ECLI:DE:BGH:2017:230317UXZR129.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 129/14 Verkündet am: 23. März 2017 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2017 durch die Richter Dr. Bacher und Hoffmann, die Richterin Schuster , den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespaten tgerichts vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 29. Juni 2005 angemeldeten deutschen P a- tents 10 2005 030 333 (Streitpatents), das ein en teilbaren Kletterschuh ein er Klette r- schalung zum Gegenstand hat und fünf Ansprüche umfasst. Patentanspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung wie folgt: " Kletterschuh einer Kletterschalung zur Befestigu ng an einem Betoniera b- schnitt (14) eines Bauwerks, wobei der Kletterschuh (10) einen Gleitschuhteil (16) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Gleitschuhteil (16) Kla u- en (50) vorgesehen sind, die eine zwischen den Klauen (50) verschiebbar a n- geordne te Kletterschiene (20) geführt halten, indem die Klauen (50) Teila b- schnitte der Kletterschiene (20) umgreifen, wobei mindestens eine Klaue (50) verschwenkbar und/oder teleskopierbar am Gleitschuhteil (16) vorgesehen ist. " Die Klägerin hat das Streitpaten t insgesamt angegriffen und fehlende Paten t- fähigkeit geltend gemacht. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, das Merkmal " t e- leskopierbar " in Anspruch 1 sei nicht ausreichend offenbart. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit mit ihr ei ne Nichtigerklärung des Streitpatents über die nachfolgend wiedergegebene beschrän k- te Fassung hinaus begehrt wird, nach der Patenanspruch 1 wie folgt lautet (Änd e- rungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben): " Kletterschuh einer Kletterschalung zu r Befestigung an einem Betoniera b- schnitt (14) eines Bauwerks, wobei der Kletterschuh (10) einen Gleitschuhteil (16) und einen Wandschuhteil (18) aufweist, wobei das Gleitschuhteil (16) mit dem Wandschuhteil (18) über eine horizontal ausgerichtete Steckwell e (34) lösbar verbunden ist, und wobei an dem Gleitschuhteil (16) Klauen (50) vo r- gesehen sind, die eine zwischen den Klauen (50) verschiebbar angeordnete Kletterschiene (20) geführt halten, indem die Klauen (50) Teilabschnitte der Kletterschiene (20) umgre ifen, wobei mindestens eine Klaue (50) ve r- schwenkbar und/oder teleskopierbar am Gleitschuhteil (16) vorgesehen ist. " 1 2 3 4 - 4 - Hilfsweise hat sie das Streitpatent in einer weiter beschränkten Fassung ve r- teidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit die Beklagte es nicht mehr verteidigt. Im Übrigen hat es die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents weiter verfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in weiter beschränkten Fassungen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft einen Kletterschuh einer Kletterschalung. 1. Bei einer Kletterschalung werden die für den Betoniervorgang erforderlichen Elemente, etwa Schaltafeln, nach Erstellung eines Betonierabschnitts, etwa einer Wand, weiter befördert, um für das Betonieren des nächsten, noch zu erstellenden Betonierabschnitts zur Verfügung zu stehen. Dabei könne n Kletterschienen Verwe n- dung finden. Bei einem Kletterschuh handelt es sich um eine Vorrichtung, die an dem bereits erstellten Betonierabschnitt befestigt ist und die Kletterschiene derart u m- greift, dass sie einerseits im Kletterschuh verschiebbar ist und andererseits an der Wandung des Bauwerks geführt gehalten wird. Nach der Beschreibung des Klagepatents wird der Kletterschuh bereits dann nicht mehr im Einsatz für die vorgesehene Kletterschalung benötigt, wenn ein Bet o- nierabschnitt abgeschlossen ist un