BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 129/06 Verk374ndet am: 19. Mai 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG 247 1; InsO 247 129 Die 334bertragung eines wertaussch366pfend belasteten Grundst374cks durch den Schuld-ner ist objektiv gl344ubigerbenachteiligend, wenn die bei der 334bertragung noch beste-henden Belastungen im Nachhinein vertragsgem344337 von ihm beseitigt werden. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gl344ubi-geranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundst374ck in An-spruch. Sie verf374gt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesell-schafter und Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin war (im Folgenden: Schuldner), 374ber vier rechtskr344ftige Titel 374ber insgesamt 39.001,81 200 zuz374glich Zinsen. Versuche der Kl344gerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab. 1 - 3 - Der Schuldner war Eigent374mer eines von ihm und der Beklagten be-wohnten Hausgrundst374cks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998 eine Buchgrundschuld in H366he von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Guns-ten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November 2002 ordnete das Amtsgericht K366ln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 200 (= 1.300.000 DM) nebst 18 % Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangs-verwaltung und Zwangsversteigerung des Grundst374cks an. Aufgrund Bewilli-gung der Stadtsparkasse wurde mit Beschluss vom 17. November 2003 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsver-steigerung mit Beschluss vom 11. November 2003 einstweilen eingestellt. 2 Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 ver344u337erte der Schuld-ner das Grundst374ck an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 200. Die Beklagte 374bernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in H366he von 350.000 200, d.h. ohne die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgel366st bzw. anderweitig gesichert werden. In H366he des restlichen Betrages von 314.679,44 200 sollte das Grundpfandrecht gel366scht werden. 3 Der Eigentums374bergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch ein-getragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungs-verfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 200 374bersteigende Grund-schuld wurde am 23. November 2004 gel366scht. Am 28. Dezember 2004 wurde eine Eigent374mergrundschuld in H366he von 160.000 200 eingetragen. 4 Die Kl344gerin st374tzte die Anfechtung der 334bertragung des Grundbesitzes ausdr374cklich auf 247 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf 247 3 Abs. 1 5 - 4 - und 247 4 AnfG. Sie macht geltend, das 374bertragene Grundst374ck habe einen Wert von 800.000 200 besessen, mindestens aber von 750.000 200. Sowohl eine Verstei-gerung wie ein freih344ndiger Verkauf an Dritte h344tte einen Erl366s von deutlich 374-ber 700.000 200 erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller H366he valutiert. Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundst374cks habe zum Zeit-punkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Ver344u337erung bei 495.000 200 gelegen. Die Grundschulden der Sparkasse h344tten mit 664.679,45 200 (1.300.000 DM) valutiert. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es k366nne dahinstehen, ob die Vor-aussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorl344gen und ob wegen des behaup-teten Verkaufs des Grundst374cks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz geltend gemacht werden k366nne. 9 - 5 - Die Kl344gerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des 247 2 AnfG und das Schuldnerverm366gen sei unzul344nglich. Es fehle aber an der nach 247 1 AnfG erforderlichen objektiven Gl344ubigerbenachteiligung. Die Kl344gerin habe den ihr obliegenden Beweis hierf374r nicht gef374hrt. Es k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar 374bertragenen Ge-genstand eine Befriedigung der Kl344gerin erbracht h344tte. 10 Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient ha-be, die mit 744.210,56 200 valutiert h344tten. Demgegen374ber habe die Kl344gerin nicht beweisen k366nnen, dass das Grundst374ck nicht wertaussch366pfend belastet gewesen sei und dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grund-schuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgel366st worden seien. 11 Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundst374cks von 495.000 200, den das Amtsgericht - sachverst344ndig beraten - in dem Zwangsver-steigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es best374nden keine Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. M344rz 2003 f374r den hier relevanten Zeitpunkt zu 374bernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshand-lung f374r den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundst374cks bestimmt gewesen sei. Dort h344tte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsver-steigerungsverfahrens gebildet. 12 Ma337gebend f374r die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer Zwangsversteigerung des Grundst374cks ein an den Gl344ubiger auszuzahlender Erl366s nicht h344tte erzielt werden k366nnen. Selbst wenn der von der Kl344gerin gel- 13 - 6 - tend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 200 f374r das bebaute Grundst374ck und von 141 200 f374r die Freifl344che zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls ein um 66.000 200 erh366hter Wert. Dem st374nde aber die erheblich h366here Valutie-rung der Grundschuld gegen374ber. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung in den ma337geblichen Punkten nicht stand. 14 Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbest344nde des 247 3 Abs. 1, 247 3 Abs. 2 oder 247 4 AnfG erf374llt sind. Es hat eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gl344ubigerbenach-teiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebe-nen Begr374ndung nicht haltbar. 