stehe auch die Lohnersatzfunktion des Kran-kengeldes nicht entgegen, weil sich das Krankengeld insoweit nicht vom Ar-beitslosengeld I unterscheide, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ebenfalls kein Arbeitsanreiz zu ber374cksichtigen sei. Auch bestehe keine Veranlassung, von dem Krankengeld des Beklagten pauschale berufsbe-dingte Aufwendungen abzusetzen, da weder ersichtlich noch vorgetragen sei, dass ihm 374berhaupt solche Aufwendungen entst374nden. Das von der Kl344gerin bezogene Arbeitslosengeld II habe keine Lohner-satzfunktion, sondern bilde auf Seiten der Unterhaltsberechtigten lediglich eine subsidi344re Sozialleistung. 7 Im Rahmen der Mangelfallberechnung sei von einem Bedarf des minder-j344hrigen Kindes in H366he von 135 % des Regelbetrages und einem Einsatzbe-trag der Kl344gerin in H366he ihres notwendigen Selbstbehalts von 770 200 auszuge-hen. Auf der Grundlage der nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts noch 8 - 6 - vorhandenen Verteilungsmasse in H366he von (963,23 200 - 770 200 =) 193,23 200 er-rechne sich im Rahmen der Mangelfallberechnung mit dem ebenfalls unter-haltsberechtigten gemeinsamen Kind ein Anspruch der Kl344gerin in H366he von 142,24 200. 9 Das Oberlandesgericht hat die Revision zur Kl344rung der Frage zugelas-sen, "ob beim Bezug von Krankengeld der notwendige Selbstbehalt eines Er-werbst344tigen oder derjenige eines Nichterwerbst344tigen und ob pauschale be-rufsbedingte Aufwendungen in H366he von 5 % abzuziehen" seien. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten in einem wesentlichen Punkt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Aktivlegitimation der Kl344gerin durch den Bezug des Arbeitslosengeldes II nicht entfallen ist. Zwar konnte der Tr344ger der Leistungen den Unterhaltsanspruch des Leistungsberechtigten nach 247 33 SGB II in der bis Juli 2006 geltenden Fas-sung mittels Verwaltungsakt auf sich 374berleiten. Seit 304nderung der Vorschrift zum 1. August 2006 geht der Unterhaltsanspruch in H366he des geleisteten Ar-beitslosengeldes II gesetzlich auf den Tr344ger der Leistung 374ber. Mit Blick auf den gesetzlichen Forderungs374bergang (zur R374ckwirkung vgl. Senatsbeschluss vom 15. M344rz 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872) in der Neufas-sung des 247 33 SGB II hat die Kl344gerin eine Vereinbarung mit dem Leistungstr344-ger vorgelegt, wonach ihr die Unterhaltsanspr374che nach 247 33 Abs. 4 SGB II zu-r374ck 374bertragen worden sind. 11 - 7 - 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass auf Seiten des Beklagten f374r die hier relevante Zeit ab dem 19. Januar 2006 von dessen Krankengeld auszugehen ist. Das Krankengeld, das sich auf (t344glich 32,11 200 x 30 Tage =) monatlich 963,30 200 bel344uft, hat Lohnersatzfunktion und ist deswe-gen bei dem unterhaltspflichtigen Beklagten als Einkommen zu ber374cksichtigen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 38; vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 84; G366ppinger/Wax/Strohal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 554). Weitere Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit hat das Berufungsgericht f374r die-se Zeit nicht mehr festgestellt. 12 a) Von den Eink374nften des Beklagten aus Krankengeld hat das Oberlan-desgericht zu Recht keine pauschalen berufsbedingten Aufwendungen abge-setzt. Denn eine Pauschalierung solcher Aufwendungen setzt voraus, dass 374-berhaupt berufsbedingte Aufwendungen entstehen, was hier nicht festgestellt ist und beim l344ngerfristigen Bezug von Krankengeld auch fern liegt (vgl. Se-natsurteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 673/80 - FamRZ 1982, 579, 581 [zur Er-werbsunf344higkeitsrente]). 