ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZR129.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 129/16 Verkündet am: 7. März 2018 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 126 Abs. 2, 550 a) Dem Sc hriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB kann auch gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprochen werden, wonach es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unt erzeichnet. b) Für die Einhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist es dann ausre i- chend, wenn die Vertragsparteien gleichlautende Vertragsurkunden unte r- zeichnen. Eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221). BGH, Urteil vom 7. März 2018 - XII ZR 129/16 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 7 . März 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 23 . Zivilsenats des Oberlandesgeri chts München vom 6 . Dez ember 2016 au fgehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um den Fort bestand eines über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage geschlossenen Grundstücks - Nutzungsvertrag s und über Ansprüche hieraus . Am 5. März 2012 schloss der Kläger mit dem damaligen Grundstückse i- gentümer, Herrn K . (im Folgenden: K.) , ein en " Nutzungsvertrag " über die g e- samten Dach - und Freiflächen auf dem Außenbereich eines ehemaligen Kase r- ne ngeländes . Nach dem Vertrag sollten dem Kläger die se F lächen zur Verf ü- gung gestellt werden, um dort auf eigene Kosten eine Photovoltaikanlage zu erric hten, zu betreiben und zu unterhalten. Der Kläger verpflichtete sich, die zur Vorb ereitung notwendigen Maßnahmen wie etwa Gutachten oder Bebauung s- pläne auf seine Kosten zu veranlassen, sowie zur Zahlung eines Nutzungsen t- gelts von einem Euro für die gesamte Vertragslaufzeit von 30 Jahren. Von den 1 2 - 3 - Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage sollten dem Kläge r die Einnahmen für das erste Megawatt Peak zustehen, dem Grundstückseigent ü- m er die darüber hinausgehenden Einnahmen. Die Vertragsp arteien gingen d a- b ei von einer Gesamtleistung der z u installierenden Photovoltaikanlage von e t- wa fünf Megawatt Peak aus. Der schriftliche Vertragsentwurf des Klägers wurde von K. unterschrieben und so dann dem Kläger per Telef ax übermittelt. Der Kl ä- ger unterschrieb seinersei ts dieses Telef ax und faxte es an K. zurück . Die im Original untersc hriebenen Exemplare verblieben bei den jeweiligen Unterzeic h- nern. Am 4. Oktober 2012 kündigte K. den Vertrag außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. In der Fol ge verkaufte er das Grun d- stück an Herrn A. , der am 11. März 2013 als Eigentümer in das Grundbuch ei n- getragen wurde. D ie Beklagte erwarb von diesem das Grundstück am 27. Fe b- ruar 2013 und wurde am 10. Juni 201 3 als Eigentümerin eingetragen. Ab dem 15. März 2013 verweigert e die Beklagte dem Kläger den Zutritt zum Grundstück. S ie überließ das Grundstück einer anderen Gesellschaft, die dort eine Photovoltaikanlage errichtete und betreibt. Der Kläger will zum einen festgestellt wissen , dass das Vertragsverhäl t- nis durch die Kündigung vom 4. Oktober 2012 nicht beendet wurde, sondern weiter fortbesteht , und zum anderen , dass die Beklagte ihm gegenüber sch a- densersatzpflichtig ist, weil sie ihm den Zutritt zum Gelände verweigert hat und eine Besitzeinräumung nicht mehr möglich ist . Auße rdem hat er vorgerichtliche Anwaltskosten von 12.419,91 . Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, das Oberla n- desgericht die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO 3 4 5 6 - 4 - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehr en weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. D ieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der streitgegenständlic he Nutzungsvertrag sei durch die Kündigung vom 4. Oktober 2012 beendet worden, bevor die Beklagte das Eigentum an den Fl ä- chen erworben habe. Der Vertrag sei nicht als Pachtvertrag, sondern als Grundstücksmietvertrag in der Form der Gewerbemiete zu qualifiz ieren. Selbst wenn das vereinbarte Entgelt weit unter dem Marktpreis liegen sollte, handele es sich um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung, so dass kein Leihvertrag vorliege. Allein daraus, dass die Vertragsparteien mehrfach Begriffe des Pach t- rechts ver wendeten , wiewohl sie auch von der " vermieteten Dachfläche " spr ä- chen, könne nicht automatisch