BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 129/10 Verkündet am: 19. März 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündlich e Verhan d- lung vom 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 10. Senats (J u- ristisc hen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bunde s- patentgerichts vom 10. Juni 2010 abgeändert und wie folgt neu g e- fasst: Das deutsche Patent 103 48 491 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die folgende Fassung erhält, sic h die Patentansprüche 7 und 8 in ihrer unmittelbaren Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 auf diese Fassung zurückbeziehen und P a- tentanspruch 9 in seiner unmittelbaren Rückbeziehung auf P a- tentanspruch 1 entfällt: " Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineina nder eingehängten Ke t- tengliedern (2, 3) mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bere i- chen ihrer Rundungen, von denen zumindest jedes zweite Kette n- glied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rund ungen (4, 5; 15, 16) verbi n- denden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die Höhe der Schenkel (6, 7; 12, 13) kleiner ist als der D urchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16), dadurch g e- kennzeichnet, dass die Flachkettenglieder (3, 11) ein Querschnitt s- flächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12 , 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer - 3 - als 0,55 und kleiner als 0,85 ist, wobei sich eine durch die Sche n- kelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in einen sich an einen Bogena b- schnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfl ä- che anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt. " Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werde n gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 103 48 491 (Streitp a- tents), das am 18. Oktober 2003 angemeldet worden ist und eine Rundstah l- gliederkette betrifft. Das Streitpatent umfasst i nsgesamt 12 Ansprüche, von d e- nen die Ansprüche 1, 7, 8 und 9 in der erteilten Fassung wie folgt lauten: " 1. Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern (2, 3), von denen zumindest jedes zweite Ke t- tenglied als Flachkettenglie d (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Ric h tung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in hor i- zontaler Richtung erstreckende Schenkelbr eite (B) aufweist, wobei die Schenkelhöhe (H) der Schenkel (6, 7; 12, 13) kle i- ner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16), 1 - 4 - dadurch gekennzeichnet, dass die Flachkette n- glieder (3, 11) ein Qu erschnittsflächenverhältnis zwischen i h- rer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) aufweisen, das größer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist. 7. Rundst ahlgliederkette nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkelbre i- te (B) im Bereich der Schenkel (6, 7) außermittig bezogen auf die Erstreckung der Schenkelhöhe (H) zur Außenseite des Schenkels (6, 7) hin versetzt angeordnet is t. 8. Rund stahlgliederkette nach Anspruch 7, dadurch g e- kennzeichnet, dass die Schenkel (6, 7) eine an einen Halbkreis angenäherte Querschnittsform aufweisen. 9. Rundstahlgliede rkette nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass sich d ie Sche n- kelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in den sich an den B o- genabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Que r- schnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstrec kt. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs 1 s o- wie der abhängigen Ansprüche 7, 8 und 9 sei nicht patentfähig. Dieser sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beklagte ist der Klage entg egengetreten , indem sie das Streitpatent im Hauptantrag in einer beschränkten Fassung verteidigt hat. Außerdem hat sie das Streitpate nt mit zwei Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig er klärt. 2 3 4 - 5 - Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihr er Berufung, wobei sie ihre erstinstanzlichen Ant räge in der mündlichen Verhandlung weiter beschränkt hat. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im Auftrag des Senats hat Junior - Professor Dr. - Ing. A . K . , Leiter des , ein schriftliches Gut - achten erstattet, das er in der mündlichen Verhand lung erläutert und ergänzt hat. Entscheidun gsgründe: Die zulässige Berufung hat im Umfang der zuletzt von der Beklagten im Hauptantrag verteidigten Fassung der Patentansprüche Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft eine Rundstahlgliederkette. Nach den Erläut e- rungen in der Streitpatentschrift wer den diese als Förderketten zum Betreiben von Kratzerförderern im untertägigen Kohlebergbau e ingesetzt. Kratzerförderer könn en aus zwei umlaufenden, motorisch angetriebenen Förder ketten best e- hen, an denen sich zwischen den Ketten erstreckende und die Ketten verbi n- dende Kratzer befestigt sind. Im Betrieb we rden die Kratzerförder ketten über eine Förderrinne gezogen, wodurch der durch die Kratzer geförderte Abraum, etwa die Kohle, ab getragen und transportiert wird (Rn. 2). Ursprünglich si n d die Förderketten derartiger Kratz er förderer aus gleic h- artigen, ineinander eingehängten Rundstahlkettengliedern gebildet worden. Um 5 6 7 8 9 10 - 6 - den durch den Einsatz von leistungsfähigeren Antrieben erhöhten Anforderu n- gen an die Belastbarkeit zu genügen, sind Kettenglieder mit einem gr ößeren Drahtdurchme sser eingesetzt worden. Das hat bei den vertikal orientierten Ke t- tengliedern zu einer Erhöhung des Kratz er förderers geführt. Eine solche Erh ö- hung läuft jedoch dem allgemeinen Bestreben entgegen, die Höhe des Kratz e r- förderers im Hinblick auf die oftmals beengten Raumverhältnisse im untertäg i- gen Kohleabbau möglichst gering zu halten. Aus die sem Grund sind als " Flac h- ketten " bezeichnete Förderketten mit vertikal ausgerichteten Kettengliedern entwickel t worden, bei denen die die Rundungen verb indenden Schenkel der vertikal ausgerichteten Kettenglieder g egenüber deren Rundungen eine größ e- re Schenkelbreite , aber eine kleinere Schenkelhöhe als der Drahtdurchmes ser auf ge wiesen haben. Mithin wei sen die Schenkel der Kettenglieder gegenüber der kreisr unden Querschnittsform der Rundungen eine gestauchte, abgeflachte Querschnittsform auf. Demgegenüber sind die horizontal ausgerichteten Ke t- tenglieder üblicherweise nicht als Flachkettenglieder ausgebildet. Die Sche n- kelbreite der Horizontalkettenglieder ist dahe r geringer als die Schenkelbreite der Vertikalkettenglieder (Rn. 3). Nach den weiteren Erläuterungen der Streitpatentschrift sind Rundstah l- kettenglieder beispielsweise aus der deutschen Patentschrift 32 34 137 (K3) bekannt, aus der die nachfolgend wie dergegebene Figur 1 stammt , 11 - 7 - bei der ko nzeptionell im Vordergrund steht , die Querschnittsfläche der Flachke t- tenglieder trotz Abflachung möglichst nicht zu reduzieren, wobei Abweichungen von etwa 5 % bis 8 % infolge der Änderung der Querschnittsform de r Schenkel der Flachkett englieder in Kauf genommen we rden . Denn eine übermäßige R e- duzierung der Querschnittsfläc he der Schenkel läuft der mit der Vergrößerung des Drahtdurchmessers einhergehenden Erhöhung der Belastbarkeit einer so l- chen Kette erkennbar zuw ider (Rn. 4). Der Erfindung liegt nach den Angaben der Streitpatents chrift das Pro - blem ( " die Aufgabe " ) zugrunde, eine Rundstahlgliederkette insbesondere zur Verwendung als Fördererkette im untertägigen Kohlebergbau dergestalt weite r- zuentwickeln, dass die Höhe der vertikal ausgerichteten Kettenglieder weiter re duziert werden kann , ohne die Zugbelastbarke it erheblich zu verringern (Rn. 7). Zur Lösung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der Beklagten zuletzt im Haupta ntrag verteidigten Fassu ng eine Rundstahlgliederkette mit folgenden Merkmalen vorge schlagen (erstinstanzlich erfolgte Ergänzungen einfach, zweitinstanzlich erfolgte Ergänzungen doppelt unterstrichen ) : 1. Die Rundstahlgliederkette weist einzelne , ineinander eing e- häng te Kettenglieder (2, 3) mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf. 2. V on diesen Kettengliedern ist zumindest jedes zweite Kette n- glied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet . 3. D as Flachkettenglied (3, 11) a) ist vertikal ausgerichtet und 12 13 - 8 - weist auf b) im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbinde n- de n Schen kel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine H ö- he (H) , die kleiner ist als (1 ) die sich in horizontaler Richtung erstreckende Breite (B) der Schenkel und (2 ) der Durchmesser (D) eines solchen Ketten gliedes (3, 11) im Bereich seiner Run dungen (4, 5; 15, 16) , c ) zwischen seiner Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und seiner Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der Rundu ngen (4, 5; 15, 16) ein Querschnittsverhältnis , das größer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist , und d ) eine Ausbauchung (A) , die (1 ) durch die Schenkelbreite (B) der Schen kel (6, 7) g e- g enüber den Rundungen (4, 5) de finier t ist und (2 ) sich bis an den sich an den Bo genabschnitt (8) gleichbleiben der Querschnittsform und Que rschnitt s- fläche anschließen den Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt. Nach den weiteren