13 Zwar ist von dem Krankengeld grunds344tzlich derjenige Teil abzusetzen, der f374r krankheitsbedingte Mehrkosten ben366tigt wird (Senatsurteil vom 1. Okto-ber 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 38). Solche Kosten sind allerdings stets konkret nachzuweisen, was nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hier nicht der Fall ist. Die Vermutung des 247 1610a BGB, wonach die Kos-ten der Aufwendungen regelm344337ig nicht geringer sind als die Sozialleistungen infolge eines K366rper- oder Gesundheitsschadens, gilt f374r das nach 247 47 SGB V am fr374heren Einkommen orientierte Krankengeld nicht (Wendl/Dose aaO 247 1 Rdn. 84 m.w.N.). 14 - 8 - b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht von dem Krankengeld des Beklagten keinen Erwerbst344tigenbonus abgesetzt. Nach st344ndiger Recht-sprechung des Senats tr344gt der Erwerbst344tigenbonus - neben den pauschalier-baren berufsbedingten Aufwendungen - im Wesentlichen dazu bei, den Anreiz f374r eine Erwerbst344tigkeit zu erhalten. Ist der Unterhaltspflichtige jedoch nicht erwerbst344tig, entf344llt dieser Gesichtspunkt als Rechtfertigung f374r die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten (Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895; vgl. auch Wendl/Dose aaO 247 1 Rdn. 94a und 438). Nichts anderes gilt, wenn der Beklagte - wie hier - auf l344ngere Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und Krankengeld bezieht. 15 c) Schlie337lich hat das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht das Verm366-gen des Beklagten in H366he von rund 7.000 200 bei der Unterhaltsberechnung un-ber374cksichtigt gelassen. 16 Nach 247 1581 Satz 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige den Stamm sei-nes Verm366gens nicht f374r den nachehelichen Unterhalt verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse unbillig w344re. Diese Grunds344tze sind entsprechend auch im Rah-men des hier zu beurteilenden Trennungsunterhalts heranzuziehen, wobei al-lerdings zu ber374cksichtigen ist, dass sich das Verh344ltnis der Ehegatten w344hrend ihrer Trennungszeit von demjenigen nach der Scheidung noch durch die eheli-che Bindung unterscheidet (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - FamRZ 2005, 97, 99). Einerseits tragen die Ehegatten w344hrend der Ehe noch mehr Verantwortung f374reinander als nach der Ehescheidung. Andererseits legt die besondere Verbundenheit, von der das Verh344ltnis der Ehegatten gepr344gt wird, dem Unterhaltsberechtigten w344hrend des Getrenntlebens auch noch ein h366heres Ma337 an R374cksichtnahme auf die Interessen des Unterhaltspflichtigen auf, als dies nach der Scheidung der Fall ist. Diese Pflicht kann dazu f374hren, 17 - 9 - dass dem Unterhaltspflichtigen schon w344hrend der Trennungszeit die Verwer-tung seines Verm366gens nicht zugemutet werden kann (vgl. auch Wendl/Dose aaO 247 1 Rdn. 417 f.). 18 In Anbetracht der relativ geringen Summe und der Tatsache, dass der Beklagte das Geld durch den Verkauf seines PKW erlangt hat, ist es revisions-rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Verm366gens-stamm des Beklagten unber374cksichtigt gelassen hat. Verm366gensertr344ge, die regelm344337ig das unterhaltsrelevante Einkommen erh366hen (Wendl/Dose aaO 247 1 Rdn. 403 ff.), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, was auch von der Kl344-gerin hingenommen wird. 3. Die Eink374nfte der Kl344gerin aus Arbeitslosengeld II hat das Berufungs-gericht zutreffend als nicht bedarfsdeckend, sondern als subsidi344re Sozialleis-tung behandelt. 19 Im Gegensatz zu dem nach 247 129 SGB III von der H366he des fr374heren Einkommens abh344ngigen Arbeitslosengeld I ist das einem Unterhaltsberechtig-ten nach 247 7 SGB II gew344hrte Arbeitslosengeld II grunds344tzlich nicht als Ein-kommen zu ber374cksichtigen. Nur dies ist mit dem in 247 33 SGB II geregelten ge-setzlichen Forderungs374bergang vereinbar. Denn wenn das Arbeitslosengeld II 226 wie das Arbeitslosengeld I - als Einkommensersatz bedarfsdeckend zu ber374ck-sichtigen w344re, entfiele damit die Bed374rftigkeit, und der Unterhaltsanspruch k366nnte nicht mehr auf den Tr344ger der Leistung 374bergehen. Hinzu kommt, dass das Arbeitslosengeld II eine Bed374rftigkeit des Berechtigten voraussetzt und deswegen - wie die Sozialhilfe - lediglich eine subsidi344re Sozialleistung bildet (vgl. auch Wendl/Scholz aaO 247 8 Rdn. 7, 225 ff.). 