ECLI:DE:BGH:2018:210618UIXZR129.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 129/17 Verkündet am: 21. Juni 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 286 E, 373 Zur Frage, wan n der Tatrichter einen von der beweisbelasteten Partei benan n ten Zeugen vernehmen muss. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 20 1 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richt e- r in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweise n- de Beschluss des 1. Zivilsenats des O berlandesgerichts Rostock vom 3. Mai 2017 aufgehoben . D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger schloss mi t dem Beklagten und dessen Sohn am 6. März 2006 ein en Privatdarlehen svertrag über 60.000 , wonach der Darlehensbetrag am 8. September 2006 zurückgezahlt und die vereinbarten Zinsen gezahlt we r- den sollte n . Eingeklagt hat der Kläger seinen Rückzahlungsanspr uch nebst Zi n- sen erst im Jahr 2012. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abg e- wiesen, das Berufungsgericht hat die klägerische Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zug e- lassenen Revision, mi t der er die Verurteilung des Beklagten erreichen möchte. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein etwaiger Darlehensrückza h- lungsanspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt. Die dreijährige Ver jährung s- frist sei zum 31. Dezember 2009 abgelaufen. Denn das Darlehen habe au s- wei s lich des Vertrages am 8. September 20 0 6 zurückgezahlt werden sollen. Damit habe die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB a m Ende des Jahres 2006 begonnen. Entg egen dem Vortrag des Klägers sei das z u- nächst befristete Darlehen nicht in ein unbefristetes umgewandelt worden. Der vom Kläger hierfür benannte Zeuge sei nicht zu hören , weil sein Beweisverla n- gen einen reinen Beweisermittlungsantrag dar stelle , dem als Aus forschung s- beweis nicht nachzugehen sei. Für einen unerheblichen Beweisermittlungsa n- trag sei entscheidend, dass die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vo r liegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen " aufs G e- ratewohl " oder " ins Bla ue hinein " aufstelle. In Zweifelsfällen habe die darl e- gungs - und beweisbelastete Partei tatsächliche Anhaltspunkte oder ihre E r- kenntnisquellen darzulegen . Der Vortrag des Klägers dazu, dass die Vertrag s- parteien das befristete Darlehen in ein unbefristetes umgewandelt hätten, sei unzureichend, weil jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, wann und wo eine so l- che Vereinbarung getroffen worden sei. Auch wenn es in den Jahren 2008 und 2009 zu weiteren Darlehensauszahlungen an den Beklagten und an weitere Familiena ngehörige gekommen sei , ergebe sich daraus kein Hinweis darauf, 2 3 - 4 - dass es zu einer Abänderungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitgege n- ständlichen Darlehensvertrages gekommen sei. Mit Recht habe das Landg e- richt die " eidesstattliche Versicherung " des vom Kläger für seinen Vortrag b e- nannten Zeugen dahin gewürdigt, dass sich daraus eine Abänderungsvereinb a- rung nicht ergebe, und aus dem Umstand, dass sein eigener Anwalt das Darl e- hen " lediglich aus anwaltlicher Vorsicht " gekündigt habe, geschlossen, dass die Vertragsparteien den ursprünglichen Darlehensvertrag nicht geändert hätten. Im Übrigen wäre es naheliegend gewesen, wenn die Vertragsparteien ang e- sichts des schriftlichen Darlehensvertrages auch den Abänderungsvertrag schriftlich geschlossen hätten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Allerdings trifft der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu. a) Darlehensrückzahlungsansprüche (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) verjä h- ren nach § 195 BGB in drei Jahren. Ge mäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Ve r- jährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erl a n- gen müsste . Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne en t- standen , sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Vorau s- setzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs . Die se hängt, wenn eine Zeit für d ie Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt 4 5 6 - 5 - war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB) , im Übrigen vom A b- lauf der vereinbarten Zeit ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940 Rn. 10; vom 8. April 2015 - IV ZR 161/14, NJW 2 015, 1881 Rn. 10; MünchKomm - BGB/Berger, 7. Aufl., § 488 Rn. 86 ). Ausweislich des Darlehensvertrages vom 6. März 2006 haben die Ve r- tragsparteien vereinbart, dass die Darlehensvaluta nebst Zinsen am 9. Septe m- ber 2006 zurückzuzahlen war . Damit wurde d er Rückzahlungsanspruch am 9. September 2006 ohne Kündigung fällig . Der Kläger hatte Kenntnis vom Rückzahlungsanspruch und von der Person seiner Schuldner mit Abschluss des Darlehensvertrages. D ie Verjährungsfrist begann mithin gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Abla uf des Jahres 2006. Dies wird von der Revision auch nicht beanstandet. b) Die vom Kläger behauptete Zahlung einer Rate oder der bis dahin a n- gefallenen Zinsen am 10. Dezember 2006 konnte den Neubeginn der Verjä h- rung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht bew irken. Zwar liegt in der vorbehaltl o- sen Teilzahlung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 30/06, VersR 2008, 343 Rn. 12 ; OLG Koblenz, NJW - RR 2013, 368 ) ebenso wie in der vorbehaltl o- sen Zinszahlung (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 212 Rn. 24) ein A n- erkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB . Da das in der Raten - oder Zins zahlung liegende Anerkenntnis jedoch vor Beginn der Verjährung erfolgte, war es nicht geeignet, den Neubeginn der Verjährung zu erreichen ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972, 2973; Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 212 Rn. 7). Auf die zwischen den Parteien streit i- ge Frage, ob der Beklagte oder sein Sohn im Oktober 2006 eine Teilzahlung vorgenommen haben, kommt es deswegen nicht an. 7 8 - 6 - c) Kon kreter Vortrag dazu, dass die Darlehensnehmer im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Darlehensanspruch im Übrigen anerkan nt hätten, fehlt. Ein solches Anerkenntnis kann zwar darin liegen, dass ein Schuldner auf die Zahlungsaufforderung des Gläubigers hin um Stundung bittet. Denn mit di e- ser Bitte erkennt der Schuldner unzweideutig an, dass der Anspruch dem Grunde nach nicht bestritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914). Ebenso kann das Vertrösten und Hinhalten des Glä ubigers ein Anerkenntnis darstellen (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 212 Rn. 22). Doch hat der Kläger, der sich die schriftlichen Ausführungen des Zeugen in der von ihm vorgelegten " eidesstattlichen Versicherung " als ihm günstig zu eigen gemacht hat , nur vorgetragen, der Kläger habe mehrfach im Jahr den Beklagten und den Zeugen zur Rückzahlung aufgefordert, worauf hin der Beklagte immer wieder gebeten habe, nicht auf die besicherte Privatimm o- b i lie zuzugreifen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht sic her, dass der Beklagte damit die Existenz der Forderung aner kannt hat, weil er den Kläger nicht um Zahlungsaufschub gebeten hat und es zwar am 27. Februar 2006 zu einer not a- riellen Grundschuldbestellung gekommen ist, die Grundschuld aber nie im Grundbuch e ingetragen worden ist. Auch ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, ob es zu entsprechenden Erklärungen noch in den Jahren 2009 und 2010 g e- kommen ist. Ebenso wenig hat der Kläger eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB behauptet. Nach dieser R egelung ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff von Verhandlungen ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch gelte nd machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, 9 10 - 7 - sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhan d- lungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 21 3, 213 Rn. 13). Auch hier fehlt es an klägerischem Vortrag, dass er mit dem Beklagten und dem Zeugen