Ausführungen in der Streitpatentschrift hat sich une r- wartet gezeigt, dass Rundst ahlgliederket ten, bei denen bei den vertikal ausg e- richteten Flachkettenglieder entsprechend den erfindungsgemäßen Vorgaben die Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel gegenüber derjenigen im B e- 14 - 9 - reich der Rundungen reduziert worden ist , eine höhere Bruchfestigkeit auf g e- wiesen haben als vorbekannte Flachketten (Rn. 9) . Die nachfolgenden Zeichnungen stammen aus der Streitpatentschrift u nd zeigen beispielhaft ein vertikal ausgerichtetes Flachkettenglied, welches den Vorgaben des verteidigten Patentan spruch s 1 entsprich t . II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich des damaligen Hauptantrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Fachbeiträge von Armonat (Betriebserfahrungen mit der Kompa k t- stützkette auf dem Bergwerk L . , Glückauf Zeitschrift für Tech - nik und Wirtschaft des Bergbaus (127) 1991, 189 ff. K 17) und Braun (B e- triebserfahrungen mit der Kompa k t stützkette, Glückauf (129) 1993, 462 ff. K 19) beträfen den gleichen Kettentyp und zeigten eine Rundstahlgliederke tte mit den Merkmalen 1 bis 3 c . 15 16 17 - 10 - In der K 17 werde über Betriebserfahrungen mit einer Kompaktstützkette 42/46 der H . GmbH & Co. i m Bergwerk L . be - richtet. In Bild 1 , das nachfolgend wiedergegeben wird, sei eine Rundstahlgliederkett e gezeigt, die in Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatents aus einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern b e- stehe, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (hier : Kompaktglied mit einer Höhe von 113 mm im Vergleich zu m Stützglied mit einer Höhe von 138 mm) ausgebildet sei. Das Flachkettenglied weise bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen verbindenden Schenkel in vert i- kaler Richtung eine Schenkelhöhe (33,5 mm) auf, die kleiner sei als die sich in hor izontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (46 mm). Zudem sei die g e- nannte Schenkelhöhe kleiner als der Durchmesser eines solchen Kettengliedes im Bereich seiner Rundungen (46 mm). Aus dem Fließtext der Entgegenhaltung gehe zudem hervor, dass das verti kal ausgerichtete Kettenglied im Bereich der geraden Schenkel eine halbrunde Form aufweise (K17, 189, r. Sp. oben). In der K19 werde allgemein von den Betriebserfahrungen bei dem Ei n- s atz der Kompaktstützkette i m Bergwerk L . berichtet. Dad urch werde der Inhalt der K17 soweit in den Zusammenhang mit der Offenbarung 18 19 - 11 - der K19 gerückt, dass erkennbar sei, dass beide Fachartikel von ein - und de r- selben Kette bzw. demselben Kettentyp berichteten. Der K19 sei zusätzlich zu entnehmen, dass die K ompaktstützkette 42/46 die Maße 42 mm x 151 mm / 46 mm x 123 mm aufweise , wobei mit 151 mm und 121 mm die Teilung sowie mit 42 mm der Nenndurchmesser und mit 46 mm der innere Durchmesser des Flachglieds der unterschiedlichen Kette n- glieder gemeint sei. Aus der K19 gehe weiterhin hervor, dass beim Flachke t- tenglied der Kette der Kettenbug, also der Rundungsbereich des Kettengliedes, einen Durchmesser von 46 mm aufweise, während bei dem abgeflachten Schenkel ein Materialquerschnitt v orgesehen sei, der dem eines 42 - mm - Runddrahtes entspreche. Diese Angaben seien als Querschnittsverhältnis zw i- schen der Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (entspreche nd der eines 4 2 - mm - Runddrahtes) und in den mittleren Bereichen der Rundungen ( mit e i- ne m Durchmesser von 46 mm) anzusehen. Daraus errechne sich ein Que r- schnittsverhältnis von 0,83, was innerhalb des durch Merkmal 3 c vorgegeb e- nen Bereichs liege. Die danach noch als Unterschied gegenüber diesem Stand der Technik verbleibende Ausbauchung nach Maßgabe des Merk mals 3 d ergebe sich aus der sowjetischen Patentschrift 607 755 (K22, deutsche Übersetzung: K22b und A23b ). Diese Entgegenhaltung betreffe eine Zugkette für einen Kettenkratzfö r- derer. In den Figuren 1 und 2, die nachfolgend mit den Figuren 3 und 4 wiede r- gegeben werden, 20 21 - 12 - werde eine Rundstahlgliederke tte mit den Merkmalen 1 bis 3 b offenbart . Ins b e- sondere sei bei vertikaler Ausrichtung das Flachkettenglied im Bereich seiner die Rundungen verbindenden Schenkel (Bereich a) in vertikaler Richtung in der Schenkelhöh e (h) kleiner als die Schenkelbreite (r) in horizontaler Richtung und sei zudem die Höhe (h) der Schenkel des vertikal ausgerichteten Kettenglieds kleiner als der Durchmesser im Bereich seiner Rundungen. Wie bei der Kette nach K17/K19 werde auch mit de r Ausgestaltung nach K22 angestrebt, die Kettenhöhe klein zu halten und die Festigkeit der Kette durch einen Sprung in die nächste Nenngrößenklasse zu erhöhen. In diesem Sinne erhalte der Fachmann aus der K22 den Hinweis, dass eine Variation des Querschnit tsflächenverhältnisses zwischen Kettengliedbogen und Kettenglie d- schenkel vorteilhaft eingesetzt werden könne, und zwar so, dass ein Que r- schnittsverhältnis von kleiner 1 erzeugt werde. Denn nach den Angabe n der K22 sei eine Querschnittsreduzierung im Bereic h der Schenkel gegenüber den Kettenbögen auch deshalb möglich, weil der beanspruchte Bereich eines Ke t- tenglieds in den Bögen und nicht in den Schenkeln liege. 