d ein neuer Betonierabschnitt erstellt werden soll (Abs. 5). Die für eine Kletterschalung verwendete Kletterschiene kann jedoch eine Länge aufweisen, die größer ist als die Höhe von zwei zu erstellenden Betoniera b- schnitten. Im Stand der Technik könne der K letterschuh erst dann von der Wandung abgenommen werden, wenn die Kletterschiene aus ihm herausgefahren worden sei 5 6 7 8 9 10 11 - 5 - (Abs. 3, 5). D eshalb könne der Kletterschuh nicht bereits dann entfernt und etwa an anderer Stelle wieder verwendet werden, wenn er nicht meh r benötigt werde. Dies sei nachteilig, weil in der Regel Hilfsbühnen oder Nachlaufbühnen notwendig seien, um die Kletterschuhe zu entfernen. Zudem sei ein größerer Vorrat an Kletterschuhen erforderlich. 2. Das Patentgericht hat angenommen, das technisch e Problem bestehe d a- rin, einen Kletterschuh bereitzustellen, der von einer ortsfesten Befestigung an einem Betonierabschnitt auch dann abgenommen werden kann, wenn er von einer Klette r- schiene durchgriffen wird. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sic h jedoch, dass im Stand der Technik aus der koreanischen Patentschrift 10 2002 0062259 (K1a) bereits ein Kletterschuh bekannt ist, der schon dann von der Betonwandung abgenommen werden kann, wenn er noch von der Kletterschiene durchgriffen ist. Danach best eht das technische Problem darin, einen Kletterschuh mit verbesserter Handhabung bereitzustellen, der insbesondere leicht montiert und demontiert werden kann. 3. Zur Lösung dieses Problems beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidi g- ten Fassung einen Kl etterschuh mit folgenden Merkmalen (abweichende Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Der Kletterschuh dient dem Einsatz in einer Kletterschalung zur B e- festigung an einem Betonierabschnitt eines Bauwerks; [1.0] 2. der Kletterschuh weist e inen Gleitschuhteil und einen Wandschu h- teil auf; [1.1 und 1.2] 3. Gleitschuhteil und Wandschuhteil sind über eine horizontal ausg e- richtete Steckwelle lösbar verbunden; [1.3] 4. an dem Gleitschuhteil sind Klauen vorgesehen; a) die Klauen halten geführt ein e zwischen ihnen verschiebbar angeordnete Kletterschiene, indem sie Teilabschnitte der Kle t- terschiene umgreifen; [1.4] b) mindestens eine der Klauen ist verschwenkbar und/oder tele s- kopierbar am Gleitschuhteil vorgesehen. [1.5] 4. Zum Verständnis des Ans pruchs sind folgende Bemerkungen veranlasst: 12 13 14 - 6 - a) Wie sich au s Absatz 8 der Beschreibung, den Figuren 1 bis 3 einerseits und Figur 4 andererseits sowie aus den Erläuterungen dieser Figuren (Absatz 23 eine r- seits und Absatz 33 andererseits) ergibt, ist unte r einem Wandschuhteil im Sinne des Streitpa tents ein Teil zu verstehen, der an einer Wand und damit an einer im Wesen t- lichen parallel zur Kletterschiende verlaufenden Fläche befestigt ist. Das Streitpatent bestimmt im Unterschied dazu einen Deckenschuh teil dahin, dass er an einer Decke, also ei ner im Wesentlichen senkrecht zur Kletterschiende verlaufenden Fläche befe s- tigt ist. Nach diesem funktionalen Verständnis han delt es sich mithin bei einem Teil, das zur Befestigung auf der nach oben weisenden Fläche e iner Wand dient, um e i- nen Deckenschuhteil, dagegen bei einem Teil, das an der senkrecht verlaufenden Stirnwand einer Decke befestigt ist, um einen Wandschuhteil. Die mit dem Haupta n- trag verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 greift diese Unterscheidung a uf und schützt nur Vorrichtungen mit einem Wandschuhteil. b) Der Gleitschuhteil ist der Teil des Kletterschuhs, in dem die Kletterschiene verschiebbar geführt wird. c) Gleitschuhteil und Wandschuhteil, die zusammen den Kletterschuh bilden, sind