über den Darlehensrückzahlungsanspruch verhandelt hat. Zwar trägt der Kläger vor, den Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert zu haben. Diese Zahl ungsaufforderungen durch den Gläubiger stellen alleine aber noch kein Verhandeln dar. Ebenso wenig genügt die behauptete Bitte des B e- klagten, nicht in den besicherten Grundbesitz zu vollstrecken. Auch das b e- gründet alleine noch kein Verhandeln im Sinne von § 203 BGB, weil hierin keine Aussage des Beklagten zu dem geltend gemachten Anspruch liegt. Selbst wenn der Beklagte dies mit dem Hinweis verbunden hätte (was der Kläger nicht behauptet), leistungsunfähig zu sein, liegt keine Verhandlung vor, weil dann au ch insoweit kein Meinungsaustausch erfolgte (vgl. BeckOK - BGB/Spindler, 2017, § 203 Rn. 4). d ) Richtig hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass der geltend g e- machte Darlehensrückzahlungsanspruch d eswegen nur dann nicht verjährt ist, wenn die Vertra gsparteien vor Ablauf der Verjährungsfrist sich darauf verstä n- digt hätten, das zunächst befristete Darlehen in ein unbefristetes umzuwandeln. In diesem Fall wäre der Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der durch die klägerischen Anwä lte im Januar 2012 ausgesprochene n Kündigung fällig geworden, mit der Folge, dass die Verjährung rechtzeitig durch die Zustellung des Mahnbescheids am 5. November 2012 gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). 11 12 - 8 - 2. Doch hätte das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Ur teil des Landgerichts nicht zurück weisen dürfen, ohne den vom Kläger benannten Zeugen zur Frage der vom Kläger behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Vertragsänderung zu hören. Das klägerische Beweisb e- g ehren stellt einen beachtlichen Beweisantrag dar, dem die Tatgerichte hätten nachgehen müssen (§§ 286, 373 ZPO) . a) Allerdings ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Ta t- gerichte der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen vom 29. November 2013 die vom Kläger behauptete Abänderungsvereinbarung nicht entnommen haben. Dort hat der Zeuge ausgeführt, das befristete Darl e- hen habe als Zwischenfinanzierung dienen sollen, bis ein erhoffter Bankkredit zur Auszahlung komme, wo zu es aber nicht gekommen sei. Der Kläger habe den Beklagten und ihn immer wieder (mehrmals jährlich) zu Zins - und Tilgung s- zahlungen aufgefordert und nach einem Konzept gefragt, wie sich die Darl e- hensnehmer die Finanzierungsalternativen vorstellten. Der Be klagte habe ihn immer wieder gebeten, nicht auf die Immobilie zurückzugreifen, weil an anderen Lösungen gearbeitet werde. Die Aufforderung zur Rückzahlung sei ständig ein Thema gewesen . Aus diesen Angaben ergibt sich jedenfalls keine Vereinb a- rung über eine Vertragsänderung. Das berechtigte die Tatsachengerichte aber nicht, den Zeugen nicht zu hören. Denn nach der Behauptung des Klägers sol l- te der Zeuge nicht nur das bestätigen, was er schriftlich ausgeführt hat te. b) Vielmehr hat der Kläger, nachdem er vom Landgericht darauf hing e- wiesen worden war, sein Vortrag zur Vertragsänderung müsse noch inhaltlich ausgefüllt werden , vorgetragen und unter Beweis gestellt, als Anfang Okt o- ber 2006 klar geworden sei, dass weder der Zeuge noch der Beklagte die Da r- 13 14 15 - 9 - lehen svaluta nebst Zinsen hätten zurückzahlen können, hätten die Vertragspa r- teien nicht nur vereinbart, dass die Investments durch weitere Darlehen hätten ausgebaut werden sollen, sondern auch, dass das hier streitgegenständliche Darlehen unter Beibehaltung der anderen Konditionen in ein unbefristetes Da r- lehen umgewandelt werden solle, welches jederzeit bei Leistungsfähigkeit hätte zurückgezahlt werden können. In der Folge habe der Kläger nicht nur weitere Gelder an den Beklagten und den Zeugen ausgezahlt, sonde rn auch am 10. Oktober 2006 eine erste Rate in Höhe von 2.350 Vertragsparteien sei vereinbart worden, dass auf den nunmehr verlängerten Darlehensvertrag immer dann Zahlungen geleistet werden sollten, wenn dies möglich sei . Die ser Vortrag ist ausreichend , die Angabe von genauer Zeit und Ort der Vereinbarung war nicht erforderlich. Ein Sachvortrag zur Begründung eines A n- spruchs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann schlüssig und erheblich, wenn die Par tei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wi s- sen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind . Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tats ächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Bewei s- aufnahme einzutreten und dabei gegebe nenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten ( BGH, 16 - 10 - Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, NJW - RR 2016, 1291 Rn. 4; vo m 10. April 2018 - VIII ZR 223/17, juris Rn. 14 mwN). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag. Aus ihm ergibt sich, dass die Vertragsparteien vereinbart hätten, das befristete Darlehen in ein unbefristetes umzuwandeln. Auch soll die Verein barung nach dem Fälligwerden des Rückzahlungsanspruchs bis zur Zahlung der ersten R ate am 10. Oktober 2006 getroffen worden sein, also zu einem Zeitpunkt, als der Anspruch noch nicht verjährt war. Damit hat der Kläger sämtliche erforderlichen Tatsachen vo r- getragen, welche die Vertragsänderung begründen. Nunmehr wäre es Sache des Tatrichters gewesen, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei geg e- benenfalls den benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen. c) Bei dem klägerischen Beweisantra g handelt es sich entgegen der A n- nahme des Berufungsgerichts nicht um einen unbeachtlichen, auf Ausforschung zielen den Beweisermittlungsantrag, mit welchem dem Kläger bisher unbekan n- te Tatsachen zwecks genaueren Vorbringens in Erfahrung gebracht werden sol len (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98, NJW 2001, 2327 , 2328 ; vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 23). Vielmehr behauptet der Kläger, er selbst habe mit dem Beklagten und dem Zeugen einen Abänderungsvertrag geschlossen . Mithin war er nach seinem Vortrag bei der Vertragsänderung selbst anwesend und berichtet aus eigener Kenntnis, nicht " aufs Gera t ewohl " und " ins Blaue hinein " . A uf die Frage , unter welchen Vorau s- setzungen eine Partei Tatsachen, deren Vorliegen sie ledigli ch vermutet, als feststehend behaupten und unter Beweis stellen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - IV ZR 5/10, juris Rn. 16; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 Rn. 20), kommt es deswegen nicht an. 17 18 - 11 - Ebenso wenig musste der Kläger zusätzliche Anhaltspunkte vortragen, aus denen sich ergibt, warum der von ihm benannte Zeuge zu dem Beweisth e- ma überhaupt aussagen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit zur Begrü n- dung auf eine Literaturstelle verwiesen ( Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. zu § 284 Rn. 5) und dabei verkannt, dass es an dieser Stelle um den Indizie n- beweis geht. Bei mittelbarer Beweisführung ist dem Gericht die Vorprüfung der Beweiserheblichkeit und - t auglichkeit des benannten Beweismittels zu ermögl i- chen, indem neben der zu beweisenden Haupttatsache auch die Hilfstatsachen bezeichnet werden, aus denen sich die Haupttatsache ergeben soll (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 , aaO Rn. 42, 44; vom 30. Ju ni 2017 - V ZR 232/16, WuM 2017, 629 Rn. 22). Der Kläger hat aber keine mittelbare Bewei s- führung angestrebt . Der von ihm benannte Zeuge war an der vom Kläger b e- haupteten Vertragsänderung als Vertragspartei selbst beteiligt. Mithin genügte es, die Haupttats ache unter Beweis zu stellen. d) Es mag sein, dass der klägerische Vortrag zu dem von ihm letztlich behaupteten Abänderungsvertrag widersprüchlich war. So hat d er Kläger in der Klageschrift vorgetragen, mit dem Beklagten einen unbefristeten Darlehensv e r- trag geschlossen zu haben. Nachdem der Beklagte dies bestritten hatte, hat der Kläger vorgetragen, die Vertragsparteien seien sich, nachdem das (befristete) Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt worden sei, darüber einig gewesen, dass