22 - 13 - Die Figuren 3 und 4 gäben Anregungen auf geeignete Anordnungen von großen Querschnittsbereich en an der Außenseite des Kettengliedschenkels, wobei Figur 3 eine Ausbauchung des Schenkelbereichs darstelle. Entsprechend ergebe sich aus der Zeichnung ein schmalerer Querschnitt im zentralen Boge n- bereich. Ausbauchungen seien deshalb nicht nur bei Flachke tten mit gleichble i- bendem Querschnitt über den Umfang des gesamten Kettenglieds bereits b e- kannt gewesen (vgl. K3, Figuren 1 bis 5), sondern auch bei einer Rundstah l- gliederkette nach K22. Mit diesem Hinweis werde der Fachmann , ein Maschinenbauingenieur ( FH) mit vertieften Kenntnissen und Erfahrungen in der Konstruktion von Fö r- derketten, das vertikale Kettenglied einer Rundstahlgliederkette nach K17/ K19 opt imieren und dabei für den höher belasteten Querschnitt im Bereich der Ru n- dung einen großen Querschnit t vorsehen, den Querschnitt der Schenkel jedoch bei höchst mögli cher Festigkeit im Hi nblick auf den zu erwartenden Verschleiß reduzieren. Dabei stel le sich die Frage nach einer geeigneten Querschnittsform, die bei reduzierter Masse eine maximale Wirkung ge genüber den zu erwarte n- den Belastungen (Zugkräfte, Biegung, Reibung) entfalten könne. Die K22 gebe dabei durch die Figuren 3 und 4 die Anregung en f ür geeignete Lösungen mit großen Querschnittsbereichen an der Außenseite des Kettenglieds, wobei die Figur 3 eine Ausbauchung zeige. Ausgehend von der angestrebten Optimierung des gesamten Kettengli e- d es füh re den Fachmann die Anregung aus Figur 3 der K22 auch dazu, die Ausbauchung bis in einen si ch an den Bogenabschnitt gleich bleibender Que r- schnittsform und Q uerschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt hineinzuziehen. Der Fachmann werde dabei einerseits von dem prinzipiellen Konstruktionsgedanken gele itet, unerwünschte U nstetigkeiten des Querschnitts 23 24 25 - 14 - über den Umfang eines Kettenglieds zu vermeiden, und andererseits auch aus betriebspraktischen Gründen vorrangig einem solchen Bereich als geeignet für eine Querschnittsformveränderung erkennen, wenn nicht schon in der Figur 3 der K22 ein erfindungsgemäßer Übergangsbogenbereich zwischen Schenkel und Bog en gezeigt und damit zur Übernahme angeregt werde. Einen Übe r- gangsbereich bereits im Bereich der Schenkel vorzusehen, würde demgege n- über die Schenkelendbereiche mit ab sehbaren Folgen für die Zugfestigkeit und den Verschleiß des Kettenglieds schwächen. I II . Das Urteil des Patentgerich ts hält den Angriffen der Berufung nicht stand, soweit das Streitpatent mit Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidig t en Fassung des Hauptantrags verteidigt wird . 1. Der Gegenstand des Patentansp r u chs 1 in der genannten Fassung des Hauptantrags ist zulässig. Er geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus ( § 38 Satz 2 PatG ). Patentanspruc h 1 in der zuletzt verteidigten Fassung unterscheidet sich von Patentansp ruch 1 in der erteilten Fassung dadurch, dass die einzelnen, ineinander eingehängten Kettenglieder der Rundstahlgliederkette einen gle i- chen Durchmesser in den mittleren Bere ichen ihrer Rundungen aufweisen , s o- wie dadurch, dass Patentanspruch 1 mit Patentanspruch 9 der er teilten Fa s- sung kombiniert wurde , wobei das damit hinzugefügte Merkmal durch Einf ü- gung der Worte " eine durch " zwischen den Worten " , dadurch gekennzeichnet, " und den Worten " " redaktionell angepasst wurde. Während die ursprüngliche Offenbarung des letztgenannten Merkmals zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, meint die Klägerin, dass der Fachmann das erstgenannte Merkmal der Anmeldung 26 27 28 - 15 - nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte. Darin k ann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Aus dem einleitenden Teil der Beschreib ung der Ursprungsa nmeldung ergab sich für den Fachmann , dass die Erfindun g eine gattungsgemäße G li e- derkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern betrifft. Als ein Beispiel für eine derartige gattungsgemäße G liederkette (vgl. Ursprungsanme l- dung, S. 3 , Z. 6 ff., ent spricht der Streitpatentschrift Rn. 7 , wobei der Begriff der " Gliederkette " durch den Begriff der " Rundstahlgliederkette " ersetzt worden ist ) wird i hm die aus der K3 bekann te G liederkette genannt (Ursprungsanmeldung, S. 2, Z . 