BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 129/12 vom 17. Januar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhri ng am 17. Januar 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 168.161,73 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit das Berufungsgericht an genommen hat, dass die Darlehen s- rückz ahlung auch die Ti lgung der Grundschuld bezweckte , handelt es sich um eine zulassungsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung. 2. Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte zu 1 scheidet aus. a) Die Abtretung der Buch g rundschuld von der R . eG an die Bekla gte zu 1 wurde am 6. September 2002 vereinbart; die 1 2 3 4 - 3 - Eintragung fand am 9. Februar 2009 statt. Zwischenzeitlich war die Beklagte zu 1 am 18. Juni 2003 kraft Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der R . eG geworden. Bei dieser Sachl age hat die Beklagte zu 1 die Grundschuld nicht erst durch die Eintragung, sondern bereits zuvor als gesetzl i- che Rechtsnachfolgerin der R . eG erworben. In Fällen eines gesetzlichen Erwerbs scheidet indessen ein Gutglaube nsschutz aus (MünchKomm - BGB/Kohler, 5. Aufl., § 892 Rn. 31). b) Die Beklagte zu 1 hat auch nicht durch die Vereinbarung mit der B e- klagten zu 2 vom 30. August 2004 die Grundschuld erworben. Die Vereinb a- rung hat bereits nach ihrem Inhalt ausschließlich e ine Zweckerklärung und nicht 5 - 4 - auch eine Abtretung zum Gegenstand. Davon abgesehen ist dieses Geschäft nicht durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 29.04.20 11 - 9 O 310/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2012 - 3 U 627/11 -
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