BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 129/12 Verkündet am: 24. September 2013 Be irovi Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher, Hoffmann und die Richt e- rin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Land gerichts Hannover vom 26. September 2012 aufgeh o- ben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger verlangen Ausgleichszah lungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b , Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rat e s vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall de r Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. E U L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung). Sie buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise, die Flü ge von Hannover nach Fuerteventura und zurück umfasste . Der Rückflug sollte am 10. Mai 2011 um 19.05 Uhr stattfinden. Während des Startvorgangs gerieten Vögel ins Triebwerk, so dass der Start abgebrochen werden musste . Die Kläger wurden am Tag darauf von e iner anderen Fluggesellschaft nach Gran Canaria geflogen, von dort aus nach Hamburg und schließlich mit dem Bus nach Hannover befördert, wo sie etwa 24 Stunden später als geplant ankamen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kläger eine Entscheidung nach ihrem zweitinstanzlichen Antrag erstreben. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassu ng, den Klägern stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Zutreffend sei das Amtsgericht davon 1 2 3 4 5 - 4 - ausgegangen, dass es sich bei dem Vogelschlag um ein außerge wöhnliches Naturereignis hand le, auf das niemand Einfluss nehmen könne , so dass der Ausschlussgru nd nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vor liege . I n einem solchen Fall müsse auch keine Ersatzvorsorge durch entsprechende Vorhaltung von Flugzeugen getroffen werden . Es sei den Flugunternehmen wirtschaftlich nicht zuzumuten, nahezu an jedem Standort eine en tsprechende Anzahl von Flugzeugen als Ersatz vorzuhalten . II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Klägern n ach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung wegen Annullierung des von ihnen gebuchten Flugs von Fuerteventu ra nach Hannover ein Anspru ch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b , Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu steht , we nn sich die Beklagte nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen k a nn, die diesen Anspruch ausschließen. Der Flug der Kläger von Fuerteventura nach Hannover wurde annulliert. Nach Art. 2 Buchst. l der Verordnung bezeichnet der Ausdruck " Annul lierung " die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs, für den zumindest ein Platz reserviert war. Eine Annullierung ist auch dann anzunehmen, wenn das Flugzeug zwar gestartet ist, aber anschließe nd, aus welchen Gründen auch immer , zum Ausgangsflughafen zur ückkehren muss und die Fluggäste auf andere Flüge umgebuc ht werden (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 C 83/10, NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 Rodr í guez u.a./Air France Rn. 25 bis 35). Dies trifft hier zu. Der gestartete Rückflug von Fuerteventura nach Hannover musste abgebrochen werden und die Kläger wurden auf den Flug einer anderen Gesellschaft umgebucht. 6 7 8 9 - 5 - 2 . Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch eines Starts erzw ingt oder den erneuten Einsatz des beim Landeanflug beschädigten Flugzeugs hindert, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung begründet. a) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vor schriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichs - pflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhn - lichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb desse n liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbun - den ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende be sondere Umstände seine ordnungs - und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und a ufgrund seiner Natur oder Ursach e von diesem tatsächlich nicht zu beherr schen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 C 549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 Wallentin - Hermann/ Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 C - 402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Sturgeon u.a./Con dor; Urteil vom 31. Januar 2013 C - 12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair). Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass te chnische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst gebotenen Wartungsarbeiten frist - und ordnungs - 10 - 6 - gemäß ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normale n Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009 X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 R n . 23; Urteil vom 21. August 2012 X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16). Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin - Hermann/ Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Vogelschlag, der wie im Streitfall zum Abbruch des Starts führt , in diesem Sinne außergewöhnliche Umstände begründet. aa) Vogelschlag ist ein Ereignis, das von außen auf den Flugverkehr einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Er tritt wie ein Naturereignis beliebig auf, wie z.B. die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung angeführten, mit der Durchführung des b etreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedin - gungen, und ist von dem Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar und innerhalb der betrieblichen Sphäre des Unternehmens von diesem auch nicht beh errschbar, weil das Luftfahrt unternehmen weder den Vogelf lug beeinflussen noch verhindern kann, dass beim Start oder Landea nflug in die Nähe des Flugzeugs geratende Vögel durch den Turbinensog angesaugt werden und Schäden an der Turbine verursachen können. bb) Die Rüge der Revision, das Problem eines mögliche n Vogelschlags sei für das Luftfahrtunternehmen beherrschbar, weil Maßnahmen zur Verhinderung erhöhten Vogelaufkommens im Bereich des Flughafens und somit zur Vermeidung eines Vogelschlags getroffen werden könnten, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Vogelvergrä - 11 12 13 14 - 7 - mungsmaßnahmen auf dem Flughafen und in seiner Umgebung nicht im Einfluss - und Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegen. Zu der normalen Durchführung des Flugbetriebs, die von den außergewöhnlic he Umstände begründenden Ereignissen abzugrenzen ist, die es kennzeichnet, dass sie entweder objektiv überhaupt nicht oder aber jedenfalls nicht durch das Luftfahrtunternehmen zu beherrschen sind, gehört nicht die Durchführung von Vogelvergrämungsmaßnahmen auf dem Gebiet eines jeden angeflogenen Flughafens. Solche Maßnahmen betreffen nicht den einzelnen Flug eine s Luftfahrtunternehmens und auch nicht den sicheren Zu - oder Abgang des Passagiers zum und von dem gebuchten Flug, sondern die Sicherheit der Flugh äfen und Flugwege und damit die Sicherheit des allgemei - nen Luftverkehrs. Sie fallen deshalb grundsätzlich nicht in den Verantwortungs - bereich des einzelnen Luftfahrtunternehmens, sondern obliegen gegebenenfalls dem Flughafenbetreiber, der nicht anders a ls bei anderen Einrichtungen des Flughafens die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die geeigneten und wirksamen Mittel auszuwählen hat. cc) Unerheblich ist auch , dass das Berufungsgericht zur Häufigkeit von Triebw erksschäden durch Vogelschlag keine Feststellungen getroffen hat . Die Verordnung trifft weder in Art. 5 Abs. 3 noch in den korrespondierenden Erwägungsgründen 14 und 15 eine Aussage darüber, ob die Einordnung eines Ereignisses als außergewöhnlich von der H äufigkeit seines Auftretens in der täglichen Praxis des Flugverkehrs abhängt. Gegen die Annahme einer solchen Abhängigkeit spricht Erwägungsgrund 14, der widrige Witterungsbedingungen, die der Durchführung eines Flugs entgegenstehen, als außergewöhnliche U m - stände qualifiziert. Solche Witterungsbedingungen können bei entsprechender Wetterlage auch öfter innerhalb kurzer Zeiträume auftreten; sie verlieren dadurch nicht ihren Charakter als außergewöhnliches Ereignis. Der Umstand, dass Beschädigungen an Flugze ugen durch Vogelschlag gelegentlich vorkom - 15 16 - 8 - men, ändert deshalb nichts an dessen Einordnung als außergewöhnliches Ereignis. 3. Durch seine Feststellungen nicht in vollem Umfang getragen wird jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Annullierung des von den Klägern gebuchten Flugs sei durch den Vogelschlag verursacht worden. a) Im Streitfall hat der Vogelschlag während des Startvorgangs zu einer Beschädigung des Triebwerks und folglich zu einem technischen Defekt geführt, der einen Abbruch des St arts und eine Reparatur des Schadens vor dem erneuten Start erforderlich machte. Die Annullierung oder Verspätung des Flugs ging mithin auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück. b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft , ob die Beklagte alle zu mutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen hat , um die Annullierung des vo n den Kläger n gebuchten Flugs wenn möglich zu vermeiden. aa) Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer er heblichen Verspätung eines Flug s führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunter - nehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbe sondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH Wallentin - Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 C - 294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 Europäischen Union geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu 17 18 19 20 - 9 - beurteilen, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrt - unternehmen die der Situat ion angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH - der Tatrichter berufen. Danach hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines a ußergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren u nd die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flug s wenn möglich vermeiden zu können. bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die Annullierung durch die Nutzung der v on ihr getroffenen oder im Personenluftverkehr üblicher Vorkehrungen gegen die Folgen von Störungen des Flugbetriebs hätte vermeiden können. Seine allgemeine Bemerkung, das von den Klägern für notwendig gehaltene Vorhalten von Ersatzflugzeugen sei für ein Luftfahrtunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar , reicht nicht aus . 21 22 - 10 - III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge richt zurückzuverweisen , das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und der Beklagten Gelegenheit zu entsprechen - dem Vorbringen zu geben haben wird . Meier - Beck Richterin am Bundesgerichtshof Mühlens ist in den Ruhestand getreten, Richter am Bu ndes gerichtshof Dr. Bacher dienstlich ortsabwesend; sie können deshalb nicht unterschreiben. Meier - Beck Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 07.03.2012 - 436 C 11054/11 - LG Hannover, Entschei dung vom 26.09.2012 - 12 S 28/12 - 23
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