21 ff. ; vgl. auch Streitpatentschrift Rn. 5). Bei dieser sind di e vertikalen Kettenglieder zwar ( bei im Wesentlichen gleichem Querschnitt ) im Bereich ihrer Längsschenkel im Bereich ihrer horizontalen Querachse (L) breiter und im B e- reich ihrer vertikalen Querachse (H) schmaler als die horizontalen Kettenglieder im mittleren Bereich ihrer Rundungen ausgestaltet (K3, Anspruch 1). Das gilt jedoch nicht für die Rundungen der vertikalen Ke ttenglieder, die in ihrem mittl e- ren Bereich den gleichen Durchschnitt wie die horizontalen Kettenglieder in i h- rem mittleren Bereich aufweisen , was nicht nur aus der zeichnerischen Darste l- lung in Figur 1 der K3 folgt , sondern sich dem Fachmann vor allem auc h dadurch erschließt, dass ihm in der Beschreibung der K3 erläutert wird, dass die vertikalen Kettenglieder durch Umformung aus den üblichen, mit kreisru n- dem Querschnitt versehenen Kettengliedern von Rundgliederketten hergestellt werden können, wie sie auc h für die horizontalen Kettenglieder Verwendung finden (K3, Sp. 3, Z. 41 ff.). Für den Fachmann ergibt sich daraus , dass sich die in der dem Streitpatent zugrundeliegenden Anmeldung offenbar te Erfindung insbesondere auch auf eine Rundstahlgliederkette bezi eht, deren Kettenglieder einen gleichen Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen au f- weisen, unabhängig davon ob sie horizontal oder vertikal ausgerichtet sind. 29 - 16 - 2. Der Gegenstand des Patentanspruch s 1 in der zuletzt verteidig t en Fassung is t neu. a) In den in der Fachzeitschrift für Technik und Wirtschaft des Bergbaus " Glückauf " 1991 und 1993 veröffentlichten Aufsätzen K17 und K19 wird über Betriebserfahrungen mit einer Kompaktstützkette i m Bergwerk L . berichtet, die do rt erstmals 1988 einge setzt worden ist (K19, 462, 463 , l. Sp. ; K17, 189 , 190, r. Sp. und Bild 4). Das in Bild 1 der K17 (oben wiedergegeben) gezeigte " Kompaktglied " entspricht den Vorgaben der Merkm a- le 3 a bis 3 b (2). Es ist in der Kompaktstützkette als jeweils zweites Kettenglied zwischen benachbarten " Stützgliedern " angeordnet, als Flachkettenglied au s- gebildet und vertikal ausgerichtet. D ie Höhe seiner die Rundungen verbinde n- den Schenkel bemisst sich in vertikaler Richtung mit 33,5 mm und ist damit klei ner als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Breite der Schen kel, die 46 mm beträgt (vgl. auch K17, 189, r. Sp.) . D ie Höhe der die Rundungen verbindenden Schen kel von 33,5 mm ist zudem kleiner als der Durchmesser des " Kompaktgliedes " im Bereich s einer Rundungen , der 46 mm beträgt (K17, 189, r. Sp.) . Das vertikale Kettenglied der Kompaktstützkette 42/46 weist auch en t- sprechend Merkmal 3 c zwischen seiner Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel und seiner Querschnittsfläche in den mittleren B ereichen der Ru n- dungen ein Verhältnis zwischen 0,55 und 0,85 auf. Das entnimmt der Fac h- mann , hinsichtlic h dessen Definition auf die oben wiedergegebenen Ausführu n- gen des Patentgerichts verwiesen werden kann, der K19 , in der beschrieben ist, dass der Ketten bug des Vertikalkettenglieds einen Durchmesser von 46 mm hat, während der außen geflachte Schenkel einen Materialquerschnitt aufweist, der einem 42 - mm - Runddraht entspricht (K19, 462, 463, l. Sp. oben). Daraus 30 31 32 - 17 - errechnet sich ein Querschnittsverhältnis von 0 ,83 , wie das Patentgericht zutre f- fend ausgeführt hat. Ent gegen den Bedenken der Berufung beziehen sich diese Ausführu n- gen in der K19 auf die gleiche Ausführungsform der Kompaktstützkette 42/46, die bereits in der K17 beschrieben und insbesondere auch i n der Figur 1 g e- zeigt ist. Zutreffend ist zwar, dass in der Figur 1 die Teilung des vertikalen " Kompaktgliedes " mit 123 mm und die Teilung des horizontalen " Stützglieds " mit 151 mm ange geben sind , während an einer Stelle in der K19 insoweit die Maße 122 mm und 152 mm erwähnt werden (K19, 463 , l. Sp., Abs. 2). Die B e- klagte berücksichtigt aber nicht, d ass die Maßangaben an der genannten Stelle in K19 innerhalb der in Figur 1 der K17 angegebenen Toleranzen von " 123 mm +0,8/ - 1,0 " und " 151 +/ - 1,2 " liegen. Zudem wird die Kompaktstützkette, auf die sich die K19 bezieht, allgemein als " Kompaktstützkette 42/46 (42 mm x 151 mm / 46 mm x 123 mm) " bezeichnet und in der K19 auf die K17 Bezug genommen (K19, 463, r. Sp.) . Von daher kann aus Sicht des Fachmanns kein Zweife l daran bestehen, dass sich die Angaben in der K19 