20 - 10 - 4. Die angefochtene Entscheidung h344lt den Angriffen der Revision aller-dings nicht stand, soweit sie dem Beklagten im Rahmen der Mangelfallberech-nung lediglich den notwendigen Selbstbehalt belassen hat. 21 22 a) Der Beklagte verf374gte in der hier relevanten Zeit bis August 2006 le-diglich 374ber Eink374nfte aus seinem Krankengeld in H366he von monatlich 963,30 200. Davon war er dem am 28. Juni 2005 geborenen gemeinsamen Kind und der Kl344gerin unterhaltspflichtig, deren Anspr374che nach dem gem344337 247 36 Nr. 7 EGZPO f374r Unterhaltsanspr374che bis Ende 2007 fort geltenden 247 1609 Abs. 2 BGB a.F. gleichrangig waren. Im Hinblick darauf ist hier erkennbar eine Mangelfallberechnung durchzuf374hren, in die nach der Rechtsprechung des Se-nats als Einsatzbetrag f374r das minderj344hrige Kind 135 % des seinerzeit gelten-den Regelbetrags, also (204 200 x 135 % =) 276 200 einzustellen sind. F374r die Kl344-gerin ist - um eine angemessene Relation der seinerzeit noch gleichrangigen Unterhaltsanspr374che im Rahmen der Mangelfallberechnung zu erreichen - als Einsatzbetrag von ihrem notwendigen Eigenbedarf, den das Berufungsgericht zutreffend mit monatlich 770 200 bemessen hat, auszugehen (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). Daraus ergibt sich ein gesamter Unterhaltsbedarf in H366he von (276 200 + 770 200 =) 1.046 200. b) Die Leistungsf344higkeit des Beklagten ergibt sich aus dessen Eink374nf-ten in H366he von 963,30 200 abz374glich eines ihm zu belassenden Selbstbehalts. Eine Unterhaltspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltsschuld-ner infolge einer solchen Pflicht selbst sozialhilfebed374rftig w374rde. Denn dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gr374nden jeden-falls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilfe-rechtlichen Grunds344tzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsf344higkeit endet deswegen jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Bei der Bemessung des Selbstbehalts, die 23 - 11 - nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats grunds344tzlich Aufgabe des Tatrich-ters ist, sind zus344tzlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbe-sondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des An-spruchs im Verh344ltnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben (vgl. Senats-urteil BGHZ 166, 351, 356 f. = FamRZ 2006, 683, 684). 24 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass dem Beklagten w344hrend des Bezugs von Krankengeld lediglich der Selbstbe-halt eines Nichterwerbst344tigen zu verbleiben hat. Wie der Erwerbst344tigenbonus im Rahmen der Bedarfsbemessung schafft der erh366hte Selbstbehalt des Er-werbst344tigen im Rahmen der Leistungsf344higkeit einen Anreiz, seine Erwerbst344-tigkeit nicht aufzugeben (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 597; vgl. auch Wendl/Klinkhammer aaO 247 2 Rdn. 267). Ist der Unterhaltspflichtige allerdings nicht erwerbst344tig, entf344llt diese Rechtferti-gung. Das gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - auf l344ngere Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, weil er Krankengeld bezieht. Dass das Krankengeld nach 247 48 Abs. 1 SGB V wegen derselben Krank-heit nur zeitlich beschr344nkt und nach 247 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ohnehin nur bis zu einer krankheitsbedingten Verrentung gezahlt wird, steht dem ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass sich die H366he des Krankengeldes gem344337 247 47 Abs. 1 SGB V an dem fr374her erzielten Einkommen orientiert und es damit Lohnersatzfunktion bekommt. Denn gleiches ist beim Arbeitslosengeld I der Fall, das der Berechtigte nach 247247 3 Abs. 1 Nr. 8, 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 SGB III ebenfalls nur beziehen kann, wenn er dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verf374gung steht, und das nach 247247 129, 131 SGB III auch von der H366he des zu-vor erzielten Einkommens abh344ngt. Auch bei dieser Lohnersatzleistung ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kein Erwerbst344tigenbonus vorweg abzu- 25 - 12 - ziehen, weil sie nicht f374r eine fortw344hrende Arbeitsleistung gezahlt wird (Se-natsurteil BGHZ 172, 22, 36 = FamRZ 2007, 983, 987). 