BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 129/09 Verkündet am: 22. Mai 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nabenschaltung III PatG § 12 Abs. 1 Satz 3; GebrMG § 13 Abs. 3 a) Die Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils steht für den Erwerb eines Vo r- benutzungsrechts der Übertragung des (gesamten) Betriebs gleich. b) Der Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil ist nic ht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur He r- stellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten in fremden Werkstä t- ten, zu denen auch diejenigen seines Vertragspartners zählen können, vornehmen lässt. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - X ZR 129/09 - OLG München LG München I - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schu s- ter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 15. Oktober 20 09 ve r- kündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neue r Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des aus dem europäischen P a- tent 795 461 abgezweigten, am 6. März 1997 unter Inanspruchnahme der Pri o- rität e iner japanischen Patentanmeldung vom 15. März 1996 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 297 23 763 (Klagegebrauchsmusters), das i n- zwischen wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist. Es ist auf ein internes Fahrradgetriebe (Nabenschaltung) mit Rücktrit tsbremseinheit gerichtet. Schut z- ansprüche 1 und 2 lauten (Merkmalsgliederung des Berufungsgerichts in eck i- 1 - 3 - gen Klammern hinzugefügt; von de n Beklagten hilfsweise als schutzfähig ge l- tend gemachte beschränkte Fassung mit Durchstreichungen und K ursiv druck geke nnzeichnet ): " 1. Getriebenabe mit einer Rücktrittsbremseinheit für Fahrräder und dergleichen mit [a] einer Nabenachse (2); [b] einem in Bezug auf die Nabenachse (2) drehbar montie r- ten Antriebselement (3); [c] einem in Bezug auf die Nabenachse (2) drehbar m ontie r- ten Nabengehäuse (4); [d] einem zwischen diesem Antriebselement (3) und diesem Nabengehäuse (4) angeordneten Planetengetriebe (5), um die Drehbewegung des Antriebselements (3) über verschiedene Kraftübertragungspfade zu übertragen, wobei dieses Plane tenradgetriebe (5) [d1] einen Planetenradträger (52) aufweist, an welchem Planetenräder (53) drehbar gelagert sind; [d2] sowie ein mit diesen Planetenrädern kämmendes Hohlrad (54); [d3] wobei dieser Planetenradträger (52) wenigstens e i- ne in Umfangsrichtung gebildete Vertiefung (70) aufweist, [d4] und wobei dieses Hohlrad (54) mit einer in U m- fangsrichtung gebildeten Kerbverzahnung (54a) versehen ist; [e] einer in Längsrichtung (X) dieser Achse (2) zwischen wenigstens einer ersten Position (a) und einer zwei ten Position (c) beweglichen Kupplung (6), [e0] wobei siehe Anspruch 2 [e1] wobei diese Kupplung (6) antriebsmäßig mit dieser Vertiefung (70) verbunden ist, über die Eingriffs - Teileinheit in diese Vertiefung eingreift , wenn sich diese Kupplung in dieser er sten Position befindet, um ein Vorwärtsdrehmoment auf den Planetenra d- träger (52) zu übertragen, - 4 - [e2] und wobei diese Kupplung (6) antriebsmäßig mit dieser Kerbverzahnung (54a) dieses Hohlrades verbunden ist, über die Eingriffs - Teileinheit in diese Kerbverz ahnung des Hohlrades eingreift , um ein Drehmoment auf dieses Hohlrad (54) zu übertr a- gen, wenn sich diese Kupplung (6) in der zweiten Position (c) befindet, [f] wobei eine Einrichtung zur erzwungenen Bewegung (7) dieser Kupplung (6) vorgesehen ist, welche d iese Kup p- lung (6) über die Eingriffs - Teileinheit von dieser Verti e- fung (70) weg auf diese Kerbverzahnung (54a) hin b e- wegt, wenn ein Rückwärtsdrehmoment auf dieses A n- triebselement (3) aufgebracht wird. 2 . Getriebenabe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichn et, dass wenigstens eine Eingriffs - Teileinheit (67) an dieser Kupplung vorgesehen ist, welche in die Vertiefung (70) dieses Planetenradträgers (52) eingreift. " D ie nachfolgend abgebildete n Figuren 5 und 7 der Gebrauchsmuste r- schrift zeigen die Eingriffs - T eileinheit der Kupplung (Bezugszeichen 67) i n Ei n- griff mit der Vertiefung des Planetenradträgers ( Bezugszeichen 71 - 76 in F i- gur 5) bzw. mit der Kerbverzahnung des Hohlrads ( Bezugszeichen 54 in F i- gur 7). 