lösba r verbunden, der Kletterschuh ist also zweistückig ausgebildet. Die Verbi n- dung von Gleitschuhteil und Wandschuhteil erfolgt über eine ho rizontal angeordnete Steckwelle. Unter einer Steckwelle ist dabei ein längliches Bauteil zu verstehen, das in Öffnung en eingeführt werden kann, um zwei andere Bau teile miteinander zu ve r- binden. In Abgrenzung zu einer Schraubverbindung liegt eine Steckwelle nur vor, wenn auf dieses Bauteil keine nennenswerten axialen Zugkräfte einwirken. Weitere Einzelheiten, etwa die Art un d Weise, wie die Steckwelle gegen eine unbeabsichtigte Entfernung gesichert ist, legt Patentanspruch 1 nicht fest. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit liege nicht vor. Der Fachmann, ein Diplom - Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Baui n- genieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Gerü s- ten und Schalungen, insbesondere Kletterschalungen, verstehe unter einem telesk o- 15 16 17 18 19 - 7 - pierbaren Gegen stand, dass dieser über konzentrische, ineinander geschobene Ro h- re in Achsrichtung linear herausziehbar sei. Da er erkenne, dass die Klaue außer Eingriff von der Kletterschiene gebracht werden solle, sei er auch ohne nähere B e- schreibung in der Lage, die Le hre des Streitpatents auszuführen. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 sei patentfähig. Es sei unstreitig, dass er im Stand der Technik nicht vorweggenommen sei. Er sei ferner durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Der Fachmann g elange ausgehend von der koreanischen Patent anmeldung 10 2002 0062259 (K1a) nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1. Der dort in den Figuren 1 bis 4 gezeigte Kletterschuh weise alle Merkmale außer Merkmal 1.3 auf. Bei dem dort vorgestellten Kletterschuh, bei dem der der Kletterschiene benac h- barte Teil keine lösbare Verbindung mit einem Wandschuhteil aufweise, sondern mit diesem einstückig ausgebildet sei, sei ein Abnehmen des Kletterschuhs auch dann möglich, wenn er noch von der Kletterschiene durchgriffe n werde. Dazu könnten die Klauen einseitig weggedreht und der Kletterschuh seitlich zwischen Kletterschiene und Wandung herausgezogen bzw. g edrückt werden. Der Fachmann erhalte daher aus K1a keine Anregung, den Kletterschuh mit Wandschuhteil und Gleitschu hteil zweistückig auszugestalten und diese beiden Teile über einen horizontal ausgeric h- teten Zapfen lösbar zu verbinden. Eine Anregung in diese Richtung sei auch der französischen Patentanmeldung 2 487 892 (K5) nicht zu entnehmen, die einen bereits frei en Wandschuh zeige. Aus der französischen Patentanmeldung 2 298 662 (K7) sei zwar ein geteilt ausgeführter Kletterschuh mit einer schnell lösbaren Steckbolzenverbindung b e- kannt. Eine Zusammenschau von K1a mit K7 komme aber wegen der in diesen be i- den Ent gegenhaltungen gezeigten unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien nicht in Betracht. 20 21 22 23 - 8 - Wähle man als Ausgangspunkt die internationale Anmeldung WO 03/097493 (K1), deren Priorität die K1a beanspruche, rechtfertige dies keine andere Beurte i- lung. Nichts anderes ergebe sich, wenn man die internationale Anmeldung WO 2004/020766 (K2) als Ausgangspunkt nehme. Die dort für eine Hebevorrichtung für eine Sicherheitsabschirmung verwendeten Kletterschuhe seien denen einer Kle t- terschalung vergleichbar. Sie wiesen Scharniereinrichtungen zum Aufschwenken einer Klaue auf, die zur Erleichterung der Montage/Demontage an den Kletterschi e- nen dienten. Der Kletterschuh sei über einen vertikalen Steckbolzen mit einem auf der Geschossdecke befestigten Tragbalken verbunden. Da nach unterscheide sich der in K2 vorgestellte Kletterschuh vom Gegenstand des Streitpatents dadurch, dass er einstückig ausgestaltet und der Steckbolzen vertikal angeordnet sei. Da der Kle t- terschuh problemlos nach oben vom Tragbalken abgenommen werden könn e, stelle sich das streitpatentgemäße Problem hier nicht, so dass der Fachmann keinen A n- lass habe, die aus K2 bekannte Konstruktion so zu verändern, dass sie sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 aufweise. III. Diese Beurteilung hält den Berufungsangr iffen der Klägerin stand. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist im Stand der Technik nicht vo r- weggenommen. a) Die koreanische Patentanmeldung 10 2002 0062259 (K1a) trifft den G e- genstand von Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich. Dies gilt una bhängig davon, ob man hierbei das von der Klägerin im ersten Rechtszug entwickelte Verständnis dieser Entgegenhaltung zugrunde legt oder ihre hiervon abweichende Darstellung im zweiten Rechtszug. aa) K1a betrifft einen Kletterschuh, der ein Baugerüst ve rtikal sicher in Bew e- gung führt. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der K1a zeigt einen Klette r- schuh (10), der mit Führungselementen (20) versehen ist, die in ihrem vorderen, von 24 25 26 27 28 29 - 9 - der Wand abgewandten Bereich Führungsrillen (26) aufweisen, die einen sen krecht verlaufenden Stützpfeiler (100) eines Gerüsts umgreifen. Wi e die nachfolgend eingeblendete Figur 2 der K1a verdeutlicht, können die Führungselemente verschwenkt werden. 30 - 10 - bb) Nach dem Vortrag der Klägerin im ersten Rechtszug ist die T - förmi ge Pla t- te (16) als Wandschuhteil anzusehen, während der sich anschließende Teil des Kle t- terschuhs, an welchem die Führungselemente angeordnet sind, den Gleitschuhteil darstellt. Legt man dieses Verständnis zugrunde, nimmt der in K1a gezeigte Klette r- schu h, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar die Merkmale 1, 2 und 4, nicht aber das Merkmal 3 vorweg, denn Gleitschuhteil und Wandschuhteil sind danach einstückig ausgebildet, entsprechend fehlt es auch an einer lösbaren Verbi n- dung dieser Teil e durch eine horizontal ausgerichtete Steckwelle. cc) Im zweiten Rechtszug sieht die Klägerin dagegen die mit dem Bezugsze i- chen (10) bezeichnete Vorrichtung insgesamt als Gleitschuhteil an. Dagegen hand e- le es sich bei den in der nachstehend wiedergegebe nen Figur 5a mit den Bezugszi f- fern (40) und (42) versehenen, in K1a als Erweiterungsteile bezeichneten Elementen um einen Wandschuhteil. Dieser sei mit dem Gleitschuhteil über den aus Figur 5a ersichtlichen, mit einer Mutter gesicherten Bolzen (auf den der in die Figur 5a nac h- träglich eingefügte Pfeil weist) mit dem Gleitschuhteil lösbar verbunden. Legt man diese Sichtweise zugrunde, fehlt es an einer Vorwegnahme der Merkmale 2 und 3. Die Erweiterungsteile stellen keinen Wandschuhteil im Sinne des Str eitpatents dar, weil sie nicht an einer Wandung, sondern an einer Decke befestigt werden. Nach K1a umgreifen die Erweiterungsteile eine sich horizontal erstreckende Struktur konstanter Dicke (Übers. K1a, S. 11, 3. Abs.). Zudem fehlt es an einer Ve r- 31 32 33 34 - 11 - bindung der Er weiterungsteile und des Kletterschuh s (10) über eine horizontal au s- gerichtete Steckwelle. Das aus Figur 5a ersichtliche, der Verbindung der Erweit e- rungsteile mit dem Kletterschuh dienende Element wird in der Beschreibung der K1a nicht behandelt. Hand elt es sich entsprechend der Darstellung der Klägerin um einen durch eine Mutter gesicherten Bolzen, ist darin eine Schraubver bindung zu sehen. Da auf die mit dem Bezugszeichen (10) bezeichnete Vorrichtung vertikal Kräfte ei n- wirk en, muss diese Verbindung a xial wirkende