15 Das Berufungsgericht hat f374r die Frage der objektiven Gl344ubigerbenach-teiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 18. Dezember 2003 abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den "rele-vanten Zeitpunkt" Bezug genommen hat, diesen nicht ausdr374cklich benannt. Aus seinen Ausf374hrungen ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Ab-schlusses des Kaufvertrages f374r entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf abgestellt, dass die Grundschuld nach dem durch Beweisaufnahme best344tigten Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 200 valutierte und die Kl344gerin nicht beweisen konnte, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abge-l366st wurden. Die Annahme, der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei 16 - 7 - ma337gebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K. und deren Berechnungen, auf die bei deren Vernehmung Bezug genommen wurde. Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gl344ubigerbenach-teiligung abzustellen gewesen w344re, waren jedoch hinsichtlich 247 3 Abs. 2 AnfG der 14. Januar 2004 und hinsichtlich 247 3 Abs. 1 und 247 4 AnfG der 17. Mai 2006. 17 1. F374r eine Anfechtung nach 247 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gl344u-bigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19; Huber, AnfG 10. Aufl. 247 1 Rn. 46, 247 3 Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde die Befriedi-gungsm366glichkeiten aus dem Schuldnerverm366gen beeintr344chtigt wurden. Dass eine solche Beeintr344chtigung allein durch Abschluss des schuldrechtlichen Ver-trages eingetreten w344re, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht die Kl344gerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die Kl344gerin, auf die 334bertragung des Grundbesitzes und damit die 334bereignung abgestellt, die gem344337 247247 873, 925 BGB Einigung (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst am 14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Kl344gerin keine M366glichkeit mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundst374ck wegen ihrer Forderung zu befriedigen. 18 a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die 334bertragung eines belasteten Grundst374cks nur dann eine objektive Gl344ubiger-benachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Er-l366s des Grundst374cks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs- 19 - 8 - versteigerungsverfahrens 374berstiegen h344tte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurB374ro 2008, 269 Rn. 13). Eine Gl344ubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundst374ck wertaussch366pfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gl344ubigers gef374hrt h344tte. Ob eine wertaussch366pfende Belastung vorliegt, h344ngt vom Wert des Grundst374cks sowie der tats344chlichen H366he derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 3. Mai 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14). 20 Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Frage der objektiven Gl344ubigerbenachtei-ligung ist bei 247 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsge-sch344fts; bei mehraktigen Rechtsgesch344ften ist, wie vorliegend gegeben, der Zeitpunkt ma337gebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgesch344fts ausgel366st wird, 247 8 Abs. 1 AnfG. Bei Grundst374cks374bertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14). 21 Ein fr374herer Zeitpunkt kann gem344337 247 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die 374brigen Voraussetzun-gen f374r das Wirksamwerden des Rechtsgesch344fts erf374llt sind, die Willenserkl344-rung des Schuldners f374r ihn bindend geworden ist und der andere Teil den An-trag auf Eintragung der Rechts344nderung gestellt hat. Darlegungs- und beweis-pflichtig hierf374r ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 22 - 9 - 2001, 933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungs-antrag gestellt hat. Gem344337 247 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegen374ber dem Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch au337erdem von den Parteien bevollm344chtigt worden, den Antrag auch wieder zur374ckzuziehen. 247 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesi-cherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr ent-zogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 140 Rn. 10; Huber, aaO 247 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Be-klagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt. F374r den somit ma337gebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember 2003), liegt allerdings in unmittelbarer zeitlicher N344he, nicht einmal einen Monat fr374her. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grund-st374cks in dieser Zeit nicht relevant ver344ndert hat. Das Berufungsgericht ist von dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier ma337-geblichen, zu erwartenden Erl366s in der Zwangsversteigerung abz374glich der Kos-ten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7) f374r etwas niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Kl344gers liegt darin allein noch nicht. 23 Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch mit 744.210,56 200 valutierte und dass die mit dem Kauf-preis nicht abgel366ste, also 400.000 200 374bersteigende Darlehensvaluta von der Gl344ubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesi-chert werden sollte. Dann h344tten entsprechende Feststellungen f374r den 24 - 10 - 14. Januar 2004 getroffen werden m374ssen. Insoweit traf zun344chst die Beklagte die sekund344re Darlegungslast, in welcher H366he an diesem Tag die Belastungen valutierten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht h344tte darauf hinweisen m374ssen, dass es f374r die unmittelbare Gl344ubigerbenach-teiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam. b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abge-stellt hat, gilt im 334brigen nur, wenn das Grundst374ck mit den bestehenden Belas-tungen 374bertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grund-st374cks374bertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen vertragsgem344337 vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Be-lastungen des Grundst374cks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt aber darauf an, ob die 334bertragung des Grundst374cks in der Form, in der es an den Anfechtungsgegner 374bereignet wird, zu einer unmittelbaren Gl344ubigerbe-nachteiligung f374hrt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gl344ubigerzugriff ent-zogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner mindert dessen verwertbares Verm366gen in anderer Weise. 