auf die Rechtsnatur des Vertrags geschlossen werden. Die Abgrenzung zwischen Miete und Pacht sei vielmehr danach vorz u- nehmen, ob nach dem objektiven Inhalt aller Vertragsbestimmungen nur der Gebrauch der überlassenen Sache oder aber Gebrauch und Fruchtgenuss zu gewähren sei en . Verträge, die die Überlassung von Flächen zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen regelten, seien in aller Regel als Grun d- s tücksmietvertrag anzusehen. Eine Fruchtziehung aus dem verpachteten G e- genstand liege nicht vor. Die auf einem Grundstück erzeugte Elektrizität stelle weder eine Frucht im Sinne des § 99 Abs. 1 BGB noch eine sonstige Ausbeute 7 8 9 - 5 - aus der Sache dar, da die Strah lun gsenergie nicht aus der Substanz der übe r- lassenen Fläche oder des Sonnenlichts gewonnen werde und auch keine S a- che sei. Die vom Netzbetreiber erlangte Vergütung sei auch keine unmittelbare Rechtsfrucht im Sinne von § 99 Abs. 2 BGB. Das d em Betreiber ein er Photovo l- taikanlage eingeräumte grundstücksbezogene Nutzungsrecht könne nicht u n- mittelbar auf die Gewinnung der Einspeisevergütung abzielen. Es schaffe allein die technischen Grundbedingungen für die Errichtung, den Betrieb und den Rückbau einer Photovol taikanlage. Die Förderung sei staatlicherseits vorgeg e- ben und einer Parteivereinbarung entzogen. Die genutzte Grundstückssubstanz führe für sich genommen nicht zur Ertragsziehung. Der ursprüngliche Vermieter sei mangels Einhaltung der Schriftform g e- mäß §§ 550, 126 BGB auch trotz der vereinbarten Vertragslaufzeit von 30 Ja h- ren zur ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Die Vertragsparteien hä t- ten nicht dieselbe Urkunde eigenhändig handschriftlich unterzeichnet, so dass die Schriftform des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gewahrt sei. Gleiches gelte für die Schriftform nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der ursprüngliche Ve r- mieter sei nicht in den Besitz des Vertragsexemplars mit der Originalunterschrift des Klägers gelangt. Dies sei aber erforderlich, wie sich bereits aus dem Wor t- laut der Vorschrift ( " für die andere Partei bestimmte Urkunde " ) ergebe. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es nicht darauf ankomme, in we s- sen Besitz eine Vertragsurkunde nach der Unterschrift verbleibe, beziehe sich nur auf den Fall des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die mangelnde Schriftform sei auch nicht wirksam nachgeholt worden. Die Kündigungsfrist bestimme sich zwar nach § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Zugleich sei jedoch die Frist des § 550 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, so d ass die Kündigung erst zum 5. März 2013 wirksam sei. 10 - 6 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. D as Berufungs gericht hat das Vertragsverhältnis nicht als Pachtve r- hältnis, sondern als Mietvertrag eingestuft. Damit weicht es von der in d er obe r- gerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten, dort aber nicht näher begründeten Beurteilung vergleichbarer Nutzungsverhältnisse als Pachtvertrag ab ( vgl. OL G Zweibrücken ZMR 2017, 694, 695 ; OLG Frankfurt Beschluss vom 4. November 2014 - 20 W 256/13 - j uris Rn. 11 f.; OLG Saarbrücken NJW 2012, 3731 ff.; OLG München MittBayNot 2008, 320 f.; OLG Koblenz CuR 2007, 107, 108 ; OLG Schleswig WM 2005, 1909, 1912; OLG Oldenburg NJW - RR 1998, 644; Vergabekammer Bremen Beschluss vom 14. August 2007 - VK 5/07 - juris Rn. 20 f.; offen gela ssen etwa von OLG Oldenburg NJW - RR 2014, 571; OLG Brandenburg Urteil vom 30. März 2011 - 3 U 113/10 - juris Rn. 29 ; OLG Brandenburg Urteil vom 16. September 2009 - 3 U 180/08 - juris Rn. 16; OLG Naumburg - Urteil vom 18 . Dezember 20 01 - 11 U 213/01 - juris Rn. 11). Jedenfalls für den vorliegenden Fall dürfte die Rechtsauffassung des B e- rufung sgerichts zutreffend sein ( vgl. auch Aigner/Mohr ZfIR 2009, 8, 10; Ganter WM 2002, 105, 106 f.; Goecke/Gamon WM 2000, 1309 Fn. 2; Kappler ZfI R 2012, 264, 265; Roth ZfIR 2015, 635, 639 f.). Ob ein Vertrag, mit dem eine Pa r- tei der anderen ein Grundstück zur Nutzung überlässt, als Miet - oder Pachtve r- trag einzustufen ist, hängt nach § 581 BGB davon ab, ob dem Nutzer neben dem Gebrauch des Grundstüc ks auch der Genuss der Früchte (§ 99 BGB) , s o- weit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzus e- hen sind, zu steht. Bei der Überlassung eines Grundstücks zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Photovoltaikanlage kommt di e Annahme einer Rechtsfrucht 11 12 13 14 - 7 - im Sinne des § 99 Abs. 2 BGB oder eines Fall s der mittelbaren Fruchtzi ehung (§ 99 Abs. 3 BGB) ohnehin nicht in Betracht. Aber auch § 99 Abs. 1 BGB greift nicht ein , w ei l es sich bei der Elektrizität, die mittels der vom Nutzung sberec h- tigten selbst zu errichtenden Photovoltaikanlage gew onnen werden soll, um k eine unmittelbare Sach fru cht des Grundstücks im Sinne des § 99 Abs. 1 BGB handel t ( vgl. BeckOGK/Mössner [Stand: 1. September 2017] BGB § 99 Rn. 10.1; Erman/Schmidt BGB 15. Au fl. § 99 Rn. 4; jurisPK - BGB/Vieweg [Stand: 24. Mai 2017] § 99 Rn. 7; MünchKommBGB/Stresemann 7. Aufl. § 99 Rn. 5; Palandt /Ellenberger BGB 77. Aufl. § 99 Rn. 2 ; Soergel/Marly BGB 13. Aufl. § 99 Rn. 9; Staudinger/Stieper BGB [2017] § 99 Rn. 10; zweifelnd Bec kOK BGB/Fritzsche [Stand: 15. Juni 2017] § 99 Rn. 7 ) . D ie Revision erkennt dies letztlich selbst , wenn sie ausführt, die Elektrizität solle aus der Substanz des auf die überlassene Fläche einstrahlenden Sonnenlichts gewonnen we r- den , mithin nicht aus der Su bstanz des Grundstücks selbst. Soweit sich die R e- vision darauf beruft, dass das Reichsgericht die vertragliche Einräumung des Rechts, das in einem Graben fließende Wasser zum Betrieb einer Brettschne i- demühle zu benutzen, als Grundstückspacht eingeordnet ha t (vgl. RG SeuffA 83 Nr. 68), betrifft das unabhängig davon, ob dieser rechtlichen Einschätzung beizutreten ist (vgl. insoweit Staudinger/Stieper BGB [2017] § 99 Rn. 10) , eine andere Fallgestaltung . Die rechtliche Qualifizierung des " Nutzungsvertrags " k ann jedoch schon deshalb dahinstehen, weil sie Bedeutung nur für den Zeitpunkt einer eventuell durch die Kündigung bewirkten Vertragsbeendigung erlangen kann. Während bei Vorliegen eines Mietvertrags eine am 4. Oktober 2012 ausgesprochene, auf § 550 BGB ge stützte ordentliche Kündigung zur Vertragsbeendigung mit Ablauf des ersten Jahres nach Überlassung des Grundstücks führen konnte ( nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum 5. März 2013; § 550 Satz 2 BGB), wäre sie bei Annahme eines Pachtvertrags un d daraus folgender Anwendba r- 15 - 8 - keit der Kündigungsfrist des § 584 Abs. 1 BGB erst zum Schluss des folgenden Pachtjahres und damit zum 5. März 2014 wirksam geworden. Der Klageantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Vertragsverhältnis durc h die Kündigung vom 4. Oktober 2012 nicht beendet wurde, ist aber nicht davon abhängig, ob die Kündigung im Jahre 2013 oder im Jahre 2014 Wirksamkeit erlangte. Gleiches gilt für das auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsb e- gehren . Zwar wäre dann die Zu trittsverweigerung von März 2013 bis März 2014 unberechtigt erfolgt . Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit der noch in der Planung befindlichen P hotovoltaikanlage in diesem Zeitraum bereits E r- träge oder gar Gewinne hätte erzielen können. 2. Rechtsfehler haft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der streitg e- genständliche Nutzungsvertrag habe nicht die - nach §§ 578 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB unbeschadet der Einordnung als Miet - oder Pachtvertrag erforderli che - Schriftform des § 550 Satz 1 BGB eingehalten und sei daher gemäß § 550 Satz 2 BGB mit Ablauf eines Jahres nach der Überlassung des Grundstücks ordentlich kündbar gewesen. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Fes t- stellungen kann ein Schriftformmangel nicht bejaht werden. Indem die Ve r- tragsparteien jeweils gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnet haben, ist die Schriftform des § 550 BGB vielmehr unabhängig davon gewahrt, ob diese Vertragsurkunden nach Unterzeichnung in den Herrschaftsbereich der jeweils anderen Vertragspartei gela ngt sind. a) Das Berufungsgericht führt allerdings zutreffend aus, dass die mater i- ell - rechtlichen Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB für das Zustandekommen eines Vertrags, der einer gesetzlich vorgesehenen Schriftform genügen muss, nicht erfüllt wären. Ein Vertrag, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschri e- ben ist, kommt grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB 16 17 - 9 - erklärt werden und in dieser Form dem anderen V ertragspartner zugehen (S e- natsurteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 30). Das ist hier nicht der