2 - 5 - Die Beklagte zu 1 , deren früherer Geschäftsführ er der Beklagte zu 2 ist, vertreibt unter der Bezeichnung "Sp . " eine Fahrrad - D reigangnabe, die im Wesentlichen einer Patentanmeldung der F . & S. AG vom 9. Mai 1996 (deutsche Offenlegungsschrift 196 18 646) entspricht und die au s der nachstehenden Abbildung (Anlage B 1) ersichtlich e Kupplung aufweist . 3 - 6 - Die SR . Corporation und deren Tochterunternehmen, zu denen d ie Beklagte zu 1 gehört, erwarben durch am 7. November 1997 geschlossenen Übertragungsvertrag von der M . S . AG und deren Tochterunte r- nehmen den Geschäftszweig "Fahrradteile" von F . & S . . Die Klägerin hat die Beklagten aus dem Klagegebrauchsmuster zunächst auf Unterlassung und Erteilung von Auskunft über Verletzungshandlungen b e- treffen d eine Getriebenabe mit den Merkmalen des erteilten Schutza n- spruchs 1, hilfsweise mit zusätzlichen Merkmalen, in Anspruch genommen und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Hinsichtlich des Unterla s- sungsanspruch s hat sie nach Ablauf der Schutzd auer des Klagegebrauc hsmu s- ters den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben sich dafür unter anderem auf ein von F . & S . abgeleitetes Vorbenutzungsrecht berufen. Das Landgerich t hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Beklagten auf der Grundlage der vorstehend mitgeteilten beschränkten Fa s- sung von Schutzanspruch 1 verurteilt, der Klägerin nach näher vorgegebener Maßgabe Auskunft zu schutzrechtsverletzende n Handlun gen zwischen dem 25. März 1999 und dem 31. März 2007 zu erteilen. 4 5 6 - 7 - Dagegen wenden die Beklagten sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des klageabweise n- den landgerichtlichen Urteils begehr en. Die Klägerin beantragt die Zurückwe i- sung d es Rechtsmittel s . In einem nach Erlass des Berufungsurteils von der Beklagten zu 1 eing e- leiteten Gebrauchsmusterlöschungsverfahren hat das Deutsche Patent - und Markenamt das Klagegebrauchsmuster durch nicht bestands kräftig en B e- schluss vom 20. Oktober 2011 in einer Fassung aufrechterhalten, in der Schutzanspruch 1 durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale über die dem Ber u- fungsurteil zugrunde liegenden Fa s sung hinaus weiter beschränkt ist . Entscheidungsgründe: Die Revisi on führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Die Schaltnaben mit Rücktrittbremseinheiten , die das Klageg e- brauchsmuster betrifft, verwenden Planetenradgetriebe, bei denen die ve r- schieden en Gänge (bei der Dreigangnabe: Schnell - , Normal - und Berggang) durch Kupplung unterschiedlicher Kraftübertragungswege eingelegt werden. Im Schnellgang wird ein Drehmoment über den Zahnkranz auf den mit diesem drehfest verbundenen Antreiber, von dort weite r auf den Planetenradträger und über die Planetenräder auf das Hohlrad aufgebracht . Das Hohlrad ist in diesem Gang durch Klinken mit der Nabenhülse verbunden, wodurch die Drehbew e- gung auf das Hinterrad übertragen wird (Übersetzung) . Im mittleren No r- malgang ist der Antreiber ohne Übersetzung direkt mit dem Hohlrad verbunden, 7 8 9 10 - 8 - das die Nabenhülse weiterhin antreibt. Im Berggang wird die Verbindung zw i- schen Hohlrad und Nabenhülse unterbrochen und das Drehmoment vom A n- treiber über das Hohlrad und die Planetenräde r auf den Planetenradträger übe r- tragen , v on wo eine Verbindung mit der Nabenhülse hergestellt wird (Unterse t- zung). Das dem Klagegebrauchsmuster zugrunde l ieg ende technische Problem best eht darin, dass die Bremswirkung bei Betätigung der Rücktrittsbremse bei Fahr r ädern mit Nabenschaltung unterschiedlich stark ausfallen konnte, was da mit zu sammenhing , dass die Bremskraft s tets in dem Gang aufgebracht wu r- de, den der Fahrer gerade eingelegt hatte. Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Fassung v on Schut z- anspruch 1 soll dieses Problem durch eine Getriebenabe mit den Merkmalen a bis f gelöst werden , indem bei Aufbringung eines Rückwärtsdrehmoments auf die Tretkurbeln des Fahrrads stets - notfalls durch erzwungenen Gangwec h sel - ein bestimmtes Übers etzungsverhältnis hergestellt wird , bei dem die Ei n griffs - Teileinheit in die Kerbverzahnung des Hohlrades eingreift , so dass die aufg e- brachte Bremskraft immer gleich ist. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese technische Le h- re von der angeg riffenen Ausführungsform verwirklicht wird. Die Parteien haben nur noch dar um gestritten, ob bei diese r Ausführungsform eine erfindungsg e- mäße Eingriffs - Teileinheit ein ge setzt wird . Das Berufungsgericht hat das mit der Begründung bejaht, die Kombination aus Mitnehmerklauen (11) und Längsve r- zahnung (13), wie sie aus der vorstehend wiedergegebenen Abbildung der Kupplung des angegriffenen Erzeugnisses (Anlage B 1 ) hervorgehe , stelle eine solche Einheit dar . Dem Gebrauchsmuster könne keine Einschränkung dahi n entnommen werden, dass ein und derselbe Bereich der Eingriffs - Teileinheit der Kupplung sowohl das Vorwärtsdrehmoment übertragen als auch, nach Ausfü h- 11 12 13 - 9 - rung der erzwungenen Bewegung (Merkmal f) , in die Kerbverzahnung eingre i- fen müsse, um das Rückwärtsdrehmo ment zu übertragen. Der Schutzanspruch lasse offen, wie die Eingriffs - Teileinheit körperlich gestaltet sei; sie müsse ledi g- lich die in den Merkmalsgruppen e und f bezeichneten Funktionen erfüllen. Nach dem technischen Zusammenhang nehme der Fachmann auch n icht an, dass die "Ein" - heit nur aus einer Komponente bestehen dürfe; eine ein solches enges Verständnis rechtfertigende technische Notwendigkeit bestehe nicht. I II . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. E s ist zwar richtig, dass die Eingriffs - Teileinheit (67) als Bestandteil der Kupplung (Merkmal e) in Beschreibung und Figuren durchweg als eine Art N o- cken auf der rohrförmigen Kupplung gezeigt ist, d er , je nach geschaltetem Gang, zu Antriebszwecken entweder in die Vertiefung des Planetenradträgers oder in die Kerbverzahnung des Hohlrads eingreift (Merkmale e1 bzw. e2) , so dass ein und d as se lbe Teil (Bezugszeichen 67) beide Schaltzustände herbe i- führt , während diese Funktion bei der angegriffenen Ausführungsfo rm von zwei Teilelementen der Kupplung übernommen wird (Mitnehmerklauen auf einem größeren Radius und Längsverzahnung mit 13 Zähnen auf einem kleineren R a- dius des Kupplungsteils). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Ausgestaltung der ang e- griffen en Ausführungsform das Klagegebrauchsmuster gleichwohl wortsinng e- mäß verletze, begegnet gleichwohl keinen durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. Seine Auslegung, dass nicht notwendigerweise vorgesehen sein müsse, dass ein und derselbe Bereich der Eingriffs - Teileinheit sowohl in die Verti e- fung(en) am Planetenradträger als auch, nach der durch den Rücktritt erzwu n- genen Bewegung, in die Kerbverzahnung eingreift , ist rechtlich nicht zu bea n- standen. Das gilt ungeachtet des von den Beklagten geltend gemachten U m- 14 15 16 - 10 - st ands, die Eingriffs - Teileinheit erlaube nur bei eingliedriger Ausführung, durch deren geeignete Dimensionierung einschließlich der Schrägflächen, einen schnelleren und einfacheren Eingriff in die Hohlradverzahnung, wohingegen die Dimensionierung der Klaue bei der angegriffenen Ausführungsform keinerlei Einfluss auf den Eingriff in die Kerbverzahnung des Hohlrads habe, weil dieser Eingriff über ein anderes Element (die Längsverzahnung) erfolge. Ein solcher schnellerer und einfacherer Eingriff in die Hohlradv erzahnung mag bestimmte Ausführungsformen be treffen, etwa eine solche, wie sie im landgerichtlichen Urteil auf S. 60 f. erörtert ist (vgl. a uch Unteransprüche 29 ff. i.V. m it Untera n- spruch 7). Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist aber nicht auf ein e solche Ausgestaltung beschränkt. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass eine Ausführu ng gemäß Unteranspruch 29 in Verbindung mit Unteranspruch 7 aus technischen Gründen nur mit einer einstückigen Eingriffs - Teileinheit funktioni e- ren kann, folgte daraus nicht, dass diese Einheit nach dem Hauptanspruch so ausgestaltet sein müsste, sondern es handelte sich auch dann nur um eine b e- sonders vorteilhafte Ausgestaltung, die die Auslegung durch das Berufungsg e- richt nicht infrage stellte . IV. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts durch die Beklagte zu 1 verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob F . & S . ein Vorbenutzungsrecht erworben hat, da jedenfalls der Übergang eines solchen Rechts auf die Beklagte zu 1 zu verneinen sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Befugnis, eine Erfindung für die Bedürfnisse des eigenen B e- triebs in eigenen oder fremden Werkstätten zu nutzen, könne nur zusa mmen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Eine diesen Erfordernissen g e- nügende Übertragung eines Vorbenutzungsrechts auf die Beklagte zu 1 könne 17 18 - 11 - nicht festgestellt werden. Von der im Streitfall vereinbarten Übernahme des G e- schäftszweigs "Fahrradt eile" sei ein Vorbenutzungsrecht wie das hier in Rede stehende zwar grundsätzlich erfasst. Zu den vertragsgemäß vom Übergang ausgeschlossenen Teilen gehörten jedoch für die Herstellung der angegriffenen Nabe bestimmte Komponenten, die weiterhin von M . S . nicht nur als Rohteil hergestellt, sondern dort auch einer Wärmebehandlung und/oder Galvanisierung unterzogen würden. Könnten somit für die Herstellung des En d- produkts erforderliche Zwischenschritte von der Beklagten zu 1 nicht ausgef ührt werden, so sei mit der vertraglichen Regelung die Übertragung eines selbstä n- digen Teilbetriebs nicht erfolgt. Die Tätigkeiten beider Unternehmen seien mi t- einander verschränkt, bauten aufeinander auf; eine selbständige Fertigung durch die Beklagte zu 1 , mit der das Vorbenutzungsrecht auf diese übergega n- gen sein könne, finde nicht statt. 2. Gegen diese Beurteilung wenden die Beklagten sich mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Übergang eines Vorbenu tzungsrechts nach § 12 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GebrMG herausgearbeiteten Grundsätze nicht rechtsfehlerfrei a n- gewandt. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungsvertrag vom 7. November 199 7 die V eräußerung eines Betriebs im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG zum G e- genstand hatte. D ie Übertragung eines , wie hier, abgrenzbaren Betriebsteils steht der Übertragung eines (gesamten) Betriebs gleich . Zu Recht hat das B e- r u fungsge richt auch angenommen, dass Vorbenutzungsrechte der Art, um die es im Streitfall geht, grundsätzlich Gegenstand des Übertragungsvertrages w a- ren und im Falle ihres Bestehens auf die Erwerber des Geschäftszweigs Fah r- radteile übergegangen sind. 19 20 - 12 - Weiter zutr effend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Vo r- benutzungsrecht nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen kann, sondern unteilbar ist und auch eine Betriebsteilung nicht zu seiner Vervielfältigung führt, sondern dass in jedem Einzelfall geprüf t werden muss, bei welchem Betrieb das Recht nach den vertraglichen Regelungen verblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1965 Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 373 Dauerwellen II; RGZ 112, 242, 245). Der Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mi t e i- nem Betriebsteil ist aber nicht schon deshalb ohne weiteres ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur Herstellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten in fremden Werkstätten, zu denen auch diejenigen se i- nes Vertragspartners zählen können, vornehmen lässt. b) Nach den vertraglichen Vereinbarungen lässt sich der Ü bergang des Vorbenutzungsrechts an der angegriffenen Nabe, - dessen Erwerb durch F . & S . in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, weil das Berufungsg e- richt hierzu keine Feststellungen getroffen hat - , auf die Beklagte zu 1 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen. Es fällt weder unter die R echte, die nach den vertraglichen Vereinbarungen von der Übertr a- gung ausgenommen sein sollten , noch rechtfertigen die Feststellungen des B e- rufungsgerichts die Annahme, der Geschäftszweig Fahrradteile sei nicht insg e- samt auf die Erwerber übergegangen. a a) Die Vertragsparteien haben den