25 Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 200 valutierte, muss deshalb ber374cksichtigt werden, dass gem344337 247 5 Ziffer 1 des Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in H366he von 350.000 200 nebst Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld von 400.000 200 dinglich 374bernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der Bewilli-gung der Sparkasse gel366scht worden. Vertragsgem344337 hat die Beklagte die wei-tergehende Belastung im Ergebnis nicht 374bernommen, sondern lediglich einen 26 - 11 - Kaufpreis von 400.000 200 bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundst374ck ab-gesichert. Eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umst344nden nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufver-trags unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedi-gungsm366glichkeiten der Gl344ubiger nicht beeintr344chtigt wurden. 27 Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entschei-dend, ob dieser dem Wert des Grundst374cks gleichwertig war. Da das Beru-fungsgericht 374bereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem Grundst374ckswert von 495.000 200, m366glicherweise (zuz374glich 66.000 200) von ei-nem solchen von 561.000 200 ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige Gegenleistung jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung liegt dann sehr nahe. 28 2. F374r eine Anfechtung nach 247 3 Abs. 1 und 247 4 AnfG gen374gt eine mittel-bare Gl344ubigerbenachteiligung (vgl. f374r 247 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351; Huber, aaO 247 1 Rn. 50, 247 3 Rn. 60; f374r 247 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November 2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO 247 1 Rn. 50, 247 4 Rn. 10). In diesen F344llen reicht es grunds344tzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten m374ndli-chen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO 247 1 Rn. 50). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierf374r ma337geblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorg344nge handelt, die sich erst nach 29 - 12 - Schluss der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17). Danach w344re f374r diese Anfechtungstatbest344nde bez374glich der objektiven mittelbaren Gl344ubigerbenachteiligung ma337gebend gewesen, welcher Versteige-rungserl366s f374r das Grundst374ck am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen w344re, und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtungsgegner auf eine fr374here wertaussch366pfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen einge-tretene Werterh366hung auf eigenen werterh366henden Ma337nahmen beruht (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO 247 1 Rn. 41). Die Eigent374mergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigen-tumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist f374r die Gl344ubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO). 30 Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 200 374bersteigende Grundschuld gel366scht war und mit der noch eingetragenen, von der Beklagten zur dinglichen Haftung 374bernommenen Grundschuld lediglich das von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundst374cks nicht unter den Betrag der Valutierung des Darlehens 374ber 400.000 200 gefallen, lag deshalb auch zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gl344ubigerbenachteiligung vor. 31 - 13 - III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der f374r die Anfech-tung ma337gebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gl344ubigeranfechtung und gegebenenfalls zum Stichtag der letzten m374ndlichen Tatsachenverhand-lung die (mittelbare) objektive Gl344ubigerbenachteiligung erneut zu pr374fen habe. 32 F374r das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausf374h-rungen in der Revisionsbegr374ndung auf Folgendes hin: 33 Die Darlegungs- und Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen der Gl344ubigeranfechtung trifft den Anfechtungskl344ger. Da die objektive Gl344ubi-gerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, geh366rt sie zu den klagebegr374ndenden Umst344nden. Den Beklagten trifft aber die Verpflich-tung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im ma337geblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekund344ren Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO 247 1 Rn. 41) in diesem Zusam-menhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekund344re Beweislast des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass f374r eine abweichen-de Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (se-kund344re Darlegungslast) mit einer nicht n344her begr374ndeten sekund344ren Be-weislast gleich. Eine solche - von der Kl344gerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten w344re jedoch mit der Systematik des 247 1 AnfG, aber 34 - 14 - auch mit derjenigen des 247 129 InsO (vgl. hierzu nur M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 228) nicht vereinbar. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 25.01.2005 - 15 O 553/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 U 26/05 -
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