Fall. Eine Urkunde, auf der beide Vertragsparteien im Original unterschrieben haben, existiert nicht, so dass § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB - der die Unterzeichnung auf derselben Urkunde erfordert - nicht genügt ist. Die beiden gleichlautenden, von den Vertragsparteien im Original unte r- schriebenen Vertragsurkunden sind der jeweils anderen Vertragspartei nicht zugegangen. Vielmehr wurden jeweil s nur Telefaxkopien übersandt, was auch für einen der Schriftform des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Ve r- tragsschluss nicht ausreich t (vgl. BGH Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - NJW 19 97, 3169, 3170 mwN ). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht jedoch die Übersendung der beiden unterzeichneten gleichlautenden Vertragsurkunden jeweils (nur) per Telefaxkopie trotz Nichteinhaltung der materiell - rechtlichen Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB nicht der Wahrung des Schriftformer fo r- dernis ses des § 550 Satz 1 BGB für Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr entgegen . aa) Die von § 550 Satz 1 BGB geforderte Schriftform kann nicht nur ei n- gehalten werden, indem die Vertragsparteien dieselbe Urkunde unterzeichnen (§ 1 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Vielmehr besteht zur Erfüllung des Schriftformerfo r- dernisses auch die Möglichkeit des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB , wonach es g e- nügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die and ere Partei bestimmte Urkunde unte r- zeichnet (vgl. Se natsurteile BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 34 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221, 222 f.). 18 19 20 - 10 - bb) Nach der Rechtsprechung des Senats reicht die Einhaltung der bl o- ßen Schriftlichk eit der Erklärungen ( sog. äußere Form) zur Wahrung der Schrif t- form des § 550 BGB aus. Ein Mietvertrag genügt danach auch dann der Schrif t- form des § 550 BGB, wenn er inhaltsgleich mit den in der äuße ren Form des § 126 BGB niedergelegten Vertragsbedingungen nur mündlich oder konkludent abgeschlossen worden ist. Die Auslegung von § 550 BGB führt unter Berüc k- sichtigung seines Schutzzwecks und seiner Rechtsfolge zu dem Ergeb nis, dass § 550 BGB über die Einhaltung der äußeren Form hinaus nicht das Zustand e- kommen des Vertrag s durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen vorau s- setzt . § 550 BGB dient in erster Linie dem Informationsbedürfnis des Erwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von U m- fang und Inhalt der auf ihn überge henden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten. Diesen Schutzzweck erfüllt selbst eine nur der äußeren Form g e- nügende Mietvertragsurkunde, in der die von beiden Parteien unterzeichneten Bedingungen des erst später konkludent abgeschlossenen Vertra g s enthalten sind. Eine solche Urkunde informiert den Erwerber über die Bedingungen des Mietvertra g s, in die er, wenn der Mietvertrag mit diesem Inhalt zustande g e- kommen ist und noch besteht, eintritt. Auch die zusät zlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden s i- cherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung lan g- fri s tiger Bindungen zu warnen, werden durch die bloße Einhaltung der äußeren Form erfüllt (Senatsurteil e vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13 - NJW 2015, 2648 Rn. 33 mwN und vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - NJW 2010, 1518 Rn. 22 ff. ) . cc) Mit Blick hierauf ist für die Einhaltung der Schrift form des § 550 Satz 1 BGB ausreichend, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Vertr agsparteien gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnen. Eines Zugangs dieser Urku n- den beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es hingegen nicht. 