zu den Querschnitten des vertikal ausgerichteten Kettenglieds der Kompaktstützkette 42/46 auf die Kompak t- stützkette beziehen, über die unter derselben Typenbezeichnung, im Hinblick auf denselben Zeitraum u nd denselben Einsatzort in der K17 berichtet wird (ebenso das angefochtene Urteil, der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Patent - und Markenamt (DPMA), Gebrauchsmusterabteilung I, B e- schluss vom 10. Januar 2011, Um druck , S. 8) . Bei der in der K17/K19 offenbarten Kompaktstützkette weisen die in - einander eingehängten Kettenglieder jedoch nicht, wie in Merkmal 1 gefordert, den gleichen Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf. Vielmehr haben die vertikalen " Kompaktglieder " in ih ren Rundungen einen 33 34 - 18 - Durchmesser von 46 mm, während der Durchmesser bei den horizontalen " Stützgliedern " 42 mm beträgt. Außerdem ist K17/K19 nicht zu entnehmen, dass das vertikal ausgeric h- tete Flachkettenglied der Kompaktstützkette 42/46 eine Ausbauchun g nach Maßgabe des Merkmals 3 d (1) und (2) aufweist. Die s gilt auch, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das Vertikalglied der Kompakts t ützkette 42/46 entsprechend der Zeichnung K9 au s- gestaltet war und offenkundig vorbenutzt wurde. Denn entgegen dem Vorbri n- gen der Klägerin geht aus den in den Schnittzeichnungen C - D und E - F der K9 für die Schenkelbreite B und den Rundungsquerschnitt jeweils enthaltenen Maßangaben von " 46 +/ - 1 " nicht hervor, dass die Vertikalkettengliede r eine Ausbauchung entsprechend Merkmal 3 d (1) aufwiesen , und schon gar nicht, dass diese entsprechend Merkmal 3 d (2) aus gestaltet war . Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die Zeichnungen K13 und K16. Auch der als Anlage K23 eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Dr. - Ing. D . B . vom 3. März 2011 ist insoweit nichts Erhebliches zu entnehmen. b) Die in der Streitpatentschrift erörterte K3, deren Figur 1 oben wiede r- gegeben ist, betrifft eine aus einer Gliederkette bestehende Zugkette insbeso n- dere fü r Kratzförderer. Wie bereits ausgeführt, verfügen die einzelnen, ineina n- der eingehängten, vertikalen und horizontalen Kettenglieder über einen gle i- chen Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen. Die Höhe der beiden Schenkel des verti kal en Flac hkettenglieds ist kleiner als deren Breite und auch als der Durchmesser im Bereich der beiden Rundungen des Flachke t- tenglieds. Zudem weist das vertikale Flachkettenglied eine Ausbau chung auf, die durch die Schenkelbreite der Schenkel gegenüber den Rundunge n definiert ist (K3, Sp. 1, Z. 20 ff.; Sp. 3, Z. 62 ff.; Sp. 4, Z. 63 ff. i.V.m. Figur 2 ). Es wi rd 35 36 37 - 19 - jedoch nicht beschrieben, die Querschnittsflächen der abgeflachten Schenkel und der Rundungen des vertikalen Flachkettenglieds in einem Verhältnis au s- zubil de n, das in den in Merkmal 3 c vorgegebenen Bereich fällt. Vielmehr wird erläutert, dass sich die vertikalen Flachkettenglieder aus den üblichen, mit kreisrundem Querschnitt versehenen Kettengliedern von Run dgliederketten herstellen ließen , wie sie auch für die horizont alen Kettenglieder Verwendung fä nden (K 3, Sp. 3, Z. 41 ff.), woraus sich für den Fachmann mangels zusätzl i- cher Anhaltspunkte, die auf eine Querschnittsreduzierung hindeuten, ergibt, dass die Querschnitte der abgeflach ten Schenkel de nen der Rund ungen en t- sprechen (vgl. auch Streitpa tent Rn. 4). c) Die K22 offenbart die Zugkette eines Kettenkrat z förderers mit Vertikal - und Horizontalgliedern, die im Bereich ihrer Rundungen einen " gleich festen " Querschnitt aufwe isen (deutsche Übersetzung, K 22 b, S. 3, Z. 1 ff.). D ie Vert i- kalglieder weisen in den geraden Bereichen a einen Querschnitt auf, dessen Höhe kleiner ist als seine Breite (K22 b, S. 2, Z. 25 ff.; S. 3, Z. 20 ff.). Bei den Vertikalgliedern ist zudem die Fläche des Querschnitts in den geraden Bere i- chen gleich oder kleiner der Querschnittsfläche im Bereich ihrer Rundungen (K2 2 b, S. 2, Z. 29 ff.) . Genauere A ngaben zum Verhältnis der Querschnittsfl ä- che im Bereich der Schenkel und der Rundungen sind der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Die (oben wiedergegebenen) Figuren 3 und 4 der K22 ze i- gen zwei Ausführungsformen eines vertikalen Flachkettengliedes. Bei der in Figur 3 gezeigten Variante hat der gerade Schenkelbereich im Querschnitt die Form eines Rechtecks, wobei die Rechtecklängsseite gegenübe r dem Durc h- messer der Rundung üb ersteht . Im Unterschied dazu weist der gerade Sche n- kelbereich bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel einen hal b- krei s förmigen Querschnitt, der nicht über den Durchmesser der Rundung hi n- ausgeht . 