26 bb) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts kann der Selbstbehalt gegen374ber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) aber nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegen374ber Unterhaltsanspr374chen Minderj344hriger oder ihnen nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht vertretbar, einem unterhaltspflichti-gen geschiedenen Ehegatten regelm344337ig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Eine darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des Unter-haltsanspruchs von Ehegatten mit dem Anspruch minderj344hriger Kinder, wie sie f374r das Rangverh344ltnis in 247 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. f374r die Zeit bis Ende 2007 angeordnet war, w374rde die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 BGB au337er Betracht lassen. Der Regelungshintergrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderj344hrigen Kindern wegen ihres Alters von vorn-herein die M366glichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur De-ckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Das gilt f374r geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in gleichem Ma337e, auch nicht wenn es sich um Betreuungsunterhalt handelt. Diesen st344rkeren Schutz des Unterhalts-anspruchs minderj344hriger Kinder hat der Gesetzgeber inzwischen durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechts344nderungsgesetz betont, indem er in 247 1609 Nr. 1 BGB den Unterhalt minderj344hriger und privilegierter vollj344hriger Kinder als gegen374ber anderen Unterhaltsanspr374chen, auch gegen-374ber dem Betreuungsunterhalt nach den 247247 1570, 1615 l Abs. 2 BGB (vgl. 247 1609 Nr. 2 BGB), vorrangig ausgestaltet hat. - 13 - Gegen374ber dem Anspruch der Kl344gerin auf Trennungsunterhalt muss dem Beklagten deswegen ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegen374ber dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen minderj344h-rigen Kindes nicht unerheblich 374bersteigt. Er ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (247 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (247 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Senatsur-teil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Es ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn die S374ddeutschen Leitlinien, denen auch das Berufungsge-richt folgt, in solchen F344llen mangels anderer Anhaltpunkte regelm344337ig von ei-nem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ausgehen, der h344lftig zwischen dem notwendigen Selbstbehalt (f374r Nichterwerbst344tige derzeit 770 200) und dem an-gemessenen Selbstbehalt (derzeit 1.100 200) liegt und somit 935 200 betr344gt (vgl. Ziff. 21.2 und 21.3.1 der S374ddeutschen Leitlinien; FamRZ 2005, 1376, 1379 und 2008, 231, 233). 27 Danach w344re der Beklagte lediglich in H366he von (963,30 200 - 935 200 =) 28,30 200 leistungsf344hig. Nur dieser Betrag w344re anteilig auf den Bedarf der Kl344-gerin und das gemeinsame Kind (dessen Unterhalt aus der Differenz zwischen dem Ehegattenselbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt weiter aufge-stockt werden k366nnte) zu verteilen. 28 5. Der Senat kann in der Sache abschlie337end entscheiden, weil der Be-klagte lediglich Herabsetzung des monatlichen Trennungsunterhalts auf 29 - 14 - 116,28 200 beantragt hat und jedenfalls auszuschlie337en ist, dass die Leistungsf344-higkeit des Beklagten gegen374ber der Kl344gerin diesen einger344umten Unterhalt 374bersteigt. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 45 F 102/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 5 UF 210/05 -
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