21 22 - 11 - (1) Allerdings verlangt der Wortlaut des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB , dass das jeweils unterzeichnete (gleichl autende) Vertragsexemplar für die andere Vertragspartei bestimmt sein muss. Der vom Berufungsgericht daraus gezog e- ne Schluss, auch im Rahmen des § 550 Satz 1 BGB müssten die gleichlaute n- den Urkunden in den Besitz des jeweiligen Vertragspartners gelangt sei n, ist jedoch nicht zwingend. Denn er lässt unberücksichtigt, dass die Vorschrift des § 126 Abs. 2 BGB den der Schriftform genügenden Vertragsschluss und mithin die Form empfangsbedürftiger Willenserklärungen regelt. Für einen wirksamen Vertragsschluss im Sinne des § 126 Abs. 2 BGB ist der Zugang der schriftlich abgegebenen Willenserklärungen beim Erklärungsempfänger erforderlich, so dass durch das Tatbestandsmerkmal " für die andere Partei bestimmt " in § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB die Form der dann auch zugehend en Willenserklärung u m- schrieben wird. (2) Demgegenüber ist es für die Einhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ohne Bedeutung, ob die beurkundeten Erklärungen den Vertrag s- parteien zugegangen sind, weil es bereits nicht darauf ankommt, ob es durch sie oder auf ander e Weise zum Vertragsschlu ss gekommen ist. Da es allein auf die äuße re Form ankommt , ist nur die Existenz der die vertraglichen Regelu n- gen dokumentierenden und unterzeichneten Urkunde entscheidend. Im Fall des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dies eine von allen Vertragsparteien unterschri e- bene Urkunde, während es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB zwei gleichlautende, aber jeweils nur von einer Vertragspartei im Original unterzeichnete Urkunden sind. Der Zugang dieser Urkunden ist für das Schriftfor merfordernis des § 550 Satz 1 BGB ebenso ohne Belang wie die Frage, wo die Urkunden sich befinden (vgl. Se natsurteil BGHZ 160, 97 = NJW 2004, 2962, 2963 ) oder ob sie im Zei t- punkt der gerichtlichen Prüfung der Formgemäßheit des Mietvertrags noch exi s- tieren (vgl. Senatsurteil BGH 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 23 ). 23 24 - 12 - (3) Anders als die Rev isionserwiderung meint, wird der von § 5 50 BGB verfolgte Schutzzweck auch durch zwei gleichlautende Vertragsurkunden e r- reicht , von denen die eine von der einen und die ander e von der anderen Ve r- tragspartei unterzeichnet worden ist, ohne dass diese Urkunden jedoch in den Besitz der jeweils anderen Vertragspartei gelangt sind. Der mit der Beurkundung in erster Linie beabsichtigte Erwerberschutz kann sowohl mittels einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urku n- de gewährleistet werden als auch durch zwei gleichlautende Urkunden, die in der Summe die erforderlichen Unterschriften tragen. In beiden Fällen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Erwerber Einsicht in die schriftlich ni e- dergelegten vertraglichen Regelungen nimmt, in die er bei Vorliegen eines wir k- sa men Vertrag s eintritt. Zwar mag eine solche Einsichtnahme in der Praxis bei mehreren gleichlautenden, aber jeweils nur von einer Vertragspartei unte r- zeich neten Urkunden auf größere Schwierigkeiten stoßen als bei nur einer, von allen Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde. Dies e Problematik ist bereits darin angelegt , dass der Gesetzgeber zur Wahrung der Schriftform auch den Weg des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB eröffnet hat , und besteht im Rahmen des Schriftformerfordernisses nach § 550 Satz 1 BGB unabhängig davon, ob die einzelnen Urkunden auch der jeweils anderen Vertragspartei zugegangen sind. Nichts anderes gilt für den mit § 550 BGB ebenfalls beabsichtig ten Schutz der vertragsschließenden Parteien selbst. Langfristige Abreden können bei einem Vertragsschluss durch Urkundenaustausch im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB urkundlich ohnedies nur durch Vorlage aller gleichlautenden Vertragsurkunden belegt werd en, so dass der Urkundenaustausch insoweit ke i- ne besondere Bedeutung erlangt. Soweit Beweisprobleme bestehen, sind diese vor allem dadurch begründet, dass es zweier gleichlautender Urkunden zur Wahrung der Schriftform bedarf, nicht aber durch ein - wie hie r - Unterbleiben 25 26 27 - 13 - des Urkundenaustausch e s. Der zudem mit § 550 BGB bezweckte Übereilung s- schutz ist durch die Verschriftlichung der zu unterzeichnenden vertraglichen Abreden, mit der diese dem die Unterschrift Leistenden nochmals vor Augen geführt werden, he rgestellt und vom Zugang der Urkunde bei der anderen Ve r- tragspartei weitgehend unabhängig. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache ist nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun zu klären haben, ob die von der Beklagten geltend gemachten sonstigen Schriftformmängel vorliegen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 05.02.2016 - 1 H KO 905/14 - OLG München, Entscheidung vom 06.12.2016 - 23 U 928/16 - 28
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