38 - 20 - 3 . Der Gegens tand von Patentanspruch 1 in der Fassung des zuletzt g e- stellten Hauptantr ags der Beklagten beruht auch auf erfinderische r Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab . a) Der Fachmann , der im Hin blick auf die beengten Raumverhältnisse im untertägigen Bergbau darum bemüht war , die Höhe einer insbesondere als Förde r kette eingesetzten Rundstahlgliederkette mit Kettengliedern, die einen gleichen Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen a ufweisen, zu reduzie ren, oh ne dabei deren Bruch kraft zu verringern, konnte der K3 die Anregung entnehmen, den Querschnitt der Längsschenkel der Vert ikalglieder im Vergleich mit dem gleichbleibend kreisrund bleibenden Querschnitt der Hor i- zontalglieder (K3, Sp. 1, Z. 20 ff.; Sp. 3, Z. 62 ff.; Sp. 4, Z. 63 ff.) abzuflachen (K3, etwa Sp. 1, Z. 14 ff.; Figuren 1 und 2) . Eine solche Kette für Kettenkratz e r- förderer soll ohne übermäßi gen Fertigungsaufwand bei hoher Zugkraft und g u- tem Lastverhalten flacher bauen als herkömmliche Rundgliederketten gleicher Tragkraft, wobei die Abwinkelbarkeit der Kettenglieder für den Umlauf ge wahrt wird (K3, Sp. 2 , Z. 66 ff.; Sp. 3, Z. 22 ff.). Dabei wird ein Längenverhältnis der horizontalen zur vertikalen Querschnittachse des abgef lachten Vertikalgliedes zwischen 1,5 : 1 und 2,5 : 1, vorzugsweise 1,7 bis 1,9 : 1 als beson ders vortei l- haft angesehen (K3, Patentanspruch 5, Sp. 4, Z. 12 ff.; Sp. 5, Z. 27 ff.). Eine Veranlassung , bei den Vertikalgliedern neben der Stauchung der die R undungen verbindenden Schenkel auch deren Querschnittsfläche im Ve r- hältnis zu der des mittleren Bereichs der Rundungen zu reduzieren, so dass das Querschnittsverhältnis in einem Bereich von größer als 0,55 und kleiner als 0,85 liegt, ist der K3 hingegen ni cht zu entnehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn entsprechend den Ausführungen in der Streitpatentschrift (Rn. 4) 39 40 41 - 21 - ange nommen wird, dass nach dem Offenbarungsgehalt der K3 Abweichungen der Querschnittsfläche zwischen dem Schenkel - und dem Rundungsberei ch infolge der Stauchung der Vertikalglieder von etwa 5 bis 8 % in Kauf genommen wer den. D enn durch diese Abweichungen wird der Fachmann nicht dazu ang e- regt, über eine Verringerung der Querschnittsfläche als neben der Stauchung zusätzliche Maßnahme zur Red uzierung der Höhe der Vertikalglieder nachz u- d enken, weil diese Verringerung allein eine herstellungsbedingt e Toleranz b e- trifft , die zwar in dem genannten Umfang in Kauf genommen wurde, aber " e i- gentlich " nicht gewollt war . Erst r echt ergab sich daraus für d en Fachmann kein Grund, eine Reduzierung der Querschnittsfläche der Längsschenkel der Vert i- kalglieder in dem in Merkmal 3 c vorgesehenen Verhältnis zur Querschnitts - fläche der Rundungen der Vertikalglieder in Erwägung zu ziehen. b) Eine solche Anregung ging auch nicht aus der K22 hervor. Wie die K3 betrifft zwar auch diese Vorveröffentlichung Rundstahlgliederketten, deren Ke t- tenglieder in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen den gleichen Durchme s- ser aufweisen und deren Vertikalglieder in den geraden Bereichen über einen Querschnitt verfüg en, dessen Höhe kleiner ist als dessen Breite ist , während die übrigen Bereiche einen kreisförmigen Querschnitt aufwei sen. Bei der be i- spielhaft in Figur 3 gezeigten Variante des Querschnitt s A - A des Vertikalgli e- des 1 aus Figur 1 überragt überdies der Durchmesser des rechteckig ge formten Längsb ereiches den des Rundungsbereiches, während der Durchmesser der alternativ in Figur 4 gezeigten Variante des Querschnitts A - A einen halbkrei s- förmig geformten Längsbereich aufweist , dessen Durchmesser mit dem des Rundungsbereiches fluchtet. Der K22 konnte der Fachmann zudem entne h- men, dass die Fläche des Quer schnitts in den Längsb ereich en gleich oder kle i- ner der Fläche des Quer schnitts in den Bereich en ihrer Rundungen sein kann (K22 b, S. 2, Z. 27 ff.). Auch wird in der K22 im Hinblick auf die in Figur 1 g e- 42 - 22 - zei g te Ausführungsform erläutert, dass der beanspruchte Bereich des Vert i- kalgliedes 1 der gebogene Bereich sei, der einen gleichfesten Querschnitt wie das Hori zontalglied 2 aufweise (K22 b, S. 3, Z. 1 ff.). Weitere H inwei se zur Ausgestaltung des Querschnittsverhältnisses zw i- schen den Längs - und den Rundungsbereichen enthält die Entgegenhal tung aber nicht. Es bleibt daher aus fachlicher Sicht bereits unbestimmt, ob die alte r- nativ a ngesprochene kleinere Ausgestaltung des Querschnitts in den Längsb e- reichen eine erwünschte Maßnahme zur Verringerung der Kettenhöhe ist oder lediglich eine