BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 129/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 312.426,07 200 festgesetzt. Gr374nde: Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde greifen nicht durch. 1 1. Ohne Erfolg r374gt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Artikel 103 Abs. 1 GG einen Zulassungsgrund, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Modifizierung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem gro-ben Behandlungsfehler ausgegangen sei. 2 Das Berufungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein grober Behandlungsfehler ausnahmsweise keine 3 - 3 - Umkehr der Beweislast begr374ndet, wenn ein haftungsrechtlicher Zusammen-hang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden 344u-337erst unwahrscheinlich ist. Dies entspricht h366chstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 159, 48, 55, BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, NJW 2008, 1304 Rn. 11). Soweit das Berufungsgericht irrig von einer 304nderung der Recht-sprechung "- wenn auch nur in Nuancen -" ausgegangen sein sollte, beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf dieser rechtlichen W374rdigung. Im Blick auf die angef374hrte Begr374ndung des Berufungsgerichts scheidet ein Versto337 gegen 247 547 Nr. 6 ZPO aus (BGH, Urt. v. 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046). 2. Zu Unrecht r374gt die Beschwerde einen Versto337 gegen das Willk374rver-bot (Art. 3 Abs. 1 GG). 4 Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, dass der Vorwurf unzureichenden Sachvortrags durch die Nicht-annahme der Revision in dem Vorprozess pr344judiziert sei. Vielmehr schlie337t die angefochtene Entscheidung in zutreffender tats344chlicher W374rdigung einen Zu-rechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Ergebnis des Vorprozesses aus. Es fehlt ausnahmsweise an dem f374r die Zu-rechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammen-hang, wenn der anwaltliche Fehler schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19). Wie die Be-schwerde selbst vortr344gt, haben sich in dem Vorprozess bereits die Gutachter J. und G. mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Unterzuckerung die cerebralen Sch344den des Kl344gers hervorgerufen hat. Auf der Grundlage die-ser Gutachten hat das Berufungsgericht in dem Vorprozess einen Ursachenzu-sammenhang als unwahrscheinlich erachtet. Bei dieser Sachlage kann ausge- 5 - 4 - schlossen werden, dass das Berufungsgericht im Falle der ausdr374cklichen Gel-tendmachung dieser ohnehin ber374cksichtigten m366glichen 344rztlichen Pflichtver-letzung durch die Beklagten auf der Grundlage der eingeholten Sachverst344ndi-gengutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 31.01.2007 - 15 O 122/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.06.2008 - 5 U 280/07 -
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