Übergang der den Geschäftsbereich " Fahrradteile " berührenden Rechte und Eigentums - und Vermögenswerte in einem dem Regel - Ausnahme - Prinzip folgenden System vereinbart . Grundsät z- lich einbezogen in den Übergang dieser Rechte und Werte sind die in § 1.11 des Vertragswerks bezeichneten Fahrradteile , zu denen Schaltnaben gehören. Ausgenommen sind die in Klausel 1.25 als ausgeschlossene Fahrradteile b e- zeichneten und in der Anlage 1.25 aufgelisteten Einzelteile, die weiter von 21 22 23 - 13 - M . S . bzw. von nach dem Tag des Vertragsschlusses gemäß den Lieferverträgen noch zu benennenden Dritten hergestellt werden soll t en. Dabei handelt es sich um mit Teile - Nummern ("part number s ") versehene Ei n- zelteile (Komponenten), darunte r Schaltnabenbauteile wie Nabenhülsen, Mi t- nehmerringe, Antreiber, Planetenrad - und Sperrklinkenträger, Kupplungs und Hohlräder und Brems und Hebelkonusse. In § 3.7 des Übertragungsvertrages ist ein dazu korrespondierende r Vorbehalt für den Übergang der E igentums und Vermögenswerte sowie Rechte von M . S . vorgesehen , die sich auf die ausgeschlossenen Fahrradteile beziehen . Sie sollen , ebenso wie die Einzelteile gemäß Anlage 1.25, vom Übergang des Geschäftszweigs " Fah r- radteile " ausge nommen sein . Zu dem von den Vertragsparteien ersichtlich g e- wollten, in sich widerspruchsfreien Ganzen fügen sich die vertraglichen Reg e- lungen dann, wenn die Ausnahme regelungen ( nur ) auf die ausgeschlossenen E inzel t eile als solche be z ogen werden , während di e die Schaltnaben als ko m- p lexe Vorrichtungen betreffenden Rechte dem zugeordnet werden , was auf die Erwerber übergehen sollte, unabhängig davon, dass für de ren Zusammenbau dem Ausnahmebereich zugeordnete Einzelteile V erwend ung finden . Entspr e- chend verhält es sich mit dem Vorbehalt in 3.8 des Vertrages, wonach Eige n- tums und Vermögenswerte und Rechte der M . S . AG, die in oder in Zusammenhang mit der Härterei oder mit Galvanisierungsstätten A n- wendung finden, zu den vom Verkauf ausge schlossenen Gegenständen geh ö- ren. Damit sind ebenfalls nur Einzelteile wie die in Anlage B 30 gezeigten Ko m- ponenten gemeint , die weiterhin in den Werkstätten von M . S . bestimmten Verarbeitungsschritten ( Wärmebehandlung , Galvanisieren ; vgl. nachstehend IV 2 b bb ) unterzogen werden sollten . Sind danach die Rechte und Eigentums - und Vermögenswerte an Schaltnaben übertragen worden, so gilt das auch für das im Streitfall geltend gemachte Vorbenutzungsrecht. Es bezieht sich auf eine eine S achgesamtheit 24 - 14 - darstellende Vorrichtung und nicht auf deren Einzelteile , und es geht dabei nicht um die Vorbenutzung von auf bestimmte Weise oder nach bestimmten Verfa h- ren hergestellte n Nabenkomponenten, sondern von Naben als Vorrichtung mit in einer bestim mten Anordnung zusammengefügten Komponenten , und zwar im Wesentlichen derjenigen, die in der deutschen Offenlegungsschrift 196 18 646 dokumentiert ist. bb) Die vom Berufungsgericht erörterten Fertigungsmodalitäten der Ei n- zelteile rechtfertigen ke ine ab weichende Beurteilung. Die (weitere) Benutzung eines Schutzrechts in einem fremden Betrieb indiziert für sich genommen nicht dessen Verbleib bei diesem Unternehmen, sondern wird als Fremdfertigung durch das Vorbenutzungsrecht des Berechti g- ten so lange gedeckt, wie der Vorbenutzungsberechtigte einen bestimmenden wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und g e- gebenenfalls des Vertriebs behält (vgl. Benkard/Rogge, 10. Aufl., § 12 PatG Rn. 24 f. mwN). Der Verbleib des Vorbenutzun gsrechts beim Auftraggeber di e- ser Fertigung ist in solchen Fällen erst dann infrage gestellt, wenn in der fre m- den Werkstätte nach eigenen willentlichen Entschließungen ihres Inhabers g e- arbeitet wird (vgl. Rogge, aaO, § 12 PatG Rn. 24 mwN; Busse/Keukenschri jver, 6. Aufl., § 12 PatG Rn. 46). Dementsprechend könnte der Übergang des Vorbenut zungsrechts auf die Beklagte zu 1 hier nur dann angezweifelt werden, wenn M . S . befugt wäre, die Komponenten nach Gutdünken umzugestalten oder weiterzuentwickeln und auf diese Weise Herrschaft über die Gestaltung des gesamten Produkts gewönne. Das ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Wie sich aus der von ihm in Bezug genommenen Anlage B 30 ergibt , gestaltet sich der Produktion sprozess be i- spielsweise von Planetenradträgern vielmehr so, dass Rohteil e bei M . 