Kräfte aufnehmen. Der Bolzen kann danach nicht als Steckwelle im Sinne des Streitpatents angesehen werden. b) Auch die koreanische Patentschrift 10 - 0483898 (K8) nimmt den Gege n- stand von Patentanspruch 1 nicht vorweg. K8 betrifft eine Vo rrichtung, mit der ein Baugerüst sicher und einfach an einer bereits betonierten Bodenplatte befestigt und nach Bedarf versetzt werden kann. Die nachfolgend eingeblendete Figur 6 der K8 zeigt die vorderen Pfeiler (25, 25 ' ) eines Baugerüsts, die in K8 auch als Schiene bezeichnet werden. Das rechts der Schiene dargestellte Element, das an einem bereits betonierten Abschnitt eines Bauwerks befestigt werden kann, umfasst eine T - förmige Verbindungsplatte (2) sowie untere und obere Öffnungs - und Verbindungsplatte n (4, 4 ' , 5, 5 ' ) mit Aussparungen (8, 8 ' , 9, 9 ' ), die die Schiene umgreifen, aber auch um die Bewegungszapfen (6, 6 ' , 7, 7 ' ) nach außen verschwenkt werden können. 35 36 - 12 - Die nachstehend wiedergegebene Figur 5 der K8 zeigt, wie dieses Bauteil über Montagebol zen (14, 14 ' ) mit einer Verbindungsplatte (19) verbunden werden kann. Die Verbindungsplatte (19) ist mit den Stützträgern (18, 18 ' ) verschweißt. Di e- se werden durch Befestigungsbolzen (21, 21 ' ) mit der Betonbodenplatte (39) verbu n- den. 37 - 13 - Eine solche Vorri chtung kann nicht nur zur Befestigung und Sicherung eines Baugerüsts, sondern auch für eine Kletterschalung verwendet werden. K8 zeigt j e- doch keinen Wandschuhteil im Sinne des Streitpatents, denn die Stützträger (18, 18 ' ) und die Verbindungsplatte (19) sin d nicht an der Wand, sondern auf einer Boden - oder Deckenplatte befestigt. Damit fehlt es an einer Vorwegnahme von Merkmal 2. Zudem sind der in Figur 6 gezeigte Teil der Vorrichtung, den die Klägerin als Glei t- schuhteil ansieht, und der auf dem Boden oder d er Decke befestigte, im Wesentl i- chen aus den Stützträgern und der Verbindungsplatte (19) bestehende zweite Teil der Vorrichtung nicht über eine horizontal ausgerichtete Steckwelle lösbar verbu n- den. Nach K8 handelt es sich bei den mit dem Bezugszeichen 14 v ersehenen El e- menten um Montagebolzen (K8a, S. 6, 10) bzw . Verbindungsbolzen (K8a, S. 8), die jeweils durch eine Mutter gesichert sind. Da diese Verbindung axial wirkende Kräfte aufnehmen muss, handelt es sich nicht um eine Steckwelle im Sinne des Streitp a- t ents. c) Schließlich nimmt auch die deutsche Auslegeschrift 1 016 919 (K9) den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vorweg. K9 beschreibt ein Klettergerüst mit einem Hebezeug, das vom Gerüst aus b e- dienbar ist. Dieses Gerüst weist eine Arbeitsbühne a uf, die dem jeweils fertig gestel l- ten Bauwerksabschnitt vorauseilt und an Stützvorrichtungen, die an dem Bauwerk s- abschnitt lösbar befestigt sind, gleitend angeordnet ist. Nach den Erläuterungen in K9 ist die Stützvorrichtung im Bauwerk lösbar verankert, et wa an im Bauwerk eing e- lassenen Zugankern in bekannter Weise befestigt, zum Beispiel angeschraubt. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 3 und 4 der K9 zeigen ein Ausführungsbeispiel von der Seite und von oben. 38 39 40 - 14 - E ine lösbare Verbindung zwischen dem Z uganker und der Stützvo rrichtung durch eine horizontal ausgerichtete Steckwelle ist durch K9 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die Entgegenhaltung spricht zunächst allgemein davon, dass die Verbindung " in bekannter Weise " erfolge (Sp. 1, Z. 52 f.) . Sie erwähnt dann, dass die Stützvo r- richtung angeschraubt werde (Sp. 1, Z. 54 ) bzw. dass die beiden waagerechten A r- me der Stützvorrichtung beim Einbau mit den im Bauwerk befindlichen Ankern mit - einander verschraubt werden (Sp. 2, Z. 26 ff.). Weder der oben wiedergegebenen Figur 4 noch der Beschreibung kann der Fachmann, ohne weitere Überlegungen a n- zustellen, entnehmen, dass es sich bei dem in Figur 4 gestrichelt dargestellte n , sich durch den Wandanker und die waagerechten Arme der Stützvorrichtung erst recke n- den Teil um eine Steckwelle im Sinne des Streitpatents handelt. Danach fehlt es an einer Vorwegnahme von Merkmal 3 von Patentanspruch 1. 