das Darlehen ko nkludent in einen unbefristeten Darlehensvertrag zu gle i- chen Konditionen umgewandelt worden sei. Dies habe sich dadurch manife s- tiert, dass die Darlehensnehmer am 10. Oktober 2006, also einen Monat nach der angeblichen Fälligkeit, die vertraglich vereinbart e Rate von 2.250 hätten. Hiermit hätten die Darlehensnehmer nicht nur die konkludente Fortfü h- rung des Darlehensvertrages bestätigt, sondern durch Teilzahlung auch die 19 20 - 12 - Ve r jährung " unterbrochen " . Nach dem Hinweis des Landgerichts, dass sein Vortrag, der befristete Darlehensvertrag sei in einen unbefristeten umgewandelt worden, noch inhaltlich auszufüllen sei, hat der Kläger vorgetragen, im Herbst 2006 hätten die Vertragsparteien vereinbart, das hier streitgegenständliche Da r- lehen solle unter Beibehaltung der anderen Konditionen in ein unbefristetes Darlehen umgewandelt werden. Doch auch ein möglicherweise widersprüchliche r Vortrag erlaubt es nicht, den benannten Zeugen nicht zu hören. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots weg en vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei liefe auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürd i- gung hinaus (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 235/15, WuM 2017, 48 Rn. 15). e) Das Berufu ngsgericht nennt Umstände, die aus seiner Sicht dafür sprechen, dass die Vertragsparteien keinen Abänderungsvertrag ge schlossen haben. Es verweist auf die schriftlichen Angaben des benannten Zeugen, die nur vorsorgliche Kündigung durch den klägerischen Anw alt und auf die fehlende Schriftform der behaupteten Vertragsänderung. Diese Umstände dürfen und müssen im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden. Sie berec h- tigen das Tatgericht jedoch nicht, angebotene Beweise nicht zu erheben. Denn auch darin würde eine nicht zulässige vorweggenommene tatrichterliche B e- weiswürdigung liegen ( § 286 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Okt o- 21 22 - 13 - ber 2015 - V ZR 52/15, juris Rn. 9; vom 21. September 2017 - V ZR 64/17, juris Rn. 19; vom 27. September 2017 - XII ZR 54/ 16, NJW - RR 2018, 74 Rn. 7). III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). D as Berufungsgericht wird Beweis nicht nur zur Frage der Verjährung eines etwa i- gen Darlehensrückzahlungsanspruchs zu erheben haben, sondern auch dazu, ob der Darlehens betrag in Absprache mit dem Beklagten und dem Zeugen auf das Konto der Schwiegertochter au sgezahlt worden ist. Denn g emäß § 488 Abs. 1 BGB wird der Darlehensgeber durch den Da r- lehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der ve r- einbarten Höhe zur Verfügung zu stellen , und der Darlehensnehmer, einen g e- schuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darl e- hen zurückzuzahlen. Mithin ist jedenfalls Voraussetzung für das Entstehen des Darlehensrückzahlungsanspruch s die Auszahlung des Darlehens an den Da r- lehensnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, NJW 1977, 38, 39; Staudinger/Freitag, BGB, 2015, § 488 Rn. 166; Staudinger/Mülbert, BGB, 2015, § 488 Rn. 2 90). Allerdings kann der Darlehensgeber den Darl e- hensbetrag auf Weisung des Darlehensnehmers oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung befreiend an einen Dritten leisten (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, NJW 2010, 1144 Rn. 16 mwN). Vorliegend hat der Kläger den Darlehensbetrag unstreitig a uf das Konto der Schwiegertochter überwi e- sen . Der Beklagte will aber von der Auszahlung auf das Konto der Schwiege r- 23 24 - 14 - tochter nichts gewusst haben. Aus der Vertragsurkunde selbst ergibt sich nicht, an wen der Kläger das Darlehen auszahlen sollte. Der Kläger b ehauptet, die Vertragsparteien hätten vereinbart, dass der Darlehensbetrag an die Schwi e- gertochter ausbezahlt werden sollte , und beruft sich auch insoweit auf den schon benannten Zeugen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 04.06.2015 - 4 O 66/13 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.05.2017 - 1 U 79/15 -
Full & Egal Universal Law Academy