Fertigungstoleranz darstellt, die etwa im Hinblick auf Kostenred u- zierungen in Kauf genommen wird. Se lbst wenn der Fachmann eine Verring e- rung des Querschnitts im Längsbereich über die bloße Stauchung des Vert i- kalgliedes hinaus unter dem Gesichtspunkt der Höhenreduzie rung in Erwägung gezogen hätte, hätte er sich Gedanken dazu machen müssen, in welchem U m- fa ng eine solche Querschnittsreduzierung des Längsbereiches möglich ist, o h- ne dass dies zu einer Schwächung der Bruchkraft der Kette führt. Insoweit hielt die K22 keine weiterführenden Informationen oder Erkenntnisse bere it. Einen Anlass , das Querschnittsver hältnis in den Bereichen der Längsschenkel und der Rundun gen der Vertikalglieder größer als 0,55 und kleiner als 0,86 zu b e- stim men, enthielt die sowjetische Patentschrift damit ebenfalls nicht. c) Entsprechende Überlegungen wurden schließlich auch nicht durch die Vorveröffentlichungen K17/K19 veranlasst . Zwar haben die Vertikalglieder der darin offenbarten Kompaktstützkette 42/46 im Kettenbug und damit im mittleren Rundungsbereich einen Du rchmesser von 46 mm, während die außen abg e- flachte n Längsschenkel einen Materialquer schnitt aufweisen , der einem 42 - mm - Runddraht entspricht, so dass sich ein Querschnittsverhältnis von 0,83 errec h- net, was den Vorgaben des Merkmals 3 c entspricht. Jedoch führte dies den 43 44 - 23 - Fach mann nicht dazu , nach dem Vorbild der aus der K1 7/K19 bekannten " Kompaktstützkette " auch die Längs - und Rundungsbereiche der Vertikalglieder der ihm in der K3 oder der K22 offenbarten Rundstahlgliederkette n mit entspr e- chenden Quer schnitten bzw. einem Querschnittsverhältnis von 0,83 oder einem anderen, d em Merkmal 3 c unterliegenden Verhältnis auszugestalten. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat und etwa durch die K22 (K2 2 b, S. 3, Z. 1 ff.) bestätigt wird, war dem Fachmann au f- grund seines Fachwissens bekannt, dass die Gliede r einer Rundstahl gliederke t- te am meisten in den Rundungsbereich en beansprucht werden. Vor diesem Hintergrund erkannte er, dass die im Materialquerschnitt reduzierten Läng s- schenkel der 46 - mm - Vertikalglieder der aus der K17/K19 bekannten Kompak t- st ützkette de n Rundungsbereichen der 42 - mm - Horizontalglieder entsprechen. Aus fachlicher Sicht ergab sich also aus der K17/K19 die Lehre, dass die Que r- schnittsfläche der Längsschenkel der Vertikalglieder zur Reduzierung d er Ke t- tenhöhe bis zum Materialquerschnitt der Ho rizontalglieder verringert werden kann. Für die in der K17/K19 konkret beschriebene " Kompaktstützkette " bede u- tet dies, dass durch die Reduzierung der Querschnittsfläche de r 46 - mm - Vertikalglieder bis zu ein em Materialquerschnitt , de r dem der 42 - mm - Hori - zont al rundstahl glied er entspricht (K19, 463, l. Sp. oben) , eine Kette geschaffen wird, die mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 113 mm nahezu die Höhe einer 34 - mm - Rund stahl glieder kette mit kreisrundem Querschnitt der Kettengli e- der aufweist , deren Bruchk raft a ber 2300 kN beträg t und damit um 50 kN höher als die einer 38 - mm - Kette ist (K17, 189, r. Sp. oben). Hingegen folgt daraus kein e Anregung für den Fachmann, die Läng s- schenkel der Vertikalglieder auch dann auf den Materialquerschnitt eines 42 - mm - Run ddrahtes zu reduzieren , wenn die Horizontalglied er die gleiche Que r- 45 46 - 24 - schnittsfl ä che wie die Rundungsbereiche des Vertikalgliedes auf weisen , nä m- lich 46 mm. Denn d amit würde gerade die in K17/K19 hinsichtlich der Oberfl ä- chenkontur, des Materialquerschnitts und der freien Wahl der Teilung als vo r- teilhaft erkannte, in der Herstellung günstige und im praktischen Einsatz b e- w ä hrte Konstruktion einer " Kompaktstützkette " (vgl. nur die Angaben zu den Vorteilen der " Kompaktstützkette " in K 19, 462, r. Sp.) wieder verlass en. En t- sprechend folgt daraus auch keine Veranlassung für den Fachmann, die Vert i- kalglieder der aus der K3 und der K22 bekannten Rundstahlgliederketten mit im Durchmesser der Rundungen gleichen Kettengliedern in ihren Längsbereichen im Querschnitt derart z u reduzieren, dass diese gegenüber dem Querschnitt der Rundungs bereiche ein Verhältnis aufwei sen, das in den in Mer kmal 3 c genan n- ten Be reich fällt . Denn damit wäre die Querschnittsfläche der Längsbereiche der Vertikalglieder kleiner als die Querschnittsfl äche der Rundungen der Hor i- zontalglieder, wozu sich in der K17/K19 kein Hinweis findet. - 25 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § § 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.06.2010 - 10 Ni 7/09 - 47
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