41 42 - 15 - Figur 4 ist überdies nicht zu entnehmen, dass die Vorrichtung mindestens eine verschwenkbare Klaue aufweist. S oweit in der Beschreibung erwähnt ist, dass die waagerechten Arme der Stützvorrichtung auch so ausgeführt sein können, dass sie seitlich verschwenkbar sind, sieht K9 vor, dass sie an dem eingemauerten oder ei n- betonierten Anker angelenkt sind. Damit fehlt e s an einer Vorwegnahme der Mer k- m a le 4 und 4b, denn diese sehen eine Anordnung der Klauen am Gleitschuhteil vor. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. a) Anders als die Klägerin meint, legt die K1a e inen Kletterschuh, der aus Gleitschuhteil und Wandschuhteil besteht, nicht nahe. Soweit die Figuren dieser En t- gegenhaltung eine Befestigung des Kletterschuhs an einer Wand zeigen, ist der Kle t- terschuh jeweils einstückig ausgebildet. Die T - förmige Platte (1 6) und die Führung s- elemente (20) sind nicht lösbar miteinander verbunden. Eine zweiteilige Gestaltung ist in K1a nur für einen Kletterschuh gezeigt, der an einem horizontal verlaufenden Betonierabschnitt befestigt ist, also in der Diktion des Streitpatents einen Decke n- schuhteil aufweist (Figur 5a). Wie oben ausgeführt, wird dort die Verbindung zw i- schen Deckenschuh - und Gleitschuhteil jedoch nicht durch eine Steckwelle, sondern durch eine Schraubverbindung hergestellt, die in der Lage sein muss, axiale Zugkr ä f- te aufzunehmen. Um von diesem Ausführungsbeispiel zum Gegenstand von P a- tentanspruch 1 zu gelangen, bedarf es daher nicht nur einer Umsetzung des D e- ckenschuhteils an einen vertikalen Wandabschnitt, sondern auch einer abweiche n- den Gestaltung der Verbindung der beiden Teile des Kletterschuhs. Eine Anregung hierzu ist K1a nicht zu entnehmen. b ) Der Auffassung der Klägerin, der Gegenstand des Streitpatents sei dem Fachmann, der von Figur 5a der K1a ausgehe, durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt, verm ag der Senat nicht bei zu treten . aa) In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anr e- gungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter We i- se weiterzuentwickeln, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs eine 43 44 45 46 47 - 16 - Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgebl i- chen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hi n- weise an den Fachmann beachtlich, vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden t echnischen Fachgebiets, die übliche Vorgehensweise bei der Entwic k- lung von Neuerungen oder technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des betreffenden Gegenstands ergeben, eine Rolle spielen (BGH, Urteil v om 11. März 2014 X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 25 Farbve r- sorgungssystem). Es steht daher der Annahme, der Fachmann habe Anlass gehabt, Gleitschuhteil einerseits und Decken - oder Wandschuhteil andererseits durch eine Steckwelle lösbar miteinander zu verbinden, nicht notwe ndigerweise entgegen, dass die Klägerin ein Vorbild hierfür nicht aufzeigen kann. Gehört eine bestimmte Art der Verbindung von Elementen einer Vorrichtung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel zum allgem einen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrem Einsatz bereits dann b e- stehen, wenn sich