25 26 27 - 1 5 - S . hergestellt und dann zu der Beklagten zu 1 transportiert werden , um dort in der Dreherei weiterbearbeitet zu werd en. A nschließend werden diese Werkstücke bei M . S . wärmebehandelt und nach einem weit e- ren Transport bei der Beklagten zu 1 in die Nabe eingebaut , die von der Bekla g- ten zu 1 in den Verkehr gebracht werden . In entsprechender Weise stellt M . S . Nabenhülsen als Rohteile her, die bei der Beklagten zu 1 weiterbearbeitet, danach bei M . S . wärmebehandelt sowie galvanisiert und nach einem erneuten Transport schließlich bei de r B e- klagten zu 1 für die Endmontage verwendet werden . Genauso ist der Ablauf bei Hohlrädern, die als Rohteile bei Mannesmann Sachs hergestellt und dort wä r- mebehandelt werden. Diese Zusammenarbeit wurde nach den ebenfalls una n- gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei den Komponenten gepflegt, die in die als gebrauchsmusterverletzend angegriffene Nabe eing e- baut wurden. Die Herstellung der Nabe liegt damit in den Händen der Beklagten zu 1. Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts li efe , da von M . S . nicht gesagt werden kann, dass der Gegenstand, auf den sich das Vorbenutzungsrecht bezieht ( die Getriebenabe als Sachgesamtheit ) , von diesem Unternehmen in eigener Verantwortung hergestellt wird , darauf hinaus, dass das Vorbenutzungsrecht untergegangen sein müsste , was weder dem Willen der am Vertrag beteiligten Parteien entspräche noch dem in diesem Ve r- trag geregelten wirtschaftlichen Vorgang angemessen Rechnung trüge. Es kann demjenigen, in dessen Geschäftsbet rieb aufgrund der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses ein Vorbenutzungsrecht entstanden ist, nicht ve r- wehrt werden, die Produktion des Erzeugnisses ganz oder teilweise in andere Betriebsstätten und andere Unternehmen auszulagern, solange diese die B e- standteile des Endproduktes nicht zur eigenständigen Vermarktung oder zur Einfügung in ein von dem Vorbenutzer nicht beherrschtes Produkt verwenden. 28 - 16 - F ür denjenigen, der den Geschäftsbetrieb des Vornutzungsberechtigten oder einen abgrenzbaren Teil dieses Be triebs erwirbt, kann nichts anderes gelten. Auch er ist berechtigt, die Produktion ganz oder teilweise in fremde Werkstätten auszulagern oder was dem gleichsteht bei dem Veräußerer als fremder Werkstatt zu belassen, solange er bestimmenden Einfluss auf Herstellung und Vertrieb des Endprodukts behält, was regelmäßig jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn er zumindest die Endmontage des Produkts vornimmt und das wir t- schaftliche Risiko seiner Vermarktung trägt. V. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhe ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug hat das Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen , ob § 2 des Übertragungsve r- trages bei allseitig interessengerechte r Auslegung unter Berücksichtigung des gesa mten Vertragswerks einschließlich seiner Anlagen entnommen werden kann, dass das hier in Rede stehende Vorbenutzungsrecht auf S . L . übergehen sollte, wie die Beklagten in der Revisionsverhandlung geltend gemacht haben . 29 - 17 - Wenn das zu ver n einen ist , wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob F . & S . die Erfindung vor dem Prioritätstag bereits in Benutzung genommen oder die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. September 2009 Xa ZR 18/08, BGHZ 182, 231 Rn. 15 ff. Füllstoff). Die Frage, ob der Rechtsstreit nach § 19 GebrMG bis zum Abschluss des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens auszusetzen ist, würde sich erst stellen , wenn auch diese Frage zu verneinen sein sollte. Meier - Beck Gröning Bacher Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier - Beck Schuster Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.07.2007 - 7 O 18934/01 - OLG München, Entscheidung vom 15.10.2009 - 6 U 4110 /07 - 30
Full & Egal Universal Law Academy