ihre Nutzung in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die ein e Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen. bb) Nach dieser Maßgabe ist eine lösbare Verbindung von Gleitschuhteil und Wand - oder Deckenschuhteil eines Kletterschuhs einer Kl etterschalung durch eine horizontal angeordnete Steckwelle nicht durch das allgemeine Fachwissen naheg e- legt. Zwar mag es im Bereich des Gerüstbaus und der Kletterschalungen, wie die US - Patentschrift 3 082 843 (K11) beispielhaft zeigt, bekannt sein, ein zelne Elemente eines Gerüsts untereinander durch horizontale Steckverbindungen, etwa mittels Bo l- zen, lösbar miteinander zu verbinden. Abgesehen davon, dass K1a eine zweiteilige Ausbildung des Kletterschuhs nur mit einem Deckenschuhteil, nicht jedoch mit ei nem Wandschuhteil vorstellt, zeigt d ie Klägerin aber jedenfalls nicht auf, dass eine Ve r- bindung durch eine horizontal verlaufende Steckwelle auch dort üblich ist, wo es wie bei der Verbindung von Gleitschuhteil und Wandschuhteil um die Verbindung 48 49 - 17 - des G erüsts mit dem Bauwerk durch einen Kletterschuh geht, in den erhebliche Krä f- te eingetragen werden. Die deutsche Patentschrift 28 14 930 (K10) belegt dies nicht etwa, sondern weist eher in eine andere Richtung. Ihre Figur 5 zeigt zwar einen mit dem Bauw erk verbundenen Gerüstschuh (3) mit einem U - Profil, in dessen rechtwinklig zur Wand verlaufenden Schenkeln Bohrungen (20) und (21) zur Aufnahme von Steckbolzen (22) und (25) vorgesehen sind. Die Beschreibung hebt jedoch hervor, bei bekannten Gerüstschuhen sei anstatt des größeren, näher zur Wand gelegenen Tragbolzens (22) üblicherweise ein unlösbar befestigter Bolzen vorgesehen (Sp. 5, Z. 54 bis 57), und erklärt die vorgeschlagene Lösung damit, dass die beschriebene Stütze hier nur der Führung der Schalung diene, nicht aber zum Abstützen schwergewichtiger Teile. Sie bemerkt dazu weiter, dass die bekannten Stützen, die bei selbstkletternden Sch a lungen zum Einsatz kommen, wegen der dort auftretenden Kräfte entsprechend stabil ausgebildet werden müssen (Sp. 2, Z. 51 bis 56). K10 belegt damit nicht, dass dem Fachmann eine lösbare Verbindung mittels Steckbolzen auch für solche El e- mente eines Gerüsts bekannt war, die der Herstellung einer Verbindung mit dem Bauwerk dienen, die erhebliche Kräfte aufnehmen können sol l. c ) Auch aus der K7 erhält der Fachmann nicht die Anregung, die in K1a g e- zeigte Vorrichtung dahin weiterzubilden, dass der Kletterschuh zweiteilig aus Glei t- schuhteil und Wandschuhteil ausgebildet wird und diese beiden Teile durch eine h o- rizontal angeo rdnete, lösbare Steckwelle verbunden werden . aa) Das Patentgericht hat seiner Beurteilung die Erwägung zugrunde gelegt, K7 zeige einen geteilt ausgeführten Kletterschuh, der mit einer schnell lösbaren Steckverbindung versehen sei. Die nachstehend eingeb lendete Figur 13 zeige eine Welle (50) für eine schnelle Lösbarkeit des Gleitrohrs (49). Auch wenn eine Demo n- tage durch Lösen der Ankerschrauben (48) möglich sei, biete die lösbare Steckbo l- zenverbindung den Montagevorteil, dass zunächst nur ein einfaches, leicht zu han d- habendes Wandschuhteil an der Wand montiert werden müsse, während das ve r- 50 51 52 - 18 - gleichsweise unhandliche Gleitschuhteil, gegebenenfalls mit Mast (7), durch einf a- ches Einstecken eines Steckbolzens verbunden werden könne. bb) Diese Feststellungen sind, wie die Beklagte mit Recht rügt, unzutreffend. K7 ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem mit dem Bezugszeichen 50 versehenen Element um eine Steckwelle handelt. Über dieses Bauteil sagt K7 ledi g- lich, es handele sich um eine Achse, die die r ohrförmige Stange (49) gelenkig mit dem Gabelgelenk (47) verbinde (K7 S. 10, Z. 11 f f . : " Le dispositif 12 est composé ' une tige tubulaire 49 articulée à la chape 47 par l ' axe 50 " ). Darüber, ob diese Stange mit dem Rohrteil (49) lösbar verbunden ist, sagt K7 nichts, erst recht lässt sich ihr nicht entnehmen, dass es sich um eine Verbindung mittels Steckwelle ha n- delt. Soll der Mast (7) von der Wand gelöst werden, damit die Schalung weiter nach oben befördert werden kann, geschieht dies nach K7 vielmehr durc h Entfernen des Bolzens (48) (vgl. S. 14, Z. 23 f.: " 8 des ancrages 5, 6, pour libérer le mât 7 de la parot 8 " ) . Auch wenn dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil die vor der Schraube (48) verlaufende Achse (50 ) den Z u- gang zu der Schraube erschweren kann, ist doch nicht ersichtlich, dass diese in K7 beschriebene Vorgehensweise aus praktischen Gründen ausscheidet. Danach ist der K7 nicht zu entnehmen, dass zur Lösung des Masts von der Wand die Achse (50) aus dem Rohr (49) entfernt werden soll . 53 54 - 19 - d ) Der Fachmann erhält auch aus K9 nicht die Anregung, den Kletterschuh zweiteilig auszugestalten und Wand - und Gleitschuhteil durch eine horizontal ausg e- richtete Steckwelle lösbar zu verbinden. Die Figur 5b der K1a ze igt einen einteiligen Kletterschuh, bei dem die Befest i- gung an einem vertikalen Betonierabschnitt mittels einer durch die Wand reichende n Schraubverbindung erfolgt. Auch wenn angenommen wird, dass der Fachmann A b- bildung 4 der K9 dahin versteht, dass die Ve rbindung der waagerechten Arme der Stützvorrichtung mit dem Wandanker mittels einer horizontal angeordneten Stec k- verbindung erfolgen kann , setzte eine Übertragung auf das in Figur 5b gezeigte Au s- führungsbeispiel mehrere Maßnahmen voraus, um zum Gegenstand von Patenta n- spruch 1 zu gelangen. Der Fachmann müsste erkennen, dass der Kletterschuh zwe i- teilig auszubilden wäre, indem zwischen dem Gleitschuhteil (10) und der Wand ein weiteres Teil eingefügt würde , das beispielsweise senkrecht zur Wandfläche ang e- ordnet e Laschen mit Bohrungen aufwiese , die mit entsprechenden Bohrungen im Gleitschuhteil fluchte te n und eine Verbindung durch eine Steckwelle ermöglich t en. Eine entsprechende Anregung ergibt sich aus K9 nicht, zumal dort die Verbindung zwischen Wandanker und d en Armen der Stützvorrichtung nur am Rande behandelt wird. e ) Der Fachmann erhält schließlich auch durch die französische Anmeldung 2 487 892 (K5) nicht die Anregung, die in Figur 5a der K1a gezeigte Vorrichtung d a- hin fortzuentwickeln, dass er eine lösb are Verbindung von Erweiterungsteil en (40, 42) und Gleitschuhteil (10) durch eine horizontale Steckwelle vorsieht. Eine Übertr a- gung der aus K5 ersichtlichen Verbindung der Verankerung (1a, 1b) mit der Konsole (19) über horizontal ausgerichtete, parallel z u r Wand eingesetzte Stifte (22) auf die in Figur 5a der K1a g ezeigte Vorrichtung setzte nicht nur voraus, dass die Befestigung nicht an einem horizontal verlaufenden Teil des Bauwerks, sondern an einer vertikal verlaufenden Wand erfolgt, sondern erforderte weitere Änderungen , insbesondere die Ersetzung der in Figur 5a der K1a gezeigten, horizontal, aber senkrecht zur Wandfläche verlaufenden, axiale Zugkräfte aufnehmenden Schraubverbindung der beiden Teile durch eine Steckwelle. Der Fachmann müsste hierzu an dem Wan d- 55 56 57 - 20 - schuhteil und an dem Gleitschuhteil senkrecht zur Wand angeordnete, mit fluchte n- den Aussparungen versehene Elemente vorsehen, in die eine Steckwelle eingeführt werden kann . IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.12.2014 - 7 Ni 28/14 - 58
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